Language of document : ECLI:EU:T:2012:602

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

15. November 2012

Rechtssache T‑286/11 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Außervertragliche Haftung – Ersatz des Schadens, der sich daraus ergeben soll, dass ein Schreiben über Kosten in einer Rechtssache an den Rechtsanwalt gesandt wird, der den Rechtsmittelführer in dieser Rechtssache vertreten hat – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 16. März 2011, Marcuccio/Kommission (F‑21/10), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Entscheidung, die mit einem Verstoß gegen das Recht auf Vertraulichkeit behaftet ist – Nicht ausreichende Voraussetzung für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union – Vorliegen des Schadens und Kausalzusammenhang – Beweislast

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Notwendigkeit einer genauen Beanstandung eines Punktes der Begründung des Gerichts für den öffentlichen Dienst

(Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I, Art. 11; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 138 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c)

3.      Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Weigerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, prozessleitende Maßnahmen anzuordnen, durch das Gericht – Umfang

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 58 Abs. 1)

4.      Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund

5.      Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst über die Kosten richtet – Unzulässigkeit im Fall der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I, Art. 11 Abs. 2)

1.      Die außervertragliche Haftung der Union ist an das Vorliegen einer Reihe kumulativer Voraussetzungen geknüpft, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem beklagten Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des behaupteten Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen.

Es ist keine ausreichende Voraussetzung für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union, wenn eine Entscheidung eines Organs mit einer Rechtswidrigkeit wie einer Verletzung des Rechts auf Vertraulichkeit behaftet ist, denn eine solche Haftung kann nur dann ausgelöst werden, wenn der Kläger dartun kann, dass der von ihm geltend gemachte Schaden tatsächlich eingetreten ist und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und der gerügten Rechtswidrigkeit besteht.

(vgl. Randnrn. 48, 49 und 53)

Verweisung auf:

Gericht: 28. September 2009, Marcuccio/Kommission, T‑46/08 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑77 und II‑B‑1‑479, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung; 6. Juli 2010, Marcuccio/Kommission, T‑401/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26; 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli, T‑143/09 P, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 56 und 57)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 34; 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C‑248/99 P, Slg. 2002, I‑1, Randnr. 68; 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 426

Gericht: 19. März 2010, Bianchi/ETF, T‑338/07 P, Randnr. 59

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 59 bis 63)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 14. Oktober 2004, Antas de Campos/Parlament, C‑279/02 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 32 und 35; 4. Oktober 2007, Olsen/Kommission, C‑320/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 63 und 64; 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C‑465/09 P bis C‑470/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 108

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 66)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C‑496/99 P, Slg. 2004, I‑3801, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 69)

Verweisung auf:

Gericht: 20. Juni 2011, Marcuccio/Kommission, T‑256/10 P, Randnr. 77