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Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 4. März 2022 – Strafverfahren gegen Juan

(Rechtssache C-164/22)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Nacional

Beteiligte des Ausgangsstrafverfahrens

Juan

Anderer Beteiligter: Ministerio Fiscal

Vorlagefragen

Liegt im vorliegenden Fall eine Doppelbestrafungskonstellation im Sinne von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vor, weil es sich in Anbetracht der Reichweite, die die europäische Rechtsprechung diesem Begriff beimisst, um dieselbe Tat handelt, oder obliegt diese Beurteilung – unter Berücksichtigung der in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze, zu denen gehört, dass eine Zusammenfassung der Strafen erfolgen und eine Strafobergrenze nach den Kriterien der Verhältnismäßigkeit festgelegt werden muss, weil es sich um eine einzige, fortgesetzte Straftat handelt – dem vorlegenden Gericht?

Sollte von keiner Doppelbestrafungskonstellation auszugehen sein, weil in Ansehung der in der vorliegenden Entscheidung dargelegten Kriterien keine vollständige Tatidentität besteht:

A)     Sind dann angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände Einschränkungen der Wirkungen von Urteilen aus anderen Mitgliedstaaten der Union, wie sie in Art. 14 Abs. 2 der Ley Orgánica 7/2014 de 12 de noviembre, sobre intercambio de información de antecedentes penales y consideración de resoluciones judiciales penales en la Unión Europea (Ley Orgánica 7/2014 vom 12. November 2014 über den Austausch von Informationen über Vorstrafen und über die Berücksichtigung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen in der Europäischen Union) zur Umsetzung der europäischen Regelung in nationales Recht ausdrücklich vorgesehen sind, mit dem Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates1 vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren sowie mit Art. 45 und 49 Abs. 3 der Charta und mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union vereinbar?

B)     Verletzt das Fehlen eines Verfahrens oder eines Mechanismus im spanischen Recht, der die Anerkennung von ausländischen europäischen Urteilen vorsieht und die Zusammenfassung, Anpassung oder Einhaltung von Obergrenzen von Strafen ermöglicht, so dass die Verhältnismäßigkeit dieser Strafen gewährleistet ist, wenn ein ausländisches Urteil in Spanien verbüßt werden muss und sich auf Tathandlungen bezieht, die mit anderen zu einem deliktischen Handlungs- oder Fortsetzungszusammenhang verbunden sind und in Spanien Gegenstand einer gerichtlichen Verurteilung waren, Art. 45 und 49 Abs. 3 der Charta in Verbindung mit Art 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI1 vom 13. Juni 2002, Art. 8 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI2 des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, sowie im Allgemeinen den Grundsatz der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union?

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1     Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. 2008, L 220, S. 32).

1     Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. 2002, L 190, S. 1).

1     Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27).