Language of document : ECLI:EU:T:2022:696

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

9. November 2022(*)

„Institutionelles Recht – Europäische Bürgerinitiative – ‚Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe‘ – Mitteilung der Kommission, in der die Gründe für die Ablehnung der in der Europäischen Bürgerinitiative enthaltenen Vorschläge für den Erlass von Rechtsakten dargelegt werden – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Grundsatz der guten Verwaltung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑158/21,

Citizens’ Committee of the European Citizens’ Initiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“, vertreten durch Rechtsanwalt T. Hieber,

Kläger,

unterstützt durch

Ungarn, vertreten durch M. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral, I. Rubene, E. Stamate und D. Drambozova als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Hellenische Republik, vertreten durch T. Papadopoulou als Bevollmächtigte,

und durch

Slowakische Republik, vertreten durch E. Drugda als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen sowie der Richter C. Mac Eochaidh (Berichterstatter) und J. Laitenberger,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger, das Citizens’ Committee of the European Citizens’ Initiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“, die Mitteilung C(2021) 171 final der Kommission vom 14. Januar 2021 über die Europäische Bürgerinitiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ (im Folgenden: angefochtene Mitteilung) für nichtig zu erklären.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Der Kläger stellte bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Registrierung der geplanten Europäischen Bürgerinitiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ (im Folgenden: geplante EBI) nach Art. 11 Abs. 4 EUV und der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. 2011, L 65, S. 1).

3        Mit der geplanten EBI sollte die Europäische Union dazu aufgefordert werden, eine Reihe von Rechtsakten zu erlassen, um den Schutz der Angehörigen nationaler und sprachlicher Minderheiten zu verbessern sowie die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union zu stärken.

4        Am 29. März 2017 erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2017/652 über die geplante Bürgerinitiative (ABl. 2017, L 92, S. 100). In Art. 1 Abs. 1 dieses Beschlusses erklärte sie, dass die geplante EBI hiermit registriert sei, und in Abs. 2 listete sie die neun Vorschläge auf, für die Unterstützungsbekundungen gesammelt werden konnten, nämlich:

–        Vorschlag für eine Empfehlung des Rates der Europäischen Union „zum Schutz und zur Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt in der Union“ (Vorschlag 1);

–        Vorschlag für einen Beschluss oder eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung „von Förderprogrammen, um den Zugang kleiner Regional- und Minderheitensprachen zu ihnen zu erleichtern“ (Vorschlag 2);

–        Vorschlag für einen Beschluss oder eine Verordnung des Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Zentrums für Sprachenvielfalt, das dazu dienen soll, das Bewusstsein für die Bedeutung von Regional- und Minderheitensprachen zu stärken und die Vielfalt auf allen Ebenen zu fördern, und das im Wesentlichen durch die Union finanziert werden soll (Vorschlag 3);

–        Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung der gemeinsamen Regeln für die Aufgaben, die prioritären Ziele und die Organisation der Strukturfonds dahin gehend, dass Minderheitenschutz sowie die Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt als thematische Ziele einbezogen werden, sofern die zu finanzierenden Maßnahmen den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union stärken (Vorschlag 4);

–        Vorschlag für eine Verordnung des Parlaments und des Rates mit dem Ziel einer Änderung der Verordnung über das Programm „Horizont 2020“ zur Verbesserung der Forschung über den Mehrwert, den nationale Minderheiten sowie die kulturelle und sprachliche Vielfalt für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den Regionen der Union bieten können (Vorschlag 5);

–        Vorschläge für eine Änderung der Unionsrechtsvorschriften mit dem Ziel, eine annähernde Gleichstellung von Staatenlosen und EU-Bürgern zu gewährleisten (Vorschlag 6);

–        Vorschlag für eine Verordnung des Parlaments und des Rates zur Einführung eines einheitlichen Urheberrechts, das es erlauben würde, die gesamte Union als einen Binnenmarkt für Urheberrechte zu betrachten (Vorschlag 7);

–        Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. 2010, L 95, S. 1), um den freien Dienstleistungsverkehr und den Empfang audiovisueller Inhalte in Regionen, in denen Angehörige nationaler Minderheiten wohnen, zu gewährleisten (Vorschlag 8);

–        Vorschlag für eine Verordnung oder einen Beschluss des Rates zur Gruppenfreistellung für Vorhaben, mit denen nationale Minderheiten und ihre Kultur gefördert werden, von dem in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Verfahren (Vorschlag 9).

5        Am 1. Januar 2020 wurde die Verordnung Nr. 211/2011 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. 2019, L 130, S. 55, berichtigt in ABl. 2019, L 334, S. 168, und ABl. 2020, L 424, S. 60) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673 der Kommission vom 23. Juli 2019 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung 2019/788 (ABl. 2019, L 257, S. 1) geänderten Fassung ersetzt.

6        Nachdem innerhalb der gesetzten Frist mehr als 1 300 000 Unterstützungsbekundungen gesammelt worden waren, von denen laut der angefochtenen Mitteilung 1 128 422 von den zuständigen Behörden in elf Mitgliedstaaten validiert worden waren, wurde die Europäische Bürgerinitiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ (im Folgenden: EBI) am 10. Januar 2020 vom Kläger an die Kommission übermittelt.

7        Am 5. Februar 2020 stellte der Kläger die Vorschläge der EBI bei einem Treffen mit der Kommission nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2019/788 mündlich vor und übermittelte ein Dokument mit Erläuterungen zu den diesbezüglichen Legislativvorschlägen.

8        Am 15. Oktober 2020 fand vor dem Parlament die öffentliche Anhörung nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung 2019/788 statt. Diese war ursprünglich für den 23. März 2020 vorgesehen gewesen, jedoch aufgrund der Covid-19-Pandemie verschoben worden. Der Kläger nahm an dieser Anhörung per Videokonferenz teil.

9        Nach einer am 14. Dezember 2020 im Plenum abgehaltenen Aussprache nahm das Parlament am 17. Dezember 2020 die Entschließung (2020)2846(RSP), P9_TA-PROV(2020)0370 über die EBI an. In Nr. 20 der Entschließung forderte das Parlament die Kommission auf, auf die EBI einzugehen und Rechtsakte vorzuschlagen, die auf den Verträgen und der Verordnung 2019/788 beruhen und mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. Es stellte fest, dass in der EBI Legislativvorschläge in neun verschiedenen Bereichen gefordert würden, und wies darauf hin, dass in der EBI gefordert werde, dass jeder einzelne Vorschlag für sich genommen überprüft und bewertet werde.

10      Am 14. Januar 2021 nahm die Kommission die angefochtene Mitteilung an, in der sie zur Entschließung des Parlaments Stellung nahm und auf die neun Vorschläge der EBI einging. Nach einer Bewertung dieser Vorschläge teilte sie dem Kläger die Gründe für ihre Weigerung, die in der EBI geforderten Maßnahmen zu ergreifen, mit.

 Anträge der Parteien

11      Der Kläger, unterstützt durch Ungarn, beantragt,

–        die angefochtene Mitteilung insgesamt für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die angefochtene Mitteilung für nichtig zu erklären, sofern die Voraussetzungen für eine teilweise Nichtigerklärung erfüllt sein sollten;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Kommission, unterstützt durch die Hellenische Republik und die Slowakische Republik, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

13      Die Slowakische Republik hat ebenfalls beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht, mit dem zweiten Klagegrund werden ein Rechtsfehler und mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler gerügt und mit dem dritten, im Stadium der Erwiderung vorgetragenen Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

15      Zur Stützung des ersten Klagegrundes macht der Kläger mit Unterstützung Ungarns im Wesentlichen geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Mitteilung gegen die Begründungspflicht verstoßen. Zum einen habe die Kommission seine mündlichen und schriftlichen Erläuterungen nicht berücksichtigt, die er sowohl in den der Kommission schriftlich übermittelten Unterlagen als auch beim Treffen mit der Kommission sowie in der Anhörung vor dem Parlament gegeben habe. Zum anderen beschränkten sich bestimmte Gründe in der angefochtenen Mitteilung auf bloße Verweise auf andere Rechtsakte der Union. Daher sei die in der angefochtenen Mitteilung enthaltene Begründung mit Ausnahme derjenigen zu Vorschlag 5 unzureichend.

16      Die Kommission, unterstützt von der Hellenischen Republik und der Slowakischen Republik, tritt diesem Vorbringen entgegen.

17      Insoweit liegt nach ständiger Rechtsprechung der Zweck der in Art. 296 AEUV festgelegten Pflicht zur Begründung eines in einem Einzelfall ergangenen Beschlusses darin, dem Betroffenen ausreichende Angaben an die Hand zu geben, um festzustellen, ob der Beschluss stichhaltig begründet ist oder ob er möglicherweise an einem Mangel leidet, der ihn anfechtbar macht, und den Unionsgerichten zu ermöglichen, ihre Kontrolle über die Rechtmäßigkeit des geprüften Beschlusses auszuüben (vgl. Urteil vom 23. April 2018, One of Us u. a./Kommission, T‑561/14, EU:T:2018:210, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Die Verpflichtung der Kommission, in der gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2019/788 angenommenen Mitteilung sowohl ihre rechtlichen als auch ihre politischen Schlussfolgerungen zu der in Rede stehenden EBI, ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen auf diese EBI hin sowie die jeweiligen Gründe hierfür darzulegen, ist spezifischer Ausdruck der im Rahmen der genannten Vorschrift auferlegten Begründungspflicht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C‑418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 91, und vom 23. April 2018, One of Us u. a./Kommission, T‑561/14, EU:T:2018:210, Rn. 143).

19      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar, verständlich und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, nach der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C‑418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 92 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. April 2018, One of Us u. a./Kommission, T‑561/14, EU:T:2018:210, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Die Einhaltung der Begründungspflicht und der sonstigen formalen und verfahrensrechtlichen Anforderungen, die für den Erlass des betreffenden Rechtsakts gelten, ist umso bedeutsamer, wenn die Unionsorgane über ein weites Ermessen verfügen. Nur so können die Unionsgerichte überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. Urteil vom 23. April 2018, One of Us u. a./Kommission, T‑561/14, EU:T:2018:210, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Zum letztgenannten Gesichtspunkt ist bereits entschieden worden, dass die Kommission im Rahmen der Ausübung ihres legislativen Initiativrechts ein weites Ermessen genießen muss, da sie gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV die Aufgabe hat, bei der Ausübung dieses Rechts die allgemeinen Interessen der Union zu fördern, wobei sie gegebenenfalls schwierige Abwägungen zwischen widerstreitenden Interessen vorzunehmen hat. Folglich muss die Kommission bei der Entscheidung, ob sie auf eine EBI hin tätig wird oder nicht, über ein weites Ermessen verfügen, so dass die betreffende Mitteilung nur einer eingeschränkten Kontrolle seitens der Unionsgerichte unterliegt, bei der u. a. geprüft wird, ob sie hinreichend begründet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C‑418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 88, 89 und 96, sowie vom 23. April 2018, One of Us u. a./Kommission, T‑561/14, EU:T:2018:210, Rn. 169 und 170).

