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Klage, eingereicht am 11. Dezember 2009 - Inovis/HABM - Sonaecom (INOVIS)

(Rechtssache T-502/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Inovis, Inc. (Alpharetta, USA) (Prozessbevollmächtigte: R. Black und B. Ladas, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Sonaecom - Serviços de Communicações, S. A. (Maia, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. September 2009 in der Sache R 1691/2008-1 aufzuheben;

der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts aufzugeben, die Gemeinschaftsmarke einzutragen, und

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "INOVIS" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene portugiesische Wortmarke "NOVIS" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 38, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht (i) die klaren Unterschiede zwischen den von betroffenen Marken jeweils erfassten Waren und Dienstleistungen nicht berücksichtigt habe und dabei u. a. davon ausgegangen sei, dass die ältere Marke die Klassen 9 und 42 umfasse, obwohl das portugiesische Markenamt die Eintragung für diese Klassen abgelehnt habe und jedenfalls eine solche Eintragung im Verfahren nicht belegt worden sei, (ii) die klaren Bedeutungsunterschiede der betroffenen Marken nicht berücksichtigt habe und (iii) festgestellt habe, dass zwischen den betroffenen Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

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