Language of document : ECLI:EU:T:2020:472

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

5. Oktober 2020(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke PAX – Ältere Unions‑ und internationale Bildmarken SPAX – Relatives Eintragungshindernis – Dominierender Bestandteil – Keine Neutralisierung – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Zeitliche Anwendung der Rechtsvorschrift“

In der Rechtssache T‑847/19,

X-cen-tek GmbH & Co. KG mit Sitz in Wardenburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hillers,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Altenloh, Brinck & Co. GmbH & Co. KG mit Sitz in Ennepetal (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. September 2019 (Sache R 2324/2018-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Altenloh, Brinck & Co. und X-cen-tek


erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin), des Richters D. Gratsias sowie der Richterin T. Perišin,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 13. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 21. März 2017 meldete die Klägerin, die X-cen-tek GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen PAX.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 8, 16, 21, 29, 30, 32 und 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 8: „Messer; Messeretuis; Messerhalter; Gabeln [Essbesteck]; Essbestecke aus Edelmetall; Löffel; Teelöffel“;

–        Klasse 16: „Kochbücher“;

–        Klasse 21: „Tassen; Tassen und Becher; Tassen aus Glas; Tassen aus Edelmetall; Becher; Becherhalter; Bechergläser; Becher [Trinkgefäße]; Becher aus Porzellan; Cocktail-Gläser; Gläser [Trinkgefäße]; Pint-Gläser; Margarita-Gläser; Gläser [Gefäße]; Teller; Halter zum Schneiden von Brettern; Flaschenständer; Flaschenkühler; Flaschenhalterungen; Flaschengestelle; Messerbretter; Flaschen; Flaschenöffner; Flaschenöffner mit Messer; Gebäckdosen“;

–        Klasse 29: „Gemüse-Snacks; Nuss-Snacks; Snacks auf der Basis von Nüssen; Trockenfrüchte-Snacks; Joghurt [Getränke]“;

–        Klasse 30: „Tortilla-Snacks; Sesam-Snacks; Aus Getreide hergestellte Snacks; Verzehrfertige Snacks auf Getreidebasis; Snacks aus Weizenvollkorn; Snacks auf Getreidebasis; Aus Müsli hergestellte Snacks; Snacks auf Reisbasis; Kakaohaltige Getränke; Getränke auf der Basis von Tee mit Fruchtgeschmack; Kaffee; Tee; Cappuccino; Kakao; Makronen [Gebäck]; Kräcker [Gebäck]; Wiener Gebäck; Süßes Gebäck für die menschliche Ernährung; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Kekse; Schokolierte Kekse; Kekse aus Zutaten mit Schokoladengeschmack“;

–        Klasse 32: „Nichtalkoholische Getränke; Alkoholfreie Getränke; Wässer [Getränke]; Mineralwässer [Getränke]; Gemüsesäfte [Getränke]; Tomatensaft [Getränke]; Getränke auf der Basis von braunem Reis, ausgenommen als Milchersatz; Aus einer Mischung von Obst- und Gemüsesäften bestehende Getränke; Pulver für die Zubereitung von Getränken auf Fruchtbasis; Erfrischungsgetränke; Alkoholfreie Erfrischungsgetränke; Kalorienarme Erfrischungsgetränke; Erfrischungsgetränke mit Fruchtgeschmack; Teilgefrorene Erfrischungsgetränke [Slush-Drinks]; Konzentrate für die Zubereitung von Erfrischungsgetränken; Energiegetränke; Koffeinhaltige Energiegetränke“;

–        Klasse 33: „Bowlen [Getränke]; Alkoholische Fruchtcocktail-Getränke; Weinhaltige Getränke [Weinschorlen]; Alkoholische Energiegetränke“.

4        Die Anmeldung der Marke wurde im Blatt für Unionsmarken vom 27. März 2017 veröffentlicht.

5        Am 27. Juni 2017 erhob die Widersprechende, die Altenloh, Brinck & Co. GmbH & Co. KG, auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren der Klassen 8 und 21.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken und Rechte gestützt:

–        die nachstehend wiedergegebene Unionsbildmarke, die am 15. September 2011 unter der Nr. 9 879 339 für Waren der Klasse 21, nämlich „Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten“ eingetragen worden war:

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–        die am 17. Juni 2008 eingetragene internationale Registrierung Nr. 972 552 der nachstehend wiedergegebenen Bildmarke mit Benennung der Europäischen Union für Waren der Klasse 6, nämlich „Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten, als Verbindungselemente, Schrauben und Muttern sowie Gewindeeinsätze aus Metall“, Waren der Klasse 7, nämlich „Maschinell angetriebene Werkzeuge; Einsätze und Einsatzwerkzeuge für maschinell angetriebene Werkzeuge; angepasste Behälter für die vorgenannten Waren“, und Waren der Klasse 8, nämlich „Handbetätigte Werkzeuge, Einsätze und Einsatzwerkzeuge für handbetätigte Werkzeuge; angepasste Behälter für die vorgenannten Waren“:

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7        Mit Entscheidung vom 1. Oktober 2018 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in seiner Gesamtheit zurück, weil keine Verwechslungsgefahr vorliege. Nach Ansicht der Widerspruchsabteilung werden die Verbraucher die einander gegenüberstehenden Zeichen voneinander unterscheiden können, da sie unterschiedliche Anfänge hätten.

8        Am 27. November 2018 legte die Widersprechende gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim EUIPO Beschwerde ein.

9        Mit Entscheidung vom 27. September 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde statt und hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, soweit mit ihr der auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Widerspruch zurückgewiesen worden war.