22      Im vorliegenden Fall erging die angefochtene Mitteilung als Reaktion auf die EBI, die nach den Angaben des Klägers bezweckte, die Union dazu aufzurufen, den Schutz der Angehörigen nationaler und sprachlicher Minderheiten zu verbessern sowie die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union zu stärken. Zu diesem Zweck enthielt die EBI neun Vorschläge für den Erlass neuer Rechtsakte oder zur Änderung bestehender Rechtsakte der Union. Mit der angefochtenen Mitteilung lehnte es die Kommission im Wesentlichen ab, die in der EBI geforderten Maßnahmen zu ergreifen.

23      Insoweit geht aus der angefochtenen Mitteilung hervor, dass die Kommission gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2019/788 ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen dargelegt hat, die sie zu der Annahme veranlasst haben, dass auf die EBI hin kein weiteres Vorgehen erforderlich sei. Konkret kam die Kommission nach einer Prüfung insbesondere des Rechtsrahmens, der ihre Handlungsbefugnisse sowie die der Union im maßgeblichen Bereich eingrenzt, zu dem Ergebnis, dass „in mehreren Bereichen Folgemaßnahmen getroffen werden können“. In Anbetracht der Maßnahmen, die die Unionsorgane in den von der EBI erfassten Bereichen bereits ergriffen hatten, und angesichts ihrer Überwachung der Umsetzung dieser Maßnahmen hielt die Kommission in diesem Stadium allerdings „keinen zusätzlichen Rechtsakt für erforderlich“, um die mit der EBI verfolgten Ziele zu erreichen. Damit hat die Kommission in verständlicher und hinreichender Weise dargelegt, aus welchen rechtlichen und politischen Gründen sie es abgelehnt hat, die durch die EBI angestrebten Maßnahmen zu ergreifen.

24      Im Übrigen ergänzen die in der angefochtenen Mitteilung enthaltenen Gründe die insbesondere im Beschluss 2017/652 wiedergegebenen Gesichtspunkte und knüpfen auch an die Erörterungen zwischen dem Kläger und der Kommission vom 5. Februar 2020 an. Die Begründung der angefochtenen Mitteilung wird also durch ihren Kontext verstärkt, der dem Kläger wohlbekannt war.

25      Die Kommission hat demnach die wichtigsten Gründe dargelegt, die sie in Anbetracht ihres weiten Ermessens veranlasst haben, keine der im Rahmen der EBI vorgeschlagenen Maßnahmen zu ergreifen.

26      Dem steht nicht entgegen, dass die Kommission in der angefochtenen Mitteilung nicht zu jeder schriftlichen und mündlichen Erläuterung des Klägers zu allen Vorschlägen ausdrücklich Stellung genommen hat. Wie oben in Rn. 19 ausgeführt, brauchen nach der Rechtsprechung in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden; es kann daher nicht verlangt werden, dass die Kommission zu jeder schriftlichen und mündlichen Erläuterung zu allen in einer EBI enthaltenen Vorschlägen Stellung nimmt. Im Übrigen hat die Kommission, wie oben in Rn. 25 ausgeführt, die wichtigsten politischen und rechtlichen Gründe dargelegt, die sie veranlasst haben, keine der im Rahmen der EBI vorgeschlagenen Maßnahmen zu ergreifen.

27      Ebenso ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, dass die Kommission mehrfach gegen die Begründungspflicht verstoßen habe, indem sie lediglich auf andere Rechtsakte der Union verwiesen habe, ohne deren Relevanz für die EBI zu erklären. Entgegen dem Vorbringen des Klägers beschränkt sich die Kommission nämlich nicht darauf, ohne Erklärung auf andere Rechtsakte der Union zu verweisen, sondern führt vielmehr aus, dass diese Rechtsakte bestimmte in der EBI genannte Aspekte behandelten.

28      Nach alledem ist das Gericht der Ansicht, dass der Kläger anhand der Begründung der angefochtenen Mitteilung feststellen kann, ob die Weigerung der Kommission, die in der EBI enthaltenen Vorschläge zu unterbreiten, begründet oder fehlerhaft ist. Im Übrigen ermöglicht es diese Begründung auch den Unionsgerichten, ihre Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Mitteilung auszuüben. Folglich ist die angefochtene Mitteilung als rechtlich hinreichend begründet anzusehen.

29      Diese Schlussfolgerung gilt unbeschadet etwaiger Rechts- oder Beurteilungsfehler der Kommission. Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen einerseits der Begründungspflicht als wesentlicher Formvorschrift, die im Rahmen eines Klagegrundes geltend gemacht werden kann, mit dem die unzureichende oder sogar fehlende Begründung einer Entscheidung gerügt wird, und andererseits der Kontrolle der Stichhaltigkeit der Gründe, die zur Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit des Rechtsakts gehört und eine richterliche Überprüfung voraussetzt, ob die Gründe, auf die der Rechtsakt gestützt wird, mit Fehlern behaftet sind oder nicht. Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche Kontrollen, bei denen das Gericht unterschiedliche Feststellungen trifft (vgl. Urteil vom 23. April 2018, One of Us u. a./Kommission, T‑561/14, EU:T:2018:210, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Stichhaltigkeit der angeführten Begründung in Bezug auf die Vorschläge 1, 3, 6 und 8, die die einzigen Vorschläge sind, auf die sich der Kläger im Rahmen des zweiten Klagegrundes bezieht, wird daher unten in den Rn. 42 bis 146 geprüft.

30      Der erste Klagegrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

31      Aus denselben Gründen ist auch die von Ungarn vorgebrachte Rüge zurückzuweisen, mit der geltend gemacht wird, die Kommission habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, da sie nicht ausdrücklich auf jeden vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkt eingegangen sei.

 Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

32      Im Rahmen des dritten Klagegrundes, der erstmals in der Erwiderung vorgebracht worden ist, wirft der Kläger der Kommission im Wesentlichen vor, sie habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da sie ihm nicht die gleichen Möglichkeiten geboten habe, die EBI zu erörtern und sie von seinen Anliegen zu überzeugen, wie den Organisatoren der EBI „End the Cage Age“, bei der die Kommission ihre Absicht verkündet habe, einen Legislativvorschlag vorzulegen. Dadurch sei der Kläger gegenüber den Organisatoren der EBI „End the Cage Age“ benachteiligt worden.

33      Abgesehen von dem Treffen vom 5. Februar 2020 nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2019/788 habe die Kommission keine weiteren Treffen mit dem Kläger veranstaltet oder vorgeschlagen, um die mit der EBI verfolgten Ziele zu besprechen. Der Kläger habe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zu den Protokollen aller Treffen beantragt, die zwischen der Kommission und den Organisatoren dreier EBI, insbesondere der EBI „End the Cage Age“, stattgefunden hätten. Aus den Dokumenten, die dem Kläger daraufhin – nach Einreichung der Klageschrift im vorliegenden Verfahren – zugänglich gemacht worden seien, gehe hervor, dass die Kommission im Rahmen der EBI „End the Cage Age“ die Organisatoren dieser Initiative zusätzlich zu dem Treffen nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2019/788 mindestens vier Mal getroffen oder sich mit ihnen telefonisch ausgetauscht habe. Drei dieser zusätzlichen Kontakte hätten vor der Einreichung der EBI „End the Cage Age“ stattgefunden.

34      Überdies hat der Kläger nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens bei der Kanzlei des Gerichts einen „zusätzlichen Schriftsatz“ mit vier Anlagen eingereicht. In diesem „zusätzlichen Schriftsatz“ legt er u. a. dar, dass sich aus der Antwort der Kommission auf einen weiteren, am 4. Oktober 2021 gestellten Antrag auf Zugang zu Dokumenten ergebe, dass Vertreter der Kabinette von Kommissionsmitgliedern vor der öffentlichen Anhörung zusätzlich zu den oben in Rn. 33 genannten Treffen zwei Videokonferenzen mit den Vertretern der Organisatoren der EBI „End the Cage Age“ abgehalten hätten. Alle EBI müssten jedoch die gleichen Chancen haben, der Kommission zur Kenntnis gebracht zu werden, da Art. 9 EUV darauf abziele, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle von ihnen zu gewährleisten. In seiner Stellungnahme zu diesem „zusätzlichen Schriftsatz“ unterstützt Ungarn die Argumentation des Klägers und fügt hinzu, der Ansatz der Kommission habe nicht nur gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, sondern auch gegen den Grundsatz der sorgfältigen und unparteiischen Verwaltung verstoßen.

35      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie macht geltend, der vorliegende Klagegrund sei unbegründet und der „zusätzliche Schriftsatz“ und seine Anlagen seien unzulässig.

36      Ohne dass im vorliegenden Fall geprüft zu werden braucht, ob der dritte Klagegrund – nach Maßgabe von Art. 84 der Verfahrensordnung des Gerichts – und die nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorgelegten Beweise – nach Maßgabe von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung – zulässig sind, ist festzustellen, dass die vom Kläger geltend gemachten Umstände nicht geeignet sind, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu belegen.

37      Zum einen behauptet der Kläger nicht, dass die Kommission in dem Verfahren, das dem Erlass der angefochtenen Mitteilung vorausging, ihre Verpflichtungen aus den Art. 14 und 15 der Verordnung 2019/788 nicht vollständig erfüllt habe.

38      Zum anderen hat der Kläger über die Tatsache hinaus, dass es sich um zwei registrierte EBI handelt, die die erforderliche Unterstützungsschwelle erreicht haben, in keiner Weise dargelegt, inwiefern die vorliegende EBI insbesondere in Bezug auf ihre jeweiligen Ziele und die damit verbundenen politischen oder rechtlichen Schwierigkeiten mit der EBI „End the Cage Age“ vergleichbar sein soll.

39      Vorbehaltlich der Beachtung der Anforderungen, die sich aus den Art. 14 und 15 der Verordnung 2019/788 ergeben, kann die Zahl der Treffen, die die Kommission mit den Organisatoren einer EBI veranstaltet, insbesondere je nach Art und Komplexität der EBI variieren, so dass die Kommission nicht verpflichtet ist, mit den Organisatoren jeder EBI exakt gleich viele Treffen abzuhalten. Wie im 28. Erwägungsgrund der Verordnung 2019/788 ausgeführt wird, ist die Kommission im Übrigen verpflichtet, EBI gemäß dem in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu prüfen.

