Language of document : ECLI:EU:T:2024:11

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

17. Januar 2024(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke ATHLET – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Bösgläubigkeit – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑650/22,

Athlet Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), vertreten durch Rechtsanwalt S. Reinhard,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Heuver Banden Groothandel BV mit Sitz in Den Ham Ov (Niederlande), vertreten durch Rechtsanwälte R. Kunze, F. Tyra und E. Beer,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und I. Dimitrakopoulos,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Athlet Ltd, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. August 2022 (Sache R 2214/2019-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 5. Juli 2010 meldete die Copernicus EOOD, Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Anmelderin), nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim EUIPO eine Unionsmarke an.

3        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ATHLET.

4        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 3, 9 und 12 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 3: „Wasch- und Bleichmittel; Putz‑, Polier‑, Fettentfernungs- und Schleifmittel“;

–        Klasse 9: „Kontaktlinsen; Ferngläser“;

–        Klasse 12: „Fahrzeuge zur Personenbeförderung sowie deren Teile und Zubehör, soweit in Klasse 12 enthalten, ausgenommen Gabelstapler, sowie deren Teile; Apparate zur Personenbeförderung, nämlich zweirädrige, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge, muskelbetriebene Fahrzeuge für die Beförderung auf dem Lande, in der Luft und zu Wasser und windbetriebene Fahrzeuge und solarbetriebene Fahrzeuge mit Straßenzulassung und ohne Straßenzulassung, insbesondere Solarrennfahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, ausgenommen Gabelstapler, sowie deren Teile“.

5        Die Anmelderin beanspruchte für die angegriffene Marke eine Priorität, die auf die am 4. Januar 2010 beim Österreichischen Patentamt angemeldete österreichische Marke ATHLET (Nr. 34/2010) gestützt war, die für dieselben Waren wie die oben in Rn. 4 genannten beantragt worden war.

6        Die Anmeldung der angegriffenen Marke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2011/130 vom 13. Juli 2011 veröffentlicht.

7        Die angegriffene Marke wurde am 29. April 2014 unter der Nr. 009224692 für die oben in Rn. 4 genannten Waren eingetragen. Als Prioritätstag wurde für diese Marke der 4. Januar 2010 im Register eingetragen.

8        Seit 2012 wurden die Anmeldung der angegriffenen Marke und im Weiteren die Marke mehrfach übertragen, nämlich am 10. Juli 2012 auf die Verus EOOD, am 27. August 2012 auf die Copernicus Trademarks Ltd, am 10. Juli 2014 auf die Ivo-Kermartin GmbH, am 18. Oktober 2017 auf die Capella EOOD und am 11. März 2019 auf die Klägerin. Alle diese Gesellschaften hatten jedoch den gleichen Geschäftsführer wie die Anmelderin – Herrn Erich Auer.

9        Am 2. Februar 2011 meldete die Streithelferin, die Heuver Banden Groothandel BV, die Benelux-Wortmarke ATHLETE für die Waren „Felgen für Fahrzeugräder“ der Klasse 12 an.

10      Am 17. Mai 2011 meldete die Streithelferin diese Marke bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als internationale Registrierung Nr. 1 081 395 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union unter Inanspruchnahme der Priorität der Benelux-Marke an.

11      Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 nahm die Gesellschaft Ivo‑Kermartin Ltd, die ebenfalls mit Herrn Auer verbunden ist, als ausschließliche Lizenznehmerin der angegriffenen Marke mit der Streithelferin Kontakt auf, um Informationen über die Verwendung der Marke ATHLETE zu erhalten und ihr hinsichtlich dieser Marke eine Unterlassungserklärung einschließlich Anerkennung einer Schadensersatzpflicht zukommen zu lassen. Am 23. Dezember 2015 erwirkte die Streithelferin beim Landgericht Köln (Deutschland) eine einstweilige Verfügung, durch die es der Klägerin untersagt wurde, gegenüber gewerblichen Abnehmern der Streithelferin zu behaupten, dass die Verwendung der Marke ATHLETE eine Markenverletzung darstelle. Die Klägerin legte Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung ein. In der Folge bestätigte das Landgericht Köln mit Urteil vom 21. April 2016 die einstweilige Verfügung und stellte insbesondere fest, dass es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und rechtsmissbräuchlich sei, sich auf die angegriffene Marke zu stützen, um die Unterlassung der Verwendung der Marke ATHLETE im Geschäftsleben zu erreichen, obwohl die angegriffene Marke ohne echte Benutzungsabsicht, sondern zu dem Zweck angemeldet wurde, Dritte zur Entschädigung ihres Inhabers zu zwingen, wenn sie ein ähnliches oder identisches Zeichen verwenden. Am 5. August 2016 strengte die ausschließliche Lizenznehmerin der angegriffenen Marke auch vor dem Oberlandesgericht Hamburg (Deutschland) ein Markenverletzungs- und Schadensersatzverfahren gegen die Vertreiber von Waren unter der Marke ATHLETE an, für das sie sich auf die angegriffene Marke stützte.

12      Am 19. Mai 2019 stellte die Streithelferin gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke.

13      Mit Entscheidung vom 31. Juli 2019 gab die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO dem Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung statt, dass das Verhalten der Anmelderin zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke als bösgläubig einzustufen sei und daher gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe.

14      Am 30. September 2019 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

15      Am 7. Oktober 2019 und am 22. Februar 2021 stellte die Klägerin gemäß Art. 169 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 Befangenheitsanträge gegen Mitglieder der Beschwerdekammern, denen die Sache zugewiesen worden war. Der erste dieser Anträge wurde in Folge der Zuweisung der Sache an eine andere Beschwerdekammer gegenstandslos, der zweite wurde als teilweise gegenstandslos abgewiesen bzw. als teilweise unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung keine Klage gemäß Art. 72 der Verordnung 2017/1001.

16      Am 12. August 2020 reichte die Klägerin einen Antrag auf vorrangige Prüfung nach Art. 31 der Verordnung 2017/1001 ein. Das EUIPO wies diesen Antrag am 13. November 2020 zurück.

17      Mit Mitteilung vom 18. März 2022 forderte der Berichterstatter die Klägerin insbesondere auf, darzutun, welcher Zweck mit der wiederholten Anmeldung des Wortzeichens ATHLET in Österreich verfolgt werde. Die Klägerin antwortete hierauf am 30. April 2022.

