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Urteil des Gerichts vom 20. März 2024 – Mazepin/Rat

(Rechtssache T-743/22)1

(„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden – Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben – Begriff ,Verbindung‘ – Beurteilungsfehler“)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Nikita Dmitrievich Mazepin (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa, M. Moretto, V. Villante, T. Marembert und A. Bass)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch J. Rurarz und P. Mahnič als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Republik Lettland (vertreten durch J. Davidoviča und K. Pommere als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger die Nichtigerklärung:

des Beschlusses (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149), der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1) und des Schreibens vom 15. September 2022, mit dem der Rat der Europäischen Union beschlossen hat, seinen Namen auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen zu belassen, die restriktiven Maßnahmen im Sinne des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16) in geänderter Fassung unterliegen, soweit durch diese Rechtsakte sein Name auf den ihnen beigefügten Listen belassen wird;

des Beschlusses (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP (ABl. 2023, L 75 I, S. 134), der Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75I, S. 1, und des Schreibens vom 14. März 2023, mit dem der Rat beschlossen hat, seinen Namen auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen zu belassen, die restriktiven Maßnahmen im Sinne des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2014, L 78, S. 16) in geänderter Fassung unterliegen, sowie mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6) in geänderter Fassung, soweit durch diese Rechtsakte sein Name auf den ihnen beigefügten Listen belassen wird;

des Beschlusses (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2023, L 226, S. 104), der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (ABl. 2023, L 226, S. 3) und des Schreibens vom 15. September 2023, mit dem der Rat beschlossen hat, seinen Namen auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen zu belassen, die restriktiven Maßnahmen im Sinne des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2014, L 78, S. 16) in geänderter Fassung unterliegen, sowie mit der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2014, L 78, S. 6) in geänderter Fassung, soweit durch diese Rechtsakte sein Name auf den ihnen beigefügten Listen belassen wird.

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die drei Schreiben des Rates der Europäischen Union vom 15. September 2022, 14. März 2023 und 15. September 2023 an den Kläger richtet.

Der Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, der Beschluss (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, die Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, der Beschluss (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Nikita Dmitrievich Mazepin auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, belassen wurde.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von Herrn Nikita Dmitrievich Mazepin einschließlich der durch die vier Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Die Republik Lettland trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 35 vom 30.1.2023.