Language of document : ECLI:EU:T:2022:379

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

22. Juni 2022(*)

„Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke FRAAS – Ernsthafte Benutzung der Marke – Benutzung für die Waren, für die die Marke eingetragen worden ist – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001) – Nachweis der ernsthaften Benutzung“

In der Rechtssache T‑329/21,

Puma SE mit Sitz in Herzogenaurach (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Schunke,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

V. Fraas GmbH mit Sitz in Helmbrechts-Wüstenselbitz (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte R. Kunze und F. Tyra,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović (Berichterstatterin) sowie der Richter F. Schalin und I. Nõmm,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Puma SE, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. März 2021 (Sache R 2714/2019-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 19. März 2007 meldete die Streithelferin unter ihrer damaligen Bezeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

3        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen FRAAS.

4        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 18 und 25 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet (im Folgenden: streitige Waren):

–        Klasse 18: „Handtaschen (diese Waren waren in dem ursprünglich angemeldeten Oberbegriff: ‚Waren aus Leder und Lederimitationen‘ enthalten)“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schals, Kopf- und Schultertücher, jeweils ausgenommen Waren aus Pelz und Pelzimitationen; Handschuhe, Mützen, textile Accessoires zu Bekleidung und Kopfbedeckungen (soweit in Klasse 25 enthalten)“.

5        Die Anmeldung wurde am 13. August 2007 veröffentlicht und die Marke am 22. Februar 2008 eingetragen.

6        Nach ihrer Eintragung trat die Marke gelegentlich auch in folgenden Varianten auf:

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7        Am 10. Juni 2013 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke FRAAS für alle oben in Rn. 4 genannten Waren. Sie stützte ihren Antrag auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001). Hierzu machte sie im Wesentlichen geltend, dass die angegriffene Marke in dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum nicht ernsthaft benutzt worden sei.

8        Nachdem das Verfahren über mehrere Jahre ausgesetzt worden war, wurde es am 21. Februar 2018 wieder aufgenommen.

9        Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2019 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Erklärung des Verfalls hinsichtlich der streitigen Waren zurück. Hierzu vertrat die Nichtigkeitsabteilung im Wesentlichen die Auffassung, dass eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke im Hinblick auf die streitigen Waren hinreichend nachgewiesen worden sei.

10      Am 29. November 2019 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein und beantragte, diese Entscheidung aufzuheben.

11      Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel kam sie zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Marke im maßgeblichen Zeitraum ernsthaft benutzt worden sei.

 Anträge

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und anzuordnen, dass die angegriffene Marke auch für die streitigen Waren gelöscht wird;

–        den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten, zu tragen.

13      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

14      Zudem beantragt die Streithelferin, der Klägerin die ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Klage

15      Die Streithelferin macht geltend, die von der Klägerin in Bezug auf bestimmte Randnummern der angefochtenen Entscheidung erhobenen Rügen seien als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, weil sie nicht angäben, wo genau sich die gerügten Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung befänden. Zahlreiche Verweise der Klägerin auf die angefochtene Entscheidung seien ungenau, ja sogar falsch. Diese Mängel der Klageschrift ließen den Schluss zu, dass Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts anzuwenden und somit davon auszugehen sei, dass die Klage weit überwiegend unzulässig sei.

16      Das Vorbringen der Klägerin, das die Streithelferin als ungenau oder falsch bezeichnet, lässt sich in drei Kategorien unterteilen. Erstens handelt es sich um Argumente, mit denen die Klägerin den Beweiswert einer eidesstattlichen Versicherung des geschäftsführenden Gesellschafters der Streithelferin bestreitet, die der Vertreter der Streithelferin dem EUIPO als Anlage B 12 zu einem Schriftsatz vom 13. September 2018 vorgelegt hatte. Zweitens handelt es sich um Argumente, mit denen sie im Wesentlichen den Beweiswert anderer Beweismittel als dieser eidesstattlichen Versicherung in Frage stellt. Drittens stuft die Streithelferin Argumente der Klägerin als „vage“ ein, die sich gegen die Beurteilungen der Beschwerdekammer in Bezug auf verschiedene Faktoren richten, die es ihr ermöglicht hätten, zu dem Schluss zu gelangen, dass die angegriffene Marke ernsthaft benutzt worden sei. Hierzu ist festzustellen, dass die von der Streithelferin beanstandeten Argumente ihrem Inhalt nach die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffen. Das Vorbringen ist so klar und detailliert, dass das EUIPO und die Streithelferin selbst darauf hätten antworten können und das Gericht es prüfen kann. Dieses Vorbringen ist nicht als unzulässig zurückzuweisen. Auch die Klage kann nicht als unzulässig abgewiesen werden.

 Zur Begründetheit

17      Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der Einreichung des in Rede stehenden Antrags auf Erklärung des Verfalls, d. h. der 10. Juni 2013, maßgeblich ist, sind auf den Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar.

18      Da nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), können für den vorliegenden Rechtsstreit grundsätzlich die Verfahrensvorschriften gelten, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung in Kraft waren, d. h. die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001.

19      Wie sich aus Art. 82 Abs. 2 Buchst. f der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 Buchst. f der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 207/2009 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 (ABl. 2017, L 205, S. 1) in geänderter Fassung ergibt, gelten im vorliegenden Fall jedoch auch die Verfahrensvorschriften für vor dem 9. August 2017 gestellte Anträge auf Verfallserklärung, d. h. die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).

20      Da die Regel 40 Abs. 5 („Prüfung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit“) der Verordnung Nr. 2868/95 eine Anwendung der Regel 22 („Benutzungsnachweis“) dieser Verordnung verlangt und die Regel 22 Abs. 4 dieser Verordnung hinsichtlich der unter Eid abgegebenen schriftlichen Erklärungen wiederum auf Art. 76 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung verweist, in Anbetracht dessen, dass die Delegierte Verordnung Nr. 2868/95 nur eine rückwirkende Anwendung ihrer eigenen Bestimmungen – aber nicht der Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 – anordnet und da dieser Art. 76 Abs. 1 Buchst. f zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht mehr existierte, ist festzustellen, dass die Verfahrensvorschrift, die für die genannten schriftlichen Erklärungen gilt, Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 zu entnehmen ist.

21      Die Klägerin stützt ihre Klage ausdrücklich auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 rügt. Mit diesem Klagegrund beanstandet sie im Wesentlichen die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die angegriffene Marke für die streitigen Waren ernsthaft benutzt worden sei. In Anbetracht der oben in Rn. 17 gemachten Ausführungen ist der Klagegrund der Klägerin dahin auszulegen, dass mit ihm ein Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird.

22      Nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 207/2009 wird die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn die Unionsmarke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Gemäß Art. 51 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) wird eine Unionsmarke, wenn ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vorliegt, für die sie eingetragen ist, nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.

23      Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Marke ernsthaft benutzt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Urteil vom 3. Juli 2019,Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C‑668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 38; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43). Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil vom 4. April 2019, Hesse und Wedl & Hofmann/EUIPO [TESTA ROSSA], T‑910/16 und T‑911/16, EU:T:2019:221, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Bei der Auslegung des Begriffes der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolges noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf abzielt, den Markenschutz nur umfangreichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM – Vétoquinol [HIPOVITON], T‑334/01, EU:T:2004:223, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM – Laboratoires Goëmar [LA MER], T‑418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke im geschäftlichen Verkehr belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM – Espadafor Caba [VITAFRUIT], T‑203/02, EU:T:2004:225, Rn. 40; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

26      Die ernsthafte Benutzung einer Marke lässt sich nicht auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (Urteile vom 12. Dezember 2002, Kabushiki Kaisha Fernandes/HABM – Harrison [HIWATT], T‑39/01, EU:T:2002:316, Rn. 47, und vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Krafft [VITAKRAFT], T‑356/02, EU:T:2004:292, Rn. 28).

27      Nach Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 (jetzt Art. 10 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2018/625), die gemäß Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 (jetzt Art. 19 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625) auf Verfallsverfahren anwendbar ist, muss sich der Nachweis der Benutzung einer Marke auf den Ort, die Zeit, den Umfang und die Art der Benutzung der Marke beziehen und sich grundsätzlich auf die Vorlage von Urkunden und Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Art. 76 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001) genannten schriftlichen Erklärungen beschränken.

28      Im Übrigen verlangt Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 keine kontinuierliche, ununterbrochene Benutzung der angegriffenen Marke im maßgeblichen Zeitraum, sondern nur eine ernsthafte Benutzung im Laufe dieses Zeitraums (Urteil vom 10. Juni 2020, Leinfelder Uhren München/EUIPO – Schafft [Leinfelder], T‑577/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:259, Rn. 28).

29      Was schließlich die Beweislast betrifft, geht aus Art. 15, Art. 42 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 hervor, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung oder des Vorliegens berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung dem Inhaber der angegriffenen Marke obliegt.

30      Im Licht dieser Grundsätze sind die verschiedenen von der Klägerin vorgebrachten Rügen zu prüfen.

31      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich der zu berücksichtigende Zeitraum von fünf Jahren vom 10. Juni 2008 bis zum 9. Juni 2013 erstrecke, da der Antrag auf Erklärung des Verfalls von der Klägerin am 10. Juni 2013 gestellt worden sei. Dieser Beurteilung, die im Übrigen von den Parteien nicht beanstandet wird, ist beizupflichten.

32      Die Beschwerdekammer kam zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 25. Oktober 2019, mit der der Antrag der Klägerin auf Erklärung des Verfalls für die streitigen Waren zurückgewiesen wurde, gerechtfertigt sei, da in einer Gesamtwürdigung „sämtlicher Nachweise“ (Rn. 91 der angefochtenen Entscheidung) festgestellt werden könne, dass die Streithelferin hinsichtlich dieser Waren eine rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke belegt habe.

33      Die Beschwerdekammer begründete diese Feststellung im Wesentlichen damit, dass der Inhalt einer eidesstattlichen Versicherung des geschäftsführenden Gesellschafters der Streithelferin (Anlage B 12 zu einem Schriftsatz vom 13. September 2018, den der Vertreter der Streithelferin dem EUIPO vorgelegt hatte), der durch objektive Nachweise, insbesondere Kataloge, Kampagnen-Manuals, Kollektionsbroschüren, Bestückungspläne und Produktpräsentationen untermauert werde (insbesondere Anlagen 6 bis 8, 10, 12 und 15 bis 17 dieser eidesstattlichen Versicherung), eine rechtserhaltende Benutzung durch die Streithelferin bestätigt habe. Die von der Streithelferin vorgelegten Nachweise gäben Aufschluss über eine Benutzung während des relevanten Zeitraums, die geografische Verwendung insbesondere in Deutschland und Österreich, eine Benutzung als Marke und in einer Form, die die Unterscheidungskraft nicht wesentlich berühre, sowie die Benutzung in einem ausreichenden Umfang (Rn. 29 bis 91 der angefochtenen Entscheidung).

