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Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2007 von José António de Brito Sequeira Carvalho gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2006 in der Rechtssache F-17/05, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission

(Rechtssache T-40/07 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: José António de Brito Sequeira Carvalho (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Martins)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

die Kommission zu verpflichten, eine Akte zu erstellen, in der alle den Rechtsmittelführer betreffenden Dokumente, die in seiner Verwaltungsakte beim Ärztlichen Dienst des Untersuchungs- und Disziplinaramts der Kommission (IDOC) enthalten und andernorts vorhanden sind, einschließlich der Schriftstücke des Ausgangsverfahrens vom 2. Februar 2001, die die Beweise für die dem Rechtsmittelführer vorgeworfenen beleidigenden Handlungen enthalten sollen;

die Kommission zu verpflichten, die Rechtsgrundlage für die Einleitung eines medizinischen Verfahrens zur Untersuchung des psychischen Zustands des Rechtsmittelführers durch einen Beamten der Kommission anzugeben und gleichzeitig die Anstellungsbehörde zu verpflichten, diesen Beamten im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Beleidigung zu benennen sowie ein Verzeichnis der Schriftstücke des genannten Ausgangsverfahrens zu erstellen.

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienste in der Rechtssache F-17/05 aufzuheben;

die Rechtswidrigkeit der seit 2001 anstelle eines Verwaltungsverfahrens durchgeführten medizinischen Verfahrens festzustellen;

einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer durch das genannte, noch nicht abgeschlossene Verfahren festzustellen;

festzustellen, dass die Maßnahme eines Beamten der Kommission vom 18. Juni 2004 wegen fehlender Zuständigkeit, fehlender Begründung und Inexistenz nichtig ist und der Kommission nicht zugerechnet werden kann;

festzustellen, dass die Maßnahme der Anstellungsbehörde vom 28. Juni 2004 rechtlich inexistent ist und dem Rechtsmittelführer, dem sie nicht bekanntgegeben wurde, nicht entgegengehalten werden kann;

festzustellen, dass die Kommission eine Parallelakte führt, die falsche, den Rechtsmittelführer verletzende personenbezogene Daten enthält;

die Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit des ärztlichen Schreibens vom 13. Juli 2004 festzustellen, das dem Rechtsmittelführer das Betreten der Gebäude der Kommission untersagt, weil es keine formgerecht begründete Entscheidung der Anstellungsbehörde ist;

die Nichtigkeit der Maßnahme eines Beamten der Kommission vom 22. September 2004 festzustellen, die die angeblich krankheitsbedingte Beurlaubung des Rechtsmittelführers von Amts wegen um sechs Monate verlängern soll und der anderen nachfolgenden Maßnahmen, die sich auf die Unterlagen eines Beamten der Anstellungsbehörde vor Juni 2004 beziehen;

dem in erster Instanz gestellten Antrag stattzugeben, auch insoweit er abgelehnt wurde;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit seinem Rechtsmittel rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, weil es seine Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage, und zwar Art. 59 des Statuts über die krankheitsbedingte Beurlaubung von Amts wegen, gestützt habe, während nach Meinung des Rechtsmittelführers die Kommission gegen Art. 86 des Statuts und seinen Anhang IX sowie die Vorschriften über den Ablauf verwaltungsrechtlicher Untersuchungen und Disziplinarverfahren verstoßen habe. Außerdem habe das Gericht sein Verteidigungsrecht verkannt und gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie den Grundsatz eines fairen Prozesses verstoßen, als es auf der Grundlage einer unvollständigen Akte und ohne vorherige Entscheidung über die behauptete Existenz einer Parallelakte entschieden habe. Das Gericht habe auch gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, als es auf der Grundlage falscher Beweise entschieden habe. Ferner habe das Gericht im angefochtenen Urteil nicht zum Antrag des Rechtsmittelführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens Stellung genommen. Es habe es zu Unrecht unterlassen, aus der behaupteten Unzuständigkeit der Behörde, die die Entscheidung traf, ihn von Amts wegen krankheitsbedingt zu beurlauben, die rechtlichen Folgen zu ziehen, die es hätte ziehen müssen, und sie wegen fehlender Zuständigkeit und Begründung für inexistent zu erklären.

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