Language of document : ECLI:EU:T:2009:441

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

17. November 2009(*)

„Dumping – Einfuhr von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien – Verordnung zur Einstellung einer Interimsüberprüfung – Mindesteinfuhrpreis-Verpflichtungen – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Anwendung einer anderen als der bei der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methode – Wahl der Rechtsgrundlage – Art. 2 Abs. 8 und 9 und Art. 11 Abs. 3 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96“

In der Rechtssache T‑143/06

MTZ Polyfilms Ltd mit Sitz in Mumbai (Indien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. De Baere,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. L 68, S. 6)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, der Richterin E. Cremona (Berichterstatterin) sowie des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2008

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 2 Abs. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der namentlich durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. L 77, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) bestimmt:

„(8)      Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.

(9)      Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.

…“

2        Art. 8 Abs. 9 der Grundverordnung lautet:

„(9)      Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder widerruft die Kommission die Annahme der Verpflichtung, so wird die Annahme der Verpflichtung, nach Konsultationen, durch einen Beschluss oder [eine] Verordnung der Kommission widerrufen, und es gilt ohne weiteres der vorläufige Zoll, den die Kommission gemäß Artikel 7 eingeführt hat, oder der endgültige Zoll, den der Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführt hat, sofern der betroffene Ausführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, er hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen.“

3        Art. 11 Abs. 3, 6, 9 und 10 der Grundverordnung sieht Folgendes vor:

„(3)      Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Gemeinschaftshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

Bei Untersuchungen gemäß diesem Absatz kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der gemäß Artikel 3 festgestellten Schädigung ermöglichen. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.

(6)      Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels werden von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeleitet. Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen von dem für ihre Einführung zuständigen Gemeinschaftsorgan gemäß Absatz 2 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 3 und 4 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert. Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so bleiben diese Ausführer weiterhin in das Verfahren einbezogen und können im Rahmen einer für dieses Land nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung automatisch erneut untersucht werden.

(9)      In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.

(10)      Bei Untersuchungen nach Maßgabe dieses Artikels prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2. Wird jedoch beschlossen, den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 rechnerisch zu ermitteln, so errechnet sie den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Gemeinschaft ordnungsgemäß niederschlägt.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

4        Die Klägerin, MTZ Polyfilms Ltd, ist eine Gesellschaft indischen Rechts, die Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) herstellt und diese in die Europäische Gemeinschaft und in Drittländer ausführt.

5        Am 13. August 2001 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und der Republik Korea (ABl. L 227, S. 1). Der der Klägerin im 80. Erwägungsgrund der Verordnung zugewiesene unternehmensspezifische Antidumpingzollsatz betrug 49 %.

6        Mit dem Beschluss 2001/645/EG vom 22. August 2001 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und der Republik Korea (ABl. L 227, S. 56) nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Angebote der Klägerin und vier anderer indischer Ausführer an, mit denen diese sich verpflichteten, die Folien aus PET zu Mindesteinfuhrpreisen (im Folgenden: MEP) in die Gemeinschaft auszuführen. Für jeden Ausführer galten andere MEP. Aufgrund dieser Verpflichtungen wurden die von der Klägerin und den vier anderen Ausführern hergestellten Folien aus PET nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1676/2001 vom Antidumpingzoll befreit.

7        Am 22. November 2003 leitete die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung eine Interimsüberprüfung der Verordnung Nr. 1676/2001 ein, die sie auf die Form der Maßnahmen beschränkte, die auf die fünf indischen Ausführer anwendbar waren, für die die MEP galten. Im Rahmen dieser Überprüfung stellte die Kommission u. a. fest, dass sich der Mix der verkauften Warentypen und das Preisspektrum bei bestimmten Warengruppen sowie das Muster der Verkäufe aus den verschiedenen Warengruppen seit der Annahme der MEP-Verpflichtungen erheblich verändert hatten. Die Kommission war der Ansicht, dass die Festlegung der MEP auf der Grundlage des Produktmixes und der entsprechenden Werte im ursprünglichen Untersuchungszeitraum zu „spezifischen“ MEP geführt hätten und deshalb die Verpflichtungen „nicht länger geeignet“ seien, die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.

