Language of document : ECLI:EU:T:2017:753

Rechtssache T-704/14

Marine Harvest ASA

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses vor dessen Anmeldung und Genehmigung – Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – Fahrlässigkeit – Grundsatz ne bis in idem – Schwere der Zuwiderhandlung – Höhe der Geldbuße“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2017

1.      Unternehmenszusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Verpflichtung zur Aussetzung des Zusammenschlusses – Ausnahme bei einem öffentlichen Übernahmeangebot – Geltungsbereich – Übernahme der Kontrolle über das Zielunternehmen durch ein einziges privates Erwerbsgeschäft, auf das ein obligatorisches öffentliches Übernahmeangebot folgt – Fehlen eines einzigen Zusammenschlusses – Keine Anwendbarkeit der genannten Ausnahme

(Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 7 Abs. 1 und 2; Mitteilung 2009/C 43/09 der Kommission, Nr. 44)

2.      Unternehmenszusammenschlüsse – Begriff – Faktische alleinige Kontrolle – Ausübung durch einen Minderheitsaktionär – Beurteilungskriterien – Rechte, die die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben – Keine Ausübung dieser Rechte – Unerheblichkeit

(Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 3 Abs. 1 und 2)

3.      Unternehmenszusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Verpflichtung zur Aussetzung des Zusammenschlusses –Ausnahme beim Erwerb der Kontrolle von mehreren Veräußerern im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren – Geltungsbereich

(Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 7 Abs. 1 und 2)

4.      Recht der Europäischen Union – Begriffe – Auslegung – Verweisung auf nationales Recht – Unzulässigkeit

5.      Unternehmenszusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Verpflichtung zur Aussetzung des Zusammenschlusses – Freistellung auf mit Gründen versehenen Antrag – Abwägung der betroffenen Belange

(Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 7 Abs. 3)

6.      Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Vorsätzliche oder fahrlässige Begehung – Begriff

(Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 7 und 14 Abs. 2)

7.      Unternehmenszusammenschlüsse – Anmeldung – Verpflichtung – Verstoß – Folgen – Automatischer Verstoß gegen die entsprechenden Verbote – Sanktionen

(Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 sowie 14 Abs. 2 Buchst. a und b)

8.      Wettbewerb – Geldbußen – Entscheidung der Kommission, mit der mehrere Sanktionen wegen ein und derselben Tat verhängt werden – Unanwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem

(Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 14 Abs. 2)

9.      Wettbewerb – Geldbußen – Entscheidung der Kommission, mit der mehrere Sanktionen wegen ein und derselben Tat verhängt werden – Für das Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen geltende Grundsätze – Verstoß – Fehlen

(Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 14 Abs. 2)

10.    Recht der Europäischen Union – Allgemeine Rechtsgrundsätze – Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von Strafen – Tragweite

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 49 Abs. 1; Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 7 und 14 Abs. 2)

11.    Wettbewerb – Geldbußen – Grundsatz der Gleichbehandlung – Auswirkung des Fehlens einer Sanktion gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer

12.    Unternehmenszusammenschlüsse – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Fehlen von Leitlinien – Pflicht zur Begründung eines Beschlusses, mit dem eine Geldbuße verhängt wird – Umfang

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 14)

13.    Unternehmenszusammenschlüsse – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – In die Beurteilung einfließende Gesichtspunkte

(Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 sowie 14 Abs. 2 Buchst. a und b)

14.    Unternehmenszusammenschlüsse – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – In die Beurteilung einfließende Gesichtspunkte – Berücksichtigung des Umstands, dass ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt bestehen – Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 sowie 14 Abs. 2 Buchst. a und b)

15.    Unternehmenszusammenschlüsse – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Berücksichtigung von andere Unternehmen betreffenden Präzedenzfällen – Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 sowie 14 Abs. 2 Buchst. a und b)

16.    Unternehmenszusammenschlüsse – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Dauer der Zuwiderhandlung – Ermessen der Kommission

(Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art.  7 Abs. 1 und 14 Abs. 2 Buchst. b)

17.    Unternehmenszusammenschlüsse – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Umfang

(Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 14)

18.    Unternehmenszusammenschlüsse – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang

(Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 16)

1.      Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen darf ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung weder vor der Anmeldung noch so lange vollzogen werden, bis er aufgrund einer Entscheidung der Kommission für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden ist. Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung enthält jedoch zwei Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aussetzung des Zusammenschlusses, nämlich eine im Zusammenhang mit einem öffentlichen Übernahmeangebot und die andere im Zusammenhang mit einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren.

