Language of document : ECLI:EU:T:2020:410

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

9. September 2020(*)

„Sprachenregelung – Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe AD im Bereich Audit – Sprachkenntnisse – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch – Sprache, in der der Schriftwechsel erfolgt – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Rechtfertigung – Dienstliches Interesse – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑437/16,

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigten,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara und D. Milanowska, als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/322/16 zur Erstellung von Reservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5/AD 7) im Bereich Audit (ABl. 2016, C 171 A, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira, des Richters D. Gratsias (Berichterstatter) und der Richterin M. Kancheva,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2019

folgendes

Urteil

I.      Sachverhalt

1        Am 12. Mai 2016 veröffentlichte das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO), das mit dem Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 (ABl. 2002, L 197, S. 53) geschaffen wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/322/16 zur Erstellung von Reservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5/AD 7) im Bereich Audit (ABl. 2016, C 171 A, S. 1, im Folgenden: angefochtene Bekanntmachung). Dieser Bekanntmachung zufolge sollten die Unionsorgane, „insbesondere die Europäische Kommission in Brüssel und der Europäische Rechnungshof in Luxemburg“, von diesen Reservelisten neue Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes der Union einstellen können.

2        Weiter heißt es im einleitenden Teil der angefochtenen Bekanntmachung, diese bilde zusammen mit den im Amtsblatt der Europäischen Union vom 27. Februar 2015 (ABl. 2015, C 70 A, S. 1) veröffentlichten Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren (im Folgenden: Allgemeine Vorschriften) den rechtlich verbindlichen Rahmen für dieses Auswahlverfahren. Allerdings finde Anhang II („Allgemeine Leitlinien des Kollegiums der Verwaltungschefs für die Sprachenregelung bei EPSO-Auswahlverfahren“) der Allgemeinen Vorschriften auf dieses Auswahlverfahren keine Anwendung; er werde ersetzt durch die Bestimmungen in Anhang II der angefochtenen Bekanntmachung.

3        Ziff. 1.3 der Allgemeinen Vorschriften enthält einen Abschnitt „Sprachkenntnisse“, in dem es heißt:

„Je nach Auswahlverfahren, zu dem Sie sich angemeldet haben, wird von Ihnen ein Nachweis über Ihre Kenntnisse der EU‑Amtssprachen … gefordert. In der Regel werden gründliche Kenntnisse (Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen [GERS] …) einer EU‑Amtssprache und ausreichende Kenntnisse (Niveau B2 des GERS) in einer zweiten EU-Amtssprache verlangt. Allerdings können für einzelne Auswahlverfahren strengere Anforderungen festgelegt werden (dies ist insbesondere bei Auswahlverfahren im Sprachenbereich der Fall). Sofern in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nichts anderes angegeben ist, beschränkt sich die Wahl der Zweitsprache im Normalfall auf Deutsch, Englisch oder Französisch …

In der langjährigen Praxis der [Unionsorgane] haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten benötigt.

Die als zweite Sprache bei Auswahlverfahren zugelassenen Sprachen werden im Interesse des Dienstes gewählt, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der [Unionsorgane] erheblich beeinträchtigt.

Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen alle Bewerber – auch diejenigen, die als erste Amtssprache eine der drei genannten Sprachen gewählt haben – einige Prüfungen in ihrer zweiten Sprache, die eine der drei Sprachen sein muss, ablegen. Eine derartige Bewertung der Fachkompetenzen erlaubt es den [Unionsorganen und ‑einrichtungen] festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen. Es bleibt den künftigen Bediensteten allerdings unbenommen, eine dritte Arbeitssprache zu erlernen (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts).“

4        Im Teil „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“ der angefochtenen Bekanntmachung, in dem die Bedingungen festgelegt werden, die von den Bewerbern zum Zeitpunkt der Validierung ihrer Bewerbung erfüllt werden müssen, wird im Rahmen der Besonderen Zulassungsbedingungen ein „Mindestniveau C1 [des GERS] in einer der 24 [Amtssprachen der Union]“, wobei diese Sprache als „Sprache 1“ des Auswahlverfahrens bezeichnet wird, und ein „Mindestniveau B2 [des GERS] in Deutsch, Englisch oder Französisch“ verlangt. Diese als „Sprache 2“ des Auswahlverfahrens bezeichnete zweite Sprache darf nicht mit der vom Bewerber als Sprache 1 gewählten Sprache identisch sein.