18      Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung zurück. Sie stellte im Wesentlichen fest, dass die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung nicht unter Verstoß gegen das Unparteilichkeitsgebot ergangen sei. In Anbetracht der Belege für die fehlende Benutzungsabsicht der Marke sowie für die unredliche Blockierungsstrategie durch wiederholte und missbräuchliche Anmeldung nationaler Marken habe die Nichtigkeitsabteilung zu Recht die Bösgläubigkeit der Anmelderin festgestellt. Die Beschwerdekammer legte im Wesentlichen dar, dass eine solche Strategie den legitimen Zielen des Systems des Unionsmarkenschutzes zuwiderlaufe. Sie wies das Vorbringen der Klägerin zurück, mit dem diese die legitime Absicht hinter ihrem Verhalten aufzeigen wollte, das der Tätigkeit ihres Geschäftsführers, der zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke auch Geschäftsführer der Anmelderin war, als „Markenentwickler“ zuzurechnen sei. Hierzu verwies sie insbesondere auf die Feststellungen des Urteils vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO – Maquet (LUCEO) (T‑82/14, EU:T:2016:396), auf die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juli 2021 in der Sache R 1125/2020-4, mit der die Bösgläubigkeit der – ebenfalls mit Herrn Auer in Verbindung stehenden – Anmelderin der Marke MONSOON festgestellt wurde, sowie auf verschiedene Entscheidungen nationaler Gerichte.

 Anträge der Parteien

19      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

20      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Einrede der Unzulässigkeit

22      Die Streithelferin hält die Klage für unzulässig. Erstens vertritt sie die Ansicht, dass die in Art. 72 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Frist von zwei Monaten für die Erhebung einer Klage vor dem Gericht zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage abgelaufen war. Zweitens werde die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß durch einen Anwalt vertreten, was einen Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts darstelle. Drittens seien die geltend gemachten Klagegründe nicht klar dargelegt worden, was einen Verstoß gegen Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung darstelle.

23      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Klagefrist im vorliegenden Fall eingehalten wurde. Die Klägerin hat nämlich am 17. Oktober 2022, also sechs Arbeitstage vor dem Ende der Klagefrist, nach Art. 147 der Verfahrensordnung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Gemäß Abs. 7 dieser Bestimmung wurde der Lauf der Klagefrist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der Beschluss, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, zugestellt wird. Im vorliegenden Fall war dies der 1. Dezember 2022. Die am 7. Dezember 2022 erhobene Klage ist also nicht verfristet. Die erste Unzulässigkeitseinrede der Streithelferin ist folglich zurückzuweisen, ohne dass über ihren Antrag auf Zugang zur Verfahrensakte der Rechtssache T‑650/22 AJ zu befinden ist, da sie diesen nur mit der angeblichen Nichteinhaltung der Klagefrist begründet hat. Da die Streithelferin nicht Partei des Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe war, das vom vorliegenden Verfahren zu unterscheiden ist, gelten die Bestimmungen des Punkts E.2 der praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts, auf die sie ihren Antrag auf Zugang stützt, für sie nicht.

24      Als Zweites stellt das Gericht zur verpflichtenden Vertretung der Klägerin durch einen Anwalt fest, dass die Klageschrift von Rechtsanwalt Reinhard unterzeichnet wurde, der gemäß Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung als Anlage A.7 zur Klageschrift eine Kopie seines Rechtsanwaltsausweises der Rechtsanwaltskammer Stuttgart eingereicht und so seine Berechtigung nachgewiesen hat, vor einem deutschen Gericht aufzutreten. Ebenso wurde gemäß Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung als Anlage A.3 zur Klageschrift eine Vollmacht der Klägerin für Rechtsanwalt Reinhard übermittelt. Somit wird die Klägerin ordnungsgemäß von einem Rechtsanwalt vertreten, der im Sinne von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs berechtigt ist, vor den Gerichten eines Mitgliedstaats aufzutreten. Die zweite Unzulässigkeitseinrede der Streithelferin ist daher zurückzuweisen.

25      Als Drittes enthält die Klageschrift entgegen dem Vorbringen der Streithelferin eine Darstellung der geltend gemachten Klagegründe, die hinreichend klar und genau ist, um der Streithelferin und dem EUIPO die Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, gehen hinreichend zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift hervor, so dass sie den Anforderungen von Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung entspricht. Folglich ist die dritte Unzulässigkeitseinrede der Streithelferin zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

26      Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung, also der 5. Juli 2010, maßgeblich ist, sind auf den Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung). Was die materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, sind im vorliegenden Fall folglich Bezugnahmen auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 durch die Klägerin und die Streithelferin in ihren Schriftsätzen als Bezugnahmen auf den inhaltsgleichen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen. Ebenso sind Bezugnahmen auf Art. 34 der Verordnung 2017/1001 als Bezugnahmen auf Art. 29 der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen, deren Abs. 1 bis 5 inhaltsgleich sind.

27      Da im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten für diesen Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001.

28      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie eine Verfälschung von Tatsachen und Beweisen geltend, mit dem zweiten einen Verstoß gegen den AEU-Vertrag sowie im Wesentlichen gegen Menschenrechte und Grundrechte, mit dem dritten einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sowie im Wesentlichen die Verfälschung von Beweisen, Beurteilungsfehler, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, das Unterlassen einer umfassenden Prüfung der Akte und einer Gesamtwürdigung der Umstände des Falls, mit dem vierten einen Verstoß gegen Art. 29 der Verordnung Nr. 207/2009 und mit dem fünften einen Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung 2017/1001.

29      Zunächst sind der erste, der dritte und der vierte Klagegrund gemeinsam zu prüfen, anschließend der zweite Klagegrund und zum Schluss der fünfte.

 Zum ersten, zum dritten und zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und Art. 29 der Verordnung Nr. 207/2009, Verfälschung von Tatsachen und Beweisen, Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie Fehlen einer umfassenden Prüfung der Akte und einer Gesamtwürdigung der Umstände des Falls

30      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie zu Unrecht angenommen habe, dass die Anmelderin und ihr Vertreter zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig gewesen seien. Insbesondere sei ihr Geschäftsmodell nicht Teil einer Strategie missbräuchlicher Markenanmeldungen. Folglich habe die Beschwerdekammer die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Tatsachen und Beweise verfälscht oder fehlerhaft oder unvollständig beurteilt, gegen Art. 29 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie gegen ihre Begründungspflicht verstoßen und keine Gesamtwürdigung der Umstände des Falls vorgenommen.