Nach der ersten Fallkonstellation des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 steht Abs. 1 dieses Artikels der Verwirklichung eines öffentlichen Übernahmeangebots nicht entgegen, sofern der Zusammenschluss unverzüglich angemeldet wird und der Erwerber seine Stimmrechte vor der Genehmigung des Zusammenschlusses nicht ausübt. Nach ihrem Wortlaut findet die erste Fallkonstellation somit keine Anwendung bei einer Übernahme der Kontrolle über ein Unternehmen durch ein einziges privates Erwerbsgeschäft, selbst wenn auf diesen Erwerb ein obligatorisches öffentliches Übernahmeangebot folgt.

Ein solches privates Erwerbsgeschäft und das spätere öffentliche Übernahmeangebot können auch nicht als Schritte eines „einzigen Zusammenschlusses“ im Sinne von Satz 3 des 20. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 139/2004 und Nr. 44 der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung Nr. 139/2004 angesehen werden. Zwar kann die Übernahme der Kontrolle über ein einziges Unternehmen im Wege mehrerer Transaktionen, die sich gegenseitig bedingen, einen einzigen Zusammenschluss darstellen. Erfolgt aber der Erwerb der Kontrolle über das Zielunternehmen im Wege eines einzigen privaten Geschäfts vor der Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebots, kommt es auf die späteren Geschäfte, durch die der Erwerber weitere Anteile an dem Zielunternehmen erlangt, für den Erwerb der Kontrolle und somit für die Verwirklichung des Zusammenschlusses nicht mehr an.

Würden eine Kontrollübernahme durch ein einziges privates Erwerbsgeschäft und ein anschließendes öffentliches Pflichtangebot einen einzigen Zusammenschluss darstellen, würde dies außerdem dazu führen, dass der die Kontrolle verschaffende private Erwerb von Wertpapieren bei Zusammenschlüssen, an denen börsennotierte Gesellschaften in den Mitgliedstaaten beteiligt sind, immer unter die in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 enthaltene Ausnahmebestimmung fiele, da mit einem solchen privaten Erwerb immer die Verpflichtung zur Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebots einhergeht. Dadurch würde der Anwendungsbereich der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 enthaltenen Ausnahmebestimmung überdehnt.

Der Begriff des einzigen Zusammenschlusses ist folglich nicht dafür gedacht, auf eine Fallkonstellation angewandt zu werden, bei der die faktisch alleinige Kontrolle über das einzige Zielunternehmen von einem einzigen Veräußerer bereits durch das erste private Erwerbsgeschäft erlangt wird, selbst wenn im Anschluss daran ein öffentliches Pflichtangebot abgegeben wird.

(vgl. Rn. 48, 66, 68, 72, 108, 109, 128, 186, 229)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 51-59)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 74-82)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 161)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 215-223)

6.      Gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen kann die Kommission Geldbußen nur wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 7 dieser Verordnung auferlegen, die „vorsätzlich oder fahrlässig“ begangen worden sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich das betreffende Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln verstößt.

Dass das betreffende Unternehmen sein Verhalten, auf dem die Feststellung der Zuwiderhandlung beruht, rechtlich unrichtig eingestuft hat, kann also nicht dazu führen, dass ihm keine Geldbuße auferlegt wird, sofern es sich über die Wettbewerbswidrigkeit dieses Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte.

