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Klage, eingereicht am 9. Mai 2008 - Liga para a Protecção da Natureza / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-186/08)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Liga para a Protecção da Natureza (LPN) (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Vinagre e Silva)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28. Februar 2008 (wiedergegeben im Schreiben der Europäischen Kommission an die Liga para a Protecção da Natureza [im Folgenden: LPN] vom 3. April 2008), mit der die Beschwerde Nr. 2003/4523 betreffend die Errichtung des Staudamms Baixo Sabor zurückgewiesen worden ist, für nichtig zu erklären, soweit darin - fälschlicherweise - davon ausgegangen wird, dass die wesentlichen Förmlichkeiten für die Ausübung der Rechte der Beschwerdeführerin (LPN) auf Beteiligung am Verfahren im Rahmen des Vorverfahrens betreffend das Projekt "Barragem do Baixo Sabor", das mit der Beschwerde Nr. 2003/4523 an die Europäische Kommission eingeleitet worden ist, erfüllt worden seien;

gleichzeitig die stillschweigende ablehnende Entscheidung des Generalsekretariats der Kommission über den bestätigenden Antrag der LPN vom 19. Februar 2008 gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 für nichtig zu erklären;

LPN einen symbolischen Schadensersatz wegen Nichterfüllung ihrer berechtigten Erwartungen zu zahlen, die diese in das rechtmäßige Verhalten der Kommission und die angenommene Erfüllung der Prozessregeln gesetzt hat;

der Kommission gemäß den Art. 64 ff der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz aufzugeben, dem Gericht die angebliche zurückweisende Entscheidung vom 28. Februar 2008 vorzulegen, die der Klägerin in der Zwischenzeit nicht übermittelt bzw. bekannt gemacht worden ist;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Entscheidung über die Zurückweisung:

Die Entscheidung über die Zurückweisung sei ungültig, da sie auf einer offenkundigen Verletzung des Rechts auf vorherige Stellungnahme beruhe, das der LPN von der Kommission zugebilligt worden sei.

Die Kommission habe es ausdrücklich abgelehnt, der Klägerin Zugang zu den Unterlagen in den Akten zu dem Zweck, die Ausübung des Rechts auf vorherige Stellungnahme zu ermöglichen, zu gewähren, und nicht erläutert, aufgrund welcher "interner Bestimmungen" (die nach dem Vorbringen der Kommission bestünden) das erwähnte Recht zur Stellungnahme gewährt worden wäre.

Ferner seien Grundprinzipien wie diejenigen des guten Glaubens, der Gesetzmäßigkeit, der Transparenz und einer ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt worden, da die Vorankündigung beim Erlass der endgültigen zurückweisenden Entscheidung nicht habe untersucht werden können (ein Beleg für diese Ausführungen sei der bloße Umstand, dass zwischen dem Versand dieser Ankündigung - die 40 Seiten in portugiesischer Sprache umfasst habe und in der neue Tatsachen und Argumente vorgetragen worden seien - durch die Kommission und der eigentlichen Entscheidung über die Zurückweisung weniger als 24 Stunden vergangen seien).

Stillschweigende zurückweisende Entscheidung

Unter Berücksichtigung der Verordnungen Nrn. 1367/20062 und 1049/2001, die das unzweifelhaft bestehende Recht auf Zugang zu den "internen Bestimmungen" der Kommission bestätigten, von denen angenommen wird, dass sie die Gewährung des Rechts auf vorherige Stellungnahme unterstützten, sei das Schweigen - erst der Kommission und dann des Generalsekretariats, bei dem der bestätigende Antrag eingereicht worden sei - unerklärlich und verstoße eindeutig gegen das Recht auf Zugang zu den Dokumenten und vorherige Unterrichtung nach den erwähnten Verordnungen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S.43).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).