40      Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen, im Rahmen ihrer Prüfung der EBI, die zur angefochtenen Mitteilung geführt hat, davon ausgehen konnte, dass sie durch die ihr zur Verfügung stehenden schriftlichen und mündlichen Informationen ausreichend informiert war, und entscheiden konnte, dass keine zusätzlichen Treffen erforderlich waren.

41      Aus denselben Gründen ist auch die von Ungarn vorgebrachte Rüge zurückzuweisen, mit der geltend gemacht wird, die Kommission habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, da sie der EBI „End the Cage Age“ mehr Aufmerksamkeit als der vorliegenden EBI gewidmet habe.

 Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler und mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler

 Erster Teil des zweiten Klagegrundes: Rechtsfehler und mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf Vorschlag 1

42      Vorab weist das Gericht darauf hin, dass Vorschlag 1 die Annahme einer Empfehlung des Rates zum Ziel hat, in der die Möglichkeiten zum Schutz und zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt aufgezeigt werden, insbesondere zum Schutz der Verwendung von Regional- und Minderheitensprachen in den Bereichen öffentliche Verwaltung, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Kultur, Justiz, Medien, Gesundheitswesen, Handel und Verbraucherschutz (einschließlich Kennzeichnung).

43      In der geplanten EBI nimmt der Kläger allerdings nur auf Art. 165 Abs. 4 zweiter Gedankenstrich und auf Art. 167 Abs. 5 zweiter Gedankenstrich AEUV als Rechtsgrundlagen der in Vorschlag 1 vorgesehenen Empfehlung Bezug (Buchst. a des vierten Erwägungsgrundes des Beschlusses 2017/652). Es ist jedoch offensichtlich, dass nur die Bereiche Bildung und Kultur von diesen Rechtsgrundlagen erfasst werden.

44      Im Übrigen ergibt sich aus einer Zusammenschau von Art. 2 Abs. 5, Art. 6 Buchst. c und e, Art. 165 Abs. 1 und Art. 167 Abs. 2 AEUV, dass die Mitgliedstaaten über eine weitreichende Zuständigkeit im Bereich der Kultur und der Bildung verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulausbildung], C‑66/18, EU:C:2020:792, Rn. 74), da die Union in diesem Bereich nur dafür zuständig ist, „Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten“ durchzuführen, ohne dass diese Zuständigkeit der Union an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten treten würde.

45      Folglich ist anhand des mit Vorschlag 1 verfolgten Ziels und der vom Kläger in Bezug auf diesen Vorschlag angeführten Rechtsgrundlagen zu beurteilen, ob die angefochtene Mitteilung im vorliegenden Fall mit einem Rechtsfehler und mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet ist.

–       Zur ersten Rüge: Rechtsfehler

46      Mit der ersten Rüge wirft der Kläger, unterstützt von Ungarn, der Kommission im Wesentlichen vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, als sie festgestellt habe, dass die Union für die Annahme von Empfehlungen zur Förderung und zum Schutz von Regional- und Minderheitensprachen nicht zuständig sei.

47      Die Kommission, unterstützt von der Hellenischen Republik und der Slowakischen Republik, tritt diesem Vorbringen entgegen.

48      Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission im Rahmen der Bewertung von Vorschlag 1 darauf hingewiesen hat, dass die Union insoweit keine „gesetzgeberische Kompetenz“ habe, und nicht, dass sie in diesem Bereich über gar keine Zuständigkeit verfüge. Zwar kann dieser Grund die Nichtannahme eines Vorschlags für eine Empfehlung des Rates, die kein Gesetzgebungsakt ist, nicht rechtfertigen; dies ist jedoch für die Begründetheit der angefochtenen Mitteilung, soweit sie Vorschlag 1 betrifft, irrelevant, da die Weigerung der Kommission, die Annahme einer Empfehlung des Rates vorzuschlagen, wie sich aus Nr. 3.1 der angefochtenen Mitteilung ergibt, auf der Feststellung beruht, dass das mit diesem Vorschlag verfolgte Ziel durch andere bestehende Instrumente und laufende Initiativen erreicht werden könne. Diese Feststellung, die nach Ansicht des Klägers mit mehreren offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet ist, wird unten in den Rn. 50 bis 89 im Rahmen der zweiten Rüge geprüft.

49      Folglich ist die erste Rüge als ins Leere gehend zurückzuweisen.

–       Zur zweiten Rüge: mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler

50      Mit einer zweiten Rüge wirft der Kläger, unterstützt von Ungarn, der Kommission im Wesentlichen vor, mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen zu haben, als sie es abgelehnt habe, Vorschlag 1 aufzugreifen.

51      Die Kommission, unterstützt von der Hellenischen Republik und der Slowakischen Republik, tritt diesem Vorbringen entgegen.

52      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn die Unionsorgane, wie im vorliegenden Fall die Kommission, ein weites Ermessen haben, und insbesondere dann, wenn sie politische Entscheidungen treffen und komplexe Bewertungen vornehmen müssen, die – bereits ihrem Wesen nach eingeschränkte – gerichtliche Überprüfung der der Ausübung dieses Ermessens zugrunde liegenden Wertungen darin bestehen muss, zu überprüfen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C‑418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 95 und 96 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. April 2018, One of Us u. a./Kommission, T‑561/14, EU:T:2018:210, Rn. 169 und 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Im Übrigen kann ein Fehler nur dann als offensichtlich eingestuft werden, wenn er eindeutig zu erkennen ist. Für die Feststellung, dass die Kommission bei der Sachverhaltsbeurteilung einen offensichtlichen Fehler begangen hat, der die Nichtigerklärung der angefochtenen Mitteilung rechtfertigen kann, müssen daher die vom Kläger beizubringenden Beweise ausreichen, um die Sachverhaltsbeurteilung der Kommission als nicht plausibel erscheinen zu lassen. Mit anderen Worten ist der Klagegrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers zurückzuweisen, wenn die angegriffene Beurteilung trotz der vom Kläger beigebrachten Beweise als nach wie vor gerechtfertigt und kohärent angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2019, Fleig/EAD, T‑492/17, EU:T:2019:211, Rn. 55 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Erstens macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Weigerung der Kommission, Vorschlag 1 aufzugreifen, könne nicht unter Berufung auf das Vorliegen der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats vom 5. November 1992 (Sammlung Europäischer Verträge – Nr. 148, im Folgenden: Charta des Europarats) gerechtfertigt werden, wie dies die Kommission in der angefochtenen Mitteilung getan habe. Zum einen sei die Union nicht Vertragspartei der Charta des Europarats. Zum anderen hätten mehrere Mitgliedstaaten der Union sie nicht unterzeichnet oder ratifiziert.

55      Insoweit weist die Kommission in der angefochtenen Mitteilung darauf hin, dass die Union ihren Mitgliedstaaten nahelege, die Charta des Europarats zu unterzeichnen, und dass sie regelmäßig auf die Charta als Rechtsinstrument zur Festlegung der Leitlinien für die Förderung und den Schutz von Regional- und Minderheitensprachen verweise.

56      Die Tatsache, dass die Union nicht Vertragspartei der Charta des Europarats ist, belegt keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission, da der Kläger nicht bestreitet, dass die Union auf diesen Rechtsakt regelmäßig als Rechtsinstrument zur Festlegung der Leitlinien für die Förderung und den Schutz von Regional- und Minderheitensprachen verweist. Im Übrigen ist der Umstand, dass manche Mitgliedstaaten diese Charta noch nicht unterzeichnet oder ratifiziert haben, für die Beurteilung der Maßnahmen der Union in diesem Bereich irrelevant.

57      Darüber hinaus ist die von Ungarn vorgetragene Behauptung unerheblich, dass einige Mitgliedstaaten, die diese Charta ratifiziert hätten, den durch diesen Rechtsakt gewährten Schutz einer begrenzten Anzahl von Sprachen vorbehielten, während Vorschlag 1 darauf abziele, alle Minderheitensprachen in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen.

58      Von der Kommission kann nämlich nicht verlangt werden, dass sie im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsakte berücksichtigt, die alle Mitgliedstaaten und alle von Vorschlag 1 erfassten Regional- oder Minderheitensprachen betreffen; dies sieht auch keine Vorschrift der Verordnung 2019/788 vor. Ein Rechtsakt kann von der Kommission auch dann berechtigterweise berücksichtigt werden, wenn damit die mit dem betreffenden Vorschlag verfolgten Ziele nur teilweise erreicht werden können. Mit anderen Worten ist es unerheblich, dass mit einem Rechtsakt für sich genommen das mit Vorschlag 1 verfolgte Ziel nicht ganz erreicht werden kann, wenn alle in der angefochtenen Mitteilung genannten Rechtsakte zusammen geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen.

59      Schließlich behauptet der Kläger zu Unrecht, dass die Kommission sich nicht unter Bezugnahme auf andere internationale Rechtsinstrumente weigern könne, tätig zu werden, und dass die Union verpflichtet sei, die ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Befugnisse auszuüben.

60      Insoweit genügt der Hinweis, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 EUV ergibt, dass die Kommission mit der EBI „aufgefordert“ werden soll, einen angemessenen Vorschlag zu unterbreiten, um die Verträge umzusetzen, und nicht, wie vom Kläger vorgetragen, verpflichtet werden soll, auf die in Rede stehende EBI hin tätig zu werden (Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C‑418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 57). Zudem belegen die Erläuterungen der Kommission in der angefochtenen Mitteilung, dass die Union die begrenzten Befugnisse, die ihr von den Verträgen zuerkannt werden, tatsächlich ausgeübt hat. Dadurch, dass die Union den Mitgliedstaaten nahelegt, die Charta des Europarats zu unterzeichnen, und indem sie auf diese Charta verweist, unterstützt und ergänzt sie nämlich die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich.

61      Zweitens macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Weigerung, Vorschlag 1 aufzugreifen, könne nicht, wie es die Kommission in der angefochtenen Mitteilung getan habe, unter Berufung auf die Maßnahmen gerechtfertigt werden, die die Kommission nach Art. 7 des von der UNESCO-Generalkonferenz am 20. Oktober 2005 in Paris angenommenen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2006/515/EG des Rates vom 18. Mai 2006 angenommenen Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (ABl. 2006, L 201, S. 15, im Folgenden: UNESCO-Übereinkommen) ergriffen habe. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den in der angefochtenen Mitteilung genannten Durchführungsmaßnahmen mit Schwerpunkt soziale Inklusion und dem mit Vorschlag 1 verfolgten Ziel, nämlich dem Schutz und der Förderung von Regional- und Minderheitensprachen.

