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Klage, eingereicht am 17. März 2010 - CBI/Kommission

(Rechtssache T-137/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Coordination bruxelloise d'Institutions sociales et de santé (CBI) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Waelbroeck und D. Slater, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beklagten vom 28. Oktober 2009, mit der die von Belgien bestimmten öffentlichen Krankenhäuser der Region Brüssel-Hauptstadt gewährten rechtswidrigen Beihilfen gemäß Art. 86 Abs. 2 EG für mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden sind und die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 8120 endg. COR der Kommission vom 28. Oktober 2009, mit der diese sämtliche Finanzierungen, die die belgischen Behörden öffentlichen Krankenhäusern des Netzes IRIS der Region Brüssel-Hauptstadt zum Ausgleich für die Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Krankenhausbereich und außerhalb des Krankenhausbereichs gewährt habent, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat (staatliche Beihilfe NN 54/2009 [ex-CP 244/2005])

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung der Kommission mit offensichtlichen Bewertungsfehlern oder zumindest einem schwerwiegenden Begründungsmangel behaftet sei.

Insbesondere erlaube es die Ansicht der Kommission, dass die Effizienz des Beihilfeempfängers beispielsweise durch Vergleich mit einem "durchschnittlichen, gut geführten und angemessenen ausgestatteten Unternehmen" bei der Prüfung einer staatlichen Beihilfe unter dem Gesichtspunkt von Art. 86 Abs. 2 EG nicht geprüft zu werden brauche, den Mitgliedstaaten, sämtliche Kosten des mit der Gemeinwohlaufgabe betrauten Unternehmens zu decken, wie außerordentlich hoch und unverhältnismäßig sie auch seien, und sie müsse daher zurückgewiesen werden.

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt müsse der Ausgleich für die Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben auf dasjenige begrenzt werden, was im Vergleich zu den Kosten, die ein effizienter Wirtschaftsteilnehmer getragen hätte, direkt notwendig sei, und dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.

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