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Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. Juni 2021 – Strafverfahren gegen DD

(Rechtssache C-347/21)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Angeklagter des Ausgangsverfahrens

DD

Vorlagefragen

Ist das Recht auf persönliche Anwesenheit des Angeklagten gemäß Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und dem 44. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/3431 gewahrt, wenn in einem gesonderten Verhandlungstermin ein Zeuge in Abwesenheit des Angeklagten vernommen wurde, der Angeklagte aber im darauffolgenden Verhandlungstermin die Gelegenheit hatte, diesen Zeugen zu befragen, jedoch erklärt hat, keine Fragen zu haben, oder ist zur Wahrung des Rechts auf persönliche Anwesenheit die vollständige Wiederholung dieser Vernehmung, einschließlich der Wiederholung der Fragen der weiteren Beteiligten, die bei der ersten Vernehmung anwesend waren, erforderlich?

Ist das Recht auf Verteidigung durch einen Rechtsbeistand gemäß Art. 3 Art. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/482 gewahrt, wenn in zwei gesonderten Verhandlungsterminen zwei Zeugen in Abwesenheit des Rechtsanwalts vernommen wurden, dieser aber im darauffolgenden Verhandlungstermin die Gelegenheit hatte, die beiden Zeugen zu befragen, oder ist zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung durch einen Rechtsbeistand erforderlich, dass diese beiden Vernehmungen, einschließlich der Fragen der weiteren Beteiligten aus der ersten Vernehmung, vollständig wiederholt werden und zudem dem Rechtsanwalt, der bei den beiden vorausgegangenen Verhandlungsterminen abwesend war, Gelegenheit gegeben wird, seine Fragen zu stellen?

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1     Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).

2     Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1).