62      Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wie in der angefochtenen Mitteilung ausgeführt, sollen mit Art. 7 des UNESCO-Übereinkommens Einzelpersonen, „einschließlich der Personen, die Minderheiten … angehören,“ und gesellschaftliche Gruppen darin bestärkt werden, ihre eigenen kulturellen Ausdrucksformen zu schaffen, herzustellen, zu verbreiten, zu vertreiben und Zugang zu ihnen zu haben. Wie ebenfalls in der angefochtenen Mitteilung ausgeführt, wird im UNESCO-Übereinkommen ferner darauf hingewiesen, dass die Sprachenvielfalt ein grundlegender Bestandteil der kulturellen Vielfalt ist, und die wesentliche Rolle bekräftigt, die Bildung beim Schutz und bei der Förderung kultureller Ausdrucksformen spielt.

63      Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist daher nicht offensichtlich, dass das UNESCO-Übereinkommen in keinem Zusammenhang mit dem mit Vorschlag 1 verfolgten Ziel steht.

64      Auch fehlt es nicht offensichtlich an einem Zusammenhang zwischen den von der Kommission auf der Grundlage von Art. 7 des UNESCO-Übereinkommens ergriffenen Durchführungsmaßnahmen, nämlich der Abhaltung von Dialogen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kulturwirtschaft zu den Themen Kultur für soziale Inklusion und interkultureller Dialog, und den mit Vorschlag 1 verfolgten Zielen.

65      Zwar liegt der Schwerpunkt von Vorschlag 1 nicht auf sozialer Inklusion. Dennoch ist die Abhaltung dieser Dialoge, wie die Kommission geltend macht, geeignet, angesichts der mit dem UNESCO-Übereinkommen verfolgten Ziele die Regional- oder Minderheitensprachen zu fördern und zu schützen, und sei es nur im Bereich der Kultur. Der Umstand, dass die in Rede stehenden Durchführungsmaßnahmen die soziale Inklusion fördern, schließt daher nicht aus, dass dieselben Maßnahmen gleichzeitig zur Förderung und zum Schutz von Regional- und Minderheitensprachen beitragen können.

66      Zudem zeugt der Erlass dieser Durchführungsmaßnahmen entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Erwiderung davon, dass die Union die ihr in den Verträgen eingeräumten begrenzten Befugnisse tatsächlich ausgeübt hat. Durch die Abhaltung von Dialogen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kulturwirtschaft nach Art. 7 des UNESCO-Übereinkommens unterstützt und ergänzt die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich.

67      Drittens macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der Arbeitsplan für Kultur 2019-2022 des Rates und die konkreten Maßnahmen, die die im Rahmen dieses Arbeitsplans eingesetzte Expertengruppe „Mehrsprachigkeit und Übersetzung“ empfehlen sollte, stünden in keinem Zusammenhang mit dem mit Vorschlag 1 verfolgten Ziel, da darin nicht auf Regional- und Minderheitensprachen Bezug genommen werde. Folglich könne die Weigerung der Kommission, diesen Vorschlag aufzugreifen, nicht unter Berufung auf diesen Arbeitsplan und diese konkreten Maßnahmen gerechtfertigt werden, wie dies die Kommission in der angefochtenen Mitteilung getan habe.

68      Diese Auffassung ist zurückzuweisen. Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zum Arbeitsplan für Kultur 2019-2022 (ABl. 2018, C 460, S. 12) sieht vor, dass sich der Arbeitsplan für Kultur auf acht Leitprinzipien stützt. Das dritte dieser Leitprinzipien besagt ausdrücklich, dass die kulturelle und sprachliche Vielfalt ein sehr wertvolles Gut der Europäischen Union ist und dass ihr Schutz und ihre Förderung von entscheidender Bedeutung für die Kulturpolitik auf europäischer Ebene sind (Anhang I, Titel I, dritter Gedankenstrich). Ebenso stellt der Rat in diesem Anhang in der Beschreibung der dritten Priorität betreffend „[e]in Umfeld zur Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern, Kultur- und Kreativschaffenden und europäischen Inhalten“ fest, dass die Kulturwirtschaft in Europa u. a. durch kulturelle und sprachliche Vielfalt geprägt ist (Anhang I, Titel II, Punkt C).

69      Im Übrigen sieht dieser Anhang I vor, dass sich die Mitglieder der Expertengruppe „Mehrsprachigkeit und Übersetzung“ über bewährte Verfahren zur Unterstützung von Übersetzungen im Buch- und Verlagswesen sowie in anderen Bereichen der Kultur- und Kreativwirtschaft austauschen und konkrete Maßnahmen im Rahmen des Programms „Kreatives Europa“ empfehlen werden, um die sprachliche Vielfalt und die Verbreitung von Werken zu fördern (Anhang I, Titel IV, Punkt C).

70      Somit kann nicht gesagt werden, dass der in Rede stehende Arbeitsplan und die Maßnahmen, die von der Expertengruppe „Mehrsprachigkeit und Übersetzung“ ergriffen werden müssen, mit dem mit Vorschlag 1 verfolgten Ziel, nämlich der Förderung und dem Schutz von Regional- und Minderheitensprachen, und sei es auch nur im Bereich der Kultur, offensichtlich nichts zu tun hätten.

71      Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand, dass weder der in Rede stehende Arbeitsplan noch die Beschreibung der Maßnahmen der Expertengruppe „Mehrsprachigkeit und Übersetzung“ ausdrücklich auf Regional- oder Minderheitensprachen Bezug nehmen, nicht entkräftet. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Schlussfolgerungen des Rates zum Arbeitsplan für Kultur 2019-2022 keinen ausdrücklichen Ausschluss der Regional- oder Minderheitensprachen enthalten. Diese Schlussfolgerungen des Rates enthalten auch keinerlei Hinweis darauf, dass der in Rede stehende Arbeitsplan und die Maßnahmen der Expertengruppe „Mehrsprachigkeit und Übersetzung“ auf die Amtssprachen der Union beschränkt sind.

72      Viertens macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zur Förderung gemeinsamer Werte, inklusiver Bildung und der europäischen Dimension im Unterricht (ABl. 2018, C 195, S. 1) stehe in keinem Zusammenhang mit dem mit Vorschlag 1 verfolgten Ziel, weil sie keine konkreten Lösungen für den Schutz und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt vorschlage. Folglich könne die Weigerung der Kommission, diesen Vorschlag aufzugreifen, nicht unter Berufung auf diese Empfehlung gerechtfertigt werden, wie dies die Kommission in der angefochtenen Mitteilung getan habe.

73      Diese Auffassung ist zurückzuweisen. Aus dieser Empfehlung, deren konkrete Umsetzung im Wesentlichen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, geht ausdrücklich hervor, dass sie u. a. bezweckt, die gemeinsamen Werte, auf die sich die Union gründet, zu fördern, und zwar ab dem frühen Kindesalter und auf allen Bildungsebenen. Die Wahrung der Minderheitenrechte im Sinne von Art. 2 EUV in Verbindung mit dem in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV und in Art. 165 Abs. 1 AEUV genannten Ziel der Wahrung des Reichtums der kulturellen und sprachlichen Vielfalt gehört zu diesen Werten der Union (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission, C‑899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 54, und vom 24. September 2019, Rumänien/Kommission, T‑391/17, EU:T:2019:672, Rn. 56).

74      Daher hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Auffassung vertrat, dass die in Rede stehende Empfehlung, soweit sie bezwecke, die Werte der Union im Bereich der Bildung zu fördern, geeignet sei, zur Verwirklichung des mit Vorschlag 1 verfolgten Ziels zumindest teilweise beizutragen.

75      Fünftens macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2019 zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen (ABl. 2019, C 189, S. 15) stehe in keinem Zusammenhang mit dem mit Vorschlag 1 verfolgten Ziel, da sie das Augenmerk nur auf die Erlernung der Amtssprachen der Union lege, um die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und die berufliche Mobilität zu stärken. Folglich könne die Weigerung der Kommission, diesen Vorschlag aufzugreifen, nicht unter Berufung auf diese Empfehlung gerechtfertigt werden, wie dies die Kommission in der angefochtenen Mitteilung getan habe.

76      Diese Auffassung ist zurückzuweisen. Diese Empfehlung, die die Verbesserung des Lehrens und Lernens von Sprachen zum Gegenstand hat, enthält nämlich keine ausdrückliche Beschränkung allein auf die Amtssprachen der Union.

77      Auch der Anhang der in Rede stehenden Empfehlung betreffend das Sprachenbewusstsein in Schulen beschränkt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht nur auf das Erlernen von Amtssprachen der Union.

78      Diese Gesichtspunkte reichen aus, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass sich weder die in Rede stehende Empfehlung noch ihr Anhang nur auf das Lernen und Lehren von Amtssprachen der Union beschränken.

79      Schließlich behauptet der Kläger zu Unrecht, dass Vorschlag 1 ohnehin nicht auf das Lehren und Lernen von Sprachen abziele, sondern auf die Möglichkeit der Sprecher, ihre Muttersprache „in allen Lebensbereichen“ zu verwenden, wenn diese eine Regional- oder Minderheitensprache sei.

80      Wie oben in Rn. 43 ausgeführt, betrifft Vorschlag 1 nur die Bereiche Kultur und Bildung. Die Verwendung von Regional- oder Minderheitensprachen in anderen „Lebensbereichen“ war somit der Prüfung durch die Kommission entzogen. Im Übrigen hat der Kläger jedenfalls angegeben, dass die in Vorschlag 1 vorgesehene Empfehlung u. a. die besten Lösungen hätte aufzeigen und vorschlagen müssen, um „das Aussterben“ von Regional- oder Minderheitensprachen in der Union „zu stoppen“. Der Kläger hat in der geplanten EBI auch ausgeführt, dass diese Empfehlung den Rückgang der sprachlichen Diversität und des „Lernens von Sprachen“ in der Union hätte berücksichtigen müssen. Der Kläger hat also selbst einen klaren und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Vorschlag 1 und dem „Lernen von Sprachen“ hergestellt.

81      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie feststellte, dass die in Rede stehende Empfehlung insofern, als sie die Förderung des Lehrens und Lernens von Sprachen bezwecke, geeignet sei, zur Verwirklichung des mit Vorschlag 1 verfolgten Ziels beizutragen.

82      Sechstens macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Maßnahmen in der Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma“ (COM[2020] 620 final) und im Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (COM[2020] 621 final) gingen nicht auf das mit Vorschlag 1 verfolgte Ziel ein und hätten einen begrenzten Anwendungsbereich, da sie auf eine bestimmte Personengruppe, nämlich die Roma, abzielten. Folglich könne die Weigerung der Kommission, diesen Vorschlag aufzugreifen, weder unter Berufung auf diese Mitteilung noch unter Berufung auf diesen Vorschlag für eine Empfehlung gerechtfertigt werden, wie dies die Kommission in der angefochtenen Mitteilung getan habe.