10      Vorab führte die Beschwerdekammer aus, dass angesichts dessen, dass die ältere Unionsmarke Nr. 9 879 339 und die ältere internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 972 552 (im Folgenden: ältere Marken) identisch seien und beide Schutz in der Europäischen Union beanspruchten sowie sich allein in den Waren unterschieden, für die sie eingetragen seien, der Widerspruch für beide zusammen geprüft werde.


11      Als Erstes war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden Waren aus der breiten Öffentlichkeit und einem Fachpublikum bestünden. Der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise variiere je nach Art der Waren zwischen normal und hoch. In Anbetracht der älteren Marken seien die maßgeblichen Verkehrskreise die Verkehrskreise der Union.

12      Als Zweites vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die von der angemeldeten Marke erfassten und die mit den älteren Marken gekennzeichneten Waren teilweise identisch und teilweise hochgradig ähnlich seien.

13      Als Drittes erläuterte die Beschwerdekammer, dass der Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen und die anschließende Gesamtabwägung im Hinblick auf den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise vorzunehmen seien, die den Wortbestandteil der älteren Marken nicht in „spa“ und „x“ aufteilten, sondern als Einheit, nämlich als das Wort „spax“, wahrnähmen. Daher seien die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht zumindest durchschnittlich ähnlich. Außerdem hätten sie für diesen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise keine begriffliche Bedeutung.

14      Als Viertes ging die Beschwerdekammer davon aus, dass die älteren Marken durchschnittlich kennzeichnungskräftig seien.

15      Nach alledem kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall insbesondere für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, die den Wortbestandteil der älteren Marken als eine Einheit wahrnähmen, Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe, und zwar auch dann, wenn der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise teilweise erhöht sein könne.

 Anträge der Parteien

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

17      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Bestimmung der in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Verordnung 

18      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung der angemeldeten Marke und der Widerspruch am 21. März 2017 bzw. am 27. Juni 2017 unter der Geltung der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 207/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21) geänderten Fassung erfolgt ist bzw. erhoben worden ist.

19      Zweitens sind die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und die angefochtene Entscheidung, die am 1. Oktober 2018 bzw. am 27. September 2019 erlassen worden sind, unter der Geltung der Verordnung 2017/1001 ergangen. Hierzu hat die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass alle in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Verweise als Verweise auf die Verordnung 2017/1001 anzusehen seien. Die Klägerin nimmt in der Klageschrift ebenfalls auf die Bestimmungen der Verordnung 2017/1001, insbesondere auf ihren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Bezug.

20      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zum einen nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden. Im Unterschied hierzu sind materielle Vorschriften gewöhnlich so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Torrefazione Caffè Michele Battista/EUIPO – Battista Nino Caffè [BATTISTINO], T‑221/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:382, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen ist für die Bestimmung der anwendbaren Verordnung der Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, EUIPO/Equivalenza Manufactory, C‑328/18 P, EU:C:2020:156, Rn. 2).

21      Da weder aus dem Wortlaut noch aus der Zielsetzung oder dem Aufbau der relevanten materiellen Regelungen der Verordnung 2017/1001 hervorgeht, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte gelten sollen, unterliegt folglich der vorliegende Rechtsstreit in materieller Hinsicht den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer durch die Verordnung 2015/2424 geänderten Fassung.

22      Zwar nehmen sowohl die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung als auch die Klägerin in ihren Schriftsätzen auf die Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 Bezug. Dennoch können zum einen die Verweise auf die Verordnung 2017/1001 dahin verstanden werden, dass sie sich auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 beziehen, ohne dass dies die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juni 2019, BATTISTINO, T‑221/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:382, Rn. 22), da der Inhalt dieser Bestimmungen durch das Inkrafttreten der Verordnung 2017/1001 nicht berührt wurde. Zum anderen hat nach der Rechtsprechung das Gericht die Schriftsätze der Parteien anhand ihres Inhalts und nicht anhand ihrer rechtlichen Einordnung auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juni 2019, BATTISTINO, T‑221/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:382, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist davon auszugehen, dass mit dem von der Klägerin vorgebrachten Klagegrund ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer durch die Verordnung 2015/2424 geänderten Fassung gerügt wird.

 Zur Begründetheit

23      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.

24      Sie bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bestehe. Konkret beanstandet die Klägerin die Feststellungen der Beschwerdekammer zum Vergleich der in Rede stehenden Waren und der einander gegenüberstehenden Zeichen.

25      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

26      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

27      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend, entsprechend der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller prägenden Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2014, Basic/HABM – Repsol YPF [basic], T‑372/11, EU:T:2014:585, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich dabei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2014, basic, T‑372/11, EU:T:2014:585, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie von der Klägerin vorgebracht, mit der Bejahung einer Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

30      Vorab ist zu betonen, dass die Beschwerdekammer, wie sie in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, den Widerspruch fehlerfrei im Hinblick auf diese beiden älteren Marken zusammen prüfen konnte, da die älteren Marken identisch sind und beide Schutz in der Europäischen Union beanspruchen und sich allein in den Waren unterscheiden, für die sie eingetragen sind.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

31      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung zunächst ausgeführt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht der Art der in Rede stehenden Waren aus der breiten Öffentlichkeit und einem Fachpublikum bestünden. Sodann hat sie erläutert, dass der Aufmerksamkeitsgrad dieser Verkehrskreise je nach der Art der Waren zwischen normal und hoch variiere. Angesichts der älteren Marken seien die maßgeblichen Verkehrskreise die Verkehrskreise der Union.

32      Diesen von der Klägerin im Übrigen nicht angegriffenen Beurteilungen der Beschwerdekammer ist zuzustimmen.

 Zum Vergleich der in Rede stehenden Waren

33      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der von der Beschwerdekammer durchgeführte Vergleich der in Rede stehenden Waren fehlerhaft gewesen sei.