8        Nach Abschluss dieser Überprüfung erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 365/2006 vom 27. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung Nr. 1676/2001 und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. L 68, S. 1). Gemäß dem 25. Erwägungsgrund dieser Verordnung wurde die Annahme der von der Klägerin und den anderen vier indischen Ausführern angebotenen MEP-Verpflichtungen widerrufen.

9        Am 4. Januar 2005 leitete die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung eine neue Interimsüberprüfung der Verordnung Nr. 1676/2001 ein, die sie auf die Untersuchung des Dumpings der fünf indischen Ausführer, für die die MEP galten, und auf die Höhe des residualen Antidumpingzollsatzes beschränkte. Es sollte geprüft werden, ob die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten, aufzuheben oder zu ändern waren.

10      Nach Abschluss dieser Überprüfung erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 366/2006 vom 27. Februar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus PET mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. L 68, S. 6, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Der der Klägerin in der angefochtenen Verordnung zugewiesene unternehmensspezifische Antidumpingzollsatz beträgt seither 18 %.

11      Der Rat begründete die Verhängung des endgültigen Antidumpingzolls im 27. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung im Wesentlichen damit, dass mit der Untersuchung im Rahmen der Bestimmung des Ausfuhrpreises habe festgestellt werden sollen, ob sich die Höhe der Dumpingspannen geändert habe und ob diese Veränderungen als dauerhaft angesehen werden könnten. Vor diesem Hintergrund habe sich die Untersuchung nicht nur auf das bisherige Verhalten der Ausführer beschränken dürfen. Es habe geprüft werden müssen, ob die bisherigen Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft zuverlässige Anhaltspunkte für die wahrscheinlichen künftigen Ausfuhrpreise seien. Da im vorliegenden Fall Verpflichtungen angenommen worden seien, sei geprüft worden, ob sich diese Verpflichtungen auf die bisherigen Ausfuhrpreise ausgewirkt und Letztere deswegen keine zuverlässige Grundlage für das künftige Ausfuhrverhalten dargestellt hätten.

12      Aus dem 28. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die Zuverlässigkeit der Preise der betroffenen indischen Ausführer, zu denen auch die Klägerin gehört, für ihre Verkäufe in die Gemeinschaft auf der Grundlage eines Vergleichs dieser Preise mit den MEP beurteilt wurden, die Gegenstand der angenommenen Verpflichtungen waren. Es wurde für jeden dieser Ausführer also geprüft, ob die gewogenen durchschnittlichen Preise deutlich über den MEP lagen. Lagen die Ausfuhrpreise deutlich über den MEP, wurde angenommen, dass sie unabhängig von den MEP festgelegt worden und somit zuverlässig seien. Lagen die Ausfuhrpreise dagegen nicht in ausreichendem Maße über den MEP, wurde angenommen, dass sie durch die Verpflichtungen beeinflusst und somit nicht zuverlässig genug seien, um sie – gemäß Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung – bei der Dumpingberechnung zugrunde zu legen.

13      Für drei indische Ausführer, darunter die Klägerin, wird im 30. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hauptsächlich festgestellt, dass die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft den MEP nahezu entsprachen, während ihre Preise für Ausfuhren in Drittländer erheblich niedriger waren als jene für Ausfuhren in die Gemeinschaft, so dass die letztgenannten Preise ohne die Verpflichtungen nach Ansicht des Rates wahrscheinlich an die Preise für Ausfuhren derselben Warentypen in andere Drittländer angeglichen würden. Der Rat war der Meinung, dass die Ausfuhrpreise dieser Ausführer in die Gemeinschaft somit nicht zur Ermittlung zuverlässiger Ausfuhrpreise im Sinne des Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung herangezogen werden könnten. Daher wurde gemäß dem 31. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung beschlossen, die Ausfuhrpreise dieser Ausführer auf der Grundlage ihrer Preise für Verkäufe in Drittländer zu ermitteln.

14      In den Erwägungsgründen 33 und 34 der angefochtenen Verordnung wird ausgeführt, dass die Zugrundelegung der Preise für Ausfuhren in Drittländer anstelle jener für Ausfuhren in die Gemeinschaft nicht auf Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung gestützt sei; sie sei deshalb gerechtfertigt, weil nach den Zielen der Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung festgestellt werden müsse, ob diese Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft auch in Zukunft beibehalten würden und ein Wiederauftreten des Dumpings somit wahrscheinlich sei.