83      Diese Auffassung ist zurückzuweisen. Auch wenn sich die in Rede stehende Mitteilung und der Vorschlag für eine Empfehlung auf die Roma konzentrieren, ändert dies nichts an ihrer Relevanz für den vorliegenden Fall. Der Kläger selbst nimmt nämlich in der geplanten EBI auf diese Personengemeinschaft Bezug, indem er u. a. ausführt, dass es sich um die „größte und am stärksten ausgegrenzte Minderheitengruppe in Europa“ handle. Der persönliche Anwendungsbereich dieser Mitteilung und dieses Vorschlags für eine Empfehlung stimmt daher teilweise mit dem von Vorschlag 1 überein. Jedenfalls kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie bei der Prüfung einer EBI ausschließlich Rechtsakte der Union berücksichtigt, die sämtliche von dieser EBI erfassten Personen betreffen; dies sieht auch keine Vorschrift der Verordnung 2019/788 vor. Wie oben in Rn. 58 ausgeführt, ist es unerheblich, dass mit einem Rechtsakt für sich genommen das mit Vorschlag 1 verfolgte Ziel nicht ganz erreicht werden kann, wenn alle in der angefochtenen Mitteilung genannten Rechtsakte zusammen geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen.

84      Zudem behauptet der Kläger zu Unrecht, dass die in Rede stehende Mitteilung und der fragliche Vorschlag für eine Empfehlung in keinem Zusammenhang mit dem mit Vorschlag 1 verfolgten Ziel stünden. Insoweit genügt der Hinweis, dass der Kläger weder in der Klageschrift noch in der Erwiderung die Aussage der Kommission in der angefochtenen Mitteilung beanstandet hat, wonach in dem in Rede stehenden Vorschlag für eine Empfehlung insbesondere „die Mitgliedstaaten …aufgefordert [werden], die Romani-Sprache … in die Lehrpläne und Schulbücher sowohl für Roma- als auch für Nicht-Roma-Schüler aufzunehmen“. Diese Aussage wird im Übrigen durch Nr. 2 Buchst. g dieses Vorschlags für eine Empfehlung untermauert, der die Mitgliedstaaten auffordert, das Bewusstsein für die Sprache der Roma zu stärken, „indem unter anderem Maßnahmen zur einschlägigen Schulung von Lehrkräften und zur Gestaltung geeigneter Schullehrpläne ergriffen werden“.

85      Siebtens macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Aufnahme von Minderheitenfragen in die jährlichen Berichte der Kommission über die Anwendung der Charta bringe keinen Mehrwert in Bezug auf Vorschlag 1 mit sich. Die Anwendbarkeit der Charta sei nämlich eingeschränkt, da die Verwendung von Sprachen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Folglich könne die Weigerung der Kommission, diesen Vorschlag aufzugreifen, nicht unter Berufung auf die Aufnahme von Minderheitenfragen in die jährlichen Berichte über die Anwendung der Charta gerechtfertigt werden, wie dies die Kommission in der angefochtenen Mitteilung getan habe.

86      In dieser Hinsicht trifft es zwar zu, dass die Verwendung der Sprachen größtenteils in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt; gleichwohl ist die Union insoweit in den Bereichen Bildung und Kultur nicht ganz ohne Zuständigkeit (siehe oben, Rn. 44). Im Übrigen geht aus den Rn. 54 bis 84 oben hervor, dass die Union gerade von ihrer Zuständigkeit in den von Vorschlag 1 erfassten Bereichen Gebrauch gemacht hat, insbesondere, wie oben in den Rn. 64 bis 66 ausgeführt, durch die Annahme des UNESCO-Übereinkommens und seine Umsetzung. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Charta auf Situationen anwendbar ist, die von Vorschlag 1 erfasst sind, und dass die Kommission erforderlichenfalls in ihren thematischen Jahresberichten auf diese Situationen Bezug nimmt.

87      Im Übrigen ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, dass durch die Aufnahme der Frage der Förderung von Regional- und Minderheitensprachen in die thematischen Jahresberichte kein wesentlicher Beitrag zum Ziel von Vorschlag 1 geleistet werden könne. Die in der angefochtenen Mitteilung aufgeführten Gründe für das Nichtaufgreifen von Vorschlag 1 stützen sich nämlich nicht ausschließlich auf die Aufnahme dieser Frage in die thematischen Jahresberichte. Wie in der angefochtenen Mitteilung, aber auch vom Kläger in Rn. 52 der Erwiderung ausgeführt, hat die Kommission ihre Weigerung unter Verweis auf ein Maßnahmenpaket gerechtfertigt. Wie bereits in den Rn. 58 und 83 oben festgestellt, ist es daher unerheblich, dass die thematischen Jahresberichte für sich genommen gegebenenfalls einen geringeren Mehrwert als die in Vorschlag 1 vorgesehene Empfehlung aufweisen.

88      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler begangen hat, als sie auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Annahme der angefochtenen Mitteilung bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände und aus den in den Nrn. 2.1 und 3.1 dieser Mitteilung dargelegten Gründen keinen zusätzlichen Rechtsakt für erforderlich hielt, um das mit Vorschlag 1 verfolgte Ziel zu erreichen, da dieses Ziel ihrer Meinung nach durch alle in der angefochtenen Mitteilung genannten Rechtsakte zusammen erreicht werden kann. Daher hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie sich weigerte, Vorschlag 1 aufzugreifen.

89      Folglich ist die zweite Rüge und damit der erste Teil des zweiten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

 Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes: Offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf Vorschlag 3

90      Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes wirft der Kläger, unterstützt von Ungarn, der Kommission im Wesentlichen vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, als sie sich geweigert habe, Vorschlag 3 aufzugreifen, der die Schaffung eines durch die Union finanzierten Zentrums für Sprachenvielfalt im Bereich der Regional- und Minderheitensprachen vorsehe, das mit der Bildung eines Bewusstseins für die Bedeutung von Regional- und Minderheitensprachen und der Förderung der Vielfalt auf allen Ebenen beauftragt sei und dessen Aufgabe darin bestehe, Wissen und Fähigkeiten allen relevanten Akteuren im Bereich dieser Sprachen zugänglich zu machen und insbesondere den kleinsten und schwächsten Gemeinschaften in Europa Vorrang einzuräumen. Nach Ansicht des Klägers sind die anderen von der Kommission im vorliegenden Fall bevorzugten Maßnahmen, insbesondere die Aufrechterhaltung und Entwicklung ihrer Zusammenarbeit mit dem Europäischen Fremdsprachenzentrum des Europarats (im Folgenden: EFSZ), nicht geeignet, die mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele zu erreichen.

91      Die Kommission, unterstützt von der Hellenischen Republik und der Slowakischen Republik, tritt diesem Vorbringen entgegen und macht geltend, dass der vorliegende Teil des zweiten Klagegrundes unbegründet sei.

92      Vorab weist das Gericht darauf hin, dass Vorschlag 3 in seiner registrierten Fassung die Kommission zur Annahme eines Vorschlags für einen Beschluss oder eine Verordnung des Parlaments und des Rates zur Schaffung eines hauptsächlich durch die Union finanzierten Zentrums für Sprachenvielfalt aufforderte, das dazu dienen sollte, das Bewusstsein für die Bedeutung von Regional- und Minderheitensprachen zu stärken und die Vielfalt auf allen Ebenen zu fördern.

93      In den Nrn. 2.3 und 3.3 der angefochtenen Mitteilung führt die Kommission zum einen aus, dass im Zentrum der Bemühungen der Union um eine stärkere Sensibilisierung für die Bedeutung der Sprachenvielfalt, einschließlich des Sprachenlernens, die enge Zusammenarbeit mit dem Europarat stehe, dessen Maßnahmen in diesem Bereich auf die oben in Rn. 54 genannte Charta des Europarats und auf das EFSZ gestützt seien, das als Kompetenzzentrum für Sprachunterricht und Sprachenlernen fungiere und den Unterricht in der Muttersprache der Lernenden, insbesondere auch in Minderheitensprachen, fördere. Sie erklärt, dass sie das EFSZ unterstütze und sich bei ihrer Zusammenarbeit mit ihm auf spezifische gemeinsame Vereinbarungen stütze, die zum Ziel hätten, die Qualität, Effizienz und Attraktivität des Sprachunterrichts zu steigern und die Erprobung und Bewertung von Lernergebnissen weiterzuentwickeln und so schrittweise eine gemeinsame Grundlage für Evaluierungssysteme auf der Basis des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (im Folgenden: GER) zu schaffen. Zum anderen weist die Kommission darauf hin, dass sie die Mitgliedstaaten der Union bei der Umsetzung der oben in Rn. 75 angeführten Empfehlung zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen unterstütze. Sie sieht es im Wesentlichen als wirksam und effizient an, die Zusammenarbeit über das EFSZ sowie ihre Unterstützung für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Empfehlung aufrechtzuerhalten und auszubauen, um eine angemessene Schwerpunktsetzung der Union sicherzustellen und zudem das Risiko von Doppelarbeit und unnötigem Ressourceneinsatz zu vermeiden. Ein zusätzlicher Rechtsakt sei nicht erforderlich.

94      Als Erstes macht der Kläger mit Unterstützung Ungarns geltend, das EFSZ sei nicht in der Lage, die Aufgaben und Ziele eines Zentrums für Sprachenvielfalt im Bereich der Regional- und Minderheitensprachen zu erfüllen. Zum einen erstreckten sich die Befugnisse des EFSZ nicht auf diese Aufgaben und Ziele, was dadurch belegt werde, dass seine Satzung in keiner Weise auf diese Sprachen oder andere von Vorschlag 3 erfasste Aufgaben Bezug nehme. Zum anderen erstreckten sich die Tätigkeiten des EFSZ nicht auf die Förderung von Regional- oder Minderheitensprachen und auch nicht auf die Ziele, die mit Vorschlag 3 verfolgt würden, was dadurch belegt werde, dass diese Sprachen in keinem der Projekte des Programms 2020-2023 des EFSZ ausdrücklich erwähnt würden und dass die Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten dieses Programms keine nennenswerte Tätigkeit in Bezug auf die Förderung solcher Sprachen enthielten. Im Übrigen sei nach dem institutionellen Gefüge des Europarats dessen Sekretariat für die Förderung von Regional- und Minderheitensprachen auf der Grundlage der oben in Rn. 54 angeführten Charta des Europarats zuständig. Jedoch seien mehrere Länder, die sich geweigert hätten, die Charta des Europarats zu unterzeichnen oder zu ratifizieren, dem EFSZ-Abkommen beigetreten. Ungarn führt seinerseits aus, das EFSZ und die für Minderheitensprachen zuständige Abteilung des Europarats seien getrennte organisatorische Einheiten, zwischen denen weder eine Verbindung noch eine Zusammenarbeit bestehe.