34      Die Klägerin stellt die Glaubwürdigkeit einiger Beweismittel in Frage, die die Beschwerdekammer zur Stützung ihrer Feststellungen herangezogen hat, wie die oben genannte eidesstattliche Versicherung des geschäftsführenden Gesellschafters der Streithelferin und einen Teil der Anlagen hierzu (z. B. die Anlagen 5 bis 7, 12, 16, 17, 20 und 21), soweit diese Beweismittel von der Beschwerdekammer geprüft wurden, um eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke festzustellen.

 Zur eidesstattlichen Versicherung

35      Unter der Überschrift „Der Beweiswert der eingereichten eidesstattlichen Versicherung“ hat die Beschwerdekammer in den Rn. 32 und 33 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen und insbesondere ausgeführt, dass die eidesstattliche Versicherung des geschäftsführenden Gesellschafters der Streithelferin zwingend durch zusätzliche Nachweise untermauert werden müsse, damit sie als glaubhaft angesehen und damit die Benutzung der angegriffenen Marke nachgewiesen werden könne. Wie aus Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, wies die Beschwerdekammer den Einwand der Klägerin zurück, dass „die Beweiskraft einer eidesstattlichen Versicherung aus der Sphäre der interessierten Partei selbst bei Bestätigung durch objektive Beweismittel gering sei“. Nach Auffassung der Beschwerdekammer gelten die Feststellungen und Aussagen der Versicherung in einer derartigen Sachlage als erwiesen. Was schließlich das Vorbringen der Klägerin zum Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren vor dem EUIPO betrifft, hat die Beschwerdekammer u. a. ausgeführt, dass die einzelnen relevanten Tatsachen hinsichtlich der Benutzung der angegriffenen Marke in dieser eidesstattlichen Versicherung in geordneter Weise dargelegt und durch Anlagen, die ebenso nummeriert und in geordneter Reihenfolge bezeichnet würden, untermauert und bestätigt würden. Der „pauschale Hinweis“ der Klägerin, dass gewisse Anlagen zu dieser Versicherung nicht zum relevanten Zeitraum gehörten, sei insofern „irreführend“, als sich der Großteil der Anlagen eindeutig und objektiv verifizierbar auf den relevanten Zeitraum beziehe (vgl. Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung).

36      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe der im vorliegenden Fall in Rede stehenden eidesstattlichen Versicherung zu Unrecht einen überhöhten Beweiswert beigemessen. Entgegen der Würdigung der Beschwerdekammer habe die Streithelferin, „wie den weiteren Ausführungen [der Klägerin] zu entnehmen sein wird“, keine weiteren unabhängigen Nachweise wie Abbildungen von Produkten, Etiketten oder Auslagen in Geschäften vorlegen können, um die eidesstattliche Versicherung zu untermauern. Ein Großteil der Nachweise, die die Beschwerdekammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe – nämlich sämtliche Benutzungsbelege der Streithelferin aus Anlage B 13 zum Schriftsatz vom 13. September 2018, den der Vertreter der Streithelferin dem EUIPO vorgelegt habe – stammten zwar angeblich aus dem relevanten Zeitraum. Diese Aussage erscheine aber unglaubhaft. Der eidesstattlichen Versicherung seien nämlich auch datierte Anlagen beigefügt, die in Wirklichkeit offensichtlich nicht aus diesem Zeitraum stammten. Schließlich habe die Beschwerdekammer die eidesstattliche Versicherung genutzt, um den vorgelegten Beweismitteln eine Aussage zu entnehmen, die diesen isoliert gerade nicht innewohne.

37      Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

38      Das Vorbringen der Klägerin bezieht sich teils auf den der fraglichen eidesstattlichen Versicherung eigenen Beweiswert. Teils, und in geringerem Maße, scheint dieses Vorbringen vorwegzunehmen, welche Rolle diese Versicherung im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Vorliegens einer ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke gespielt hat. Soweit sich die Klägerin auf den dieser Versicherung eigenen Beweiswert bezieht, sind folgende Gesichtspunkte hervorzuheben.

39      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine eidesstattliche Versicherung unter „schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben“, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 fällt. Eine schriftliche Erklärung, wie die, um die es sich im vorliegenden Fall handelt, stellt nach der genannten Vorschrift in Verbindung mit Regel 22 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 ein Beweismittel für die Benutzung der Marke dar (Urteil vom 9. Dezember 2014, Inter-Union Technohandel/HABM – Gumersport Mediterranea de Distribuciones [PROFLEX], T‑278/12, EU:T:2014:1045, Rn. 49).

40      Bei der Beurteilung des Beweiswerts eines solchen Dokuments sind, wie bei jedem Dokument, die Wahrscheinlichkeit und der Wahrheitsgehalt der darin enthaltenen Information zu prüfen. Somit sind die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage zu berücksichtigen, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (Urteil vom 12. März 2020, Maternus/EUIPO – adp Gauselmann [Jokers WILD Casino], T‑321/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:101, Rn. 45).

41      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass einer Erklärung, wenn sie im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 von einem leitenden Mitarbeiter der betroffenen Partei erstellt wurde, nur dann ein Beweiswert zukommen kann, wenn sie durch andere Beweismittel gestützt wird (Urteil vom 9. Dezember 2014, PROFLEX, T‑278/12, EU:T:2014:1045, Rn. 51).

42      Aus der eidesstattlichen Versicherung, die die Streithelferin dem EUIPO vorgelegt hat, geht im Wesentlichen hervor, dass die Streithelferin ein weltweiter Lieferant von textilen Accessoires, insbesondere, aber nicht ausschließlich, von Schultertüchern ist. Letztere würden in einer Stückzahl von 8 Mio. pro Jahr entworfen, hergestellt und vertrieben. Das Unternehmen der Streithelferin verfüge über Produktionskapazitäten in Deutschland sowie der Tschechischen Republik, in China, den Vereinigten Staaten und Kanada. Die Streithelferin biete im Rahmen des Eigenmarkengeschäfts („Private-Label“) die Herstellung von textilen Accessoires, insbesondere von Schultertüchern und Handtüchern, Mützen, Handschuhen, Ponchos, Capes und anderen textilen Accessoires an, die für Drittunternehmen bestimmt seien. Die Waren, die unter Eigenmarke vertrieben würden, machten etwa 75 % der Gesamtproduktion aus. Zudem vertreibe die Streithelferin seit Jahrzehnten Webwaren unter der Marke FRAAS. Als Beispiel fügte die Streithelferin der eidesstattlichen Versicherung Abbildungen von Schulter- und Kopftüchern bei, von denen ungefähr 2 Mio. Stück pro Jahr hergestellt und verkauft würden und die fast alle mit einem Textiletikett mit der Marke FRAAS versehen seien. Weiter heißt es in der eidesstattlichen Versicherung, dass die von der Streithelferin hergestellten und vertriebenen textilen Accessoires seit Jahren und schon lange vor 2008 mit der Marke Fraas gekennzeichnet seien. Der eidesstattlichen Versicherung sind 23 Anlagen beigefügt: Auszüge aus bestimmten Internetseiten, die der Streithelferin („store.fraas.com“) oder Dritten („www.peek-cloppenburg.de“) zuzuordnen sind, Produktabbildungen, Fotografien von Produkten und Ladenfronten, Kollektions- und Produktbroschüren, Kataloge, Kopien von Berichten aus insbesondere deutschen und österreichischen Zeitschriften, und andere Dokumente, die ganz überwiegend den maßgeblichen Zeitraum abdecken. Die angegriffene Marke erscheint in allen diesen Anlagen.

43      Die Beschwerdekammer verfügte über keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Herkunft der eidesstattlichen Versicherung, den Umständen ihrer Ausarbeitung oder ihrem Adressaten hätten wecken können. Sie verfügte auch nicht über Informationen, die den Schluss zuließen, dass diese Erklärung „ihrem Inhalt nach“ nicht vernünftig und glaubhaft erscheint (siehe oben, Rn. 40).

44      Soweit die Klägerin nämlich im Rahmen der vorliegenden Klage geltend macht, dass die Streithelferin, „wie den weiteren Ausführungen zu entnehmen sein wird“, keine weiteren unabhängigen Nachweise, wie Abbildungen von Produkten, Etiketten oder Auslagen in Geschäften, habe vorlegen können, um die eidesstattliche Versicherung zu untermauern, ist diese Behauptung zu vage, als dass das Gericht feststellen könnte, dass die Beschwerdekammer die Wahrscheinlichkeit oder den Wahrheitsgehalt des Inhalts dieser Erklärung hätte in Zweifel ziehen dürfen.

45      Die Klägerin macht geltend, dass zwar der Großteil der Nachweise, die die Beschwerdekammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, nämlich die Abbildungen von mit der Marke FRAAS versehenen Waren, wie sie der Markeninhaberin zufolge zwischen 2008 und 2013 vertrieben worden seien (Anlage B 13 zum Schriftsatz des Vertreters der Streithelferin vor dem EUIPO), aus dem relevanten Zeitraum stammten, dass dies aber unglaubhaft erscheine, da der eidesstattlichen Versicherung datierte Anlagen beigefügt seien, die gerade offensichtlich nicht aus diesem Zeitraum stammten (siehe oben, Rn. 36). Hierzu genügt der Hinweis, dass der bloße Umstand, dass die Streithelferin Nachweise vorgelegt hat, die aus dem relevanten Zeitraum stammen, und Nachweise hinzugefügt hat, die nicht aus diesem Zeitraum stammen, nicht zwangsläufig bedeutet, dass Erstere nicht „glaubhaft“ sind.

46      Soweit die Klägerin schließlich rügt, die Beschwerdekammer habe die eidesstattliche Versicherung genutzt, um den vorgelegten Beweismitteln eine Aussage zu entnehmen, die diesen isoliert betrachtet gerade nicht innewohne, deutet sie offenbar an, dass eine solche Erklärung nur dann wahrscheinlich und wahrheitsgemäß sei, wenn jedes Detail ihres Inhalts in den zugehörigen Beweismitteln genau nachvollzogen werden könne, und zwar lückenlos. Dieser Auslegung der Klägerin kann jedoch nicht gefolgt werden.