34      Als Erstes macht die Klägerin hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 8 zunächst geltend, dass die Waren „Messer“ weder denselben Zweck noch dieselben Vertriebskanäle hätten wie die Waren „handbetätigte Werkzeuge“ der Klasse 8, für die eine der älteren Marken eingetragen worden sei. Es sei auch weder ersichtlich noch dargetan, dass diese Waren von denselben Unternehmen hergestellt würden und für dasselbe Publikum bestimmt seien. Bei diesen Waren handele es sich keineswegs um miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte.

35      Sodann ähnelten aus dem gleichen Grund die Waren „Messeretuis; Messerhalter“ nicht den Waren „angepasste Behälter für handbetätigte Werkzeuge“ der Klasse 8, für die eine der älteren Marken eingetragen worden sei.

36      Schließlich handele es sich bei den Waren „Gabeln [Essbesteck]; Essbesteck aus Edelmetall; Löffel; Teelöffel“ naturgemäß und ihrem Zweck nach um Produkte, die von den Waren „Glaswaren, Porzellan und Steingut“ der Klasse 21, für die eine der älteren Marken eingetragen worden sei, völlig verschieden seien. Diese Waren würden üblicherweise nicht von den gleichen Unternehmen hergestellt und hätten nicht die gleichen Vertriebskanäle.

37      Als Zweites bringt die Klägerin hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 21 im Wesentlichen vor, dass zum einen die Waren „Tassen; Tassen und Becher; Tassen aus Glas; Becher; Bechergläser; Becher [Trinkgefäße]; Cocktail-Gläser; Gläser [Trinkgefäße]; Pint-Gläser; Margarita-Gläser; Gläser [Gefäße]; Flaschenkühler; Flaschen; Gebäckdosen“ nicht den gleichen Zweck hätten wie die Waren „Glaswaren“ der Klasse 21, für die eine der älteren Marken eingetragen worden sei. „Glaswaren“ würden klassischerweise verwendet werden, um etwas darin aufzubewahren, was bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren nicht der Fall sei. Auch sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese Waren üblicherweise von denselben Unternehmen hergestellt würden. Die maßgeblichen Verkehrskreise hätten keinen Grund anzunehmen, dass diese Waren einander ähnlich sein könnten. Deshalb handele es sich nicht um identische Waren.

38      Aus den gleichen Gründen seien zum anderen die Waren „Becher aus Porzellan; Becherhalter; Teller; Halter zum Schneiden von Brettern; Flaschenständer; Flaschenhalterungen; Flaschengestelle; Messerbretter; Flaschenöffner; Flaschenöffner mit Messer“ nicht identisch mit den Waren „Porzellan und Steingut“ der Klasse 21, für die eine der älteren Marken eingetragen worden sei. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden keineswegs annehmen, dass „Becher“, „Flaschenständer“ oder „Flaschenöffner“ aus demselben Unternehmen stammen könnten wie die Produkte „Porzellan oder Steingut“.

39      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

40      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren oder Dienstleistungen zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 20. Februar 2013, Caventa/HABM – Anson’s Herrenhaus [BERG], T‑224/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:81, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zu den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 8

41      Was zunächst die Waren „Messer“ betrifft, ist die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen davon ausgegangen, dass diese Waren mit den Waren „handbetätigte Werkzeuge“ der Klasse 8, für die eine der älteren Marken eingetragen worden sei, identisch seien, soweit Messer in die Kategorie der „handbetätigten Werkzeuge“ fielen.

42      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klasse 8 mit „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate“ überschrieben ist und nach der erläuternden Anmerkung zu dieser Klasse im Wesentlichen handbetätigte Werkzeuge und Geräte enthält, die in verschiedenen Berufen als Werkzeuge verwendet werden.

43      Im vorliegenden Fall ist eine der älteren Marken für Waren eingetragen, die unter einen der Oberbegriffe der Überschrift der Klasse 8, nämlich „Handbetätigte Werkzeuge“, fallen. Daher ist diese Marke für alle Waren der Klasse 8 geschützt, die vom Wortsinn dieses Begriffs abgedeckt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Industrias Tomás Morcillo/EUIPO – Aucar Trailer [Polycart A Whole Cart Full of Benefits], T‑613/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:198, Rn. 23).

44      Das Gericht hat bereits entschieden, dass die „handbetätigten Werkzeuge und Geräte“ der Klasse 8 die Messer beinhalten (Urteil vom 21. Oktober 2014, Szajner/HABM – Forge de Laguiole [LAGUIOLE], T-453/11, EU:T:2014:901, Rn. 86).

45      Anders als die Klägerin vorzubringen scheint, hat nämlich der Begriff „Messer“ nicht dieselbe Bedeutung wie der Begriff „Besteck“. Zwar kann ein „Messer“ ein „Besteck“, also ein Handwerkzeug zum Schneiden, das als Essgerät verwendet wird, sein, jedoch ist es nicht auf diesen Zweck beschränkt. Vielmehr ist der Begriff „Messer“ ein allgemeiner Begriff, der handbetätigte Schneidewerkzeuge oder -geräte unabhängig von ihrem Zweck bezeichnet.

46      Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch Waren als identisch anzusehen, wenn die von der älteren Marke erfassten Waren die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren einschließen (vgl. Urteil vom 7. April 2016, Polycart A Whole Cart Full of Benefits, T‑613/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:198, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Angesichts dieser Erwägungen ist der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach die in Rede stehenden Waren identisch seien, zuzustimmen.