5        Weiter heißt es dort: „Der Bewerbungsbogen ist auf Deutsch, Englisch oder Französisch auszufüllen.“

6        In demselben Teil der angefochtenen Bekanntmachung heißt es: „Als zweite Sprache ist Deutsch, Englisch oder Französisch zu wählen. Dies sind die wichtigsten Arbeitssprachen der [Unionsorgane]. Im Interesse des Dienstes müssen neu eingestellte Mitarbeiter unmittelbar in der Lage sein, in mindestens einer dieser Sprachen effizient zu arbeiten und zu kommunizieren.“ Im Hinblick auf „[w]eitere Informationen zu den in diesem Auswahlverfahren geforderten Sprachen“ werden die Bewerber auf Anhang II („Begründung der Sprachregelung für dieses Auswahlverfahren“) der angefochtenen Bekanntmachung verwiesen.

7        Anhang II der angefochtenen Bekanntmachung enthält einen aus sechs Absätzen bestehenden einleitenden Teil, gefolgt von drei Abschnitten, und zwar erstens „Begründung der Auswahl der bei den einzelnen Auswahlverfahren zugelassenen Sprachen“, zweitens „Kriterien für die Auswahl der bei den einzelnen Auswahlverfahren zugelassenen Sprachen“ und drittens „Kommunikationssprachen“.

8        Der einleitende Teil des Anhangs II der angefochtenen Bekanntmachung lautet wie folgt:

„Das vorliegende Auswahlverfahren dient der Einstellung von Fachkräften (Beamte der Funktionsgruppe AD) im Bereich Audit. Die Zulassungsbedingungen (siehe Abschnitt ‚KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG INFRAGE?‘ der Bekanntmachung) stehen im Einklang mit den grundlegenden Anforderungen der [Unionsorgane] in Bezug auf fachspezifische Kompetenzen, Erfahrungen und Kenntnisse und tragen dem Erfordernis Rechnung, dass neue Mitarbeiter in der Lage sein müssen, ihre Aufgaben – insbesondere in Zusammenarbeit mit ihren Kollegen – effizient zu erfüllen.

Den Bewerbern steht daher nur eine begrenzte Anzahl von [Amtssprachen der Union] als Optionen für die zweite Sprache zur Auswahl. Diese Beschränkung ist auch auf finanzielle und operative Sachzwänge zurückzuführen und durch die Art der von EPSO verwendeten Auswahlmethoden (siehe Abschnitte 1, 2 und 3 weiter unten) bedingt. Die für das vorliegende Auswahlverfahren geltende Sprachenregelung wurde vom EPSO-Leitungsausschuss angenommen. Sie trägt den genannten Faktoren sowie anderen spezifischen Anforderungen hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der besonderen Bedürfnisse der betreffenden [Unionsorgane] Rechnung.

Das Auswahlverfahren dient in erster Linie der Erstellung einer Reserveliste für künftige AD-Beamte, die von der Kommission – und in einem geringeren Umfang vom Europäischen Rechnungshof – eingestellt werden können. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, dass die AD-Beamten unmittelbar nach ihrer Einstellung einsatzfähig sind und sich mit ihren Kollegen und Vorgesetzten gut verständigen können. Vor dem Hintergrund der Kriterien für die Sprachenregelung in EU-Auswahlverfahren (Abschnitt 2 weiter unten) sind die [Unionsorgane] der Auffassung, dass im vorliegenden Auswahlverfahren Englisch, Französisch und Deutsch am besten als zweite Sprache geeignet sind.

Da Englisch, Französisch und Deutsch die Sprachen sind, die in den [Unionsorganen] am häufigsten gesprochen, übersetzt und in der Kommunikation auf Verwaltungsebene verwendet werden, müssen die Bewerber bei der Wahl ihrer beiden Pflichtsprachen mindestens eine dieser Sprachen angeben.

Gute Kenntnisse der englischen, französischen oder deutschen Sprache sind darüber hinaus für Auditanalysen, Vorträge, Diskussionen und die Berichterstattung unerlässlich, damit eine gute Zusammenarbeit und ein effizienter Informationsaustausch mit den geprüften Stellen und den zuständigen Behörden sichergestellt ist.