15      Gemäß dem 48. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wurde die Dumpingspanne für jeden Ausführer gemäß Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung aufgrund eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt. Nach dem 49. Erwägungsgrund in Verbindung mit dem 56. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung rechtfertigen die deutlich niedrigeren individuellen Dumpingspannen eine Änderung des gemäß Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung festgesetzten residualen Antidumpingzolls. Im Fall der Klägerin, deren Ausfuhrpreis mangels zuverlässiger Preise für die Ausfuhren in die Gemeinschaft auf der Grundlage der Ausfuhrpreise in Drittländer bestimmt wurde, erreichte die Dumpingspanne den Wert von 26,7 % (Erwägungsgründe 50 und 54 der angefochtenen Verordnung).

16      Gemäß den Erwägungsgründen 51 bis 56 der angefochtenen Verordnung beruhte diese Änderung des residualen Antidumpingzolls hauptsächlich auf der Annahme, dass sich die Umstände in Bezug auf das Dumping gegenüber der Situation während der ursprünglichen Untersuchung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung dauerhaft verändert hätten.

 Verfahren und Anträge der Parteien

17      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 19. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

18      Der Präsident der Fünften Kammer hat die Kommission durch Beschluss vom 13. November 2006 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

19      Nachdem die Rechtssache zunächst der Fünften Kammer zugewiesen worden war, wurde sie durch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Februar 2007 der Dritten Kammer zugewiesen. Im Zuge einer Umbesetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, woraufhin die vorliegende Rechtssache dieser Kammer zugewiesen worden ist. Da der Berichterstatter am Verfahren nicht teilnehmen konnte, hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache mit Beschluss vom 17. Januar 2008 der Dritten Kammer zugewiesen.

20      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen ist der Rat aufgefordert worden, schriftliche Fragen zu beantworten. Er ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

21      Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. Dezember 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

22      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

23      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Umfang des Antrags auf Nichtigerklärung

24      Zunächst ist festzustellen, dass durch die angefochtene Verordnung ein endgültiger Antidumpingzoll für die PET‑Einfuhren mehrerer Unternehmen eingeführt wird.

25      Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der gesamten angefochtenen Verordnung, stellt mit ihren Klagegründen und Argumenten aber nur die Rechtmäßigkeit der Ermittlung ihres eigenen Ausfuhrpreises in Frage.

26      Die mögliche Rechtswidrigkeit dieser Ermittlung würde die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung nur insoweit beeinträchtigen, als der Klägerin ein Antidumpingzoll auferlegt wird. Dagegen hätte sie keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der anderen Teile der angefochtenen Verordnung, insbesondere auf die den anderen Unternehmen auferlegten Antidumpingzölle.

27      Wenn eine Verordnung über die Einführung eines Antidumpingzolls mehreren Unternehmen unterschiedliche Zölle auferlegt, ist ein Unternehmen nach der Rechtsprechung nur von den Bestimmungen individuell betroffen, die eigens ihm einen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber von denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden. Daher ist die Klage eines Unternehmens nur zulässig, soweit mit ihr die Nichtigkeit derjenigen Bestimmungen der Verordnung begehrt wird, die ausschließlich dieses Unternehmen betreffen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C‑239/99, Slg. 2001, I‑1197, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Nichtigerklärung im Hinblick auf das Vorbringen, auf das die Klägerin ihre Klage gestützt hat, dahin auszulegen, dass er nur auf die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung gerichtet ist, d. h. soweit durch diese der Klägerin ein endgültiger Antidumpingzoll auferlegt wird.

 Zur Begründetheit

29      Die Klägerin kritisiert im Wesentlichen die Methode, die der Rat in der angefochtenen Verordnung anwendet, um den Ausfuhrpreis zu bestimmen. Sie macht hiergegen drei Klagegründe geltend: erstens Verstoß gegen Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung, zweitens Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und 3 sowie gegen Art. 11 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. L 336, S. 103), der sich in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3) befindet, und drittens Fehlen der Rechtsgrundlage und Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit.

