Language of document : ECLI:EU:T:2009:309





Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 7. September 2009 – LPN/Kommission

(Rechtssache T‑186/08)

„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Einstellung eines Beschwerdeverfahrens – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Offensichtliche Unzulässigkeit – Erledigung der Hauptsache“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen (Art. 226 EG, 228 EG und 230 EG) (vgl. Randnrn. 49-51)

2.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse (vgl. Randnrn. 58-59)

3.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 226 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 65-66)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen der Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2008, wiedergegeben in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Kommission vom 3. April 2008 mit dem Aktenzeichen ENV.A.2/MAS/mm/D (2008) 5542, in dem die Kommission erklärte, dass sie das Verfahren über die Beschwerde der Klägerin einstellen wolle, wonach das Projekt der Errichtung eines Staudamms am Fluss Sabor (Portugal) mit der Richtlinie 92/43/EWG das Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) unvereinbar sei (Beschwerde Nr. 2003/4523 – Projekt Staudamm „Baixo Sabor“), und zum anderen einer stillschweigenden Entscheidung der Kommission, der Klägerin den Zugang zu bestimmten Dokumenten zu verweigern, und Klage auf Schadensersatz

Tenor

1.

Soweit die Klage auf die Nichtigerklärung einer stillschweigenden Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gerichtet ist, ist die Hauptsache erledigt.

2.

Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

3.

Die Liga para Protecção da Natureza (LPN) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

4.

Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.