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Klage, eingereicht am 9. April 2010 - Dow Chemical/Rat

(Rechtssache T-158/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: The Dow Chemical Company (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, R. Luff und V. Hahn)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/20101 des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft,

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Anträge auf den einzigen Klagegrund, dass die angefochtene Verordnung aus folgenden Gründen gegen Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung2 verstoße:

Die Feststellung, dass das Dumping von Ethanolamin aus den USA anhalten werde, werde fälschlicherweise auf eine Dumpingfeststellung gestützt, die während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung von ausführenden Herstellern, die nur einen sehr geringen Anteil an den Einfuhren aus den USA hätten, getroffen worden sei; die Organe hätten nicht erkannt, dass für den Hersteller, auf den die überwältigende Mehrheit der Einfuhren aus den USA entfalle, festgestellt worden sei, er habe sich nicht am Dumping beteiligt, und dass infolgedessen Einfuhren von Ethanolamin aus den USA insgesamt nicht gedumpt gewesen seien;

die Feststellung, dass das Dumping von Ethanolamin aus den USA nach dem Untersuchungszeitraum zugenommen habe, beruhe auf einer willkürlichen Auswahl von Preisangaben, die nicht die Entwicklung der Preise nach dem Untersuchungszeitraum widerspiegelten;

die Feststellung, dass Kapazitätsreserven in den USA zu einer Zunahme der Ausfuhren von Ethanolamin in die EU führen werde, beruhe auf einem offensichtlichen Irrtum, da es in den USA keine ungenutzten Kapazitäten gegeben habe;

die Feststellung, dass die Ethanolamin-Exporteure aus den USA durch die von China seit 2004 für Ethanolamin aus den USA getroffenen Antidumping-Maßnahmen dazu verleitet würden, größere Mengen in die EU zu verkaufen, werde durch die Entwicklung der Handelsströme seit 2005 widerlegt;

die Feststellung, dass die mögliche Entwicklung der Nachfrage in den USA und auf anderen Märkten dazu führen werde, dass die US-amerikanischen Hersteller ihre Ausfuhren in die EU umlenkten, sei reine Spekulation;

die Feststellung, dass die Hersteller durch sehr schwache Preise und Kapazitätsausweitungen für Monoethylenglycol - das wie Ethanolamin ein dem Ethylenoxid nachgelagertes Produkt sei - dazu verleitet würden, ihre Produktion von Monoethylenglycol auf Ethanolamin umzustellen, stimme nicht mit dem festgestellten Sachverhalt überein und sei mit einem Beurteilungsfehler behaftet;

der Beklagte gebe eine widersprüchliche Begründung für das Verhältnis zwischen den US- und den EU-Preisen, da er davon auszugehen scheine, dass höhere EU-Preise für die Exporteure aus den USA einen Anreiz darstellten, ihre Verkäufe in die EU zu verlagern, und gleichzeitig niedrigere EU-Preise die Exporteure aus den USA dazu zwängen, zu gedumpten Preisen in der EU zu verkaufen.

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1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2010 des Rates vom 19. Januar 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 17, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).