95      Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

96      Erstens bedeutet der Umstand, dass die Satzung des EFSZ keinen spezifischen Verweis auf Regional- und Minderheitensprachen enthält, keineswegs, dass diese Sprachen von den Aufgaben und Zielen des EFSZ ausgenommen wären.

97      Zweitens gehören, wie in Nr. 2.3 der angefochtenen Mitteilung und in den Schriftsätzen der Kommission beschrieben, zu den Aufgaben, die das EFSZ wahrnimmt, und zu dessen strategischen und operativen Zielen, die in Art. 1 der Satzung des EFSZ genannt sind, die Umsetzung der Sprachenpolitik, die Förderung innovativer Ansätze für das Lernen und Lehren „lebender“ Sprachen, die Praxis des Lernens und Lehrens dieser Sprachen, die Förderung von Dialog und Austausch, die Unterstützung von Forschungsprojekten sowie die Sammlung und Verbreitung bewährter Verfahren im Bereich des Lernens und Lehrens dieser Sprachen. Nichts deutet darauf hin, dass diese Aufgaben und Ziele nicht geeignet sind, zumindest in gewissem Maße zur Stärkung des Bewusstseins für die Bedeutung aller „lebenden“ Sprachen der betreffenden Länder, einschließlich der Regional- oder Minderheitensprachen, beizutragen und die Vielfalt, und sei es nur die sprachliche und kulturelle Vielfalt, zu fördern, wobei dies die Ziele sind, die mit Vorschlag 3 in seiner registrierten Fassung verfolgt werden.

98      Was drittens die Tätigkeiten des EFSZ anbelangt, so ergibt sich zum einen aus der Akte, dass im Programm 2020-2023 des EFSZ u. a. ein Projekt mit dem Titel „Förderung der Sprachenerziehung in der grenzüberschreitenden Berufsausbildung“ genannt wird, dessen Ziel auf die besonders wichtige Rolle hinweist, die die Förderung des Sprachenlernens in grenzüberschreitenden Regionen spielt. Dieses Projekt steht nicht offensichtlich außer Zusammenhang zu den Zielen, die mit Vorschlag 3 verfolgt werden und darin bestehen, das Bewusstsein für die Bedeutung der Mehrsprachigkeit, insbesondere was die Regional- und Minderheitensprachen betrifft, zu stärken und die Vielfalt insbesondere im Bildungs- und Berufsbereich zu fördern.

99      Zum anderen geht in Bezug auf die Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten des EFSZ aus der Akte hervor, dass dieses Zentrum eine Ausbildung mit dem Titel „Mehrsprachige und interkulturelle Ansätze“ anbietet, die den „Bezugsrahmen für pluralistische Ansätze für Sprachen und Kulturen“ betrifft und häufig gelehrte Sprachen sowie Minderheitensprachen umfasst. Ebenso bietet das EFSZ eine Ausbildung mit dem Titel „Qualitativ hochwertige Bildung in Romani für Europa“ (QualiRom)“ an. Diese nimmt auf das Ziel einer Initiative mit der Bezeichnung „QualiRom“ Bezug, die insbesondere darin besteht, die Aufnahme der Sprache Romani in die Bildungssysteme zu fördern und die Integration von Roma-Kindern zu erleichtern. Die fragliche Ausbildung nimmt auch auf das Lehrmaterial „QualiRom“ Bezug, das in sechs Romani-Varietäten für Primär‑, Sekundär- und Tertiärunterricht erarbeitet wurde und die größte Ressource dieser Art im Bereich der Lehre und des Lernens dieser Sprache darstellt. Diese Gesichtspunkte reichen aus, um zu belegen, dass die Regional- und Minderheitensprachen, wie in Nr. 2.3 der angefochtenen Mitteilung ausgeführt, in das Programm 2020-2023 des EFSZ umfassend einbezogen werden.

100    Daraus folgt, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie im Wesentlichen feststellte, dass die Tätigkeiten des EFSZ geeignet seien, zur Verwirklichung der mit Vorschlag 3 in seiner registrierten Fassung verfolgten Ziele beizutragen, das Bewusstsein für die Bedeutung von Regional- und Minderheitensprachen zu stärken und die Vielfalt auf allen Ebenen zu fördern.

101    Viertens haben der Kläger und Ungarn nichts Konkretes vorgetragen, was die in der angefochtenen Mitteilung und in den Schriftsätzen der Kommission angeführten engen Verbindungen zwischen dem Europarat und dem EFSZ in Frage stellen könnte.

102    Als Zweites macht der Kläger mit Unterstützung Ungarns geltend, die Kommission habe weder die Möglichkeit, Einfluss auf die Tätigkeiten des EFSZ zu nehmen, noch die Möglichkeit, Kooperationsvereinbarungen mit ihm in den relevanten Bereichen von Vorschlag 3 zu schließen, da die Union nicht Partei des Abkommens zur Errichtung dieses Zentrums sei und die Förderung von Regional- und Minderheitensprachen nicht in dessen Zuständigkeit falle. Ferner führt der Kläger im Wesentlichen aus, die in der angefochtenen Mitteilung genannte Kooperationsvereinbarung 2020-2021 zeige, dass die Förderung von Regional- oder Minderheitensprachen für die Kommission im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit dem EFSZ irrelevant sei, da der Workshop über „ganzheitliche Lernansätze, Alphabetisierung und Sprachunterricht, einschließlich Unterrichtssprachen, Fremdsprachen, Regional- und Minderheitensprachen und zu Hause gesprochener Sprachen“ und das Webinar über „die Situation der Regional- und Minderheitensprachen während der Covid-19-Pandemie“, die in dieser Vereinbarung genannt würden, offensichtlich keine geeignete Alternative zu dem im Rahmen von Vorschlag 3 angeregten Zentrum für Sprachenvielfalt darstellten. Zudem ziele die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem EFSZ im Wesentlichen darauf ab, eine gemeinsame Grundlage für nationale Bewertungssysteme auf der Grundlage des GER zu schaffen. Im Übrigen sei die in der angefochtenen Mitteilung enthaltene Bezugnahme auf die nächste Kooperationsvereinbarung unerheblich, da keine Verhandlungen im Gange seien und hypothetische Entwicklungen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Mitteilung nicht berücksichtigt werden könnten.

103    Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

104    Zunächst enthält die Satzung des EFSZ, wie oben in den Rn. 96 und 97 ausgeführt, keine ausdrückliche Beschränkung der „lebenden“ Sprachen, auf die sich die vom EFSZ wahrgenommenen Aufgaben und die von ihm verfolgten Ziele beziehen, und erstrecken sich einige seiner Tätigkeiten ausdrücklich auf Regional- und Minderheitensprachen. Die Kommission hat daher keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Auffassung vertrat, dass die Aufgaben, Ziele und Tätigkeiten des EFSZ geeignet seien, zur Verwirklichung der mit Vorschlag 3 in seiner registrierten Fassung verfolgten Ziele beizutragen, nämlich das Bewusstsein für die Bedeutung insbesondere von Regional- und Minderheitensprachen zu stärken und die Vielfalt auf verschiedenen Ebenen zu fördern.

105    Sodann ist die Union zwar nicht Partei des „erweiterten Teilabkommens“ des Europarats, mit dem das EFSZ errichtet wurde, allerdings ist die in der angefochtenen Mitteilung genannte Kooperationsvereinbarung 2020-2021 entgegen dem Vorbringen des Klägers ein Beleg für die Möglichkeit der Kommission, die Tätigkeiten des EFSZ zu beeinflussen und Kooperationsvereinbarungen in Bereichen zu schließen, die Vorschlag 3 betreffen. Diese Kooperationsvereinbarung bestätigt auch, wie in der angefochtenen Mitteilung ausgeführt wird, dass die Regional- und Minderheitensprachen zu dem Spektrum der Tätigkeiten gehören, an denen das EFSZ beteiligt ist.

106    Aus der Akte ergibt sich nämlich, dass die Kooperationsvereinbarung 2020-2021, die sich auf die Aktion „Innovative Methoden und Beurteilung beim Sprachenlernen“ bezieht, Teil einer langfristigen, nämlich siebenjährigen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem EFSZ ist und sich in gemeinsam beschlossene Aktionsbereiche einfügt. Wie die Kommission ausführt, schlägt die Initiative „Unterstützung mehrsprachiger Klassen“ der oben genannten Aktion eine Reihe von Modulen vor, die sich u. a. mit dem Sprachenbewusstsein in der gesamten schulischen Ausbildung und mit der Unterstützung von Unterrichtssprachen befassen, wobei auf Ansätze zurückgegriffen wird, die auf die Herkunftssprachen der Lernenden Rücksicht nehmen, insbesondere was Regional- und Minderheitensprachen betrifft. Zudem soll diese Aktion nicht nur den Workshop und das Webinar umfassen, auf die sich der Kläger bezieht, sondern auch eine „Sommerakademie“, eine Reihe von Denkfabriken – u. a. zum Thema „Wertschätzung der sprachlichen Repertoires der Lernenden“ sowie zu den Herausforderungen, vor denen insbesondere Regional- und Minderheitensprachen stehen –, die Erstellung wissenschaftlicher Studien und ein Kolloquium.

107    Schließlich stützen die oben in Rn. 106 angeführten Gesichtspunkte die Schlussfolgerung, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem EFSZ – entgegen dem Vorbringen des Klägers und im Einklang mit den Ausführungen in der angefochtenen Mitteilung – nicht darauf beschränkt, eine gemeinsame Grundlage für nationale Bewertungssysteme auf der Grundlage des GER zu schaffen, und dass die Bedürfnisse, die im Zusammenhang mit der sprachlichen Vielfalt bestehen, im Rahmen dieser Zusammenarbeit berücksichtigt werden.

108    Als Drittes macht der Kläger mit Unterstützung Ungarns geltend, es sei offensichtlich unangemessen gewesen, dass die Kommission das Tätigwerden gemäß Vorschlag 3 unter Verweis auf ein internationales Abkommen abgelehnt habe, dem die Union nicht beigetreten sei und das kein fester Bestandteil der Rechtsordnung der Union sei.