47      Zum einen hat nämlich eine im Interesse des Erklärenden abgegebene Erklärung zwar nur einen begrenzten Beweiswert und muss durch ergänzende Beweiselemente untermauert werden, doch gestattet dies den Dienststellen des EUIPO nicht, grundsätzlich anzunehmen, dass eine solche Erklärung an sich unglaubhaft wäre. Der Beweiswert, der solch einer Erklärung einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Beweiselementen beizumessen ist, hängt insbesondere von den Umständen des Einzelfalls ab (Urteil vom 16. Dezember 2020, Forbo Financial Services/EUIPO – Windmöller [Canoleum], T‑3/20, EU:T:2020:606, Rn. 52).

48      Zum anderen würde durch die Auslegung der Klägerin jede eidesstattliche Versicherung wie die in Rede stehende, d. h. eine im Interesse des Erklärenden abgegebene Erklärung, wirkungslos und überflüssig. Zweck dieser Beweismittel ist es nicht, diese Erklärung zu ersetzen, sondern sie zu untermauern. Einer eidesstattlichen Versicherung, die im Interesse des Erklärenden abgegeben wurde, kommt ein eigener und gesonderter Beweiswert zu, auch wenn ihr Beweiswert begrenzt ist. Die Beschwerdekammer kann daher zu dem Schluss gelangen, dass der Inhalt einer eidesstattlichen Versicherung, die im Interesse des Erklärenden abgegeben wurde, selbst dann wahrscheinlich und wahr ist, wenn die zugehörigen Beweismittel nicht alle in der Erklärung enthaltenen Einzelheiten abdecken.

49      Unter diesen Umständen ist das oben in Rn. 36 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin insoweit zurückzuweisen, als die Klägerin in Frage stellt, dass der in Rede stehenden eidesstattlichen Versicherung ein eigener Beweiswert zukommt. Soweit die Klägerin die Erwägungen der Beschwerdekammer zum Vorliegen einer ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke in gewissem Maße vorwegnimmt, wird das Vorbringen hierzu zu einem späteren Zeitpunkt erörtert (siehe unten, Rn. 120 bis 128).

 Zur Dauer der Benutzung der angegriffenen Marke

50      In den Rn. 37 bis 40 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer im Wesentlichen und insbesondere fest, dass die Anlagen 6, 7 und 12 der eidesstattlichen Versicherung aus Kollektions- und Produktbroschüren für den Zeitraum Herbst/Winter 2010 bis Frühjahr/Sommer 2011 und Herbst/Winter 2012 bis Frühjahr/Sommer 2013 bestünden. Einige von der Streithelferin vorgelegte Zeitungsberichte und Presseerscheinungen (Anlagen 20 und 21 zur eidesstattlichen Versicherung) stammten aus dem relevanten Zeitraum. Die Zusammenarbeit mit der Designerin Sonja Kiefer (Anlagen 16 und 17 zur eidesstattlichen Versicherung) habe ihren Anfang im Jahr 2008 genommen und sich über Jahre hinweg gezogen. Diese Zusammenarbeit beziehe sich auf die in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung genannten Waren, nämlich Schals, Tücher, Mützen, Handschuhe, Capes sowie weitere Accessoires wie Strand-Tunikas, Gürtel, Hüte und Taschen, aber auch auf Kollektionen mit Handtaschen und weiteren Accessoires. Der Vorwurf der Klägerin, wonach einige Nachweise undatiert seien bzw. außerhalb des relevanten Zeitraumes lägen, stelle lediglich eine einseitige Teilbetrachtung dar. Tatsächlich stammten zahlreiche Nachweise aus dem relevanten Zeitraum, so dass davon auszugehen sei, dass die weiteren Nachweise, wie die Werbe- und Merchandisingaktionen, die mittels Gutscheinen, Weihnachtskarten und bestimmten Verkaufsaktionen durchgeführt worden seien, zumindest zum Teil auch aus dem relevanten Zeitraum stammten.

51      Nach Auffassung der Klägerin hat die Beschwerdekammer sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, welche Nachweise einen Rückschluss auf die vermeintlichen Daten der Abbildungen zulassen sollten bzw. aus welchen Nachweisen sie ebendiesen Rückschluss gezogen habe. Die Kollektions- und Produktbroschüren, auf die in der eidesstattlichen Versicherung Bezug genommen worden sei, hätten keine Aussagekraft. Für den Nachweis einer ernsthaften Benutzung wären vielmehr Angaben darüber erforderlich, wie diese Broschüren, Kataloge oder anderen analogen Anzeigen verbreitet worden seien, wem sie angeboten worden seien und ob sie zu potenziellen oder tatsächlichen Käufen geführt hätten. Die von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel genügten diesen Anforderungen jedoch nicht.

52      Die Broschüre mit dem Titel „FRAAS GOES WIESN“, die die Streithelferin im Verfahren vor dem EUIPO als Anlage 9 zur eidesstattlichen Versicherung vorgelegt habe, sei nicht relevant. So sei es auch bei den zur Verfügung gestellten Screenshots von Webseiten, in denen es um das Oktoberfest gehe.

53      Ebenso verhalte es sich mit dem der Beurteilung zu Grunde gelegten Nachweis aus der Anlage B 7 zum Schriftsatz vom 13. September 2018, den der Vertreter der Streithelferin dem EUIPO vorgelegt habe, der Auszüge aus ihrem Internetauftritt auf „www.vfraas.com“ vom 16. August 2013 enthalte.

54      Auch Ausdrucke, die aus dem Internet stammten, reichten nicht aus, um eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen. Damit solche Ausdrucke eine verlässliche Beweisquelle darstellen könnten, sei es unerlässlich, weitere Nachweise zu erbringen, die belegten, dass die spezifische Website besucht worden sei und insbesondere, dass Bestellungen für die betreffenden Waren und Dienstleistungen getätigt worden seien.

55      Für das als Anlage 5 der eidesstattlichen Versicherung beigefügte Dokument „Moodboard“ (Trendübersicht) aus dem Jahre 2008 ist schließlich nach Ansicht der Klägerin unklar, ob dieses bereits in den maßgeblichen Zeitraum falle oder aus den Anfangsmonaten des betreffenden Jahres stamme.

56      Das EUIPO und die Streithelferin treten diesen Rügen entgegen.

57      Das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die in den Rn. 37 bis 41 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Beurteilungen betrifft erstens die Frage, ob die von der Beschwerdekammer berücksichtigten Nachweise einen hinreichenden Beweiswert hinsichtlich der Dauer der Benutzung der angegriffenen Marke haben, sowie zweitens und daraus folgend die Frage, was die Schlussfolgerungen zur Gesamtbeurteilung der Dauer der Benutzung sein könnten.

58      Soweit die Klägerin den Beweiswert eines Teils der von der Beschwerdekammer zur Prüfung der Dauer der Benutzung der angegriffenen Marke herangezogenen Beweismittel in Frage stellt, gibt ihr Vorbringen Anlass zu folgenden Ausführungen.

59      Erstens hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin in den Rn. 37 bis 41 der angefochtenen Entscheidung hinreichende Angaben darüber gemacht, aus welchen Nachweisen diese Schlussfolgerungen gezogen wurden. Zudem hat die Beschwerdekammer auch hinreichend geprüft, welche Nachweise einen Rückschluss auf die vermeintlichen Daten der Abbildungen zulassen sollten.

60      Die Beschwerdekammer hat nämlich zu Recht festgestellt, dass zahlreiche von der Streithelferin im Verfahren vor dem EUIPO vorgelegte Nachweise aus dem relevanten Zeitraum stammten. Dies ist bei den Kollektions- und Produktbroschüren für den Zeitraum Herbst/Winter 2010 bis Frühjahr/Sommer 2011 und Herbst/Winter 2012 bis Frühjahr/Sommer 2013 der Fall. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, wird die angefochtene Marke mit der Abbildung einer Distel auf diesen Broschüren nicht nur auf dem Deckblatt, sondern auch auf den einzelnen Seiten klar wiedergegeben. Auf einigen Waren erscheint das Zeichen skizziert auf dem Produkt. Andere Beweismittel stammen ebenfalls aus dem relevanten Zeitraum. Dies gilt für Zeitungsberichte und Presseerscheinungen, wie etwa die Zeitschriften Wienerin (12/2009), Kieler Nachrichten, Freundin (2009), Textilzeitung (Österreich, 2009), First, Compliment (November-Dezember 2009) und Vrouwenmode (2011). Wie die Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, werden in diesen Zeitschriften die Produkte der Streithelferin gezeigt. Dabei handelt es sich in erster Linie um Schals, Tücher, aber auch Mützen, Handschuhe, Capes sowie weitere Accessoires wie Strand-Tunikas, Gürtel, Hüte und Taschen sowie Berichte über diese Produkte.

61      In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass, wie aus den in den Akten des Gerichts enthaltenen Fotokopien hervorgeht, die meisten der oben in Rn. 60 genannten Dokumente ausdrücklich Daten tragen, die in dem relevanten Zeitraum liegen. Sodann trifft es zu, dass die Presseartikel in den Kieler Nachrichten und in First in ihrem Text selbst kein genaues Datum enthalten. Die Streithelferin hat jedoch darauf hingewiesen, dass der in den Kieler Nachrichten veröffentlichte Artikel am 4. September 2012 erschienen sei und dass die Zeitschrift First im Jahr 2009 in Österreich veröffentlicht worden sei. Die Klägerin stellt weder den Beweiswert dieser Nachweise noch deren Auswirkungen auf die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer in Bezug auf die Gesamtbeurteilung des Vorliegens einer ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke in Frage.

62      Schließlich musste die Streithelferin – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – in Bezug auf die Dauer der Benutzung der Marke keine Angaben darüber machen, wie die Broschüren oder die anderen Artikel verbreitet wurden, wem sie angeboten wurden und ob sie zu potenziellen oder tatsächlichen Käufen geführt haben. Zwar ist es oft sehr nützlich, wenn der Inhaber der angegriffenen Marke Auskunft darüber erteilen kann, wie bestimmte Beweismittel verbreitet oder auf andere Weise verwendet wurden, doch muss dies nicht immer geschehen. Die Klägerin verkennt im vorliegenden Fall die Anforderungen an das Beweismaß, dem die Streithelferin genügen muss.

