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Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Versailles (Frankreich), eingereicht am 2. Februar 2021 – JP/Ministre de la Transition écologique, Premier ministre

(Rechtssache C-61/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative d’appel de Versailles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JP

Beklagte: Ministre de la Transition écologique, Premier ministre

Vorlagefragen

Sind die anwendbaren Regelungen des Rechts der Europäischen Union, die sich aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates] vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa1 ergeben, dahin auszulegen, dass sie dem Einzelnen bei einem hinreichend qualifizierten Verstoß eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen einen Anspruch darauf gewähren, von dem betreffenden Mitgliedstaat Ersatz für seine Gesundheit beeinträchtigende Schäden zu erlangen, die in unmittelbarem und sicherem Kausalzusammenhang mit der Verschlechterung der Luftqualität stehen?

Falls die oben genannten Bestimmungen tatsächlich einen solchen Anspruch auf Ersatz von Gesundheitsschäden gewähren können, von welchen Voraussetzungen hängt dann die Gewährung dieses Anspruchs insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt ab, zu dem das Vorliegen des dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstoßes zu beurteilen ist?

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1     ABl. 2008, L 152, S. 1.