31      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

32      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Markenrechtssystem der Europäischen Union auf dem in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 niedergelegten Grundsatz beruht, dass dem ersten Anmelder ein ausschließliches Recht gewährt wird.

33      Gemäß diesem Grundsatz kann eine Marke nur dann als Unionsmarke eingetragen werden, wenn dem keine ältere Marke entgegensteht, gleichviel, ob es sich um eine Unionsmarke, eine in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum (BOIP) eingetragene Marke, eine mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marke oder eine mit Wirkung für die Europäische Union international registrierte Marke handelt (vgl. Urteile vom 29. Juni 2017, Cipriani/EUIPO – Hotel Cipriani [CIPRIANI], T‑343/14, EU:T:2017:458, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2022, Segimerus/EUIPO – Karsten Manufacturing [MONSOON], T‑627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Die Anwendung des „Grundsatzes des ersten Anmelders“ wird u. a. durch Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nuanciert, wonach die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird, wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war (vgl. Urteil vom 7. September 2022, MONSOON, T‑627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Der Begriff der Bösgläubigkeit ist in den Rechtsvorschriften in keiner Weise definiert, abgegrenzt oder auch nur beschrieben (vgl. Urteil vom 6. Juli 2022, Zdút/EUIPO – Nehera u. a. [nehera], T‑250/21, EU:T:2022:430, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof und das Gericht haben allerdings einige Hinweise dazu gegeben, wie der Begriff der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auszulegen und deren Vorliegen zu beurteilen ist.

36      Erstens setzt der Begriff „bösgläubig“ seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch entsprechend eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraus (Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C‑371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

37      Der Begriff der Bösgläubigkeit ist zudem im markenrechtlichen Kontext, mithin dem Geschäftsleben, zu verstehen. Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Europäischen Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen lassen zu können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C‑371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

38      Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern in der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken – u. a. der oben in Rn. 37 angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe – zu verschaffen (Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C‑371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75).

39      Zweitens handelt es sich bei der Absicht des Anmelders einer Marke um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das von den zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichten jedoch in objektiver Weise zu bestimmen ist. Folglich muss jede Berufung auf eine Bösgläubigkeit umfassend beurteilt werden, wobei alle im Einzelfall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind. Dies ist die einzige Art und Weise, in der eine behauptete Bösgläubigkeit objektiv geprüft werden kann (vgl. Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können ebenfalls die Herkunft des angegriffenen Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 6. Juli 2022, nehera, T‑250/21, EU:T:2022:430, Rn. 30).

41      Drittens ist es Sache desjenigen, der sich auf den absoluten Nichtigkeitsgrund nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 stützen will, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei bis zum Beweis des Gegenteils die Gutgläubigkeit des Antragstellers vermutet wird (vgl. Urteil vom 21. April 2021, Hasbro/EUIPO – Kreativni Dogadaji [MONOPOLY], T‑663/19, EU:T:2021:211, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Stellt das EUIPO jedoch fest, dass die objektiven Umstände des Falls, auf die sich der Nichtigkeitsantragsteller beruft, geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Inhabers der in Rede stehenden Marke bei Anmeldung dieser Marke zu widerlegen, so ist es Sache des Markeninhabers, plausible Erklärungen zu den Zielen und der wirtschaftlichen Logik der Anmeldung dieser Marke abzugeben (Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T‑663/19, EU:T:2021:211, Rn. 43).

43      Der Inhaber der in Rede stehenden Marke ist nämlich am besten in der Lage, das EUIPO über seine Absichten bei der Anmeldung dieser Marke aufzuklären und Beweise zu liefern, die es davon überzeugen können, dass diese Absichten trotz Vorliegens objektiver Umstände rechtmäßig waren (vgl. Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T‑663/19, EU:T:2021:211, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die nach Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Diese wesentliche Verpflichtung dient dem doppelten Ziel, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte wahren können, und es den Unionsgerichten zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 8. März 2018, Cinkciarz.pl/EUIPO [€$], T‑665/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:125, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 16. Dezember 2020, Cinkciarz.pl/EUIPO [€$], T‑665/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:631, Rn. 27).

45      Von den Beschwerdekammern kann jedoch nicht verlangt werden, bei ihren Ausführungen alle ihnen von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 13. Juni 2017, Ball Beverage Packaging Europe/EUIPO – Crown Hellas Can [Canettes], T‑9/15, EU:T:2017:386, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Das Vorbringen der Klägerin zum ersten, zum dritten und zum vierten Klagegrund ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

47      Die Beschwerdekammer hat in der angefochtenen Entscheidung mehrere objektive Umstände berücksichtigt, auf deren Grundlage sie auf die Bösgläubigkeit der Anmelderin zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke schließen konnte.

48      Die Beschwerdekammer hat zunächst festgestellt, dass die Anmelderin, die wiederholt die österreichische Marke ATHLET angemeldet hat, ebenso wie die Anmelderin der angegriffenen Marke und alle Gesellschaften, auf die zunächst die Anmeldung und später die angegriffene Marke übertragen wurden, einschließlich der Klägerin, mit der gleichen Person – Herrn Auer – verbunden seien; dieser sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer und vertrete die Gesellschaften vor dem EUIPO.

49      Sodann hat die Beschwerdekammer als Erstes festgestellt, dass im vorliegenden Fall Herr Auer bzw. ein mit ihm verbundenes Unternehmen eine rechtsmissbräuchliche Strategie der sukzessiven Aneinanderreihung von Anmeldungen der Marke ATHLET in Österreich verfolgten, um für eine Unionsmarke nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 die Priorität in Anspruch zu nehmen.

50      Wie von der Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, ist eine solche Strategie, die in der sukzessiven Aneinanderreihung von nationalen Markenanmeldungen für das gleiche Zeichen besteht, um eine Sperrposition zu erlangen, die über die sechsmonatige Überlegungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hinausgeht, und das angemeldete Zeichen, im vorliegenden Fall das Zeichen ATHLET, zu monopolisieren, nicht als legitimes Geschäftsgebaren anzusehen, sondern als ein anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufendes und im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung Nr. 207/2009 stehendes Verhalten und damit gemäß der oben in Rn. 38 wiedergegebenen Rechtsprechung als bösgläubig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 48, 49, 51, 52 und 88, sowie vom 7. September 2022, MONSOON, T‑627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 35 bis 37).