In diesem Zusammenhang handelt das betreffende Unternehmen fahrlässig, wenn es Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 auf eine Weise auslegt, die weder vom Wortlaut dieser Bestimmung noch von der Beschlusspraxis der Kommission oder der Rechtsprechung der Unionsgerichte gedeckt wird und die nicht mit der von der Kommission in einem früheren Beschluss, über den eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union in allen Amtssprachen veröffentlicht wurde, wenn auch als obiter dictum, getroffenen Feststellung übereinstimmt, und sich nicht zuvor an die Kommission wendet, um die Richtigkeit seiner Auslegung zu überprüfen. Mit einem solchen Verhalten handelt das betreffende Unternehmen auf eigene Gefahr, ohne dass es mit Erfolg geltend machen kann, seine Auslegung sei „sinnvoll“.

Auch kann ein Unternehmen nicht der Verhängung einer Geldbuße entgehen, wenn dem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln ein Irrtum dieses Unternehmens über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zugrunde liegt, der auf dem Inhalt eines Rechtsrats eines Anwalts beruht.

Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit darf die Kommission auch der Tatsache Rechnung tragen, dass das betreffende Unternehmen ein großes europäisches Unternehmen mit umfassenden Erfahrungen im Bereich der Fusionskontrollverfahren sowie der Meldeverfahren bei der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden ist, das, wenn auch auf nationaler Ebene, bereits mit einer Geldbuße wegen des verfrühten Vollzugs eines Zusammenschlusses belegt wurde. In einem solchen Fall darf nämlich von dem betreffenden Unternehmen eine besondere Sorgfalt erwartet werden.

(vgl. Rn. 236-238, 255, 257-259)

7.      Sobald ein Unternehmen gegen die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorgesehene Verpflichtung, einen Zusammenschluss vor seinem Vollzug anzumelden, verstößt, kommt es automatisch zu einem Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 erste Fallkonstellation dieser Verordnung vorgesehene entsprechende Verbot, einen Zusammenschluss vor seiner Anmeldung zu vollziehen. Gleichzeitig verstößt es gegen das in Art. 7 Abs. 1 zweite Fallkonstellation der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehene Verbot, einen Zusammenschluss vor seiner Genehmigung zu vollziehen, denn ein Zusammenschluss, der nicht angemeldet wurde, kann nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.

Was die vorgesehenen Sanktionen anbelangt, sind die Verletzung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehenen Anmeldepflicht und der Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 zweite Fallkonstellation dieser Verordnung vorgesehene Verbot in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 aufgeführt; dies bedeutet, dass die Sanktionsskala für einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 nunmehr derjenigen für einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 entspricht, so dass Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des von den beteiligten Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes auferlegt werden können.

(vgl. Rn. 300, 301, 303)

8.      Der Grundsatz ne bis in idem ist in wettbewerbsrechtlichen Verfahren, die auf die Verhängung von Geldbußen gerichtet sind, zu beachten. Dieser Grundsatz verbietet es im Bereich des Wettbewerbsrechts, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird.

Dieser Grundsatz, dessen Anwendung von der dreifachen Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts abhängt, verbietet sowohl, dass ein Unternehmen erneut „verfolgt“ wird, als auch, dass es erneut „verurteilt“ wird. Diese Verbote setzen jedoch voraus, dass das fragliche Unternehmen in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde.

Daraus folgt, dass der Grundsatz ne bis in idem auf einen Fall, in dem die Kommission in ein und derselben Entscheidung mehrere Sanktionen verhängt, keine Anwendung findet, selbst wenn dadurch ein und dieselbe Tat geahndet wird.

(vgl. Rn. 307-309, 315, 319, 344)

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 344, 348-374)

10.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 377-394)

11.    Der Umstand allein, dass die Kommission gegen den Urheber eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln keine Geldbuße festgesetzt hat, schließt die Festsetzung einer Geldbuße gegen den Urheber einer Zuwiderhandlung derselben Art nicht aus. Zudem kann ein Unternehmen, das durch sein Verhalten gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, nicht deshalb jeder Sanktion entgehen, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Unionsrichter nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt wurde.