48      Dieses Ergebnis kann durch das Vorbringen der Klägerin, wonach die maßgeblichen Faktoren für die Beurteilung der Warenähnlichkeit, nämlich insbesondere der Zweck, der ergänzende und der konkurrierende Charakter der Waren, die Vertriebswege und die maßgeblichen Verkehrskreise, hinsichtlich der in Rede stehenden Waren nicht übereinstimmten, nicht in Frage gestellt werden.

49      Es genügt nämlich die Feststellung, dass die Beschwerdekammer, nachdem sie zu Recht zu dem Ergebnis gelangt war, dass die „Messer“ mit den „handbetätigten Werkzeugen“ identisch seien, da Erstere in Letzteren enthalten seien, ihre Ähnlichkeit nicht im Hinblick auf diese Faktoren beurteilen musste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Polycart A Whole Cart Full of Benefits, T‑613/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:198, Rn. 34).

50      Hinsichtlich der Waren „Messeretuis; Messerhalter“ hat die Beschwerdekammer sodann in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Waren mit den Waren „angepasste Behälter für handbetätigte Werkzeuge“ der Klasse 8, für die eine der älteren Marken eingetragen wurde, identisch seien, da die „Messeretuis; Messerhalter“ unter die Kategorie „angepasste Behälter für handbetätigte Werkzeuge“ fielen.

51      In Übereinstimmung mit dem EUIPO ist zu betonen, dass ein Behälter (für handbetätigte Werkzeuge) ein Kasten oder ein Gehäuse ist, der bzw. das dazu dient, einen bestimmten Gegenstand (hier ein Handwerkzeug) aufzubewahren, zu präsentieren, zu schützen und zu transportieren. Gleiches gilt für (Messer-)Etuis oder (Messer-)Halter.

52      In den obigen Randnummern ist festgestellt worden, dass die „handbetätigten Werkzeuge“ die „Messer“ einschließen.

53      Unter diesen Umständen ist mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass die „Messeretuis; Messerhalter“ in der Kategorie „angepasste Behälter für handbetätigte Werkzeuge“ eingeschlossen sind.

54      Folglich ist im Einklang mit der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach die in Rede stehenden Waren identisch seien, zu bestätigen.

55      Aus denselben Gründen wie den oben in Rn. 49 genannten kann dieses Ergebnis durch das Vorbringen der Klägerin, wonach die maßgeblichen Faktoren für die Beurteilung der Warenähnlichkeit, nämlich insbesondere der Zweck, der ergänzende und der konkurrierende Charakter der Waren, die Vertriebswege und die maßgeblichen Verkehrskreise, hinsichtlich der in Rede stehenden Waren nicht übereinstimmten, nicht in Frage gestellt werden.

56      Was schließlich die Waren „Gabeln [Essbesteck]; Essbesteck aus Edelmetall; Löffel; Teelöffel“ betrifft, war die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen der Ansicht, dass diese Waren zu einem hohen Grad ähnlich seien zu den Waren „Glaswaren, Porzellan und Steingut“ der Klasse 21, für die eine der älteren Marken eingetragen worden sei, da die betreffenden Waren insbesondere aus denselben Materialien bestünden, dass sie ästhetisch kohärente Einheiten bilden sollten und dass sie von denselben Herstellern produziert würden.

57      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Waren als ähnlich angesehen werden können, auch wenn sie unterschiedlichen Klassen angehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Kampol/HABM – Colmol [Nobel], T‑382/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:563, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Ferner ist festzuhalten, dass die Klasse 21 mit „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel [ausgenommen für Malzwecke]; Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas [mit Ausnahme von Bauglas]; Glaswaren, Porzellan und Steingut“ überschrieben ist und nach der erläuternden Anmerkung zu dieser Klasse im Wesentlichen kleine, handbetätigte Haus- und Küchengeräte sowie Geräte für die Körper- und Schönheitspflege, Glas- und Porzellanwaren enthält.

59      Im vorliegenden Fall ist eine der älteren Marken für Waren eingetragen, die unter einen der Oberbegriffe der Überschrift der Klasse 21, nämlich „Glaswaren, Porzellan und Steingut“, fallen. Daher ist diese Marke für alle Waren der Klasse 21 geschützt, die vom Wortsinn dieses Begriffs abgedeckt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Polycart A Whole Cart Full of Benefits, T‑613/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:198, Rn. 23).

60      Insoweit ist festzustellen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren Bestecke sind, also kleine, handbetätigte Küchengeräte wie die in der Klasse 21 enthaltenen. Anders als die Klägerin vorbringt, können diese Waren aus Glas, Porzellan und Steingut sein. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, produzieren zudem Hersteller von Geschirr und Gläsern oft ihre eigene Besteckserie. Die in Rede stehenden Waren richten sich daher an das gleiche Publikum, werden über dieselben Vertriebswege angeboten und können von denselben Herstellern produziert werden.

61      Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach die betreffenden Waren hochgradig ähnlich seien, zu bestätigen.

–       Zu den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 21

62      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin kein Argument hinsichtlich der Waren „Tassen aus Edelmetall“ vorgebracht hat, so dass sie die Feststellungen der Beschwerdekammer zu diesen Waren offenbar nicht beanstandet.

63      In Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Waren „Tassen aus Edelmetall“, die Tassen aus Glas, Porzellan und Steingut umfassten, hochgradig ähnlich seien zu den Waren „Glaswaren, Porzellan und Steingut“ der Klasse 21, für die eine der älteren Marken eingetragen worden sei. Unabhängig von ihrem Material würden die in Rede stehenden Waren von denselben Unternehmen hergestellt, über dieselben Vertriebswege verteilt und richteten sich an dasselbe Publikum.