63      Zweitens überzeugen die Rügen der Klägerin hinsichtlich der Broschüre mit dem Titel „FRAAS GOES WIESN“ und der zur Verfügung gestellten Screenshots von Webseiten, in denen es um das Oktoberfest geht und bei denen es sich angeblich allesamt um Dokumente handelt, die in keinerlei Zusammenhang mit den Waren oder den Marken der Streithelferin stehen, nicht. Wie die Streithelferin zu Recht geltend macht, stehen die von der Klägerin monierten Oktoberfest-Screenshots zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu Waren oder Marken der Streithelferin, sie geben aber mittelbar Aufschluss darüber, dass das Oktoberfest in München (Deutschland) 2013, das vom 21. September bis 6. Oktober 2013 stattfand, schon Monate vor Beginn dieses Ereignisses im allgemeinen Interesse stand. Deshalb konnte die Broschüre mit dem Titel „FRAAS GOES WIESN“ für das Münchner Oktoberfest 2013 für den Nachweis berücksichtigt werden, dass die angegriffene Marke während des maßgeblichen Benutzungszeitraums verwendet wurde. Sofern nämlich, wie im vorliegenden Fall, ein Benutzungsnachweis vorliegt, der sich auf den relevanten Zeitraum bezieht, sind Beweismittel, die knapp außerhalb dieses Zeitraumes liegen, keineswegs unerheblich und können gemeinsam mit den anderen Umständen berücksichtigt und bewertet werden, da auch diese Beweismittel den Nachweis einer tatsächlichen und ernsthaften gewerblichen Nutzung der Marke erbringen können (Urteil vom 8. Juli 2020, Euroapotheca/EUIPO – General Nutrition Investment [GNC LIVE WELL], T‑686/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:320, Rn. 46).

64      Drittens ist der Umstand, dass in den Auszügen der Internetseite „www.vfraas.com“ vom 16. August 2013, die der Vertreter der Streithelferin dem EUIPO als Anlage B 7 zum Schriftsatz vom 13. September 2018 vorgelegt hatte, die Waren der Streithelferin nicht angegeben seien, nicht relevant. Diese Auszüge belegen nämlich die Internetpräsenz der Streithelferin. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage dieser Auszüge keine Feststellungen zur Dauer der Benutzung der angegriffenen Marke für die Waren der Streithelferin getroffen hat.

65      Was viertens das als Anlage 5 der eidesstattlichen Versicherung beigefügte Dokument „Moodboard“ (Trendübersicht) aus dem Jahr 2008 anbelangt, trifft es zu, dass dieses Dokument kein bestimmtes Datum erkennen lässt und dass unklar ist, ob es in den maßgeblichen Zeitraum fällt oder aus den Anfangsmonaten des Jahres 2008 stammt, ohne jedoch die Monate dieses Jahres, die den maßgeblichen Zeitraum betreffen, einzubeziehen. Die Klägerin hat jedoch den vorletzten Satz auf Seite 2 der eidesstattlichen Versicherung, wonach das Dokument „Moodboard“ als Grundlage für die Entwicklung der Kollektionen der Streithelferin gedient habe, nicht beanstandet. Auch wenn die Erstellung des Dokuments als solche nicht im relevanten Zeitraum erfolgte, ändert dies nichts daran, dass dieses Dokument – das durchaus in dem Zeitraum vor dem 10. Juni 2008 abgefasst worden sein kann – gleichwohl als Grundlage für die Entwicklung der Kollektionen der Streithelferin während des maßgeblichen Zeitraums gedient hat. Daher hat die Beschwerdekammer es zu Recht in Bezug auf die Dauer der Benutzung der angegriffenen Marke berücksichtigt.

66      Nach alledem ist das oben in den Rn. 51 bis 55 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin insoweit zurückzuweisen, als sie sich auf den eigenen Beweiswert der Beweismittel bezieht, die die Beschwerdekammer im Hinblick auf die Dauer der Benutzung der angegriffenen Marke berücksichtigt hat. Soweit die Klägerin die Erwägungen der Beschwerdekammer zur Gesamtbeurteilung der Frage, ob eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke stattgefunden hat, vorwegnimmt, wird dieses Vorbringen zu einem späteren Zeitpunkt erörtert (siehe unten, Rn. 120 bis 128).

 Zur Art der Benutzung der angegriffenen Marke

67      In den Rn. 48 bis 50 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer im Wesentlichen fest, dass die angegriffene Marke nicht nur als Gesellschaftsbezeichnung, sondern auch zumindest gleichzeitig als Marke verwendet worden sei. Dies könne aus bestimmten von der Streithelferin vorgelegten Unterlagen wie Katalogen, Kampagnen-Manuals, Kollektionsbroschüren, Bestückungsplänen und Produktpräsentationen abgeleitet werden, die als Anlagen 6 bis 8, 10, 12 und 15 bis 17 der eidesstattlichen Versicherung vorgelegt worden seien. In diesen Unterlagen erscheine das Zeichen nicht nur auf dem Deckblatt, sondern sei auch auf vielen Seiten unter den Waren angegeben und auf den Waren selbst angebracht. Das betreffende Zeichen sei außerdem auf bestimmten Etiketten angebracht, die auf den in den Schaufenstern ausgestellten Waren erkennbar seien und als Anlage 14 zur eidesstattlichen Versicherung vorgelegt worden seien (vgl. Anlage 18 zur eidesstattlichen Versicherung). Zudem sei anlässlich der Zusammenarbeit mit der Designerin Sonja Kiefer (Anlagen 16 und 17 zur eidesstattlichen Versicherung) klar dargelegt worden, dass es sich um ein Zusammenwirken der Premium-Marke „FRAAS“ und der besagten Designerin gehandelt habe.

68      Sodann hat die Beschwerdekammer in den Rn. 57 bis 63 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, warum sie der Auffassung war, dass die angegriffene Marke in der eingetragenen Form benutzt worden sei. In sämtlichen Benutzungsformen stelle der Begriff „fraas“ das dominante Element dar. Die hinzugefügten Wort- und Bildelemente träten optisch in den Hintergrund. Die anderen Wortelemente neben dem Begriff „fraas“ hätten keinen Einfluss auf die Unterscheidungskraft dieses Begriffs und berührten letztere nicht. Schließlich stellte die Beschwerdekammer fest, dass der Verkehr in den benutzten Varianten die zentral und dominant wiedergegebene angegriffene Marke auf Anhieb erkennen könne und das Wort „fraas“ aussprechen werde, um sich auf die Marke zu beziehen.

69      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer erstens verkannt, dass der Ausdruck „fraas“ als Firmenname und nicht als Marke benutzt worden sei. Die Tatsache, dass dieses Wort u. a. auf dem Deckblatt bestimmter Broschüren abgedruckt sei, reiche nicht aus, um davon auszugehen, dass es als Marke benutzt worden sei. Soweit die Beschwerdekammer ihre Schlussfolgerungen auf Abbildungen von Etiketten gestützt habe, sei festzustellen, dass Letztere keinen hinreichenden Nachweis darstellten. Nicht nur seien die Abbildungen von Etiketten nämlich nicht direkt auf der Ware angebracht, sondern sie seien auch nicht datiert. Außerdem sei die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass die Produkte der Streithelferin existierten und tatsächlich in Läden angeboten worden seien. Die Existenz dieser Produkte lasse jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass sie tatsächlich „zum Verkauf“ angeboten worden seien. Jedenfalls sei unklar, aus welchen Unterlagen sich die Zeit und der Ort des Verkaufsangebotes ergeben könnten. Falls es sich dabei um Unterlagen handeln sollte, die mit der eidesstattlichen Versicherung eingereicht worden seien, sei festzustellen, dass sich mit den der eidesstattlichen Versicherung beigefügten Unterlagen keine markenmäßige Benutzung belegen lasse. Sodann habe die Beschwerdekammer verkannt, dass der Zusatz „by Sonja Kiefer“ zur Bezeichnung „fraas“ lediglich auf ein Zusammenwirken zwischen der Streithelferin und Sonja Kiefer Bezug nehme. In einem von der Streithelferin vorgelegten Artikel – der von der Klägerin als „streitiger Artikel“ bezeichnet wird – werde zwar von der „Marriage“ von Fraas, dem Traditionsunternehmen, mit der Firma Sonja Kiefer Design GmbH gesprochen, doch fehle es an einem Bezug zu konkreten Produkten. Schließlich hätte die Beschwerdekammer weiterhin berücksichtigen müssen, dass die in der jeweiligen Broschüre dargebotenen Produkte eben nicht lediglich solche der Marke FRAAS seien. In diesen Broschüren habe die Streithelferin auch Produkte im Rahmen ihres Private-Label-Geschäfts beworben. Soweit der Firmenname „fraas“ in diesen Broschüren angegeben worden sei, sei darin jedoch lediglich ein Hinweis auf das Unternehmen zu sehen.

70      Zweitens macht die Klägerin geltend, die Streithelferin habe dadurch, dass sie der angegriffenen Marke zusätzliche Bild- und Wortelemente hinzugefügt habe, die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke beeinträchtigt. Die Distel, mit der die Marke versehen gewesen sei, sei nämlich nicht dekorativ verwendet worden. Dieser Bestandteil habe hingegen – schon aufgrund seiner beachtlichen Größe und zentralen Anordnung – einen dominierenden Charakter. Demgegenüber müsse der Schriftzug „fraas“ als von nachrangiger Bedeutung angesehen werden. Die weiteren von der Streithelferin verwendeten Slogans und Schriftzüge „the scarf company“, „Sonja Kiefer collection“ und „designed by Sonja Kiefer“, die die angefochtene Marke ergänzten, verstärkten und verdeutlichten dabei die erhebliche Unterscheidungskraft im Gegensatz zu der angefochtenen Marke.

71      Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

72      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, bezieht sich die Art der Benutzung einer Marke zum einen auf die Benutzung als Marke und zum anderen auf die Benutzung in der eingetragenen Form bzw. in einer nicht ihre Unterscheidungskraft verändernden Variante.

73      Was erstens die Benutzung der angegriffenen Marke als Marke betrifft, ist festzustellen, dass sowohl diese Marke als auch der Firmenname der Streithelferin aus dem Begriff „fraas“ bestehen.

74      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen für sich genommen im Wesentlichen nicht den Zweck hat, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Eine Gesellschaftsbezeichnung soll nämlich eine Gesellschaft näher bestimmen, während ein Handelsname oder ein Firmenzeichen dazu dient, ein Geschäft zu bezeichnen. Wird eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt, kann diese Benutzung daher nicht als eine solche „für Waren“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie angesehen werden. Hingegen liegt eine Benutzung „für Waren“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vor, wenn ein Dritter das Zeichen, das seine Gesellschaftsbezeichnung, seinen Handelsnamen oder sein Firmenzeichen bildet, auf den Waren anbringt, die er vertreibt. Zudem liegt auch ohne Anbringung eine Benutzung „für Waren“ im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn der Dritte das Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen des Dritten bildet, und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (Urteil vom 11. September 2007, Céline, C‑17/06, EU:C:2007:497, Rn. 21 bis 23).