 Zum Fehlen der Rechtsgrundlage

30      Im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes trägt die Klägerin mehrere Argumente dafür vor, dass es keine Rechtsgrundlage für die Methode gebe, die in der angefochtenen Verordnung angewandt werde, um den Ausfuhrpreis der Klägerin zu ermitteln. Das Gericht hält eine gemeinsame Prüfung dieser Argumente für zweckdienlich.

–       Vorbringen der Parteien

31      Mit ihrem dritten Klagegrund, dass die Rechtsgrundlage fehle, macht die Klägerin geltend, der Rat gebe in der angefochtenen Verordnung die Rechtsgrundlage für die Methode zur Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht an, sondern beschränke sich im 34. Erwägungsgrund auf den Hinweis, dass diese Methode nicht auf Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung gestützt sei. Der Rat habe erstmals in seiner Klagebeantwortung Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung als Rechtsgrundlage hierfür bezeichnet. Da jedoch jede Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung durchzuführen sei, wirke sich diese Vorschrift nicht auf die Wahl der zutreffenden Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Ausfuhrpreises der Klägerin aus.

32      Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes, dass Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung verletzt sei, macht die Klägerin zunächst geltend, dass die Berechnung des Ausfuhrpreises sich nach diesen Bestimmungen richte und ihre Anwendbarkeit auf die Interimsüberprüfungen in Art. 11 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung ausdrücklich vorgesehen sei; für diese Überprüfungen gebe es keine spezielle Berechnungsmethode. Außerdem sei die von der Kommission bei einer Überprüfung vorgenommene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings nicht maßgeblich und dürfe nicht die Berechnung der Dumpingspanne beeinflussen. Schließlich sei Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Berechnung des Ausfuhrpreises, da er keinen Hinweis enthalte, anhand dessen die Methode zur Berechnung einer Dumpingspanne oder gar zur Ermittlung eines Ausfuhrpreises bestimmt werden könnte.

33      Der Rat macht geltend, dass im vorliegenden Fall Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung die zutreffende Rechtsgrundlage für die Methode zur Ermittlung des Ausfuhrpreises sei.

34      Die Wahl dieser Methode sei durch das in Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung genannte Erfordernis vorgegeben gewesen, im Rahmen einer Interimsüberprüfung zu untersuchen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich verändert hätten. So hätten die Organe die von der Klägerin für Ausfuhren in die Gemeinschaft praktizierten Preise mit der Begründung abgelehnt, dass sie keine dauerhafte Änderung der Preispolitik der Klägerin widerspiegelten, weil sie nur eine einfache Folge der MEP gewesen seien. Diese Schlussfolgerung beruhe auf der Feststellung, dass die Preise der Klägerin für ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft durchschnittlich nur 7 % über den MEP, aber 12 % über ihren Preisen für Ausfuhren in Drittländer gelegen hätten. Da die Preise der Klägerin für ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft nicht unabhängig von den MEP festgelegt worden seien, seien sie nicht zuverlässig gewesen und hätten nicht zur Ermittlung eines Ausfuhrpreises herangezogen werden können. Der „logischste“ Ansatz sei daher gewesen, den Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Verkaufspreise zu ermitteln, die die Klägerin in den Drittländern verlangt habe.

35      Zum Vorbringen der Klägerin, dass die Anwendbarkeit von Art. 2 der Grundverordnung auf die Überprüfungen in Art. 11 Abs. 9 und 10 dieser Verordnung vorgesehen sei, macht der Rat in seiner Klagebeantwortung zum einen geltend, dass Art. 11 Abs. 9 den Organen erlaube, bei einer Überprüfung eine andere Methode als in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden, wenn sich die Umstände geändert hätten. Der Einfluss der im Untersuchungszeitraum geltenden MEP‑Verpflichtungen auf die Preise der Klägerin stelle eine Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung dar. Zum anderen machten die Abs. 9 und 10 des Art. 11 die Feststellung der Organe nicht entbehrlich, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings oder der Schädigung dauerhaft verändert hätten und damit eine Änderung der Maßnahmen rechtfertigten.

