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Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 13. November 2023 – M/Lietuvos bankas

(Rechtssache C-671/23, Lietuvos bankas)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: M

Beklagte: Lietuvos bankas

Vorlagefragen

Ist Art. 59 der Richtlinie 2015/8491 dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach in dem Fall, dass die zuständige nationale Behörde im Zuge einer einzigen Prüfung mehrere Verstöße gegen verschiedene Gruppen von Anforderungen nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. a bis d der Richtlinie 2015/849 feststellt, jeder dieser Verstöße als gesonderter, systematischer Verstoß anzusehen ist und jeder dieser Verstöße einer gesonderten Geldbuße unterliegt, die auf die maximale Geldbuße bezogen ist, die in den die Richtlinie 2015/849 umsetzenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist?

Ist Art. 59 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach in dem Fall, dass die zuständige nationale Behörde im Zuge einer einzigen Prüfung mehrere Verstöße gegen dieselbe Gruppe von Anforderungen nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. a bis d der Richtlinie 2015/849 feststellt, jeder dieser Verstöße als gesonderter, systematischer Verstoß anzusehen ist und jeder dieser Verstöße einer gesonderten Geldbuße unterliegt, die auf die maximale Geldbuße bezogen ist, die in den die Richtlinie 2015/849 umsetzenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist?

Wenn mindestens eine der vorstehenden Fragen zu bejahen ist, anhand welcher Kriterien ist dann zu bestimmen, ob ein Verstoß nach Art. 59 der Richtlinie 2015/849 systematisch ist?

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1 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73).