64      Diesen Beurteilungen der Beschwerdekammer ist zuzustimmen.

65      Oben in Rn. 58 ist ausgeführt worden, dass die Klasse 21 mit „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel [ausgenommen für Malzwecke]; Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas [mit Ausnahme von Bauglas]; Glaswaren, Porzellan und Steingut“ überschrieben ist und nach der erläuternden Anmerkung zu dieser Klasse im Wesentlichen kleine, handbetätigte Haus- und Küchengeräte sowie Geräte für die Körper- und Schönheitspflege, Glas- und Porzellanwaren enthält.

66      Was zum einen die Waren „Tassen; Tassen und Becher; Tassen aus Glas; Becher; Bechergläser; Becher [Trinkgefäße]; Cocktail-Gläser; Gläser [Trinkgefäße]; Pint-Gläser; Margarita-Gläser; Gläser [Gefäße]; Flaschenkühler; Flaschen; Gebäckdosen“ betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass diese Waren mit den Waren „Glaswaren“ der Klasse 21, für die eine der älteren Marken angemeldet worden sei, identisch seien, weil sich diese Waren mit den von den älteren Marken beanspruchten Waren überschnitten.

67      Oben in Rn. 59 ist ausgeführt worden, dass eine der älteren Marken für die Waren der Klasse 21 geschützt ist, die vom Wortsinn des Begriffs „Glaswaren, Porzellan und Steingut“ abgedeckt sind.

68      Die Angabe „Glaswaren“ ist als Gesamtheit der Waren aus Glas zu verstehen. Da, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, die von der angemeldeten Marke erfassten Waren alle aus Glas hergestellt werden können, fallen sie somit alle unter diesen Begriff.

69      Folglich ist im Einklang mit der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach die in Rede stehenden Waren identisch seien, zu bestätigen.

70      Aus denselben Gründen wie den oben in Rn. 49 genannten kann dieses Ergebnis durch das Vorbringen der Klägerin, wonach die maßgeblichen Faktoren für die Beurteilung der Warenähnlichkeit hinsichtlich der in Rede stehenden Waren nicht übereinstimmten, nicht in Frage gestellt werden.

71      Hinsichtlich der Waren „Becher aus Porzellan; Becherhalter; Teller; Halter zum Schneiden von Brettern; Flaschenständer; Flaschenhalterungen; Flaschengestelle; Messerbretter; Flaschenöffner; Flaschenöffner mit Messer“ hat die Beschwerdekammer zum anderen in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Waren mit den Waren „Porzellan und Steingut“ der Klasse 21, für die eine der älteren Marken eingetragen worden sei, identisch seien, da sich diese Waren mit denen der Widersprechenden überschnitten.

72      Wie bei den vorstehenden Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Porzellan und Steingut“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur Porzellan und Steingut als Materialien bezeichnet, sondern auch alle Waren umfasst, die ganz oder teilweise aus Porzellan oder Steingut hergestellt sind. Da, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, die von der angemeldeten Marke erfassten Waren alle aus Porzellan und Steingut hergestellt werden können, fallen sie somit alle unter diesen Begriff.

73      Folglich ist im Einklang mit der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach die in Rede stehenden Waren identisch seien, zuzustimmen.

74      Aus denselben Gründen wie den oben in Rn. 49 genannten kann dieses Ergebnis durch das Vorbringen der Klägerin, wonach die maßgeblichen Faktoren für die Beurteilung der Warenähnlichkeit hinsichtlich der in Rede stehenden Waren nicht übereinstimmten, nicht in Frage gestellt werden.

 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

75      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 1. März 2016, BrandGroup/HABM – Brauerei S. Riegele, Inh. Riegele [SPEZOOMIX], T‑557/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:116, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Nach ständiger Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, also bildlicher, klanglicher und begrifflicher Aspekte, mindestens teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil vom 1. März 2016, SPEZOOMIX, T‑557/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:116, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).


77      Im vorliegenden Fall stellen sich die zu vergleichenden Marken wie folgt dar:

–        Bei der Anmeldemarke handelt es sich um das Wortzeichen PAX.

–        Die älteren Marken sind zwei identische zusammengesetzte Marken, die aus einem Wortbestandteil „SPAX“ in Großbuchstaben und einem einen Kreis um den groß geschriebenen Buchstaben „X“ darstellenden Bildelement bestehen, wie sie oben in Rn. 6 wiedergegeben sind.

78      Vorab ist hervorzuheben, dass die Beschwerdekammer ihre Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die anschließende Gesamtbeurteilung auf den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise gestützt hat, der den Wortbestandteil der älteren Marken nicht in „spa“ und „x“ aufteile, sondern als Einheit wahrnehme. Für diese Verbraucher seien die einander gegenüberstehenden Zeichen am ähnlichsten; sie könnten daher von diesen Verbrauchern am ehesten verwechselt werden. Diese Beurteilung der Beschwerdekammer wird von der Klägerin nicht beanstandet.

–       Zu den dominierenden Bestandteilen der älteren Marken

79      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass Bewertungsfehler der Beschwerdekammer bei der Bestimmung der kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteile der älteren Marken dazu geführt hätten, dass die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen fehlerhaft beurteilt habe. Die Gestaltung des Buchstabens „x“ in Form eines stilisierten Schraubenkopfs am Ende der älteren Marken dominiere diese und werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen, die überwiegend aus Heimwerkerkreisen kämen, nicht als lediglich dekoratives Element aufgefasst.

80      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

81      Die älteren Marken bestehen aus dem Wortelement „spax“, das in fettgedruckten Großbuchstaben in Standardschrift geschrieben ist. Der letzte Buchstabe „x“ wird von einem dünnen Kreis umrandet, und der Abstand zwischen ihm und dem vorangehenden Buchstaben „a“ ist unwesentlich geringer als zwischen den anderen Buchstaben.

