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Klage, eingereicht am 18. Februar 2022 – Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-116/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes, M. Noll-Ehlers, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge

feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland

gegen Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG1 verstoßen hat, indem sie 88 von 4606 Gebieten, für die die Sechsjahres-Frist dieser Vorschrift abgelaufen ist, nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen hat;

gegen Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 verstoßen hat, indem sie für 88 der fraglichen 4606 Gebiete keinerlei Erhaltungsziele festgelegt hat und im Übrigen bei der Festlegung von Erhaltungszielen allgemein und strukturell eine Praxis verfolgt, die nicht den rechtlichen Anforderungen dieser Vorschrift genügt;

gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 verstoßen hat, indem sie für 737 der fraglichen 4606 Gebiete keinerlei Erhaltungsmaßnahmen festgelegt hat und im Übrigen bei der Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen allgemein und strukturell eine Praxis verfolgt, die nicht den rechtlichen Anforderungen dieser Vorschrift genügt;

anordnen, dass der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Klagegründe und wichtigste Argumente

Mit dieser Klage rügt die Europäische Kommission ein Versäumnis der Bundesrepublik Deutschland, die nach der Richtlinie 92/43/EWG erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Ausweisung und des Managements ihres Natura-2000-Netzes zu treffen.

Erstens verstoße Deutschland gegen seine Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, indem es 88 von 4606 Gebieten, für die die Sechsjahres-Frist dieser Vorschrift abgelaufen sei, zu dem für die Vertragsverletzung relevanten Zeitpunkt nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen habe.

Zweitens missachte Deutschland seine Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, hinreichend spezifische Erhaltungsziele zu definieren, indem es für 88 der fraglichen 4606 Gebiete keinerlei Erhaltungsziele festgelegt habe und im Übrigen bei der Festlegung von Erhaltungszielen allgemein und strukturell eine Praxis verfolge, die nicht den rechtlichen Anforderungen dieser Vorschrift genüge. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie müssten Erhaltungsziele quantifiziert und messbar sein, klar zwischen dem Ziel der „Wiederherstellung“ und dem der „Erhaltung“ der relevanten Schutzgüter des jeweiligen Gebiets unterscheiden und in allgemein verbindlichen Rechtsakten festgelegt sein. Die deutsche Praxis zu den Erhaltungszielen erfülle diese Anforderungen nicht.

Drittens setze sich Deutschland in Widerspruch zu seiner Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen. Deutschland habe für 737 der fraglichen 4606 Gebiete keinerlei Erhaltungsmaßnahmen festgelegt und verstoße im Übrigen bei der Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen allgemein und strukturell gegen die Anforderung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, wonach Erhaltungsmaßnahmen auf hinreichend spezifischen Erhaltungszielen beruhen müssten.

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1     Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).