Klage, eingereicht am 22. Mai 2020 – Fashioneast und AM.VI./EUIPO – Moschillo (RICH JOHN RICHMOND)
(Rechtssache T-297/20)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Fashioneast Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), AM.VI. Srl (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Camusso und M. Baghetti)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Moschillo Srl (Avellino, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerinnen
Streitige Marke: Unionsbildmarke RICH JOHN RICHMOND – Unionsmarke Nr. 3 815 149
Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. März 2020 in der Sache R 1381/2019-2
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
festzustellen, dass sie von der Zahlung sämtlicher Gebühren und Kosten des Beschwerde- und des Verfallsverfahrens befreit sind;
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates
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