51      Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke am 5. Juli 2010 beim EUIPO eingegangen ist, und zwar mit dem Prioritätstag 4. Januar 2010, gestützt auf die Anmeldung der österreichischen Marke ATHLET (Nr. 34/2010) beim österreichischen Patentamt (siehe oben, Rn. 5). Ferner ist – wie sich u. a. aus den Rn. 183 und 184 der angefochtenen Entscheidung ergibt und von der Klägerin auch nicht bestritten wird – die österreichische Markenanmeldung, auf die sich der Prioritätstag der angegriffenen Marke stützt, das letzte Glied in einer Kette nationaler Markenanmeldungen, zwischen denen keine erkennbare Verbindung besteht und die seit 2007 durch den Geschäftsführer der Klägerin oder eine mit ihm verbundene Gesellschaft in Österreich alle sechs Monate für dasselbe Zeichen wie die angegriffene Marke und für Waren und Dienstleistungen eingereicht wurden, die zu Klassen gehören, die mit den für die zuletzt genannte Marke beanspruchten zumindest teilweise identisch sind. Des Weiteren ist festzustellen, dass diese Anmeldungen vom Österreichischen Patentamt durchweg wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühren zurückgewiesen wurden.

52      Daraus ergibt sich, dass Herr Auer oder mit ihm verbundene Gesellschaften durch aufeinanderfolgende nationale Markenanmeldungen vor Ablauf der Prioritätsfrist diese jeweils künstlich um sechs Monate verlängert haben. Während dieses Zeitraums konnten sie, gestützt auf das letzte Glied dieser Kette von Anmeldungen, die Priorität der Unionsmarke beanspruchen. Eine solche Strategie, die nicht frei von Anklängen an die Rechtsfigur des „Rechtsmissbrauchs“ ist, ist dadurch gekennzeichnet, dass zum einen trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Unionsregelung nicht erreicht wird und zum anderen die Absicht besteht, sich dadurch einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2022, MONSOON, T‑627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 36 und 37).

53      Wenn die Anmelderin wie von der Klägerin vorgebracht den Schutz des Zeichens ATHLET erweitern wollte, indem sie dieses als Unionsmarke eintragen ließ, was zu einer redlichen Geschäftsstrategie gehören würde, hätten die Anmelderin oder die späteren Inhaber dies schon früher tun können, ohne mehrere aufeinanderfolgende nationale Markenanmeldungen einzureichen, die im Übrigen wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühren an das Österreichische Patentamt als zurückgenommen galten.

54      Als Zweites hat die Beschwerdekammer im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Bösgläubigkeit der Anmelderin berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke keine wirtschaftlich relevante Benutzung oder Verwertung der Markenrechte beabsichtigt war. Hierzu hat sie im Wesentlichen festgestellt, dass Markenanmeldungen, die rein spekulativ und zu anderen Zwecken als ihrem eigentlichen Zweck erfolgten, von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abwichen. Zur Benutzungsabsicht der angegriffenen Marke, die vom Benutzungszwang zu unterscheiden sei, hat die Beschwerdekammer insbesondere festgestellt, dass es in Bezug auf diese Marke keine tatsächliche wirtschaftliche Aktivität mit Dritten – also mit nicht mit Herrn Auer verbundenen Gesellschaften – gebe. Die zahlreichen Übertragungen von Marken zwischen sogenannten „dormant companies“ nach britischem Recht, die aktuell keiner Geschäftstätigkeit nachgingen und alle mit Herrn Auer und untereinander verbunden seien, seien nicht geeignet, die „Redlichkeit“ der Benutzungsabsicht der angegriffenen Marke nachzuweisen, sondern verschleierten im Gegenteil das unredliche Geschäftsmodell.

55      Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin diese Feststellungen nicht auf nicht maßgebliche „willkürliche“ oder rechtsfehlerhafte Erwägungen betreffend das Fehlen eines „Vermarktungskonzepts“ bzw. eines „Verwertungskonzepts“ gestützt hat, sondern auf die fehlende Benutzungsabsicht, die für die Beurteilung der Bösgläubigkeit der Anmelderin relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 44, und vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 30). Die Beschwerdekammer hat auch nicht gegen die aus dem Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a. (C‑371/18, EU:C:2020:45, Rn. 78) zu ziehenden Erkenntnisse verstoßen, da sie zu keinem Zeitpunkt die Bösgläubigkeit der Anmelderin unterstellt hat, sondern diese insbesondere daraus abgeleitet hat, dass keine Benutzungsabsicht der angegriffenen Marke vorlag, da es in Bezug auf diese Marke keine tatsächliche wirtschaftliche Aktivität mit Dritten, also nicht mit Herrn Auer verbundenen Gesellschaften, gab. Aus diesen Gründen ist auch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Beschwerdekammer durch das Untersuchen des Vorliegens einer Benutzungsabsicht die Geschäftsstrategie der Anmelderin überprüft habe, als unbegründet zurückzuweisen.

56      Zum Argument der Klägerin, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke nicht Teil einer missbräuchlichen Anmeldestrategie sei, sondern Teil einer redlichen Tätigkeit zur Entwicklung und Verwertung von Marken, insbesondere durch eine Lizenzierung oder Übertragung, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer entgegen diesem Vorbringen nicht verneint hat, dass ein Anmelder einer Tätigkeit nachgehen kann, die in der Schaffung und Verwertung von Marken besteht; vielmehr hat sie das Vorbringen der Klägerin, wonach die Anmeldung der angegriffenen Marke einen legitimen Zweck verfolgt habe und Teil der Geschäftstätigkeit des Geschäftsführers der Anmelderin als Markenentwickler gewesen sei, als unbegründet und im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falls nicht ausreichend zurückgewiesen.

57      Hierzu hat die Beschwerdekammer insbesondere festgestellt, dass die Klägerin keinen Beweis für eine wirtschaftliche Aktivität mit Dritten vorgelegt habe, da die Anmeldung der angegriffenen Marke bzw. die Marke ausschließlich zwischen untereinander und mit Herrn Auer verbundenen Gesellschaften übertragen worden seien.