75      Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, wonach eine Marke im Wesentlichen u. a. dann für verfallen erklärt wird, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union „für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist“, nicht ernsthaft benutzt worden ist.

76      So kann in Bezug auf diese Bestimmung die Benutzung einer Gesellschaftsbezeichnung, eines Handelsnamens oder eines Firmenzeichens als eine Benutzung „für Waren“ angesehen werden, wenn der Inhaber der Unionsmarke das Zeichen, das seine Gesellschaftsbezeichnung, seinen Handelsnamen oder sein Firmenzeichen bildet, auf den Waren anbringt oder, auch ohne Anbringung des Zeichens, wenn der Inhaber der Unionsmarke das Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen bildet, und den Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird. Ist eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, schließt der Umstand, dass ein Wortelement als Handelsname des Unternehmens verwendet wird, nicht aus, dass es als Marke zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann.

77      Dies ist jedoch vorliegend der Fall. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, erscheint die angegriffene Marke in den Katalogen, Kampagnen-Manuals, Kollektionsbroschüren, Bestückungsplänen sowie Produktpräsentationen (Anlagen 6 bis 8, 10, 12 und 15 bis 17 zur eidesstattlichen Versicherung) nicht nur auf dem Deckblatt, sondern auch auf vielen Seiten unter den Waren, und wird auch auf den Waren selbst angebracht. Sie ist auch auf den Etiketten angebracht, die die Streithelferin als Anlage 14 zur eidesstattlichen Versicherung vorgelegt hat, und in Abbildungen von aufwendig gestalteten Auslagefenstern prominenter Kaufhäuser in Berlin (KaDeWe), Dresden, Kiel, München oder Hamburg (Deutschland) (Anlage 18 zur eidesstattlichen Versicherung) erkennbar. Diese Gesichtspunkte genügen für die Feststellung, dass der Begriff „fraas“ als Marke und nicht nur als Firmenzeichen verwendet wurde.

78      Sodann kann das oben in Rn. 69 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin nur zurückgewiesen werden.

79      Dass die Etiketten eines Produkts nicht unmittelbar auf dem Produkt selbst angebracht sind, ist nämlich nicht unvereinbar mit der Tatsache, dass eine Marke für ein Produkt verwendet wurde. Ein Etikett kann für ein Produkt verwendet werden, ohne dass es unbedingt unmittelbar auf dem Produkt angebracht werden muss. Die Etiketten sind zwar oft nicht datiert, doch bedeutet dies nicht, dass einem Etikett kein Beweiswert zukommt, der bei der Gesamtwürdigung der Beweismittel berücksichtigt werden könnte. Entgegen den Ausführungen der Klägerin wurden die von der Streithelferin vertriebenen Waren „zum Verkauf“ angeboten. Dies lässt sich insbesondere aus Abbildungen von Auslagefenstern von Kaufhäusern in Berlin (KaDeWe), Dresden, Kiel, München oder Hamburg (Anlage 18 zur eidesstattlichen Versicherung) ableiten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Waren der Streithelferin in einem Schaufenster ausgestellt wurden, ohne dass sie gleichzeitig zum Verkauf angeboten wurden.

80      Soweit die Klägerin angibt, dass es einen von ihr als „streitiger Artikel“ bezeichneten Artikel gebe, in dem es um die Partnerschaft zwischen der Streithelferin und der Firma Sonja Kiefer Design GmbH gehe, ohne dass jedoch ein Bezug zu konkreten Produkten erkennbar sei, ist festzustellen, dass die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Entscheidung nicht auf einem solchen Artikel beruhen. Soweit sich diese Schlussfolgerungen auf das Zusammenwirken der Streithelferin mit der Firma Sonja Kiefer Design GmbH beziehen, stützen sie sich vielmehr auf Auszüge aus der Internetseite unter der Adresse „http://sonjakiefer.abcde.biz“ (Anlage 16 zur eidesstattlichen Versicherung) und auf Auszüge aus dem Prospekt „Sonja Kiefer Collection-FRAAS“ (Anlage 17 zur eidesstattlichen Versicherung). Daher geht das Vorbringen der Klägerin, dass es in dem Dokument, das sie als „streitiger Artikel“ bezeichnet, an einem Bezug zu konkreten Produkten fehle, ins Leere.

81      Schließlich bedeutet der Umstand, dass die Streithelferin in den verschiedenen Broschüren, die sie vorgelegt hat, auch Produkte im Rahmen ihres Private-Label-Geschäfts beworben hat und dass die präsentierten Produkte somit nicht nur diejenigen sind, die von der angegriffenen Marke erfasst werden, keineswegs, dass der Begriff „fraas“ eher als Gesellschaftsbezeichnung oder als bloßer Hinweis auf das Unternehmen und nicht als Marke benutzt worden wäre.

82      Was zweitens die Frage betrifft, ob die angegriffene Marke in der eingetragenen Form benutzt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 als ernsthafte Benutzung einer Marke die Benutzung der Marke in einer Form gilt, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird.

83      Der Zweck dieser Bestimmung, die es vermeidet, eine strikte Übereinstimmung zwischen der verwendeten Form der Marke und derjenigen, in der die Marke eingetragen worden ist, vorzuschreiben, besteht darin, es dem Inhaber der Marke zu erlauben, im Rahmen seines Geschäftsbetriebs Veränderungen an dem Zeichen vorzunehmen, die es, ohne die Unterscheidungskraft der Marke zu beeinflussen, erlauben, sie den Anforderungen der Vermarktung und der Förderung des Absatzes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen besser anzupassen. Seinem Zweck entsprechend ist der sachliche Geltungsbereich dieser Bestimmung als auf die Situationen beschränkt zu betrachten, in denen das Zeichen, das vom Inhaber einer Marke konkret zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die diese eingetragen worden ist, verwendet wird, die Form darstellt, in der diese Marke gewerblich genutzt wird. Für solche Situationen sieht die erwähnte Bestimmung vor, dass die Pflicht zur Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch erfüllt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das deren im Handelsverkehr benutzte Form darstellt. Dagegen erlaubt es Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 dem Inhaber einer eingetragenen Marke nicht, sich seiner Pflicht zur Benutzung dieser Marke dadurch zu entziehen, dass er sich zu seinen Gunsten auf die Verwendung einer ähnlichen Marke beruft, die Gegenstand einer anderen Eintragung ist (Urteil vom 23. Februar 2006, Il Ponte Finanziaria/HABM – Marine Enterprise Projects [BAINBRIDGE], T‑194/03, EU:T:2006:65, Rn. 50).

84      Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke dadurch, dass sie die Distel, die in den oben in Rn. 6 erwähnten Wort- und Grafikverbindungen enthalten ist, hinzugefügt hat, nicht beeinflusst. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 58 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, stellt das Wort „fraas“ in sämtlichen benutzten Varianten das dominante Element dar, während die hinzugefügten Wort- und Bildelemente optisch in den Hintergrund treten. Was die Wiedergabe einer Distel zwischen den beiden Buchstaben „a“ anbelangt, so hat dieses Bildelement entgegen dem Vorbringen der Klägerin weder aufgrund seiner Größe noch aufgrund seiner zentralen Anordnung – schon weil von einer zentralen Anordnung dieses Bildelements nicht die Rede sein kann – einen dominierenden Charakter. Vielmehr handelt es sich, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, um ein Bildelement, das nicht ausgesprochen wird und vom Verkehr auch nicht herangezogen wird, um sich auf das fragliche Zeichen zu beziehen.

85      Schließlich versucht die Klägerin, eine Verbindung zwischen der Anordnung der in die angegriffene Marke integrierten Distel einerseits und dem Slogan „the scarf compagny“ und den Schriftzügen „Sonja Kiefer Collection“ oder „designed by Sonja Kiefer“ andererseits herzustellen. Diese Elemente verstärkten die Distel, und gäben ihr einen dominierenden Charakter. Dieses Vorbringen muss jedoch zurückgewiesen werden. Wie die Beschwerdekammer in den Rn. 60 und 61 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, sind nämlich alle anderen Wortelemente als das Wort „fraas“ wesentlich kleiner und nicht dazu in der Lage, das Erinnerungsbild des Verkehrs zu prägen. Der englische Begriff „the scarf company“ bezeichnet lediglich die Haupttätigkeit des Unternehmens, nämlich die Herstellung von Schals, während der Zusatz „Sonja Kiefer Collection“ oder „designed by Sonja Kiefer“ eine informative Angabe ist, die auf die Designerin der auf diese Weise bezeichneten Waren hinweist. Keiner dieser Begriffe hat Einfluss auf die Unterscheidungskraft des Wortes „fraas“. Keiner dieser Begriffe beeinflusst daher die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke.

86      Folglich ist das oben in Rn. 70 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke und zur Verbindung zwischen der Marke und bestimmten Waren

–       Zu den allgemeinen Einwänden der Klägerin in Bezug auf den Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke

87      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 65 bis 71 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Streithelferin zwar keine Rechnungen oder Aufträge hinsichtlich einer umfangmäßigen Benutzung der Marke vorgelegt habe, dass sie jedoch zahlreiche Kataloge, Kampagnen-Manuals, Kollektionsbroschüren, Bestückungspläne sowie Produktpräsentationen (Anlagen 6 bis 8, 10, 12 und 15 zur eidesstattlichen Versicherung) eingereicht habe. Diese Nachweise deckten den Zeitraum Herbst/Winter 2010 bis Frühling/Sommer 2013 kontinuierlich ab. Aus diesem Material sei klar erkennbar, wie breit das Angebot der Produktpalette der Streithelferin insbesondere für Schals und Tücher, aber auch für Mützen, Handschuhe, Capes sowie weitere Accessoires wie Strand-Tunikas, Gürtel, Hüte und Taschen sei. Das Produktangebot decke sowohl den Damen- als auch den Herrenbereich ab und sei in verschiedensten Ausfertigungen, Designs und Farben erhältlich. Darüber hinaus habe die Streithelferin auch klar auf die Marketing- und Merchandisingaktionen wie Werbung in renommierten Zeitschriften oder Präsentationsstands der Waren unter dem Zeichen FRAAS aufmerksam gemacht. Die Kataloge zeigten auch eindeutig, wo es deutschlandweit Standorte bzw. Vertretungen der Streithelferin gebe. Ebenso gäben die Broschüren und Kataloge hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Sonja Kiefer (Anlagen 16 und 17 zur eidesstattlichen Versicherung) klar Aufschluss darüber, dass hier eine reelle Marktpräsenz gegeben gewesen sei und eine ernsthafte, auch auf einen beträchtlichen Umfang abzielende Benutzung stattgefunden habe. Die Streithelferin habe Kataloge, Kampagnen-Manuals, Kollektionsbroschüren, Bestückungspläne sowie Produktpräsentationen (Anlagen 6 bis 8, 10, 12 und 15 bis 17 zur eidesstattlichen Versicherung) vorgelegt, die den relevanten Zeitraum gleichmäßig und kontinuierlich abdeckten und klar aufzeigten, dass die Waren auf dem Markt angeboten worden seien und ein breites Publikum angesprochen hätten. Diese Umstände würden auch durch Abbildungen von aufwendig gestalteten Auslagefenstern prominenter Kaufhäuser in Berlin (KaDeWe), Dresden, Kiel, München oder Hamburg (Anlage 18 zur eidesstattlichen Versicherung) bzw. durch die Werbeschaltungen in renommierten Zeitschriften (Brigitte, ELLE, MADAME, KaDeWe-Magazin) untermauert. Des Weiteren spiegelten die diversen Zeitungsberichte (Anlagen 20 und 21 zur eidesstattlichen Versicherung) innerhalb, jedoch auch außerhalb des relevanten Zeitraums einen gewissen kommerziellen Erfolg der Streithelferin mit ihrem Warenangebot unter der angegriffenen Marke wider, was unmittelbar mit einer umfangmäßig intensiven Benutzung zusammenhänge. Die Herstellung von Flyern und sonstigem Promotions- und Werbematerial (Anlage 23 zur eidesstattlichen Versicherung) bestätige die umfangmäßig zumindest ausreichende Benutzung der angegriffenen Marke. Auf all diesen Nachweisen werde die angegriffene Marke wiedergegeben und jeweils auch Bezug zu den Waren genommen. Damit seien die in der eidesstattlichen Versicherung gemachten Angaben über den Umsatz mit den Warenverkäufen unter der angegriffenen Marke im relevanten Zeitraum nachvollziehbar und durch objektive Nachweise als bestätigt anzusehen.

88      Nach Ansicht der Klägerin ist die Beschwerdekammer unzutreffend davon ausgegangen, dass die angefochtene Marke öffentlich und nach außen benutzt worden sei, um den Waren oder Dienstleistungen, die sie bezeichne, Absatz zu verschaffen. Die Vorlage von Katalogen, Kampagnen-Manuals und Broschüren sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Es seien Angaben darüber erforderlich, wie diese Broschüren, Kataloge oder anderen analogen Anzeigen verbreitet worden seien, wem sie angeboten worden seien und ob sie zu potenziellen oder tatsächlichen Käufen geführt hätten. Es fehle jedoch bei den von der Streithelferin vorgelegten Beweismitteln an tauglichen Referenzinformation, die die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren nachwiesen. Die von der Streithelferin vorgelegten Fotografien von Außenansichten und Produktpräsentationen von Einzelhandelsgeschäften bewiesen lediglich, dass überhaupt Waren der Streithelferin zum Verkauf angeboten worden seien. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß die Produkte angeboten und verkauft worden seien. Ebenso wenig sei daraus ersichtlich, wie vielen potenziellen Kunden diese Waren zum Verkauf angeboten worden seien und ob das Angebot auch zu einem tatsächlichen Verkauf geführt habe. Sodann habe die Streithelferin lediglich ihre Gesamtumsatzzahlen unter dem Hinweis mitgeteilt, dass davon 75 % auf ihr Private-Label-Geschäft entfielen. Auch wenn der Umsatz von 25 % – der somit auf die Benutzung der angegriffenen Marke zurückzuführen wäre – noch erheblich sei, habe die Beschwerdekammer verkannt, dass die Streithelferin noch immer nicht nachgewiesen habe, mit welchen der eingetragenen Waren und mit welchem jeweiligen Anteil an den übrigen 25 % sie einen Umsatz tatsächlich erwirtschaftet habe. Es sei auch nicht erkennbar, in welcher Menge diese in geringem Umfang vertriebenen Produkte auch tatsächlich sichtbar gekennzeichnet und damit markenmäßig benutzt worden sein sollten.

89      Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

90      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich die Vorlage von Katalogen, Broschüren und anderen Unterlagen durch den Inhaber der angegriffenen Marke ausreichen kann, um eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen, und zwar auch dann, wenn das Vorliegen von Direktverkäufen nicht durch Rechnungen nachgewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Engelhorn/HABM – The Outdoor Group [peerstorm], T‑30/09, EU:T:2010:298, Rn. 38 bis 45). Die Rechnungen sind nämlich nur eines der in der Regel 22 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 beispielhaft genannten Beweismittel.

91      Soweit die Klägerin geltend macht, dass zur Prüfung der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke Angaben darüber erforderlich seien, wie die Broschüren, Kataloge und anderen analogen Anzeigen durch die Streithelferin verbreitet worden seien, wem diese Unterlagen angeboten worden seien und ob sie zu potenziellen oder tatsächlichen Käufen geführt hätten (siehe oben, Rn. 88), überschätzt sie die Anforderungen, die die Streithelferin im Rahmen ihrer Beweislast erfüllen muss. Solche Informationen können zwar für die Prüfung der Frage von Nutzen sein, ob eine Unionsmarke ernsthaft benutzt wurde, sie sind aber hierfür nicht immer erforderlich. Daher ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

92      Ebenso ist das Vorbringen, dass die von der Streithelferin vorgelegten Fotografien von Außenansichten und Produktpräsentationen von Einzelhandelsgeschäften lediglich bewiesen, dass überhaupt Waren der Streithelferin zum Verkauf angeboten worden seien, ohne dass daraus jedoch gefolgert werden könne, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß die Produkte angeboten und verkauft worden seien (siehe oben, Rn. 88), zurückzuweisen. Mit diesem Vorbringen verlangt die Klägerin im Wesentlichen, Beweismittel außer Acht zu lassen, falls sie nicht alle gemäß der Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 erforderlichen Angaben – insbesondere die zeitlichen Elemente – enthalten. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Beweismittel, die keine Angabe des Zeitpunkts der Benutzung enthalten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung relevant sein können. Solche Beweismittel können in Verbindung mit anderen datierten Beweismitteln berücksichtigt werden. Die von der Streithelferin vorgelegten Fotografien von Außenansichten und Produktpräsentationen von Einzelhandelsgeschäften belegen, dass es Verkäufe gab. Es ist nicht erforderlich, dass sie auch belegen, zu welchem genauen Zeitpunkt und in welchem Ausmaß bestimmte Produkte verkauft wurden. Die beiden letztgenannten Punkte können erforderlichenfalls anderen Beweismitteln entnommen werden.

93      Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Klägerin, anhand der Fotografien von Außenansichten und Produktpräsentationen von Einzelhandelsgeschäften lasse sich nicht überprüfen, wie vielen Kunden diese Waren zum Verkauf angeboten worden seien oder ob das Angebot auch zu einem tatsächlichen Verkauf geführt habe (siehe oben, Rn. 88). Die Anzahl der Kunden oder der tatsächlichen Verkäufe zu kennen ist nämlich keine notwendige Voraussetzung für den Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke.

94      Sodann kann das Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht überzeugen, wonach die Beschwerdekammer im Wesentlichen verkannt habe, dass die Streithelferin nicht nachgewiesen habe, mit welchen der eingetragenen Waren sie – neben dem Umsatz, der auf ihr Private-Label-Geschäft zurückzuführen sei – einen Umsatz erwirtschaftet habe (siehe oben, Rn. 88). Zwar gibt der geschäftsführende Gesellschafter der Streithelferin in Rn. 3 der eidesstattlichen Versicherung an, dass 75 % des Umsatzes der Streithelferin auf das Private-Label-Geschäft entfielen, was darauf schließen lässt, dass die übrigen 25 % teilweise oder vollständig auf Verkäufe unter der angegriffenen Marke zurückzuführen sind. Allerdings hat die Beschwerdekammer keine solchen Zahlen (25 %, 75 % usw.) zugrunde gelegt. Vielmehr hat die Beschwerdekammer eine Gesamtwürdigung der von der Streithelferin vorgelegten Nachweise vorgenommen.

95      Schließlich beklagt die Klägerin, es sei nicht erkennbar, in welcher Menge die „in geringem Umfang vertriebenen“ Produkte „tatsächlich sichtbar gekennzeichnet und damit markenmäßig benutzt worden sein sollen“ (siehe oben, Rn. 88). Insoweit genügt der Hinweis, dass es für die Feststellung, ob eine Marke ernsthaft benutzt wurde, nicht erforderlich ist, die genaue Zahl der Waren zu ermitteln, weshalb auch dieses Vorbringen zurückzuweisen ist.

96      Nach alledem ist das oben in Rn. 88 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke für „Handtaschen“ der Klasse 18 und zum Zusammenhang zwischen der angegriffenen Marke und diesen Waren

97      In den Rn. 77 bis 80 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass in den Katalogen und Produktabbildungen, insbesondere der diversen Kollektionen, wie denen, die in Zusammenarbeit mit Sonja Kiefer erstellt worden seien, Handtaschen in verschiedenen Formen, Farben sowie Ausgestaltungen abgebildet würden, wobei einige mit der angegriffenen Marke versehen seien. Es sei offensichtlich, dass die Herstellung von „Handtaschen“ nicht die Haupttätigkeit der Streithelferin darstelle, auch wenn diese nicht nur ein Handtaschen-Modell anbiete. Die Kollektionen und das Produktsortiment der Streithelferin beinhalteten jedoch auch Handtaschen, die modisch und elegant mit den Hauptwaren kombiniert würden und auf dem Markt sowohl in Verbindung mit letzteren als auch alleine angeboten würden. Somit sei, abhängig von den jeweiligen Modetendenzen und insbesondere in Verbindung mit den Hauptwaren in Klasse 25, der ernsthafte Wille der Streithelferin zu erkennen, sich auch im Bereich der Handtaschen einen Absatz zu erarbeiten. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass eine tatsächliche und ernsthafte Markenbenutzung für „Handtaschen“ (soweit in Klasse 18 enthalten) stattgefunden habe.

