Language of document : ECLI:EU:T:2011:56





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Februar 2011 – Comunidad Autónoma de Galicia/Kommission

(Rechtssache T‑520/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Ausgleich der zusätzlichen Herstellungskosten bestimmter Elektrizitätswerke, die dadurch entstehen, dass sie aufgrund einer Gemeinwohlverpflichtung für einen Teil der Stromerzeugung im Inland gewonnene Kohle verwenden müssen, und Einführung eines Mechanismus für ihre ‚vorrangige Inanspruchnahme‘ – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fumus boni iuris – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung“

1.                     Verfahren – Streithilfe – Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Unmittelbares und gegenwärtiges Interesse – Beurteilung unter Berücksichtigung der Besonderheit des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2 und 53 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 28, 30‑31)

2.                     Verfahren – Streithilfe – Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes – Beurteilung unter Berücksichtigung der Besonderheit des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2 und 53 Abs. 1) (vgl. Randnr. 29)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 39-40)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage geltend gemachten Gründe – Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine staatliche Beihilfe genehmigt wird – Nicht unbegründeter Klagegrund, der sich auf das tatsächliche Vorliegen einer hinreichenden und vollständigen Prüfung der Kommission allein in der Vorprüfungsphase ohne Eröffnung des Hauptverfahrens bezieht (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 43, 56-57)

5.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Grenzen – Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird und die in ihren Folgen besonderen Vorschriften des Vertrags zuwiderläuft – Voraussetzungen – Modalitäten der Beihilfe, die untrennbar mit deren Gegenstand verbunden sind (Art. 107 AEUV und 108 AEUV) (vgl. Randnr. 54)

6.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Begriff – Ernsthafte Schwierigkeiten – Objektiver Charakter (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV) (vgl. Randnrn. 45-47, 56)

7.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 59-62, 68)

8.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Fehlender Nachweis der Gefahr der Entstehung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens – Mögliche Beeinträchtigung des Funktionieren des Wettbewerbs auf dem Elektrizitätsmarkt – Vorrang der Interessen des Mitgliedstaats und der betroffenen Unternehmen vor dem Interesse des Klägers (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 80-81, 96)

9.                     Wettbewerb – Unternehmen, die mit Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Definition der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse – Ermessen der Mitgliedstaaten – Grenzen – Kontrolle der Kommission und gerichtliche Nachprüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränkt (Art. 106 Abs. 2 AEUV und 107 Abs. 1 AEUV; Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, das dem EU-Vertrag und dem AEUV-Vertrag beigefügt ist) (vgl. Randnrn. 90-93)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen, gerichtet im Wesentlichen auf die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2010) 4499 der Kommission vom 29. September 2010 betreffend die vom Königreich Spanien notifizierte staatliche Beihilfe N 178/2010 in Form eines Ausgleichs für eine öffentliche Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Mechanismus der vorrangigen Inanspruchnahme von Stromerzeugern, die im Inland gewonnene Kohle verwenden

Tenor

1.

Die Hidroeléctrica del Cantábrico, SA und die Federación Nacional de Empresarios de Minas de Carbón werden als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Kommission zugelassen.

2.

Der Kanzler übermittelt den in Nr. 1 dieses Tenors genannten Beteiligten eine Abschrift sämtlicher Verfahrensunterlagen.

3.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.