Klage, eingereicht am 16. Februar 2010 - Flaco Geräte/HABM - Delgado Sánchez (FLACO)
(Rechtssache T-74/10)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Flaco Geräte GmbH (Gütersloh, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wirtz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Jesús Delgado Sánchez (Socuellamos, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. November 2009 in der Sache R 86/2009-2 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "FLACO" für Waren der Klassen 7, 8, 9 und 11.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische eingetragene Marke "FLACO" für Waren der Klasse 7.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht eine fehlerhafte Übersetzung der von der Widerspruchsmarke umfassten Waren berücksichtigt habe; Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die von der Klägerin erhobene Einrede der Nichtbenutzung nicht berücksichtigt habe.
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