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Klage, eingereicht am 22. Mai 2020 – Fashioneast und AM.VI./EUIPO – Moschillo (RICH JOHN RICHMOND)

(Rechtssache T-297/20)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Fashioneast Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), AM.VI. Srl (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Camusso und M. Baghetti)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Moschillo Srl (Avellino, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Klägerinnen

Streitige Marke: Unionsbildmarke RICH JOHN RICHMOND – Unionsmarke Nr. 3 815 149

Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. März 2020 in der Sache R 1381/2019-2

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

festzustellen, dass sie von der Zahlung sämtlicher Gebühren und Kosten des Beschwerde- und des Verfallsverfahrens befreit sind;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

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