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Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2024 – Telefónica Gestión Integral de Edificios y Servicios und Banco Santander/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-29/14 und T-31/14)1

(Staatliche Beihilfen – Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten bestimmter wirtschaftlicher Interessenvereinigungen [WIV] und deren Investoren – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbare Steuerregelung [spanisches True-Lease-Modell] – Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre teilweise Rückforderung angeordnet wird – Teilweiser Wegfall des Streitgegenstands – Teilweise Erledigung der Hauptsache – Neue Beihilfe – Rückforderung – Vertragsklauseln, die die Begünstigten vor der Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe schützen – Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-29/14: Telefónica Gestión Integral de Edificios y Servicios, SL, vormals Taetel, SL (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Navarro Varona, P. Vidal Martínez, J. López-Quiroga Teijero, G. Canalejo Lasarte und A. Pérez Hernández)

Klägerin in der Rechtssache T-31/14: Banco Santander, SA, vormals Banco Popular Español, SA (Madrid) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch J. Carpi Badía und P. Němečková als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin M. Segura Catalán)

Gegenstand

Mit ihren Klagen nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. 2014, L 114, S. 1).

Tenor

Die Klagen haben sich in der Hauptsache insoweit erledigt, als sie zum einen gegen Art. 1 des Beschlusses 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird, gerichtet sind, soweit darin die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe bezeichnet werden, und zum anderen gegen Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses, soweit das Königreich Spanien damit verpflichtet wird, den gesamten Betrag der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe gegenüber den davon begünstigten Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zurückzufordern.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 61 vom 1.3.2014.