Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. Juli 2009 – Kommission/Atlantic Energy
(Rechtssache T-182/08)
„Schiedsklausel – Vertrag über eine finanzielle Unterstützung im Rahmen eines spezifischen Programms im Bereich der nichtnuklearen Energie – Nichterfüllung des Vertrags – Rückzahlung von Vorschüssen – Gesetzliche Aufrechnung – Versäumnisverfahren“
1. Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel (Art. 238 EG) (vgl. Randnrn. 50-69)
2. Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, die die Kommission gemäß der Verordnung Nr. 1605/2002 zur außergerichtlichen Aufrechnung von Schulden mit Forderungen erlassen hat – Ausschluss (Art. 230 EG und 238 EG) (vgl. Randnr. 70)
Gegenstand
| Klage der Kommission nach Art. 238 EG auf Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung eines von der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Vertrags BU 183/95 UK/AT gezahlten Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen |
Tenor
1. | | Die Atlantic Energy Ltd wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Betrag von 226 010 Euro zuzüglich der gemäß Art. 23.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags BU 183/95 UK/AT geschuldeten Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 28. Februar 2002 und vom 16. Juli 2002 bis 31. Mai 2008 und abzüglich eines Betrags von 3 610,53 Euro zurückzuzahlen, wobei zu diesem Endbetrag wiederum Verzugszinsen gemäß Art. 23.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab dem 1. Juni 2008 bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags hinzukommen. |
2. | | Die Atlantic Energy Ltd trägt die Kosten. |