Die Online-Bewerbung ist von den Bewerbern in ihrer zweiten Sprache (Englisch, Französisch oder Deutsch) auszufüllen. EPSO wird [für die Massenkommunikation] mit den Bewerbern, die eine gültige Online-Bewerbung eingereicht haben, [diese Sprachen verwenden]. Außerdem werden einige der in Abschnitt 3 genannten Prüfungen in diesen Sprachen durchgeführt.“

9        Abschnitt 1 („Begründung der Auswahl der bei den einzelnen Auswahlverfahren zugelassenen Sprachen“) des Anhangs II der angefochtenen Bekanntmachung lautet:

„Nach Ansicht der [Unionsorgane] ist die Entscheidung über die in den einzelnen Auswahlverfahren zu verwendenden Sprachen und insbesondere über jede Einschränkung der Sprachenwahl auf der Grundlage folgender Erwägungen zu treffen:

i)      Sofortige Einsatzfähigkeit neu eingestellter Mitarbeiter

Neue Mitarbeiter müssen sofort einsatzfähig und in der Lage sein, die Aufgaben, für die sie eingestellt wurden, wahrzunehmen. EPSO muss daher dafür Sorge tragen, dass die erfolgreichen Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer Kombination von Sprachen verfügen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben erfolgreich zu erledigen. Insbesondere müssen sie in der Lage sein, in ihrem Arbeitsalltag mit ihren Kollegen und Vorgesetzten effizient zu kommunizieren.

Daher kann es gerechtfertigt sein, einige Prüfungen nur in einer begrenzten Anzahl von Verkehrssprachen durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle Bewerber in der Lage sind, unabhängig von ihrer ersten Amtssprache in mindestens einer dieser Sprachen zu arbeiten. Andernfalls bestünde ein hohes Risiko, dass ein erheblicher Anteil an erfolgreichen Prüfungsteilnehmern nicht in der Lage wäre, die dienstlichen Aufgaben, derentwegen sie eingestellt worden sind, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu erledigen. Außerdem würde damit nicht der Tatsache Rechnung getragen, dass die Bewerber um eine Stelle bei den [Unionsorganen] motiviert sind, in einer internationalen Behörde zu arbeiten, die auf bestimmte Verkehrssprachen zurückgreift, um ihr reibungsloses Funktionieren und die Wahrnehmung der ihr durch die EU-Verträge übertragenen Aufgaben zu gewährleisten.

ii)      Art des Auswahlverfahrens

In einigen Fällen kann die Beschränkung der Sprachenwahl auch durch die Art des Auswahlverfahrens gerechtfertigt sein.

Im Einklang mit Artikel 27 des Beamtenstatuts führt EPSO bei allgemeinen Auswahlverfahren Kompetenztests durch, um besser absehen zu können, ob die Bewerber in der Lage sein werden, ihre künftigen Aufgaben wahrzunehmen.

Das Assessment-Center ist eine standardisierte Auswahlmethode, bei der die Mitglieder des Prüfungsausschusses die Bewerber in verschiedenen Prüfungsszenarien beobachten. Die Beurteilung basiert auf einem von den Anstellungsbehörden vorab festgelegten Kompetenzrahmen, wobei ein einheitliches Raster für die Punktevergabe zugrunde gelegt wird und der Prüfungsausschuss seine Entscheidungen kollegial trifft.

Dank einer derartigen Bewertung der Fachkompetenzen können die [Unionsorgane] feststellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen. Zahlreiche wissenschaftliche Forschungen haben gezeigt, dass sich die spätere Arbeitsleistung am besten mit Hilfe von Assessment-Centern, in denen der künftige Arbeitsalltag simuliert wird, erkennen lässt. Diese Methode wird daher weltweit genutzt. Angesichts der Laufbahndauer und der innerhalb der [Unionsorgane] üblichen Mobilität der Bediensteten ist diese Art der Beurteilung insbesondere bei der Auswahl von künftigen Beamten von entscheidender Bedeutung.

Um eine faire Bewertung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Bewerber mit den Prüfern und den anderen Prüfungsteilnehmern direkt kommunizieren können, werden die Bewerber im Rahmen einer Gruppenübung bewertet, bei der eine gemeinsame Sprache zum Einsatz kommt. Sofern es sich nicht um ein Auswahlverfahren mit einer einzigen Hauptsprache handelt, wird das Assessment-Center daher notwendigerweise in einer begrenzten Anzahl von Sprachen durchgeführt.

iii)      Finanzielle und operative Sachzwänge

Nach Ansicht des EPSO-Leitungsausschusses wäre es aus mehreren Gründen nicht praktikabel, die Assessment-Center-Phase eines einzelnen Auswahlverfahrens in allen [Amtssprachen der Union] durchzuführen:

Erstens hätte ein solches Vorgehen derart große finanzielle Auswirkungen, dass die [Unionsorgane] ihren Einstellungsbedarf nicht innerhalb des gegenwärtigen Haushaltsrahmens decken und für den europäischen Steuerzahler kein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis sicherstellen könnten.