82      In Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass trotz der grafischen Ausgestaltung des Buchstabens „x“ das Wort „spax“ zumindest für einen nicht vernachlässigbaren Teil der relevanten Verkehrskreise gut lesbar bleibe und für diese den von den älteren Marken hervorgerufenen Gesamteindruck dominiere. Die grafischen Elemente der älteren Marken seien für diesen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nämlich minimal und würden von ihnen lediglich als Dekoration aufgefasst.


83      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht darauf beschränken darf, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind. Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil vom 19. September 2018, Eddy’s Snack Company/EUIPO – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Eddy’s Snackcompany], T‑652/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:564, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Sind einzelne Bestandteile einer Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie geschützt ist oder die in der Anmeldung genannt sind, beschreibend, wird diesen Bestandteilen nur geringe oder sogar nur sehr geringe Unterscheidungskraft zuerkannt. Unterscheidungskraft wird diesen Bestandteilen meistens nur aufgrund der Verbindung zuerkannt werden können, in der sie mit anderen Bestandteilen der Marke stehen. Wegen ihrer geringen oder sogar sehr geringen Unterscheidungskraft werden die beschreibenden Bestandteile einer Marke im Allgemeinen vom Publikum nicht als für den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck dominierend angesehen, es sei denn, sie erweisen sich, insbesondere durch ihre Position oder ihre Größe, als geeignet, die Wahrnehmung des Publikums zu bestimmen und sich in dessen Gedächtnis einzuprägen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die beschreibenden Bestandteile einer Marke für den von dieser hervorgerufenen Gesamteindruck zwangsläufig zu vernachlässigen sind. Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob andere Bestandteile der Marke für sich allein geeignet sind, deren Bild, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, zu prägen (vgl. Urteil vom 3. September 2010, Companhia Muller de Bebidas/HABM – Missiato Industria e Comercio [61 A NOSSA ALEGRIA], T‑472/08, EU:T:2010:347, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Nach ständiger Rechtsprechung übertrifft bei Marken, die sowohl aus Wortelementen als auch aus Bildelementen bestehen, grundsätzlich die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente, weil die maßgeblichen Verkehrskreise zur Bezugnahme auf die betreffende Ware eher den Namen der Marke nennen werden, als ihr Bildelement zu beschreiben (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, Puma/EUIPO – Destilerias MG [MG PUMA], T‑500/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:721, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86      Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass das Wortelement „spax“, das in Bezug auf die in Rede stehenden Waren keine Bedeutung hat, in Großbuchstaben und fett geschrieben ist. Daher ist dieses Element bildlich dominierend und lenkt sogleich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich.

87      Zum anderen weisen die Bildelemente, nämlich der feine Kreis, der den letzten Buchstaben „x“ des Wortelements umrandet, der geringere Abstand zwischen diesem letzten Buchstaben und dem vorangehenden Buchstaben bzw. die Standardschrift, keine besondere Originalität auf und sind daher nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers vom Wortelement abzulenken. Insbesondere werden diese Elemente mit einer einfachen und banalen Stilisierung lediglich als dekorative Elemente wahrgenommen, die sich darauf beschränken, das Wortelement hervorzuheben.

88      Darüber hinaus beruht das Vorbringen der Klägerin, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise, die hauptsächlich aus dem Kreis der Heimwerker bestünden, die Gestaltung des Buchstabens „x“ in Form eines stilisierten Schraubenkopfs nicht als bloße Dekoration wahrnähmen, auf einer fehlerhaften Prämisse. Aus den Ausführungen zum Vergleich der in Rede stehenden Waren geht nämlich nicht hervor, dass diese aus dem Heimwerkerbereich stammen. Nach der Rechtsprechung setzen sich jedoch die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Verkehrskreise aus den Nutzern zusammen, die sowohl die von der älteren Marke als auch die von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen nutzen können (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, ancotel/HABM – Acotel [ancotel.], T‑408/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:241, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hieraus folgt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht überwiegend aus Heimwerkern bestehen können. Somit bringt die Klägerin nichts vor, was die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die Bildelemente der älteren Waren einen rein dekorativen Charakter hätten, in Frage stellen könnte.

89      Unter diesen Umständen ist mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass das Wortelement den dominierenden Bestandteil der älteren Marken darstellt, den der Verbraucher besonders im Gedächtnis behalten wird, um die älteren Marken zu bezeichnen. Dieses Ergebnis gilt erst recht aus klanglicher Sicht, da die in Rede stehenden Bildelemente keinen klanglichen Eindruck hervorrufen können.

90      Nach alledem ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die Bildelemente der älteren Marken als im Sinne der oben in Rn. 83 angeführten Rechtsprechung zu vernachlässigen anzusehen sind, so dass die Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen allein auf der Grundlage des Wortelements der älteren Marke vorgenommen werden kann.

–       Zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

91      Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin zur begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nichts vorgetragen hat, so dass sie die Ausführungen der Beschwerdekammer zu diesem Punkt offenbar nicht beanstandet.

92      In Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Großteil der Verbraucher keines der einander gegenüberstehenden Zeichen eine Bedeutung habe, so dass keine klare begriffliche Unähnlichkeit bestehe, die die visuelle und klangliche Ähnlichkeit ausgleichen könnte.

93      Diesen Beurteilungen der Beschwerdekammer ist zuzustimmen.

i)      Zur bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

94      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine zumindest durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit aufwiesen, da die angemeldete Marke in den älteren Marken vollständig enthalten sei.

95      Die Klägerin beanstandet diese Beurteilung der Beschwerdekammer. Sie macht geltend, dass die prägenden Eigenarten der älteren Marken – wie die Gestaltung des Buchstabens „x“ in Form eines stilisierten Schraubenkopfs, die ungewöhnliche Anordnung der Buchstaben und ihre unterschiedlichen Abstände –, die sich bei der angemeldeten Marke nicht fänden, von der Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien.

