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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 26. Januar 2022 - BF gegen Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

(Rechtssache C-52/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: BF

Belangte Behörde: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

Vorlagefrage

Sind Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG1 bzw. die Grundsätze der Rechtssicherheit, Besitzstandswahrung und der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung – wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – entgegenstehen, wonach die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges jener Gruppe von Beamten, die spätestens ab 01.12.2021 einen Anspruch auf Ruhebezug (Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965) hatten, erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist, während die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges der Gruppe von Beamten, die erst ab 01.01.2022 einen Anspruch auf Ruhebezug (Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965) hatten bzw. haben werden, bereits mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug folgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist?

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1     Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).