Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2008 - Koinotita Grammatikou/Kommission
(Nichtigkeitsklage - Kohäsionsfonds - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Koinotita Grammatikou (Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte: M. Chaïntarlis und A. Papakonstantinou)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und L. Flynn)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004) 5509 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über die Gewährung einer Beihilfe des Kohäsionsfonds für die Durchführung des Vorhabens "Errichtung einer Abfalldeponie in der integrierten Einrichtung für Abfallbehandlung und -bewirtschaftung des nordöstlichen Attika am Standort ‚Mavro Vouno Grammatikou'"
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Koinotita Grammatikou trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 79 vom 29.3.2008.