58      In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer in Rn. 168 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen eingeräumt, dass die Benutzungsabsicht auch in der beabsichtigen Einräumung von Rechten an der Marke durch eine Lizenzierung oder in einem beabsichtigten Verkauf an Dritte bestehen könne. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch nichts vorgelegt, was auf eine solche legitime Geschäftstätigkeit durch die Gewährung von Lizenzen oder den Verkauf der Marke hindeuten würde, insbesondere was die Streithelferin betrifft. Im Gegenteil: Gemäß der Verfahrensakte des EUIPO, die dem Gericht vorliegt, und insbesondere gemäß den wesentlichen Feststellungen der von der Beschwerdekammer bestätigten Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wollten die mit dem Geschäftsführer der Klägerin verbundenen Gesellschaften lediglich Druck auf die Streithelferin ausüben, damit diese ihre Marke ATHLETE nicht mehr verwendet und gegebenenfalls einen finanziellen Ausgleich leistet. Dies ergibt sich aus dem Schriftverkehr und aus den Gerichtsverfahren zwischen den mit dem Geschäftsführer der Klägerin verbundenen Gesellschaften einerseits und der Streithelferin oder ihren Kunden andererseits (siehe oben, Rn. 11).

59      Was schließlich das Argument der Klägerin betrifft, dass die verschiedenen Übertragungen der Marken transparent seien, da jede Markeninhaberin im öffentlichen Firmenregister einsehbar sei, ist festzustellen, dass dieser Umstand nicht geeignet ist, die Feststellung der Beschwerdekammer zur fehlenden Absicht der Benutzung der angegriffenen Marke in Frage zu stellen. Zum einen sind nämlich sämtliche späteren Erwerberinnen mit Herrn Auer verbunden. Zum anderen konnte, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt hat, durch die aufeinanderfolgenden Übertragungen zunächst der Anmeldung der angegriffenen Marke und später der Marke (siehe oben, Rn. 8) das Fehlen der Benutzungsabsicht verschleiert werden, indem der Eindruck erweckt wurde, dass die angegriffene Marke erfolgreich auf den Markt gebracht worden sei und daher eine mit ihr zusammenhängende Geschäftstätigkeit stattfinde.

60      Nach alledem hat die Beschwerdekammer die maßgeblichen objektiven und übereinstimmenden Umstände berücksichtigt, die den Schluss zuließen, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke im Rahmen einer gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstoßenden missbräuchlichen Anmeldestrategie erfolgte, die die Bösgläubigkeit der Anmelderin zum Zeitpunkt der Anmeldung begründete. Die Klägerin hat hingegen keine plausiblen Erläuterungen zu den Zielen und der wirtschaftlichen Logik hinter der Anmeldung der angegriffenen Marke vorgelegt, um zu belegen, dass die Absichten der Anmelderin zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke legitim waren, wie es ihr nach der oben in Rn. 42 wiedergegebenen Rechtsprechung oblegen hätte.

61      Den anderen Argumenten der Klägerin, die sich gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung richten, kann nicht gefolgt werden.

62      Erstens macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer gegen die Begründungspflicht sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, indem sie nicht alle von der Klägerin vorgelegten Beweise berücksichtigt habe, insbesondere die als Anlage zur Beschwerdebegründung vorgelegte Ausarbeitung.

63      Hierzu geht aus den Rn. 121 bis 125 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer die betreffende Arbeit, die die Klägerin zum ersten Mal vor ihr vorgelegt hat, gemäß Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) ausdrücklich als unzulässig zurückgewiesen hat.

64      Die Beschwerdekammer hat dabei im Wesentlichen erläutert, dass diese Arbeit dem Erfordernis von Art. 27 Abs. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2018/625 genüge.

65      Die Voraussetzung nach Art. 27 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2018/625 sah die Beschwerdekammer hinsichtlich dieser Arbeit jedoch nicht erfüllt. Aufgrund fehlender Konkretisierung in der Beschwerdebegründung und fehlender Verweise auf dieses Beweisstück könne sie keine konkreten Schlussfolgerungen in Bezug auf den gegenständlichen Sachverhalt ziehen. Außerdem habe die Klägerin, obwohl der Berichterstatter sie in der Mitteilung vom 18. Dezember 2020 ausdrücklich dazu aufgefordert habe, nicht dargetan, welche konkreten Teile der Arbeit für das Verfahren vor der Beschwerdekammer relevant seien und welche Schlussfolgerungen die Klägerin daraus für den vorliegenden Fall ziehe.

66      Diese Begründung genügt, um im Sinne der oben in Rn. 44 wiedergegebenen Rechtsprechung die Klägerin über die Gründe zu unterrichten, aus denen die Beschwerdekammer die in Rede stehende Arbeit in ihrer Untersuchung unberücksichtigt gelassen hat, und es dem Gericht zu ermöglichen, seine Kontrollfunktion auszuüben. Die von der Klägerin erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist somit zurückzuweisen.

67      Zur Begründetheit der Feststellung der Beschwerdekammer, wonach die in Rede stehende Arbeit, die die Klägerin zum ersten Mal vor der Beschwerdekammer vorgelegt hat, bei ihrer Prüfung unberücksichtigt bleiben muss, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Partei, die Tatsachen und Beweise zum ersten Mal vor der Beschwerdekammer vorbringt, darzutun hat, inwiefern dieses Vorbringen den Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625 genügt (Urteil vom 6. Oktober 2021, Kondyterska korporatsiia „Roshen“/EUIPO – Krasnyj Octyabr [Darstellung eines Hummers], T‑254/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:650, Rn. 57). Da die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, konnte die Beschwerdekammer in Rn. 125 der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei feststellen, dass diese Arbeit nach Art. 27 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2018/625 als auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls nicht von Relevanz unberücksichtigt bleibt.

68      Zweitens macht die Klägerin geltend, der Sachverhalt, der dem Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T‑82/14, EU:T:2016:396), zugrunde lag, unterscheide sich von dem der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt, so dass die Beschwerdekammer ihre Schlussfolgerung in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht auf dieses Urteil gestützt habe. Diese Unterschiede habe sie im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2022 zum Schriftsatz der Streithelferin aufgezeigt.