109    Diese Auffassung ist zurückzuweisen. Zum einen besteht, wie oben in Rn. 60 ausgeführt, keine Verpflichtung der Kommission, die Maßnahmen zu ergreifen, die von einer eingetragenen EBI vorgeschlagen werden, die die erforderliche Unterstützung erhalten hat. Zum anderen wird die Union, wie im Wesentlichen von der Kommission ausgeführt worden ist, sowohl in Art. 165 Abs. 3 AEUV als auch in Art. 167 Abs. 3 AEUV, die die Rechtsgrundlagen für Vorschlag 3 bilden, aufgefordert, die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Kultur u. a. mit den zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat, zu fördern. Daher hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie in der angefochtenen Mitteilung im Wesentlichen feststellte, dass die Aufrechterhaltung und der Ausbau der Zusammenarbeit mit einer anderen internationalen Organisation – nämlich mit dem EFSZ, dem die meisten Mitgliedstaaten der Union beigetreten seien und das eng mit dem Europarat verbunden sei – in Bereichen, die denen entsprächen, die der Kläger dem Zentrum für Sprachenvielfalt habe zuweisen wollen, geeignet sei, zur Verwirklichung der mit Vorschlag 3 in seiner registrierten Fassung verfolgten Ziele beizutragen und Doppelarbeit und unnötigen Ressourceneinsatz zu vermeiden.

110    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, der den in den Nrn. 2.3 und 3.3 der angefochtenen Mitteilung aufgeführten Gründen anhaftet.

111    Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes ist folglich zurückzuweisen.

 Dritter Teil des zweiten Klagegrundes: Mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf Vorschlag 6

112    Im Rahmen des dritten Teils des zweiten Klagegrundes macht der Kläger, unterstützt von Ungarn, im Wesentlichen geltend, die Kommission habe zu Unrecht Vorschlag 6 nicht aufgegriffen, der darauf abziele, eine annähernde Gleichstellung von Staatenlosen, die nationalen Minderheiten angehörten, und Unionsbürgern durch Angleichung der Situation dieser Staatenlosen an die Situation von Migranten und Unionsbürgern mit Migrationshintergrund zu gewährleisten.

113    Die Kommission, unterstützt von der Hellenischen Republik und der Slowakischen Republik, tritt diesem Vorbringen entgegen.

114    Vorab weist das Gericht darauf hin, dass das Ziel von Vorschlag 6 darin besteht, die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12), die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44), die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. 2004, L 375, S. 12), die Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. 2005, L 289, S. 15) und die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. 2009, L 155, S. 17) zu ändern, um die Rechtsstellung von Staatenlosen an die von Unionsbürgern dadurch anzugleichen, dass ihnen der Zugang zur Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten erleichtert und sichergestellt wird, dass sie mehr Rechte als Drittstaatsangehörige besitzen.

115    Der Kläger hat jedoch eingeräumt, dass Vorschlag 6 „den Schwerpunkt vor allem auf die Richtlinie 2003/109/EG“ legt. Zudem hat der Kläger weder in der Klageschrift noch in der Erwiderung auf die anderen oben in Rn. 114 genannten Richtlinien Bezug genommen.

116    In den Nrn. 2.6 und 3.6 der angefochtenen Mitteilung vertrat die Kommission die Auffassung, dass es nicht erforderlich sei, die Richtlinie 2003/109 zu ändern, um die Rechte von Drittstaatsangehörigen weiter an die Unionsbürgern zustehenden Rechte anzugleichen. Vielmehr könnten im Rahmen der Unionspolitik zur Integration von Migranten weitere Maßnahmen getroffen werden, um auf die besondere Situation Staatenloser einzugehen. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission insbesondere auf ihre Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021-2027“ (COM[2020] 758 final, im Folgenden: Aktionsplan).

117    Der Kläger bestreitet jedoch, dass der Aktionsplan für Staatenlose gilt, die nationalen Minderheiten angehören. Der Aktionsplan richte sich an Migranten und Unionsbürger mit Migrationshintergrund, erwähne jedoch diese Staatenlosen nicht. Zudem sei sein Inhalt ungeeignet, um den Bedürfnissen von Staatenlosen gerecht zu werden, die nationalen Minderheiten angehörten. Im Zentrum des Aktionsplans stehe nämlich die Integration und Inklusion von Migranten und Unionsbürgern mit Migrationshintergrund, aber er berücksichtige die spezielle Situation dieser Staatenlosen nicht. Im Gegensatz zu Personen, die vor kurzem aus Drittländern in die Union eingereist seien, gehörten Staatenlose im Sinne von Vorschlag 6 nationalen Minderheiten an, die seit langer Zeit im europäischen Hoheitsgebiet lebten und Teil der einheimischen Bevölkerung seien. Zudem seien diese Staatenlosen mit Problemen im Zusammenhang mit dem Fehlen amtlicher Dokumente und einem willkürlichen Entzug der Staatsangehörigkeit konfrontiert, was sie daran hindere, am wirtschaftlichen, sozialen und politischen Leben im Mitgliedstaat ihrer Geburt oder im Aufnahmemitgliedstaat teilzuhaben. Somit habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Situation von Staatenlosen, die nationalen Minderheiten angehörten, mit der Situation von Migranten und Unionsbürgern mit Migrationshintergrund gleichgestellt habe, obwohl ihre jeweiligen Situationen unterschiedlich seien.

118    Diese Auffassung ist zurückzuweisen. Zwar wird der Begriff „Staatenlose“ im Aktionsplan nicht ausdrücklich erwähnt und erstreckt sich sein Anwendungsbereich „sowohl auf Migranten als auch auf EU-Bürger mit Migrationshintergrund“. Diese Gesichtspunkte reichen jedoch nicht für die Annahme aus, dass diese Staatenlosen vom Geltungsbereich des Aktionsplans ausgenommen sind.

119    Nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 2 AEUV werden Staatenlose nämlich für die Zwecke von Titel V, der den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betrifft, „den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt“.

120    Folglich fallen Staatenlose, die nationalen Minderheiten angehören, in den Anwendungsbereich des Aktionsplans, da erstens dieser Aktionsplan auf alle Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, und zweitens Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt werden müssen.

121    Wie die Kommission ausführt, kommt der Aktionsplan im Übrigen nicht nur Migranten zugute, die neu in der Union angekommen sind. Er enthält auch mehrere Aktionen, die auf die langfristige Integration und den sozialen Zusammenhalt ausgerichtet sind. Insbesondere soll der Aktionsplan u. a. den Zugang von Drittstaatsangehörigen und somit auch von Staatenlosen zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsdiensten und Wohnraum verbessern. Ebenso sollen mit ihm Isolation, Segregation und Diskriminierung bekämpft werden. Schließlich ist es auch sein Ziel, die Beteiligung von Drittstaatsangehörigen und damit auch Staatenlosen an Konsultations- und Entscheidungsverfahren auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu fördern.

122    Daraus folgt, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Ansicht vertrat, dass der Aktionsplan geeignet sei, auf Situationen der sozialen Ausgrenzung und auf Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdiensten, Bildung und Sozialhilfe zu reagieren, mit denen sich sowohl Drittstaatsangehörige als auch Staatenlose, die nationalen Minderheiten angehörten, konfrontiert sähen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass diese beiden Kategorien von Personen einen unterschiedlichen geografischen, historischen, persönlichen, kulturellen und religiösen Hintergrund haben könnten.

123    Soweit das Ziel des Klägers, wie es in der geplanten EBI formuliert ist, darin besteht, eine „Ausweitung der staatsbürgerlichen Rechte auf staatenlose Personen und ihre Familien, die schon immer in ihrem Herkunftsland gelebt haben,“ zu erreichen, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Verfasser der Verträge einen untrennbaren und ausschließlichen Zusammenhang zwischen dem Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und dem Erwerb, aber auch der Erhaltung des Unionsbürgerstatus geschaffen haben. Damit ist der Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass eine Person den Unionsbürgerstatus erlangen und behalten und sämtliche damit verbundenen Rechte in Anspruch nehmen kann. Unter diesen Umständen können die mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte nicht auf Personen ausgedehnt werden, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C‑673/20, EU:C:2022:449, Rn. 48 und 57).

124    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass der Aktionsplan geeignet sei, dem Bedürfnis der Staatenlosen nach besserer Integration in die Gesellschaft durch bessere Beschäftigungs- und Bildungsperspektiven sowie bessere soziale Chancen Rechnung zu tragen.

125    Ebenso wenig hat der Kläger nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Auffassung vertrat, dass es nicht erforderlich sei, die Richtlinie 2003/109 zu ändern, um Staatenlosen, die nationalen Minderheiten angehörten, mehr Rechte zuzuerkennen.

126    Folglich ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Vierter Teil des zweiten Klagegrundes: mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf Vorschlag 8

127    Im Rahmen des vierten Teils des zweiten Klagegrundes wirft der Kläger, unterstützt von Ungarn, der Kommission im Wesentlichen vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, als sie sich geweigert habe, Vorschlag 8 zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs nationaler Minderheiten zu audiovisuellen Inhalten anderer Mitgliedstaaten, in denen dieselbe Sprache gesprochen werde, aufzugreifen. Der Zugang zu diesen Inhalten sei wichtig, weil die Anzahl der Personen, die nationalen Minderheiten in einem bestimmten Mitgliedstaat angehörten, zu gering sei, um in diesem Mitgliedstaat eigene Medien einzurichten. Im Übrigen trage dieser Zugang dazu bei, die verschiedenen Regional- und Minderheitensprachen sowie die sprachliche und kulturelle Vielfalt zu erhalten und zu fördern. Die von der Kommission im vorliegenden Fall bevorzugte Maßnahme, nämlich ohne weitere Überarbeitung die Richtlinie 2010/13 in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (ABl. 2018, L 303, S. 69) geänderten Fassung anzuwenden, sei nicht geeignet, um die mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele zu erreichen.

128    Die Kommission, unterstützt von der Hellenischen Republik und der Slowakischen Republik, tritt diesem Vorbringen entgegen und macht geltend, dass der vorliegende Teil des zweiten Klagegrundes unbegründet sei.

129    Vorab weist das Gericht darauf hin, dass Vorschlag 8 in seiner registrierten Fassung eine Änderung der Richtlinie 2010/13 zum Ziel hatte, um den freien Dienstleistungsverkehr und den Empfang audiovisueller Inhalte in Regionen von Mitgliedstaaten, in denen Angehörige nationaler Minderheiten wohnen, zu gewährleisten.