98      Die Klägerin ist der Ansicht, die angefochtene Entscheidung lasse nicht erkennen, woraus sich eine ausreichende Benutzung im Hinblick auf den Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke für „Handtaschen“ ergeben solle. Das Argument der Beschwerdekammer, dass die Herstellung von Handtaschen nicht die Haupttätigkeit der Streithelferin darstelle, deute eher darauf hin, dass der Vertrieb von Handtaschen unter der angegriffenen Marke nicht so wesentlich zum Umsatz des Unternehmens beitrage. Zwar könne unter bestimmten Umständen ein indirekter Nachweis, etwa in Form von Katalogen mit der Marke, für den Nachweis des Umfangs der Benutzung in einer Gesamtbeurteilung ausreichend sein. Das Vorliegen solcher „bestimmten Umstände“ sei jedoch von der Beschwerdekammer nicht festgestellt und erst recht nicht begründet worden.

99      Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

100    Die Klägerin bestreitet nicht die – von der Beschwerdekammer in Rn. 77 der angefochtenen Entscheidung geltend gemachte – Tatsache, dass „[i]n den Katalogen und Produktabbildungen, insbesondere der diversen Kollektionen wie jene anlässlich der Zusammenarbeit mit Sonja Kiefer, … Handtaschen in verschiedenen Formen, Farben sowie Ausgestaltungen abgebildet [werden], wobei einige die [angegriffene] Marke aufweisen“. Ebenso wenig stellt die Klägerin die Feststellung in Rn. 79 dieser Entscheidung in Frage, dass „[d]ie Kollektionen und das Produktsortiment der UM‑Inhaberin … auch Handtaschen [beinhaltet], die modisch und elegant mit den Hauptwaren kombiniert werden und auf dem Markt sowohl in Kombination als auch alleine angeboten werden“. Aus den Akten des Gerichts ergibt sich, dass die Streithelferin tatsächlich Handtaschen vertrieben hat. Darüber hinaus ergibt sich aus den Fotokopien dieser Kataloge und Produktabbildungen, dass die angegriffene Marke entweder auf den Handtaschen – mitunter auf dem Griff einer solchen Ware – oder auf den Etiketten angebracht ist, die einer Handtasche in einem Schaufenster beigefügt sind.

101    Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht von einer Verbindung zwischen der angegriffenen Marke und den Waren „Handtaschen“ der Klasse 18 ausgegangen ist

102    Mit dem oben in Rn. 98 wiedergegebenen Vorbringen hat die Klägerin nicht in rechtlich hinreichender Weise in Frage gestellt, dass die angegriffene Marke in Bezug auf diese „Handtaschen“ umfangreich benutzt wurde.

103    Erstens nämlich handelt es sich bei dem Argument, wonach die Tatsache, dass die Herstellung von Handtaschen nicht die Haupttätigkeit der Streithelferin darstelle, eher darauf hindeute, dass der Vertrieb dieser Waren unter der angegriffenen Marke nicht so wesentlich zum Umsatz der Streithelferin beitrage, um eine bloße Vermutung. Auch wenn sich nämlich ein Unternehmen wie die Streithelferin hauptsächlich mit der Vermarktung von Schulter- und Kopftüchern befasst und seine Tätigkeit nur nebenbei oder in geringerem Umfang auf die Vermarktung einer anderen Ware als der genannten Schulter- und Kopftücher (wie Handtaschen) abzielt, bedeutet dies keineswegs, dass der Verkauf dieser Ware nicht erheblich zum Gesamtumsatz dieses Unternehmens beigetragen hat.

104    Zweitens ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass es der Streithelferin nicht gelungen sei, einen indirekten Nachweis – etwa in Form von Katalogen mit der Marke – für den Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke für Handtaschen zu erbringen. Bei zahlreichen Katalogen und Produktabbildungen, auf die die Beschwerdekammer in den Rn. 77 und 79 der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt, handelt es sich nämlich gerade um solche indirekten Nachweise. Außerdem ist schwer vorstellbar, dass ein Katalog Informationen über die Anzahl der Verkäufe der darin aufgeführten Waren enthalten kann.

105    Das oben in Rn. 98 wiedergegebene Vorbringen ist daher insgesamt zurückzuweisen.

–       Zum Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke für „Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Accessoires“ der Klasse 25 und zum Zusammenhang zwischen der angegriffenen Marke und diesen Waren

106    In den Rn. 83 bis 89 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die von der Streithelferin eingereichten Nachweise eine Benutzung für Schals, Tücher, Capes, Hoodies, Handschuhe, Gürtel und Mützen zeigten, wobei die genannten Waren sowohl für Frauen als auch für Männer bestimmt seien. Damit sei hinsichtlich der Waren „Schals, Kopf- und Schultertücher, jeweils ausgenommen Waren aus Pelz und Pelzimitationen; Handschuhe, Mützen“ der Nachweis der Benutzung für die angegriffene Marke erbracht worden. Hinsichtlich der „Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen“ sei grundsätzlich festzustellen, dass diese in der Nizzaer Klassifikation für die Klasse 25 verwendeten Oberbegriffe in Unterkategorien unterteilt werden könnten. Angesichts der Bandbreite der Bekleidungsstücke für die die Marke benutzt worden sei, wie Schals, Schultertücher, Handschuhe, Gürtel, Hoodies oder Capes, aber auch diverser Kopfbedeckungen wie Mützen, Kapuzen oder Kopftücher sei es gerechtfertigt, die rechtserhaltende Benutzung für die Waren „Bekleidungsstücke“ einerseits und „Kopfbedeckungen“ andererseits in der Klasse 25 zu bejahen. Hinsichtlich der Waren „textile Accessoires zu Bekleidung und Kopfbedeckungen (soweit in Klasse 25 enthalten)“ sei festzuhalten, dass diese Warenkategorie unter den Oberbegriffen „Bekleidungsstücke“ bzw. „Kopfbedeckungen“ subsumierbar sei. Eine klare Abgrenzung zwischen ,,textile[n] Accessoires für Bekleidungsstücke“ und ,,Bekleidungsstücke[n]“ sei nicht möglich. Demgemäß seien die zuvor genannten Waren, für die die Streithelferin den Benutzungsnachweis erbracht habe, auch als „textile Accessoires zu Bekleidung oder Kopfbedeckungen“ zu werten.

107    Die Klägerin ist der Ansicht, dass, wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren eingetragen worden sei, die so weit sei, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden könnten, der Schutz, der aus dem Nachweis fließe, dass die Marke für einen Teil dieser Waren ernsthaft benutzt worden sei, nur derjenigen Untergruppe zuteilwerde, zu der die Waren gehörten, für die die Marke tatsächlich benutzt worden sei. Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdekammer Unterkategorien innerhalb der Klasse 25 bilden und den Schutz der angegriffenen Marke auf diejenigen Waren, für die es eine ernsthafte Benutzung als nachgewiesen angesehen habe, beschränken müssen. In Anbetracht dessen, dass die Klasse 25 nach den erläuternden Anmerkungen zur Nizza-Klassifikation u. a. die Unterkategorie „Bekleidungsstücke“ umfasse, aber es sich bei der Ware „Bekleidungsstücke“ um ein so weites Spektrum handele, dass dieser Begriff selbst in etliche Unterkategorien geteilt werden könnte, sei die angegriffene Marke für die Unterkategorie „Bekleidungsstücke“ als verfallen zu erklären, soweit die von der Streithelferin angebotenen Waren nicht schon unter „Kopfbedeckungen“ und „Accessoires“ fielen. In Bezug auf die Waren „Gürtel, Hoodies und Capes“ könnten – entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer – diese drei Waren allein nicht die breit gefasste Warengruppe „Bekleidungsstücke“ aufrechterhalten.

108    Was die Benutzung der Ware „Kopfbedeckungen“ angehe, hätte die Beschwerdekammer ebenfalls Unterkategorien bilden müssen. Die Beschwerdekammer spreche im Übrigen von „Mützen, Kapuzen oder Kopftücher[n]“ als Kopfbedeckung, wobei eine weitere Aufgliederung in Unterkategorien unter diesen Bezeichnungen auf Anhieb denkbar wäre.

109    Zu den „textile[n] Accessoires zu Bekleidung und Kopfbedeckungen (soweit in Klasse 25 enthalten)“ macht die Klägerin geltend, der Argumentation der Beschwerdekammer lasse sich nicht im Einzelnen entnehmen, ob Schals, Kopf- und Schultertücher, Handschuhe und Mützen sowie Capes, Hoodies und Gürtel nun als „Accessoires zu Bekleidungen und Kopfbedeckung“ anzusehen seien oder als eigenständige Bekleidungsstücke respektive Kopfbedeckung.

110    Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

111    Zu dem oben in den Rn. 107 bis 109 wiedergegebenen Vorbringen sind zwei Feststellungen zu treffen.

112    Erstens stellt die Klägerin mit diesem Vorbringen das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der angegriffenen Marke und bestimmten Waren der Klasse 25, die zwar von dieser Marke erfasst würden, für die die Streithelferin jedoch nicht den Nachweis einer ernsthaften Benutzung erbracht habe, in Frage. Zweitens bezieht sich die Klägerin, wenn sie diesen Zusammenhang zwischen der angegriffenen Marke und den streitigen Waren in Frage stellt, konkret auf den Zusammenhang zwischen der Marke und den „Bekleidungsstücken“, den „Kopfbedeckungen“ und den „textile[n] Accessoires zu Bekleidung und Kopfbedeckungen“. Der Zusammenhang zwischen dieser Marke und den „Schals, Kopf- und Schultertücher[n], jeweils ausgenommen Waren aus Pelz und Pelzimitationen; Handschuhe[n], Mützen“ wird dagegen nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig geht es im vorliegenden Fall um den Zusammenhang zwischen der angegriffenen Marke und den Waren „Mützen, Kapuzen oder Kopftücher“.

113    Das Vorbringen der Klägerin kann jedoch nicht durchgreifen.

114    Zwar handelt es sich bei den Waren „Bekleidungsstücke“, „Kopfbedeckungen“ und „textile Accessoires zu Bekleidung und Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 um weite Warengruppen.

115    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, trifft auch zu, dass dann, wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbstständig ansehen lassen, der Schutz, der aus dem Nachweis fließt, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, grundsätzlich nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteilwird, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Dabei handelt es sich um die Anerkennung einer teilweisen Benutzung. Aber auch wenn der Begriff der teilweisen Benutzung bezweckt, dass Marken, die für eine bestimmte Warengruppe nicht benutzt worden sind, weiterhin zur Verfügung stehen, so darf dieser Begriff gleichwohl nicht bewirken, dass der Inhaber der älteren Marke jeden Schutz für Waren verliert, die zwar nicht völlig mit den Waren identisch sind, für die er eine ernsthafte Benutzung hat nachweisen können, die sich jedoch von diesen nicht wesentlich unterscheiden und zu ein und derselben Gruppe gehören, bei der jede Unterteilung willkürlich wäre. Schließlich ist es dem Inhaber einer Marke praktisch unmöglich, deren Benutzung für alle denkbaren Varianten der von der Eintragung betroffenen Waren nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [España]/HABM – Aladin [ALADIN], T‑126/03, EU:T:2005:288, Rn. 45 und 46).