Im Übrigen kann der Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber einem Unternehmen, dem in einer früheren Entscheidung wegen eines gleichartigen Verhaltens keine Geldbuße auferlegt wurde, grundsätzlich nur von Unternehmen mit Erfolg geltend gemacht werden, denen es deshalb unmöglich war, von den Klarstellungen in der früheren Entscheidung Kenntnis zu nehmen und so einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln zu vermeiden, weil diese Entscheidung zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als die Zuwiderhandlung bereits begangen worden war.

(vgl. Rn. 398, 407)

12.    Was die aufgrund von Art. 14 der Verordnung Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen auferlegten Geldbußen betrifft, sieht Abs. 3 dieses Artikels vor, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Art, die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen ist. Da die Kommission keine Leitlinien mit einer Berechnungsmethode erlassen hat, an die sie bei der Festsetzung von Geldbußen nach Art. 14 der Verordnung Nr. 139/2004 gebunden wäre, muss Abs. 3 dieses Artikels den Rahmen der Analyse der Kommission bilden.

Um der Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV nachzukommen, muss die Kommission außerdem in dem Beschluss, mit dem die Geldbuße verhängt wird, die Umstände, die sie bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt hat, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. In Ermangelung von Leitlinien mit einer Methode zur Berechnung dieser Geldbuße braucht die Kommission allerdings den Grundbetrag der Geldbuße oder die etwaigen erschwerenden bzw. mildernden Umstände weder in absoluten Zahlen noch prozentual zu beziffern.

(vgl. Rn. 447, 449, 450, 455)

13.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 468-477)

14.    Im Rahmen der Festsetzung der Höhe einer wegen Verstößen gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen verhängten Geldbuße kann der bloße Umstand, dass eine Wettbewerbsschädigung deshalb möglich ist, weil der in der ursprünglich geplanten und von der Kommission nicht genehmigten Form vollzogene Zusammenschluss ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwarf, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden, selbst wenn die Kommission nicht dartut, dass es mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer solchen Schädigung gekommen ist.

Zwar kann, wenn dargetan werden kann, dass der Vollzug eines Zusammenschlusses in der ursprünglich geplanten und von der Kommission nicht genehmigten Form zu einer Wettbewerbsschädigung geführt hat, dies die Zuwiderhandlung noch gravierender machen als eine unter die „Zwischen-Konstellation“ fallende Zuwiderhandlung. Das ändert aber nichts daran, dass die Zuwiderhandlung allein deshalb, weil sich eine Wettbewerbsschädigung nicht ausschließen lässt, gravierender ist als der verfrühte Vollzug eines Zusammenschlusses, der keine Wettbewerbsprobleme aufwirft.

Es wäre nicht sachgemäß, den verfrühten Vollzug von Zusammenschlüssen, die ernsthafte Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwerfen, genauso zu behandeln wie den verfrühten Vollzug von Zusammenschlüssen, die keinerlei Wettbewerbsprobleme aufwerfen. Insoweit sind bei Zusammenschlüssen, die Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geben, die mit einem verfrühten Vollzug verbundenen möglichen Risiken für den Wettbewerb nicht dieselben wie bei Zusammenschlüssen, die keine Wettbewerbsprobleme aufwerfen.

Der verfrühte Vollzug eines Zusammenschlusses, der ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwirft, ist deshalb schwerwiegender als der verfrühte Vollzug eines Zusammenschlusses, der keine Wettbewerbsprobleme aufwirft, es sei denn, es lässt sich trotz der durch den Zusammenschluss aufgeworfenen ernsthaften Bedenken im Einzelfall ausschließen, dass sein Vollzug in der ursprünglich geplanten und von der Kommission nicht genehmigten Form schädliche Folgen für den Wettbewerb haben konnte.

(vgl. Rn. 497, 499, 500, 523, 524)

15.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 543-547)

16.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 554-577)

17.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 580, 582-587, 592-608)

18.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 581)