Zweitens wären zahlreiche Dolmetscher sowie geeignete Räumlichkeiten mit Dolmetschkabinen erforderlich, um das Assessment-Center in allen Amtssprachen durchzuführen.

Drittens müssten deutlich mehr Prüfungsausschussmitglieder eingesetzt werden, um in den einzelnen Auswahlverfahren die verschiedenen, von den Bewerbern verwendeten Sprachen abzudecken.“

10      Abschnitt 2 („Kriterien für die Auswahl der bei den einzelnen Auswahlverfahren zugelassenen Sprachen“) des Anhangs II der angefochtenen Bekanntmachung lautet:

„Wenn den Bewerbern im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens nur eine begrenzte Anzahl von [Amtssprachen der Union] zur Auswahl gestellt wird, legt der EPSO-Leitungsausschuss diese Sprachen von Fall zu Fall fest. Dabei stützt er seine Entscheidung auf folgende Kriterien:

i)      etwaige interne Vorschriften über die Verwendung von Sprachen innerhalb des betreffenden Organs/der betreffenden Organe oder Einrichtungen;

ii)      besondere Anforderungen hinsichtlich der Art der Aufgaben und der besonderen Bedürfnisse des betreffenden Organs/der betreffenden Organe;

iii)      die innerhalb des betreffenden Organs/der betreffenden Organe am häufigsten verwendeten Sprachen, die auf folgender Grundlage festgelegt werden:

–        die von den [Unionsbeamten] im aktiven Dienst angegebenen und nachgewiesenen Sprachkenntnisse (von [Amtssprachen der Union] auf Sprachniveau B2 des [GERS] oder höher),

–        die Zielsprachen, in die Dokumente, die für den internen Gebrauch in den [Unionsorganen] bestimmt sind, am häufigsten übersetzt werden,

–        die Ausgangssprachen, aus denen von den [Unionsorganen] intern erstellte Dokumente, die für den externen Gebrauch bestimmt sind, am häufigsten übersetzt werden;

iv)      die in der Kommunikation auf Verwaltungsebene innerhalb des betreffenden Organs/der betreffenden Organe verwendeten Sprachen.“

11      Schließlich heißt es in Abschnitt 3 („Kommunikationssprachen“) des Anhangs II der angefochtenen Bekanntmachung:

„Dieser Abschnitt erläutert die allgemeinen sprachlichen Vorgaben für die Kommunikation zwischen EPSO und den zukünftigen Bewerbern. Die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens kann jeweils weitere spezifische Anforderungen umfassen.

EPSO trägt der Tatsache Rechnung, dass die Bewerber wie alle [Unionsbürger] das Recht genießen, in ihrer Muttersprache zu kommunizieren, und erkennt ihren Status als Bewerber um eine Stelle als künftige Mitglieder des europäischen öffentlichen Dienstes an, für die gemäß dem Beamtenstatut bestimmte Rechte und Pflichten gelten. Die [Unionsorgane] sind daher der Auffassung, dass EPSO Mitteilungen an die Bewerber sowie Informationen zu ihren Bewerbungen, sofern möglich, in allen [Amtssprachen der Union] veröffentlichen sollte. Zu diesem Zweck werden längerfristig gleichbleibende Informationen auf der EPSO-Website, Bekanntmachungen von Auswahlverfahren sowie die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren in allen [Amtssprachen der Union] veröffentlicht.

In der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens sind stets die Sprachen angegeben, in [denen] der Online-Bewerbungsbogen auszufüllen ist. Die Anleitung zum Ausfüllen des Bewerbungsbogens wird in allen [Amtssprachen der Union] zur Verfügung gestellt. Diese Bestimmungen gelten für einen Übergangszeitraum, in dem der erste Teil des Online-Bewerbungsverfahrens in allen Amtssprachen eingeführt werden soll.

Im Sinne einer zügigen und effizienten Kommunikation werden nach der Validierung des ersten Teils der Bewerbung bestimmte Mitteilungen, die sich an eine große Zahl von Bewerbern richten, in einer begrenzten Anzahl von [Amtssprachen der Union] erstellt. Dabei handelt es sich – entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Bekanntmachung – um die erste oder zweite Sprache des Bewerbers.

Die Bewerber können sich in jeder [Amtssprache der Union] an … EPSO wenden, doch im Sinne einer effizienten Bearbeitung der Anfragen sollten sie eine der Sprachen wählen, die von den EPSO-Mitarbeitern unverzüglich und ohne Rückgriff auf den Übersetzungsdienst bearbeitet werden kann.