69      Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin der Beschwerdekammer zu Unrecht vorwirft, die von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Tatsachen und Beweise verfälscht zu haben. Die Klägerin missversteht Rn. 188 der angefochtenen Entscheidung, die gemeinsam mit den Rn. 185 bis 187 der Entscheidung zu lesen ist. In Rn. 188 dieser Entscheidung nimmt die Beschwerdekammer auf die Antwort der Klägerin auf die Mitteilung des Berichterstatters vom 18. März 2022 Bezug, mit der diese aufgefordert wurde, insbesondere genauer auszuführen, welcher Zweck mit der wiederholten Anmeldung des Wortzeichens ATHLET in Österreich verfolgt werde (siehe oben, Rn. 17). Die Beschwerdekammer führt im Wesentlichen aus, dass solche Präzisierungen geeignet gewesen wären, redliche und legitime Absichten hinter einem solchen Vorgehen zu erläutern und den Sachverhalt dieser Rechtssache von dem Sachverhalt abzugrenzen, der dem Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T‑82/14, EU:T:2016:396), zugrunde lag. Aus der Verfahrensakte des EUIPO, die dem Gericht vorliegt, ergibt sich, dass die Klägerin – wie von der Beschwerdekammer im Wesentlichen in den Rn. 186 bis 188 der angefochtenen Entscheidung festgestellt – in ihrer Antwort auf diese Aufforderung vom 30. April 2022 nur geltend gemacht hat, dass die nationalen Anmeldungen bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit der Anmelderin zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht zu berücksichtigen seien, und Fragen zum Fortgang des Verfahrens gestellt hat. Die Klägerin ist jedoch inhaltlich nicht auf die Frage nach dem Zweck der wirtschaftlichen Logik eingegangen, die den wiederholten Anmeldungen des Zeichens ATHLET als nationale Marke zugrunde liegt. Die Beschwerdekammer hat also die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen und Beweise nicht verfälscht.

70      Sofern sich die Klägerin sodann auf Erläuterungen bezieht, die Teil ihrer Stellungnahme zum Schriftsatz der Streithelferin gewesen seien, die sie am 20. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer eingereicht habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer diese Erläuterungen entgegen dem Vorbringen der Klägerin geprüft und insbesondere in Rn. 230 der angefochtenen Entscheidung darauf eingegangen ist. Sie hat insoweit festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Umstand, dass Herr Auer in Österreich über Gewerbeberechtigungen verfüge, insbesondere zur Entwicklung von Marken und deren Verwertung durch Verkauf, Vermittlung oder Lizenzierung, und der Frage, ob die Anmelderin bösgläubig gehandelt habe, nicht erkennbar sei. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin deren Argument, dass Herr Auer als ihr Geschäftsführer ein Markenschöpfer- und „-entwickler“ sei, geprüft hat. Die Klägerin nennt keine weiteren konkreten Tatsachen, die sich aus ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2022 ergäben, für den vorliegenden Fall maßgeblich wären und von der Beschwerdekammer zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären. Dieses Argument der Klägerin ist folglich zurückzuweisen.

71      Vor diesem Hintergrund sind auch die Argumente zurückzuweisen, mit denen die Klägerin geltend macht, dass das Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T‑82/14, EU:T:2016:396), rechtsfehlerhaft sei. Hierzu genügt der Hinweis, dass dieses Urteil rechtskräftig ist, da der Gerichtshof das Rechtsmittel der Klägerin in jener Rechtssache als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat (Beschluss vom 14. Dezember 2017, Verus/EUIPO, C‑101/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:979).

72      Drittens vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Beschwerdekammer den aus dem Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a. (C‑371/18, EU:C:2020:45) zu ziehenden Erkenntnissen zuwidergehandelt habe. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass das EUIPO zu Unrecht das Vorliegen der Bösgläubigkeit nicht zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, sondern zu den früheren Zeitpunkten der aufeinanderfolgenden nationalen Markenanmeldungen geprüft habe. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer die früheren Zeitpunkte der nationalen Markenanmeldungen als relevanten objektiven Umstand zum Nachweis des Vorliegens einer missbräuchlichen Geschäftsstrategie herangezogen hat, in deren Rahmen die Anmeldung der angegriffenen Marke erfolgt ist. Dieser Umstand ist für die umfassende Beurteilung der Bösgläubigkeit relevant, und zwar als Umstand, der gemäß der oben in Rn. 40 wiedergegebenen Rechtsprechung die unternehmerische Logik und die Geschehensabfolge bei der Anmeldung dieser Marke aufzeigt.

73      Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdekammer das Vorliegen von Bösgläubigkeit entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht zu den früheren Zeitpunkten, sondern zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke beurteilt hat (vgl. in diesem Sinne auch Rn. 87 der angefochtenen Entscheidung).

74      Viertens ist, soweit die Klägerin ausführt, dass es weder zum Zeitpunkt der Anmeldung der nationalen Marken, noch zum Zeitpunkt der Anmeldung der Unionsmarke ein älteres identes oder „verwechselbar“ ähnliches Recht Dritter gegeben habe, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a. (C‑371/18, EU:C:2020:45) (siehe oben, Rn. 38), auf das die Klägerin verweist, die Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen, die Bösgläubigkeit begründen kann. Dass der Anmelderin am Prioritätstag oder zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke kein identisches oder ähnliches Zeichen bekannt war, kann – wie vom EUIPO geltend gemacht – nicht die Feststellung der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen, da die Beschwerdekammer das Vorliegen einer missbräuchlichen Strategie wiederholter Anmeldungen zur Monopolisierung des Zeichens ATHLET ohne Absicht der Benutzung dieses Zeichens hinreichend nachgewiesen hat. Zudem ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Anmeldung einer Marke – ungeachtet der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung fehlenden Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren durch einen Dritten auf dem Binnenmarkt – als bösgläubig angesehen werden kann (Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 52).

75      Fünftens ist auch das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass die Beschwerdekammer zum einen durch die Berücksichtigung unterschiedlicher Anmeldungen älterer nationaler Marken und zum anderen durch die „Übernahme“ nationaler Rechtsprechung das autonome System des Unionsmarkenschutzes verletzt habe. Die Beschwerdekammer muss nach der oben in Rn. 39 wiedergegebenen Rechtsprechung alle im Einzelfall erheblichen Faktoren berücksichtigen. Obwohl die Regelung über Unionsmarken ein autonomes, von jedem nationalen System unabhängiges System ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 72), konnte die Beschwerdekammer also trotzdem die Entscheidungen der nationalen Gerichte berücksichtigen, in denen das von Herrn Auer betriebene Geschäftsmodell der Eintragung „auf Vorrat“ von Marken, für die es keine tatsächliche Benutzungsabsicht gibt, sondern die in erster Linie Dritte behindern sollen, wegen Bösgläubigkeit in Frage gestellt wird – etwa die Entscheidungen, auf die die Beschwerdekammer in den Rn. 196 bis 198 der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt. Diese Entscheidungen können nämlich über die Absichten von Herrn Auer und in weiterer Folge jene der Anmelderin zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke Aufschluss geben.

