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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 26. Juli 2023 – A u. a./Ministero dell’Economia e delle Finanze u. a.

(Rechtssache C-483/23, T Trust)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: A, B, C, D, T

Beklagte: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Comitato di Sicurezza Finanziaria, Agenzia del Demanio

Vorlagefragen

Ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/20141 dahin auszulegen, dass die Maßnahme des Einfrierens auch im Fall von Vermögenswerten oder Ressourcen verhängt werden kann, die ein in Anhang I der Verordnung aufgeführter Trustbegründer (aufgeführte oder gelistete Person) in einen Trust einbringt, wobei der Trustbegründer als Person anzusehen ist, in deren Eigentum die Vermögensgegenstände oder Ressourcen stehen?

Im Fall der Verneinung: Ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dahin auszulegen, dass die Maßnahme des Einfrierens auch im Fall von Vermögenswerten oder Ressourcen verhängt werden kann, die ein in Anhang I der Verordnung aufgeführter Trustbegründer (aufgeführte oder gelistete Person) in einen Trust einbringt, wobei der Trustbegründer als Person anzusehen ist, die mit der Person in Verbindung steht, in deren Eigentum die Vermögensgegenstände oder Ressourcen stehen?

Im Fall der Verneinung: Ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dahin auszulegen, dass die Maßnahme des Einfrierens auch im Fall von Vermögenswerten oder Ressourcen verhängt werden kann, die ein in Anhang I der Verordnung aufgeführter Trustbegründer (aufgeführte oder gelistete Person) in einen Trust einbringt, wobei der Trustbegründer als Person anzusehen ist, die die Vermögensgegenstände oder Ressourcen kontrolliert?

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1     Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6).