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Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 20. Dezember 2021 – Banco Santander, SA/OG

(Rechtssache C-812/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsführerin: Banco Santander, SA

Berufungsgegner: OG

Vorlagefragen

1.    Ist es im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer Klausel, mit der dem Darlehensnehmer die Kosten des Vertragsabschlusses auferlegt werden, mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/[13]1 vereinbar, dass dafür eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt festgelegt wird, an dem sich die Wirkungen der Klausel erschöpft haben, weil die letzte Zahlung geleistet wurde und der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Sachverhalt hat, der zur Missbräuchlichkeit führt, oder ist darüber hinaus zu fordern, dass der Verbraucher auch über Informationen über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts verfügt?

Sollte Kenntnis von der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts erforderlich sein, muss der Fristbeginn dann zeitlich solange hinausgeschoben werden, bis eine gefestigte Rechtsprechung zur Nichtigkeit der Klausel vorhanden ist, oder darf das nationale Gericht auch andere Umstände berücksichtigen?

2.    Wann muss angesichts des Umstands, dass der Restitutionsanspruch einer langen Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegt, der Verbraucher von der Missbräuchlichkeit der Klausel und den ihm durch die Richtlinie verliehenen Rechten Kenntnis erlangen können: bevor die Verjährungsfrist zu laufen beginnt oder bevor die Verjährungsfrist endet?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).