76      Sechstens geht das Argument der Klägerin ins Leere, wonach die Beschwerdekammer die mögliche Bösgläubigkeit der Streithelferin außer Acht gelassen habe, denn eine Bösgläubigkeit der Streithelferin, sogar wenn sie als erwiesen angenommen wird, ist nicht geeignet die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer zu begründen, die angegriffene Marke aufgrund der Bösgläubigkeit der Anmelderin für nichtig zu erklären. Der Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit ist nämlich ein absoluter Nichtigkeitsgrund, und er kann daher nicht von der Bösgläubigkeit der Person abhängen, die die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke beantragt (Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 159, und vom 7. September 2022, MONSOON, T‑627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 43).

77      Was siebtens den Umstand betrifft, dass die Erste Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht zum gleichen Ergebnis gekommen sei wie die Vierte Beschwerdekammer in einer früheren Entscheidung, die ebenfalls eine mit Herrn Auer verbundene Gesellschaft betroffen habe, ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO zwar bereits ergangene Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, das Gebot rechtmäßigen Handelns jedoch gebietet, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen muss, weil die Eintragung eines Zeichens als Marke von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77). Nach der oben in Rn. 41 wiedergegebenen Rechtsprechung ist es für die Anwendung des Nichtigkeitsgrundes nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Sache desjenigen, der sich auf diesen Nichtigkeitsgrund stützen will, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war. Da das EUIPO bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit grundsätzlich die Umstände berücksichtigt, die von demjenigen vorgebracht werden, der die Nichtigkeit beantragt, sowie die Beweise, auf die der Antrag gestützt wird, kann die Klägerin der Beschwerdekammer nicht mit Erfolg vorwerfen, im vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, die die Streithelferin vorgebracht hat, zu einem Schluss gelangt zu sein, der nicht mit dem einer anderen Beschwerdekammer in einem anderen Verfahren zur Bösgläubigkeit einer mit Herrn Auer verbundenen Anmelderin einer anderen Marke übereinstimmt.

78      Achtens scheint sich, soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beschwerdekammer Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 umgehe, diese Rüge der Klägerin – wie vom EUIPO ausgeführt – auf eine Passage einer anderen Entscheidung einer anderen Beschwerdekammer zu beziehen. Jedenfalls hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht die Gültigkeit der in Anspruch genommenen Priorität in Frage gestellt, sondern sich darauf gestützt, dass die Strategie hinter der Anmeldung der angegriffenen Marke in Bezug auf die Bösgläubigkeit der Anmelderin einen tatsächlichen relevanten Umstand darstellt. Gemäß der oben in Rn. 34 wiedergegebenen Rechtsprechung ist das Prioritätsrecht jedoch kein absolutes Recht und findet zugunsten des bösgläubigen Anmelders gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung keine Anwendung. Wie den Rn. 49 und 50 oben zu entnehmen ist, ist die von Herrn Auer und der mit ihm verbundenen Gesellschaft angewandte Strategie der Aneinanderreihung nationaler Markenanmeldungen zur Umgehung der Prioritätsregeln rechtsmissbräuchlich und nicht die Entscheidung der Beschwerdekammer, mit der zu Recht die Bösgläubigkeit der Anmelderin festgestellt wurde.

79      Soweit die Klägerin durch dieses Vorbringen im vorliegenden Fall das „fließbandartige“ Einbringen von nationalen Markenanmeldungen bestreiten will, ist daran zu erinnern, dass sie kein konkretes Argument vorbringt, das die tatsächlichen Feststellungen zur Aneinanderreihung von Anmeldungen österreichischer Marken in Rn. 183 der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt (siehe oben, Rn. 51).

80      Nach alledem ist die Beschwerdekammer ihrer Begründungspflicht nachgekommen, hat keine Tatsachen und Beweise verfälscht, die Akte umfassend geprüft und ist im Rahmen der Gesamtwürdigung der relevanten objektiven Umstände zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anmelderin zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bösgläubig war.

81      Der erste, der dritte und der vierte Klagegrund sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den AEU-Vertrag sowie im Wesentlichen Verstoß gegen Menschen- und Grundrechte

82      Die Klägerin macht geltend, dass sie von der Beschwerdekammer durch die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke zugunsten der Streithelferin, die widerrechtlich einen Markenraub begangen habe, um ihr Recht gebracht worden sei, und dies zum Nachteil eines unverfälschten Wettbewerbs und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts, die durch den AEU-Vertrag gewährleistet würden. Außerdem habe die Beschwerdekammer ihr Eigentumsrecht, und damit eines ihrer Grundrechte, verletzt. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vor, da das Verfahren vor der Beschwerdekammer unangemessen lang gedauert habe. Außerdem sei ihre unternehmerische Freiheit nach Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verletzt worden. Schließlich rügt sie die Befangenheit des Berichterstatters der Beschwerdekammer, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

83      Das EUIPO wendet sich gegen die Rügen der Klägerin betreffend die überlange Verfahrensdauer. Die Streithelferin äußert sich nicht zum zweiten Klagegrund.

84      Als Erstes ist zu den Rügen hinsichtlich eines Verstoßes der Beschwerdekammer gegen den AEU‑Vertrag sowie gegen die mit dem Eigentumsrecht an der angegriffenen Marke zusammenhängenden Menschen- und Grundrechte festzustellen, dass diese auf der Prämisse beruhen, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass die Anmelderin zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bösgläubig war. Aus der obigen Prüfung des ersten, des dritten und des vierten Klagegrundes ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu diesem Ergebnis gelangt ist. Die Klägerin kann der Beschwerdekammer also nicht mit Erfolg vorwerfen, sie der Ausübung der mit der angegriffenen Marke, insbesondere als Eigentumsrecht, verknüpften Befugnisse beraubt zu haben, ebenso wenig wie ihres Rechts, unternehmerisch tätig zu sein, das nach ständiger Rechtsprechung nicht schrankenlos gilt, sondern im Zusammenhang mit seiner gesellschaftlichen Funktion zu sehen ist (vgl. Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 21. Januar 2015, Schwerdt/HABM – Iberamigo [cat&clean], T‑587/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:37, Rn. 54), so dass der Erlass der angefochtenen Entscheidung weder Grund- noch Menschenrechte verletzt, noch den unverfälschten Wettbewerb oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt hat, wie von der Klägerin vorgebracht.