36      In seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts und seinen Ausführungen in der Sitzung hat der Rat klargestellt, dass er nicht beabsichtige, seine Verteidigung auf Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung als Rechtsgrundlage für die im vorliegenden Fall zur Berechnung des Ausfuhrpreises angewandte Methode zu stützen. Der Hinweis in seiner Klagebeantwortung auf die Veränderung der Umstände dürfe vom Gericht nicht in diesem Sinne ausgelegt werden und insoweit auch nicht als Rechtfertigung für die Nichtanwendung der in Art. 2 der Grundverordnung für die Berechnung der Dumpingspanne vorgeschriebene Methode verstanden werden.

37      Schließlich sei es verfehlt, zwischen der Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings und der Berechnung einer Dumpingspanne, wie von der Klägerin vorgeschlagen, zu unterscheiden, da durch die Überprüfung festgestellt werden solle, ob sich die Dumpingspannen geändert hätten und diese etwaigen Veränderungen als dauerhaft angesehen werden könnten, so dass die Aufhebung oder Änderung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gerechtfertigt sei.

–       Würdigung durch das Gericht

38      Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Klägerin den Organen vorwirft, sie hätten ihre Beurteilung der Zuverlässigkeit der Preise der Klägerin für Ausfuhren in die Gemeinschaft nicht auf die Kriterien des Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung gestützt. Der Rat macht im Wesentlichen geltend, dass die Nichtanwendung der Methode des Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung durch die Notwendigkeit begründet gewesen sei, gemäß Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung die Dauerhaftigkeit jeder Veränderung, die zur Abschaffung oder Änderung der bestehenden Maßnahmen im Rahmen einer Interimsüberprüfung führe, zu überprüfen.

39      Somit ist zu untersuchen, ob Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Nichtanwendung der Kriterien darstellt, die in Art. 2 Abs. 8 und 9 dieser Verordnung für die Ermittlung des Ausfuhrpreises festgelegt sind.

40      Dazu ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung nach Abschluss einer Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung erlassen wurde, der die Eröffnungsvoraussetzungen und die Hauptziele einer solchen Überprüfung regelt. So wird nach Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 „[e]ine Interimsüberprüfung … eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist“. Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 sieht vor, dass bei der Überprüfung „die Kommission unter anderem prüfen [kann], ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben“.

41      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Rat zu Recht unter Berufung auf Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung feststellen konnte, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich verändert hatten, und nach Bestätigung der Dauerhaftigkeit dieser Veränderungen auch zu dem Schluss berechtigt war, dass der residuale Antidumpingzoll geändert werden musste (56. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Dagegen gibt ihm Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung bei einer Interimsüberprüfung nicht die Befugnis, den Ausfuhrpreis, wie er es im vorliegenden Fall getan hat, unter Hinweis auf das Erfordernis einer Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung der von den betroffenen Ausführern praktizierten Preise anhand einer Methode zu bestimmen, die mit den Anforderungen des Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung nicht vereinbar ist.

42      Nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung wenden die Organe bei einer Überprüfung im Allgemeinen dieselbe Methode, und zwar auch für die Ermittlung des Ausfuhrpreises nach Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung, an wie bei der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung des Zolls geführt hat. Diese Vorschrift sieht eine Ausnahme vor, die den Organen die Anwendung einer anderen Methode als bei der Ausgangsuntersuchung nur erlaubt, wenn sich die Umstände geändert haben. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen. Überdies müssen nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung bei der Anwendung der Methode die Art. 2 und 17 der Grundverordnung berücksichtigt werden.

43      Somit müssen die Organe sowohl bei einer Interimsüberprüfung als auch bei einer Ausgangsuntersuchung grundsätzlich den Ausfuhrpreis gemäß den Kriterien des Art. 2 der Grundverordnung ermitteln.

44      Obwohl Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung im 49. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausdrücklich genannt wird und trotz der Feststellung des Rates, dass sich die für die Ausfuhrpreise der Klägerin maßgeblichen Umstände unter dem Einfluss der MEP‑Verpflichtungen tatsächlich geändert hätten, hat der Rat in seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts und seinen Ausführungen in der Sitzung eindeutig erklärt, dass er nicht beabsichtige, sich auf die Ausnahme des Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung zu berufen. Er hat sich vielmehr, um die Anwendung einer Methode zur Ermittlung des Ausfuhrpreises zu rechtfertigen, die von der bei der Ausgangsuntersuchung angewandten Methode und von den Kriterien des Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung abweicht, lediglich auf Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung berufen.