130    In den Nrn. 2.8 und 3.8 der angefochtenen Mitteilung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der bestehende Rechtsrahmen eine wesentliche Unterstützung für die Verwirklichung der vom Kläger in Bezug auf Vorschlag 8 verfolgten Ziele darstelle und dass keine zusätzliche Änderung der Richtlinie 2010/13 notwendig sei, weil dieser Rechtsrahmen ausreichend sei. Insoweit führt die Kommission zum einen aus, die Richtlinie 2010/13 erleichtere die grenzüberschreitende Verbreitung audiovisueller Mediendienste und stelle gleichzeitig sicher, dass harmonisierte Mindestvorschriften vorhanden seien, die im allgemeinen öffentlichen Interesse lägen, und zwar insbesondere im Bereich des Jugendschutzes, der Werbung und der Förderung europäischer Werke. Diese Richtlinie beruhe auf dem Herkunftslandprinzip, so dass die Mitgliedstaaten audiovisuelle Mediendienste, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammten, nicht einschränken dürften, wenn diese Dienste den Vorschriften der Richtlinie 2010/13 im Herkunftsmitgliedstaat genügten. Die Richtlinie 2010/13 behandle jedoch keine urheberrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung. Die grenzüberschreitende Verfügbarkeit audiovisueller Inhalte könne durch Gründe außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2010/13 beeinträchtigt werden, wie etwa Rechte des geistigen Eigentums, Verfügbarkeit technischer Ressourcen oder auch geschäftliche oder finanzielle Erwägungen. Zum anderen führt die Kommission aus, dass mit den Änderungen dieser Richtlinie durch die Richtlinie 2018/1808 die Förderung europäischer Werke und der kulturellen Vielfalt in der Union verstärkt worden sei. Nunmehr müssten nämlich nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 die Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf (im Folgenden: Videoabrufdienste) einen Mindestanteil europäischer Werke von 30 % in ihre Kataloge aufnehmen und solche Werke herausstellen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Förderung der kulturellen Vielfalt nur dann wirksam erreicht werden könne, wenn der 30 %-Anteil europäischer Werke in jedem der nationalen Kataloge sichergestellt werde, die von in mehreren Ländern tätigen Videoabrufdiensten angeboten würden. Dadurch werde gewährleistet, dass den Zuschauern in jedem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter nationale Kataloge anbiete, ein ausreichendes Angebot an europäischen Werken zur Verfügung stehe. Dieser Ansatz könne wahrscheinlich auch Anreize für die Verbreitung und Verfügbarkeit europäischer Werke in der gesamten Union schaffen. Die Kommission führt schließlich aus, sie werde die Anwendung dieser Vorschriften auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten und einer unabhängigen Studie regelmäßig prüfen.

131    Erstens bestreitet der Kläger, dass der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 vorgesehene Anteil von 30 % europäischer Werke, den die Anbieter von Videoabrufdiensten in ihren Katalogen anbieten und herausstellen müssen, zur Erreichung des mit Vorschlag 8 verfolgten Ziels beitragen kann. Da damit kein Erfordernis hinsichtlich der Herkunft oder der Sprache europäischer Werke einhergehe und die Definition der „europäischen Werke“ in Art. 1 Abs. 1 Buchst. n dieser Richtlinie auf diesen Aspekt nicht eingehe, könne der Anteil von 30 % erfüllt sein, wenn der Anbieter von Videoabrufdiensten Inhalte anderer Mitgliedstaaten unter Ausschluss angrenzender Mitgliedstaaten anbiete oder wenn der Anbieter nur Inhalte in der Mehrheitssprache des betreffenden Mitgliedstaats anbiete, ohne dort lebende nationale Minderheiten zu berücksichtigen. Im Übrigen hätten die Anbieter von Videoabrufdiensten kein wirtschaftliches Interesse daran, die Rechte an Inhalten zu erwerben, die für Angehörige nationaler Minderheiten interessant sein könnten.

132    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Vorschlag 8 zum Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung der geplanten EBI eine Änderung der Richtlinie 2010/13 in der damals geltenden Fassung vorsah, um den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Empfang audiovisueller Inhalte (und zwar analoge und digitale Rundfunkdienste sowie terrestrische und satellitengestützte Abrufdienste) in Regionen, in denen Angehörige nationaler Minderheiten wohnen, zu gewährleisten. Dieser Vorschlag wurde mit ähnlichem Wortlaut registriert (siehe oben, Rn. 129).

133    Wie in der angefochtenen Mitteilung ausgeführt und vom Kläger nicht bestritten wird, erleichtern aber bereits Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 den Empfang und die Weiterverbreitung audiovisueller Mediendienste in der gesamten Union, insbesondere von audiovisuellen Inhalten aus Nachbarmitgliedstaaten eines bestimmten Mitgliedstaats, und zwar in Sprachen, die für Personen, die nationalen Minderheiten angehören und in letzterem Mitgliedstaat leben, interessant sein können.

134    Wie die Kommission in der angefochtenen Mitteilung und in ihren Schriftsätzen im Wesentlichen ausführt, konkretisiert die Richtlinie 2010/13 im Bereich der audiovisuellen Mediendienste die in Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit, indem sie, wie aus ihrem 104. Erwägungsgrund hervorgeht, „einen Raum ohne innere Grenzen“ für diese Dienste schafft (Urteil vom 4. Juli 2019, Baltic Media Alliance, C‑622/17, EU:C:2019:566, Rn. 65).

135    Nach dem in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 verankerten Herkunftslandprinzip sind die Anbieter audiovisueller Mediendienste grundsätzlich nur den Vorschriften und der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterworfen, in dem sie niedergelassen sind.

136    Unter Einhaltung dieser Vorschriften können die Anbieter audiovisueller Mediendienste sodann ihre Dienste frei in der gesamten Union verbreiten, da die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 den freien Empfang gewährleisten müssen und die Weiterverbreitung von Diensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet nicht aus Gründen behindern dürfen, die Bereiche betreffen, die durch die Richtlinie koordiniert sind.

137    Daraus folgt, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie in der angefochtenen Mitteilung im Wesentlichen zu dem Ergebnis kam, dass das Ziel von Vorschlag 8 in seiner registrierten Fassung, nämlich die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und des Empfangs audiovisueller Inhalte, bereits in der gesamten Union und somit auch in den Gebieten der Union, in denen nationale Minderheiten lebten, erreicht sei.

138    Zwar kann die grenzüberschreitende Verfügbarkeit audiovisueller Inhalte aus bestimmten Gründen, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Richtlinie 2010/13 zu finden sind, eingeschränkt sein, insbesondere aufgrund dessen, dass diese Richtlinie die Anbieter von Mediendiensten nicht zur grenzüberschreitenden Weiterverbreitung verpflichtet und dass sich ihr Anwendungsbereich nicht auf die Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, erstreckt, aber auch aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen. Der Kläger hat jedoch nichts Konkretes vorgetragen, was die Beurteilung der Kommission in Frage stellen könnte, dass die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene und in der angefochtenen Mitteilung genannte Verpflichtung der Anbieter von Videoabrufdiensten, einen Anteil von mindestens 30 % europäischer Werke in ihren Katalogen anzubieten und diese Werke herauszustellen, geeignet sei, zur Verbesserung der kulturellen Vielfalt beizutragen und Zugang zu einem breiteren grenzüberschreitenden Spektrum audiovisueller Inhalte zu verschaffen, auch wenn es kein spezifischeres Erfordernis in Bezug auf die Herkunft oder die Sprache der fraglichen europäischen Werke gebe.

139    Zweitens bestreitet der Kläger die Relevanz der in der angefochtenen Mitteilung genannten Überwachung der Anwendung der Richtlinie 2010/13 durch die Kommission mit der Begründung, dass die Angemessenheit der vorgeschlagenen Maßnahmen nur anhand der zum Zeitpunkt der Annahme der angefochtenen Mitteilung verfügbaren Informationen geprüft werden könne.

140    Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

141    Die in der angefochtenen Mitteilung beschriebene Überwachung der Anwendung der Richtlinie 2010/13 spiegelt die den Mitgliedstaaten und der Kommission nach Art. 13 Abs. 4 und 5 und Art. 33 dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen wider. Angesichts der imperativen Formulierung der genannten Vorschriften konnte die Kommission zum Zeitpunkt der Annahme der angefochtenen Mitteilung zu Recht auf künftige Verpflichtungen Bezug nehmen. Diese Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als die genannten Verpflichtungen die Bewertung von Vorschriften betreffen, die zum Zeitpunkt der Annahme der angefochtenen Mitteilung bereits bestanden und auf die sich die Kommission bei ihrer Schlussfolgerung gestützt hat, dass keine Änderung der Richtlinie 2010/13 notwendig sei, um das mit Vorschlag 8 verfolgte Ziel zu erreichen.

142    Im Übrigen muss der Bericht, den die Kommission dem Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und einer unabhängigen Studie nach Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/13 u. a. über die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie vorlegen muss, u. a. dem Ziel der kulturellen Vielfalt Rechnung tragen. Somit hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Ansicht vertrat, dass die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie geeignet sei, zur Verwirklichung eines der mit Vorschlag 8 verfolgten Ziele beizutragen, das in der Erwiderung dargelegt worden sei, nämlich die Verbesserung des Zugangs zu audiovisuellen Inhalten unterschiedlicher Herkunft und Sprachen.

143    Schließlich bestreitet Ungarn, dass der bestehende Rechtsrahmen zur Verwirklichung der mit Vorschlag 8 verfolgten Ziele geeignet ist. Zum einen liege das Problem, das mit Vorschlag 8 gelöst werden solle, in den territorialen Beschränkungen für Inhalte von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung – insbesondere internationale Sportereignisse –, die in den Lizenzvereinbarungen zwischen den Rechteinhabern und den Anbietern audiovisueller Mediendienste enthalten seien. Diese Beschränkungen, die die Online-Übertragung von Sport- oder anderen Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung behinderten, benachteiligten auch nationale oder sprachliche Minderheiten. Nach Ansicht dieses Mitgliedstaats wäre eine Änderung von Art. 14 der Richtlinie 2010/13 erforderlich. Was zum anderen Videoabrufdienste betreffe, so bestehe das Problem nicht darin, dass es nicht genügend Inhalte in jeder Sprache gebe, sondern vielmehr darin, dass der Zugang zu bestimmten Inhalten von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung behindert werde.

144    Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen enthält Vorschlag 8 in seiner registrierten Fassung, wie oben in Rn. 129 ausgeführt, keinen Hinweis auf territoriale Beschränkungen in Bezug auf Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Zum anderen erstreckt sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13, wie oben in Rn. 138 ausgeführt, nicht auf die Rechte des geistigen Eigentums.

145    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie aus den in den Nrn. 2.8 und 3.8 der angefochtenen Mitteilung dargelegten Gründen die Meinung vertrat, dass die bestehenden Vorschriften der Richtlinie 2010/13 geeignet seien, einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der vom Kläger verfolgten Ziele zu leisten und Anreize für die Verbreitung und Verfügbarkeit europäischer Werke in der gesamten Union zu schaffen, so dass keine zusätzliche Änderung dieser Richtlinie in Bezug auf Vorschlag 8 notwendig sei.

146    Folglich ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

147    Da alle Klagegründe zurückgewiesen worden sind, ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

148    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.

149    Die Slowakische Republik hat ebenfalls beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daraus folgt, dass die Hellenische Republik, Ungarn und die Slowakische Republik jeweils ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Citizens’ Committee of the European Citizens’ Initiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.      Die Hellenische Republik, Ungarn und die Slowakische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Svenningsen

Mac Eochaidh

Laitenberger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. November 2022.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.