85      Als Zweites ist zur Rüge der Klägerin betreffend die überlange Verfahrensdauer festzustellen, dass der Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist, der als Bestandteil des Grundsatzes der guten Verwaltung in Art. 41 Abs. 1 der Charta aufgenommen wurde, in allen Verwaltungsverfahren der Union zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2005, Sunrider/HABM [TOP], T‑242/02, EU:T:2005:284, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Grundsatz gilt auch für die Verfahren vor den verschiedenen Instanzen des EUIPO einschließlich der Beschwerdekammern (Urteil vom 13. Juli 2005, TOP, T‑242/02, EU:T:2005:284, Rn. 52).

86      Ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist in einem Verwaltungsverfahren, sofern er bewiesen wäre, rechtfertigt eine Nichtigerklärung einer Entscheidung, die nach einem solchen Verfahren erlassen wurde, jedoch nur, sofern sich die Verfahrensdauer auf den Ausgang des Rechtsstreits ausgewirkt hat und die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2019, All Star/EUIPO – Carrefour Hypermarchés [Form einer Schuhsohle], T‑611/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:210, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 9. April 2019, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, T‑371/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:232, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Wenn die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits hatte, kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung dem Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht abhelfen. Eine solche Aufhebung würde nämlich den Erlass einer endgültigen Entscheidung durch das EUIPO nur weiter verzögern (vgl. Urteil vom 29. März 2019, Form einer Schuhsohle, T‑611/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:210, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass die Verfahrensdauer ihre Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigt hätte, so dass selbst unter der Annahme, dass die Verfahrensdauer als unangemessen zu betrachten sei, die angefochtene Entscheidung nicht aufgehoben würde. Dass die Beschwerdekammer eine vorrangige Prüfung der Beschwerde der Klägerin gemäß Art. 31 der Verordnung 2018/625 abgelehnt hat (siehe Rn. 143 bis 145 der angefochtenen Entscheidung) vermag daran nichts zu ändern.

89      Im Übrigen scheint die Dauer des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt hat, zumindest teilweise auf die Anträge der Klägerin auf Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern (siehe oben, Rn. 15) sowie auf die Neuzuweisung der Sache an die Erste Beschwerdekammer zurückzuführen zu sein, die aufgrund des ersten dieser Anträge erfolgt ist.

90      Als Drittes ist zur angeblichen Befangenheit des Berichterstatters der Beschwerdekammer zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 169 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 „[d]ie Prüfer und die Mitglieder der Abteilungen oder einer Beschwerdekammer … von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden [können]“. Die Klägerin hat gemäß dieser Bestimmung zwei Anträge auf Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammer gestellt. Der erste Antrag wurde gegenstandslos, der zweite wurde mit Entscheidung vom 14. März 2022 als teilweise gegenstandslos abgewiesen und als teilweise unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat keine Klage gegen diese Entscheidung erhoben (siehe oben, Rn. 15). Außerdem hat sie in Bezug auf den Berichterstatter der Ersten Beschwerdekammer in der Zusammensetzung, in der die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, keinen derartigen Antrag gestellt.

91      Sodann umfasst das in Art. 41 der Charta verankerte Unparteilichkeitsgebot zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Im vorliegenden Fall sind die von der Klägerin vorgebrachten allgemeinen und unbelegten Behauptungen nicht geeignet, nachzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen die subjektive oder die objektive Unparteilichkeit erlassen wurde. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann ein solcher Verstoß nämlich nicht allein aus der Tatsache abgeleitet werden, dass der Berichterstatter der Beschwerdekammer Mitglied einer anderen Beschwerdekammer war, die die Entscheidung in einer anderen Sache erlassen hat, selbst wenn an dieser anderen Sache eine Gesellschaft beteiligt war, deren Geschäftsführer – wie auch im Fall der Klägerin – Herr Auer war.

93      Was schließlich den angeblichen Interessenkonflikt des Berichterstatters der Beschwerdekammer betrifft, der darin bestehen soll, dass er und der Anwalt der Streithelferin Mitglieder der gleichen Vereinigung zur wissenschaftlichen Fortbildung im Bereich geistiges Eigentum seien, ist darauf hinzuweisen, dass in Ermangelung anderer Hinweise auf eine Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile des betroffenen Berichterstatters gegenüber der Klägerin zugunsten der Streithelferin ein solcher Umstand, selbst wenn er als erwiesen angesehen wird, nicht geeignet ist, das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Unparteilichkeitsgebot zu belegen, der die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung berührt.

94      Nach alledem ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung 2017/1001

95      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer ihr rechtliches Gehör verletzt habe, was einen Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung 2017/1001 darstelle.

96      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen des EUIPO nach Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

97      Nach dieser Vorschrift kann eine Beschwerdekammer ihre Entscheidung nur auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen stützen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Diese Vorschrift gewährleistet im Rahmen des Unionsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte, wonach die Adressaten behördlicher Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar berühren, Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt gebührend darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteil vom 29. Juni 2022, Hochmann Marketing/EUIPO [bittorrent], T‑337/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:406, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keine Belege dafür vorgebracht, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung auf eine tatsächliche oder rechtliche Erwägung gestützt hätte, zu der sie nicht Stellung nehmen konnte, so dass der Erlass der angefochtenen Entscheidung ihr Recht auf Anhörung nach Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 verletzt hätte.

99      Somit ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

100    Nach alledem ist die Klage insgesamt zurückzuweisen, ohne dass die Zulässigkeit der Anlagen A.1 und A.9 zur Klageschrift, die vom EUIPO und von der Streithelferin in Frage gestellt wird, zu prüfen wäre.

 Kosten

101    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen.

102    Zum Antrag der Streithelferin, die Klägerin zur Tragung der im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten zu verurteilen, genügt der Hinweis, dass – da mit dem vorliegenden Urteil die gegen die angefochtene Entscheidung gerichtete Klage abgewiesen wird – für die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO weiterhin die Nrn. 2 und 3 des Tenors der angefochtenen Entscheidung gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Aldi/EUIPO – Sky [SKYLITe], T‑736/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:729, Rn. 131).

103    Die Klägerin ist zwar unterlegen, das EUIPO hat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten jedoch nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Athlet Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Heuver Banden Groothandel BV.

3.      Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten.

Kowalik-Bańczyk

Buttigieg

Dimitrakopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Januar 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.