45      Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung enthält aber keine ausdrückliche Ausnahme von der Regel des Art. 11 Abs. 9, wonach der Ausfuhrpreis nach Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung zu ermitteln ist.

46      Im Übrigen weist im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Ziele des Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung einschließlich der etwaigen Notwendigkeit, die voraussichtliche Entwicklung der fraglichen Ausfuhrpreise zu untersuchen, den betroffenen Organen implizit die Befugnis verleihen würden, eine auf eine solche Untersuchung gestützte Methode an die Stelle der in Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung festgelegten Methode zu setzen.

47      Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine implizite Befugnis vorliegt, nämlich anhand eines strengen Prüfungsmaßstabs zu beurteilen, da eine solche Befugnis eine Ausnahme vom Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EG darstellt. Solche impliziten Befugnisse werden nur ausnahmsweise von der Rechtsprechung anerkannt und nur unter der Voraussetzung, dass sie notwendig sind, um die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen des betroffenen Vertrags oder der betroffenen Grundverordnung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 1987, Deutschland u. a./Kommission, 281/85, 283/85 bis 285/85 und 287/85, Slg. 1987, 3203, Randnr. 28, sowie Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Frankreich/Kommission, T‑240/04, Slg. 2007, II‑4035, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Insoweit ist festzustellen, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung weitgehend dadurch gewährleistet ist, dass die Organe über ein weites Ermessen verfügen, wozu auch die Befugnis gehört, bei ihrer Prüfung der Notwendigkeit einer Beibehaltung der bestehenden Maßnahmen die voraussichtliche Entwicklung der Preise der betroffenen Ausführer zu beurteilen.

49      Ist die Beurteilung dieser Notwendigkeit aber abgeschlossen und haben die Organe beschlossen, die bestehenden Maßnahmen zu ändern, sind sie bei der Festlegung neuer Maßnahmen durch Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gebunden, der sie zur Anwendung der in Art. 2 dieser Verordnung angegebenen Methode berechtigt und verpflichtet.

50      Daraus folgt zum einen, dass im Rahmen der Ermittlung des Ausfuhrpreises die behauptete Befugnis der Organe zu Untersuchungen der voraussichtlichen Entwicklung nicht nur nicht erforderlich ist, um die praktische Wirksamkeit des Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung sicherzustellen, sondern durch Art. 11 Abs. 9 dieser Verordnung sogar ausgeschlossen ist, und zum anderen, dass die implizite Befugnis, die sich aus Art. 11 Abs. 3 ergeben soll, keinen Vorrang gegenüber den ausdrücklichen Befugnissen haben kann, die sich aus Art. 11 Abs. 9 in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung ergeben.

51      Folglich kann Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung den Organen nicht als Rechtsgrundlage für die Nichtanwendung der in Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung festgelegten Methode bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises dienen. Der Rat hat somit dadurch, dass er diese Methode nicht angewandt und den Ausfuhrpreis auf der Grundlage von Kriterien bestimmt hat, die in diesen Vorschriften nicht vorgesehen sind, die angefochtene Verordnung auf einer falschen Rechtsgrundlage erlassen.

52      Daher ist dem ersten und dem dritten Klagegrund stattzugeben, soweit sie auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage gestützt sind, und die angefochtene Verordnung somit für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft, ohne dass es einer Prüfung der Klagegründe und Rügen bedarf, die auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und 3 und gegen Art. 11 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 sowie auf eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gestützt sind.

 Kosten

53      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin deren Kosten aufzuerlegen.

54      Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten ist, trägt daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Verordnung (EG) Nr. 366/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien wird für nichtig erklärt, soweit sie einen Antidumpingzoll gegen die MTZ Polyfilms Ltd verhängt.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der MTZ Polyfilms. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

Azizi

Cremona

Frimodt Nielsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. November 2009.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.