Language of document :

SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 12. Mai 2009 - Poloplast/HABM - Polypipe Building Products (P)

(Rechtssache T-189/09)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Poloplast GmbH & Co. KG (Leonding, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Bruckmüller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Polypipe Building Products Ltd (Edlinton, Vereinigtes Königreich)

Anträge der Klägerin

Die angefochtene Entscheidung der zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt vom 25/02/2009 aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den zitierten Marken besteht, sowie

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zum Ersatz der Kosten der Klägerin zu verpflichten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke "P" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 11, 17, 19 und 42 (Anmeldung Nr. 3 148 194)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Polypipe Building Products Ltd

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Bildmarke "P" für Waren der Klasse 17 (Gemeinschaftsmarke Nr. 33 191) und die Bildmarke "P POLYPIPE" für Waren der Klassen 6, 11, 17, 19 und 20 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 685 691)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)