96      Mit ihrem Vorbringen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass Bewertungsfehler der Beschwerdekammer hinsichtlich der Bestimmung der dominierenden Bestandteile der älteren Marken zu einer fehlerhaften Beurteilung der visuellen Ähnlichkeit der Zeichen durch die Beschwerdekammer geführt hätten.

97      Oben in Rn. 90 ist jedoch befunden worden, dass die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass die Bildelemente der älteren Marken als im Sinne der Rechtsprechung zu vernachlässigen anzusehen seien, so dass die Beurteilung der einander gegenüberstehenden Zeichen allein auf der Grundlage des Wortelements der älteren Marke vorgenommen werden könne.

98      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

99      Im Übrigen ist mit der Beschwerdekammer festzuhalten, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine zumindest durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit aufweisen.

100    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass einer Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke bildliche Ähnlichkeit besteht, nichts entgegensteht, da diese beiden Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil vom 19. Mai 2011, PJ Hungary/HABM – Pepekillo [PEPEQUILLO], T‑580/08, EU:T:2011:227, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Zum anderen weisen, wenn der einzige Bestandteil der angemeldeten Marke in der älteren Marke vollständig enthalten ist, die betreffenden Zeichen eine teilweise Identität auf, die in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise einen gewissen Eindruck von Ähnlichkeit erwecken kann (Urteile vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 92, und vom 23. April 2015, Iglotex/HABM – Iglo Foods Group [IGLOTEX], T‑282/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:226, Rn. 65).

102    Vorliegend ist daran zu erinnern, dass es sich bei der angemeldeten Marke um das Wortzeichen PAX handelt.

103    Übereinstimmend mit der Beschwerdekammer ist festzustellen, dass der einzige Bestandteil der angemeldeten Marke vollständig im Wortelement der älteren Marken enthalten ist. Mit Ausnahme des großen Anfangsbuchstabens „S“ des Wortelements der älteren Marken sind die drei Buchstaben „p“, „a“ und „x“, aus denen die angemeldete Marke besteht, im Wortelement der älteren Marken enthalten und in derselben Reihenfolge, d. h. in ihrer Mitte und an ihrem Ende, angeordnet. Die einander gegenüberstehenden Zeichen unterscheiden sich nur durch den großen Anfangsbuchstaben „S“ des Wortelements der älteren Marken und durch die Bildelemente der letztgenannten von einfacher und banaler Stilisierung, die als im Sinne der Rechtsprechung zu vernachlässigen angesehen worden sind.

104    Zwar widmet der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit als deren Ende. Jedoch kann eine solche Erwägung nicht in jedem Fall gelten. Bei vergleichsweise kurzen Wortelementen haben nämlich nach der Rechtsprechung die Anfangs- und Endbestandteile des Zeichens dieselbe Bedeutung wie die mittleren Bestandteile (vgl. Urteil vom 11. Juli 2018, Link Entertainment/EUIPO – García-Sanjuan Machado [SAVORY DELICIOUS ARTISTS & EVENTS], T‑694/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:432, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich zumindest durchschnittlich ähnlich seien.

ii)    Zur klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

106    Die Klägerin macht im Wesentlichen erstens geltend, dass die Behauptung der Beschwerdekammer, wonach der Anfangsbuchstabe „s“ des Wortelements der älteren Marken nicht „sch“ ausgesprochen werde, durch die eigenen Werbefilme der Widersprechenden widerlegt werde. Zweitens widme der Verbraucher im Allgemeinen dem Anfang einer Marke größere Aufmerksamkeit als ihrem Ende. Daher werde der Anfangsbuchstabe „s“ in Kombination mit dem nachfolgenden Buchstaben „p“ wie „sch“ ausgesprochen, was den älteren Marken eine weiche, frikative Anlautung verleihe, während die angemeldete Marke hart und explosiv klinge. Drittens bewirkten für den Fall, dass man von einer klanglichen Ähnlichkeit ausgehen wollte, die grafischen Elemente der älteren Marken, dass diese neutralisiert würden.

107    Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

108    In Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen klanglich zumindest durchschnittlich ähnlich seien, da sich die Aussprache der beiden Zeichen nur durch den Anfangsbuchstaben „s“ der älteren Marken unterscheide, der in der angemeldeten Marke keine Entsprechung habe. Entgegen der Ansicht der Widerspruchsabteilung würden nicht alle relevanten Verbraucher den Anfangsbuchstaben „s“ „sch“ aussprechen.

109    Hierzu ist oben in Rn. 101 darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung dann, wenn der einzige Bestandteil der angemeldeten Marke in der älteren Marke vollständig enthalten ist, die betreffenden Zeichen eine teilweise Identität aufweisen, die in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise einen gewissen Eindruck von Ähnlichkeit erwecken kann.

110    Oben in Rn. 103 ist ausgeführt worden, dass mit Ausnahme des Anfangsbuchstabens „s“ des Wortelements der älteren Marken die drei Buchstaben „p“, „a“ und „x“, aus denen die angemeldete Marke besteht, im Wortelement der älteren Marken enthalten und in derselben Reihenfolge, d. h. in ihrer Mitte und an ihrem Ende, angeordnet sind.

111    Somit stimmen die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrer identischen Silbenstruktur und ihrem identischen Klangrhythmus überein. Sie sind beide einsilbig und stimmen in ihren letzten drei Buchstaben „p“, „a“ und „x“, die den einzigen Bestandteil der Anmeldemarke bilden, überein. Insoweit ist es zwar, wie oben in Rn. 104 ausgeführt worden ist, zutreffend, dass der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als deren Ende. Jedoch kann eine solche Erwägung nicht in jedem Fall gelten. Bei vergleichsweise kurzen Wortelementen haben nämlich nach der Rechtsprechung die Anfangs- und Endbestandteile des Zeichens dieselbe Bedeutung wie die mittleren Bestandteile.

