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Klage, eingereicht am 30. Januar 2024 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-70/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch I. Galindo Martín und E. E. Schmidt als Bevollmächtigte)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 20 Abs.1 der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 20191 verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der dem höheren der folgenden Beträge entspricht: (i) einen Tagessatz von 9 760 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage der Vertragsverletzungsdauer zwischen dem Folgetag des Ablaufes der in Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag, an dem das Königreich Spanien die Vertragsverletzung beendet, bzw. falls die Vertragsverletzung fortbesteht, dem Tag der Verkündung des Urteils gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV; (ii) einen Mindestpauschalbetrag von 6 832 000 Euro;

falls die im ersten Gedankenstrich genannte Vertragsverletzung bis zum Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren andauert, das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 43 920 Euro ab dem Tag des Urteils im vorliegenden Verfahren zu zahlen, bis das Königreich Spanien seiner Verpflichtung aus Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1158 nachkommt, die Maßnahmen zur Umsetzung der genannten Richtlinie mitzuteilen;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 lege Mindestvorschriften fest, um die Gleichstellung von Männern und Frauen im Hinblick auf Arbeitsmarktchancen und die Behandlung am Arbeitsplatz dadurch zu erreichen, dass Arbeitnehmern, die Eltern oder pflegende Angehörige seien, die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben erleichtert werde. Nach Art. 20 Abs. 1 und vorbehaltlich des Abs. 2 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten diese Vorschriften bis zum 2. August 2022 in ihr nationales Recht umsetzen und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis setzen müssen.

Das Königreich Spanien sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen; folglich habe die Kommission am 21. September 2022 ein Aufforderungsschreiben an das Königreich Spanien übermittelt. Das Königreich Spanien habe auf dieses Aufforderungsschreiben am 18. November 2022 geantwortet und erklärt, dass die Umsetzung der Richtlinie sowohl in Form eines Gesetzes als auch in Form eines Königlichen Dekrets erfolgen werde und dass in Bezug auf das Gesetz die letzten der Regierung obliegenden Schritte unternommen würden. Die Kommission habe am 19. April 2023 dem Königreich Spanien eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, auf die das Königreich Spanien mit Schreiben vom 6. Juni 2023 geantwortet habe, in dem es eingeräumt habe, die Richtlinie (EU) 2019/1158 nicht fristgerecht umgesetzt zu haben, und darauf hingewiesen habe, dass die Umsetzung der Richtlinie in den Entwurf der Ley de Familias (Familiengesetz) aufgenommen worden sei, der am 28. März 2023 vom Ministerrat verabschiedet worden sei und dessen Bearbeitung mit der Auflösung des spanischen Parlaments eingestellt worden sei.

Die Richtlinie (EU) 2019/1158 sei gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden und falle daher in den Anwendungsbereich von Art. 260 Abs. 3 AEUV. Das Königreich Spanien habe gegen seine Verpflichtung aus Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1158 verstoßen, vorbehaltlich Art. 20 Abs. 2 dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich seien, um der Richtlinie bis zum 2. August 2022 nachzukommen. Folglich seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV erfüllt.

In diesem Zusammenhang beantragt die Kommission, das Königreich Spanien zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds nach Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, deren jeweilige Höhe von der Kommission gemäß der Mitteilung über finanzielle Sanktionen in Vertragsverletzungsverfahren berechnet worden sei1 .

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1 Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU (ABl. 2019, L 188, S. 79).

1 ABL. 2023, C 2, S. 1.