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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Fabio Andrés Ricci gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. September 2003

    (Rechtssache T-329/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Fabio Andrés Ricci hat am 25. September 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist der Rechtsanwalt Massimo Condinanzi.

Der Kläger beantragt,

1.die dem Kläger mit Schreiben Nr. B01-HR/RRA/BDU/D (2002) 14307 des Direktors der GD GFS, Jean-Pierre Vandersteen, vom 28. November 2002 mitgeteilte Entscheidung, mit der seine Bewerbung im Rahmen des Auswahlverfahrens COMR/B/04/2000 ( Strahlenschutz abgelehnt wurde, aufzuheben;

2.der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen Entscheidung, die im Schreiben des Direktors Ressourcen (Ispra) der GFS vom 28. November 2002 enthalten ist, mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass er zwar auf der Reserveliste für das Auswahlverfahren COMR/B/04/2000 aufgeführt sei, aber nicht alle Voraussetzungen für eine Einstellung erfülle, so dass das ihn betreffende Einstellungsverfahren ohne seine Einstellung abgeschlossen werden müsse.

Zur Begründung seiner Forderungen führt der Kläger an:

( Verletzung der Unabhängigkeit und der Befugnisse des Einstellungsausschusses für das betreffende Auswahlverfahren.

(Verstoß gegen die Ausschreibung, da nicht berücksichtigt worden sei, dass diese den Zugang zur Laufbahngruppe C ermögliche. Die Ausschreibung habe vom Zugang zu den Besoldungsgruppen C3-B5/B3 des wissenschaftlichen Dienstes gesprochen. Die Beklagte sei am Ende des Auswahlverfahrens irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass dieses nur den Zugang zur Laufbahngruppe B eröffne.

(Verstoß gegen die Ausschreibung, da die Kommission seine beruflichen Fähigkeiten, die den Angaben in der Ausschreibung vollständig entsprächen und den Zugang zur Laufbahngruppe B ermöglichten, unter Verstoß gegen die vom Prüfungsausschuss vorgenommene Auswahl fehlerhaft gewürdigt habe.

(Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung.

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