112    Daher ist festzustellen, dass die klangliche Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen die gesamte angemeldete Marke und drei der vier das dominierende Element der älteren Marken bildenden Buchstaben betrifft, was in einem nicht zu vernachlässigenden Maße den Gesamteindruck bestimmt, den die einander gegenüberstehenden Zeichen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorrufen.

113    Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund ihrer unterschiedlichen Aussprache unterschieden, im vorliegenden Fall ohne Belang, da es sich um einen Widerspruch handelt, der auf einer Unionsmarke und einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union beruht; die Beurteilung, ob die Gefahr einer Verwechslung mit ihnen besteht, ist auf den Verbraucher der Union gestützt. Daher ist, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, insoweit nicht allein darauf abzustellen, wie die einander gegenüberstehenden Zeichen im Deutschen ausgesprochen werden. Dass die deutschen Verbraucher die älteren Marken „schpaks“ aussprechen, bedeutet jedoch keineswegs, dass die gesamten maßgeblichen Verkehrskreise in der Union diese Aussprache vornähmen. Daher ist der Verweis der Klägerin auf die Aussprache der älteren Marken in den Werbefilmen der Widersprechenden ebenfalls ohne Belang.

114    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht der Ansicht war, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen klanglich zumindest durchschnittlich ähnlich seien.

115    Dieses Ergebnis kann durch das Vorbringen der Klägerin, dass die grafischen Elemente der älteren Marken jede klangliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen neutralisierten, nicht in Frage gestellt werden.

116    Zum einen ist nämlich oben in Rn. 90 befunden worden, dass die Bildelemente der älteren Marken als im Sinne der Rechtsprechung zu vernachlässigen anzusehen sind, so dass die Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen allein auf der Grundlage des Wortelements der älteren Marken vorgenommen werden kann.

117    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass allein begriffliche Unterschiede bildliche und klangliche Ähnlichkeiten neutralisieren können. Für die Neutralisierung der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit von zwei einander gegenüberstehenden Marken ist nämlich erforderlich, dass zumindest eine der in Rede stehenden Marken aus der Perspektive der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können, und dass die andere Marke keine solche oder eine gänzlich unterschiedliche Bedeutung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2017, Wolf Oil/EUIPO, C‑437/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:737, Rn.  43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie sich aus den obigen Rn. 91 bis 93 ergibt, weisen jedoch die einander gegenüberstehenden Zeichen keine begrifflichen Unterschiede auf, die zu einer Neutralisierung der bildlichen und klanglichen Unterschiede führen könnten. Die Klägerin kann sich jedenfalls angesichts der Rechtsprechung nicht auf bildliche Unterschiede berufen, um die klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu neutralisieren.

118    Nach alledem ist der Schluss zu ziehen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht einen Ähnlichkeitsgrad aufweisen, der als zumindest durchschnittlich einzustufen ist.

119    Folglich ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt ähnlich sind.

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

120    In den Rn. 38 und 39 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren, einer durchschnittlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marken zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz eines teilweise erhöhten Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise für einen nicht zu vernachlässigenden Teil des maßgeblichen Publikums eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehen könne.

121    Die Klägerin beanstandet diese Schlussfolgerung der Beschwerdekammer und macht geltend, dass es zwischen den in Rede stehenden Waren oder zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keinerlei Ähnlichkeit gebe, die eine Verwechslungsgefahr hervorrufen könne.

122    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, impliziert. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17).

123    Zudem braucht nicht festgestellt zu werden, dass diese Gefahr für die Gesamtheit der angesprochenen Verkehrskreise besteht. Die Feststellung einer Verwechslungsgefahr für einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise genügt nämlich, um einem Widerspruch gegen eine Markenanmeldung stattzugeben (vgl. Urteil vom 20. November 2017, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:824, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

124    Die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach die älteren Marken durchschnittlich kennzeichnungskräftig sind, wird von der Klägerin nicht bestritten. Diese Beurteilung ist zu bestätigen.

125    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zum einen, dass die in Rede stehenden Waren teilweise identisch und teilweise ähnlich sind, und zum anderen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht einen zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad aufweisen.

126    Daher ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer der Schluss zu ziehen, dass im Rahmen einer umfassenden Beurteilung des Verwechslungsrisikos vorliegend für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, die das Wortelement der älteren Marken nicht in „spa“ und „x“ aufteilen, sondern es als Einheit wahrnehmen, eine Verwechslungsgefahr bestehen kann.

127    Der Umstand, dass die angemeldete Marke im dominierenden Wortelement der älteren Waren vollständig enthalten ist, könnte diese Verkehrskreise nämlich trotz eines teilweise erhöhten Aufmerksamkeitsgrads veranlassen, zu denken, dass die angemeldete Marke eine Variante der älteren Marken darstellt. Wie oben in Rn. 123 ausgeführt worden ist, genügt es jedoch, dass dieses Risiko in einem Teil der Union gegeben ist, um die Eintragung einer Marke gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu verweigern.

128    Die Beschwerdekammer hat somit beurteilungsfehlerfrei festgestellt, dass im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr gegeben ist.

129    Nach alledem ist der einzige Klagegrund der Klägerin, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt, als unbegründet zurückzuweisen und dementsprechend die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

130    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

131    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die X-cen-tek GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


Costeira

Gratsias

Perišin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Oktober 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas



*      Verfahrenssprache: Deutsch.