116    Unter diesen Umständen ist es, wie die Beschwerdekammer in Rn. 88 der angefochtenen Entscheidung zu Recht im Wesentlichen festgestellt hat, angesichts der Tatsache, dass die Warengruppe „Bekleidungsstücke“ Schals, Schultertücher, Handschuhe, Gürtel, Hoodies oder Capes umfasst, gerechtfertigt, das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der angegriffenen Marke und den als „Bekleidungsstücke“ bezeichneten Waren zu bejahen. Da die als „Kopfbedeckungen“ bezeichneten Waren verschiedene Kopfbedeckungen wie Mützen, Kapuzen oder Kopftücher umfassen, ist es ebenso gerechtfertigt, das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der angegriffenen Marke und den als „Kopfbedeckungen“ bezeichneten Waren zu bejahen.

 Zur Gesamtwürdigung der Benutzung der angegriffenen Marke

117    In Rn. 91 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Nachweise im Wesentlichen festgestellt, dass die eidesstattliche Versicherung in Verbindung mit den anderen durch die Streithelferin vorgelegten Nachweisen – insbesondere den Katalogen, Kampagnen-Manuals, Kollektionsbroschüren, Bestückungsplänen sowie Produktpräsentationen (Anlagen 6 bis 8, 10, 12 und 15 bis 17 zur eidesstattlichen Versicherung) – eine rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke hinsichtlich der Waren, die Gegenstand der Beschwerde vor der Beschwerdekammer seien, belegt habe. Diese Nachweise gäben Aufschluss über eine Benutzung während des relevanten Zeitraums, eine geografische Verwendung insbesondere in Deutschland und Österreich, eine Benutzung als Marke und in einer Form, die die Unterscheidungskraft nicht wesentlich berührt habe, sowie eine Benutzung in einem ausreichenden Umfang.

118    Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer unzutreffend eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke für relevante Faktoren wie Zeit, Ort, Art und Umfang der Benutzung in Bezug auf die streitigen Waren angenommen. Zwar könne aufgrund einer gewissen Abhängigkeit der relevanten Faktoren untereinander etwa ein geringes Volumen an Waren, die unter einer bestimmten Marke vermarktet würden, durch eine hohe Intensität der Benutzung oder eine bestimmte Konstanz bezüglich der Dauer der Benutzung der Marke ausgeglichen werden und umgekehrt. Da die Streithelferin eine ernsthafte Benutzung jedoch für sämtliche relevante Faktoren nicht habe nachweisen können, stehe vorliegend kein „überobligatorisch erfüllter“ Faktor zum Ausgleich des mangelnden Nachweises der jeweils anderen Faktoren zur Verfügung, der herangezogen werden könnte. Insbesondere verliehen die durch die Streithelferin als Beleg ihrer eidesstattlichen Versicherung eingereichten Nachweise dieser in einer Gesamtwürdigung keine (höhere) Beweiskraft, so dass diese Versicherung im Rahmen einer umfassenden Beurteilung keine ernsthafte Benutzung rechtfertigen könne.

119    Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

120    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung dem Grundsatz der Gesamtwürdigung unterliegt. Eine gesonderte Beurteilung der relevanten Beweismittel, jedes für sich betrachtet, ist nicht angemessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, J & F Participações/HABM – Plusfood Wrexham [Friboi], T‑324/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:47, Rn. 31). Vielmehr sind die vorgelegten Beweise in ihrer Gesamtheit und ihrer Verbindung untereinander zu würdigen, um die relevanten Feststellungen zu Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung zu treffen. Im Übrigen kann es sein, dass für sich genommen keiner der Nachweise die Benutzung der streitigen Marke belegen kann, aber im Rahmen einer umfassenden Prüfung aller Beweise eine rechtserhaltende Benutzung nachgewiesen werden kann. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass ein Bündel von Beweismitteln die nachzuweisenden Tatsachen zu belegen vermag, obwohl jedes einzelne dieser Beweismittel für sich genommen nicht geeignet wäre, den Nachweis zu erbringen, dass diese Tatsachen zutreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2008, Ferrero Deutschland/HABM, C‑108/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:234, Rn. 36).

121    Im vorliegenden Fall steht die eidesstattliche Versicherung des geschäftsführenden Gesellschafters der Streithelferin im Mittelpunkt der Argumentation zum Vorliegen einer ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke für die in Rede stehenden Waren.

122    Wie bereits oben in den Rn. 42 bis 49 ausgeführt, hat die Klägerin den Beweiswert der in Rede stehenden eidesstattlichen Versicherung nicht in Frage zu stellen vermocht. Zeit, Art, Umfang der Benutzung dieser Marke und der Zusammenhang zwischen ihr und den streitigen Waren lassen sich dieser Erklärung entnehmen und werden durch die übrigen von der Streithelferin vorgelegten Beweise, insbesondere die Anlagen 1 bis 23 zu der Erklärung, in kohärenter und überzeugender Weise bestätigt. Insoweit ist die eidesstattliche Versicherung eindeutig, widerspruchsfrei und kohärent. Es ist nichts ersichtlich, was ihre Wahrhaftigkeit in Frage stellen könnte.

123    Mit einer Vielzahl von Argumenten – einschließlich der Argumente, deren Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden musste (siehe oben, Rn. 49 bis 66) – versucht die Klägerin zwar, die von der Beschwerdekammer vorgenommene detaillierte Beurteilung der zahlreichen Dokumente, mit denen die Benutzung der angegriffenen Marke nachgewiesen werden soll, zu ersetzen, weist aber weder einen Fehler noch eine wie auch immer geartete Schwäche der eidesstattlichen Versicherung nach.

124    Die Streithelferin hat zwar keine Rechnungen über die tatsächlichen Verkäufe vorgelegt. Was das tatsächliche Verkaufsvolumen angeht, ist das einzige Beweismittel die eidesstattliche Versicherung. In Rn. 1 dieser Erklärung heißt es u. a., dass die Streithelferin 8 Mio. Schultertücher pro Jahr entwirft, herstellt und vertreibt. Wie sich aus Rn. 3 der eidesstattlichen Versicherung ergibt, werden etwa 2 Mio. der hergestellten Schultertücher unter der angegriffenen Marke vertrieben. Wie aus Rn. 11 der eidesstattlichen Versicherung hervorgeht, wurden zwischen 2008 und 2013 2 Mio. Etiketten mit der angegriffenen Marke produziert, die für verschiedene Waren der Streithelferin verwendet werden. Schließlich geht aus Rn. 13 der eidesstattlichen Versicherung u. a. hervor, dass der jährliche Gesamtumsatz der von Frau Sonja Kiefer kontrollierten, unter der angegriffenen Marke vertriebenen Kollektion für den Zeitraum 2007-2010 von etwa 2,1 Mio. Euro auf 36 Mio. Euro gestiegen ist.

125    Die Klägerin hat diese Zahlen jedoch nicht substantiiert in Frage gestellt. Tatsächlich hat sie nichts vorgebracht, was das Gericht dazu veranlassen könnte, an der Richtigkeit der vorgelegten Zahlen zu zweifeln. Somit liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor, die an der Glaubwürdigkeit dieser Zahlen zweifeln ließen. Daher lässt sich nicht die Ansicht vertreten, dass es ein geringes Volumen von unter der angegriffenen Marke vertriebenen Waren gegeben habe.

126    Selbst wenn man gegenteiliger Ansicht wäre, wäre jedenfalls darauf hinzuweisen, dass ein geringes Volumen von unter einer Marke vertriebenen Waren durch eine hohe Intensität der Benutzung oder eine Konstanz bezüglich der Dauer der Benutzung der Marke ausgeglichen werden kann. Was die Konstanz der Dauer der Benutzung der angegriffenen Marke angeht, sind die Kataloge, die Kampagnen-Manuals, Kollektionsbroschüren, Bestückungspläne sowie Produktpräsentationen (Anlagen 6 bis 8, 10, 12 und 15 bis 17 zur eidesstattlichen Versicherung) überzeugend. Diese Beweismittel belegen eine konstante Benutzung während des maßgeblichen Zeitraums.

127    Zum Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der angegriffenen Marke und den streitigen Waren ist bereits ausgeführt worden, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, diesen Zusammenhang in Frage zu stellen (siehe oben, Rn. 100 bis 103 und 111 bis 116). Im Übrigen erwähnt zwar Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung und gibt Beispiele für zulässige Beweismittel, wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und schriftliche Erklärungen, doch bestimmt diese Regel keineswegs, dass jedes Beweismittel notwendigerweise Angaben über jeden der vier Aspekte, auf die sich der Nachweis der ernsthaften Benutzung beziehen muss, nämlich Ort, Zeit, Art und Umfang der Benutzung, enthalten müsste (Urteil vom 16. November 2011, Buffalo Milke Automotive Polishing Products/HABM – Werner & Mertz [BUFFALO MILKE Automotive Polishing Products], T‑308/06, EU:T:2011:675, Rn. 61).

128    Nach alledem kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin keinen Fehler in der Argumentation der Beschwerdekammer, mit der dargetan werden sollte, dass die angegriffene Marke für die streitigen Waren ernsthaft benutzt worden sei, nachgewiesen hat.

129    Folglich ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten Teils des ersten Klageantrags entschieden zu werden braucht, mit dem die Klägerin begehrt, das Gericht möge anordnen, dass die angegriffene Marke auch für die streitigen Waren gelöscht wird.

 Kosten

130    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

131    Da die angefochtene Entscheidung nicht aufzuheben ist, bleibt Nr. 2 ihres Tenors in Kraft und bildet die Grundlage für die Erstattung der Kosten der Streithelferin im Verfahren vor der Beschwerdekammer (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2017, Intesa Sanpaolo/EUIPO – Intesia Group Holding [INTESA], T‑143/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:687, Rn. 74, und vom 27. Januar 2021, Turk Hava Yollari/EUIPO – Sky [skylife], T‑382/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:45, Rn. 57). Unter diesen Umständen hat das Gericht über den Antrag der Streithelferin, der Klägerin die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen, nicht zu entscheiden.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Puma SE trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der V. Fraas GmbH im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstanden sind.

Tomljenović

Schalin

Nõmm

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Juni 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.