Bestimmte Prüfungen können ferner in einer begrenzten Anzahl von [Amtssprachen der Union] durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Bewerber das geforderte Sprachniveau besitzen, um an der Assessment-Phase allgemeiner Auswahlverfahren teilnehmen zu können. Um welche Sprachen es sich hierbei handelt, ist jeweils der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu entnehmen.

Nach Ansicht der [Unionsorgane] wird dadurch ein faires und ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen des Dienstes und dem Grundsatz der Mehrsprachigkeit und der Nichtdiskriminierung aufgrund der Sprache gewährleistet. Da die Bewerber eine zweite Sprache wählen müssen, die nicht mit ihrer ersten Sprache (bei der es sich normalerweise um die Muttersprache oder eine Sprache auf einem gleichwertigen Niveau handelt) identisch ist, ist die Vergleichbarkeit ihrer Leistungen sichergestellt.“

12      Im Teil „Wie läuft das Auswahlverfahren ab?“ der angefochtenen Bekanntmachung heißt es in Abschnitt 1, dass die „computergestützten Multiple-Choice-Tests“, d. h. die Tests betreffend sprachlogisches Denken, Zahlenverständnis und abstraktes Denken, die die erste Phase des fraglichen Auswahlverfahrens darstellen, in der vom einzelnen Bewerber als erste Sprache des Auswahlverfahrens gewählten Sprache durchgeführt werden.

13      Abschnitt 3 dieses Teils zufolge werden im Übrigen die Bewerber, die nach der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise, die die zweite Phase des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens darstellt, eines der besten Gesamtergebnisse erreicht haben, eingeladen, die Prüfungen des Assessment-Centers, der letzten Phase des Auswahlverfahrens, die mehrere Tests zur Beurteilung verschiedener Kompetenzen der Bewerber umfasst, in der von ihnen als zweite Sprache gewählten Sprache zu absolvieren.

II.    Verfahren und Anträge der Beteiligten

14      Mit Klageschrift, die am 5. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Italienische Republik die vorliegende Klage erhoben.

15      Am 15. September 2016 hat das Gericht das Urteil Italien/Kommission (T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495) erlassen. Mit diesem Urteil hat das Gericht die Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/276/14 zur Bildung einer Reserveliste für AD-Beamte (ABl. 2014, C 74 A, S. 4) und EPSO/AD/294/14 zur Bildung einer Reserveliste für AD-Beamte im Bereich Datenschutz (ABl. 2014, C 391 A, S. 1) mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache in diesen Auswahlverfahren sowie der Sprachen für die Kommunikation zwischen EPSO und den Bewerbern eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Sprache darstelle.

16      Am 19. Oktober 2016 hat die Kommission die Klagebeantwortung eingereicht.

17      Mit Schriftsatz, der am 8. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Spanien beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Italienischen Republik zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts diesen Streitbeitritt zugelassen. Am 15. Februar 2017 hat das Königreich Spanien seinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

18      Am 25. November 2016 hat die Kommission ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission (T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495) eingelegt, das unter dem Aktenzeichen C‑621/16 P in das Register eingetragen worden ist.

19      Die Erwiderung und die Gegenerwiderung in der vorliegenden Rechtssache sind am 5. Dezember 2016 bzw. am 20. Februar 2017 eingegangen.

20      Am 20. Januar 2017 hat das Gericht die Beteiligten aufgefordert, zur Erheblichkeit der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C‑621/16 P für die vorliegende Rechtssache sowie zu einer etwaigen Aussetzung des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 69 der Verfahrensordnung des Gerichts bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der genannten Rechtssache Stellung zu nehmen. Zum anderen hat es die Beteiligten aufgefordert, zu einer möglichen Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T‑401/16, Spanien/Kommission, und T‑443/16, Italien/Kommission, gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung Stellung zu nehmen. Die Beteiligten sind diesen Aufforderungen fristgerecht nachgekommen.

21      Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 21. Februar 2017 ist das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C‑621/16 P ausgesetzt worden.

22      Am 26. März 2019 hat der Gerichtshof die Urteile Spanien/Parlament (C‑377/16, EU:C:2019:249) und Kommission/Italien (C‑621/16 P, EU:C:2019:251) erlassen. Mit dem ersten dieser Urteile hat der Gerichtshof die Aufforderung zur Interessenbekundung – Vertragsbedienstete – Funktionsgruppe I – Fahrer (m/w), EP/CAST/S/16/2016, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. April 2016 (ABl. 2016, C 131 A, S. 1), sowie die gemäß dieser Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Datenbank u. a. deswegen für nichtig erklärt, weil das Parlament nicht nachgewiesen habe, dass die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des fraglichen Auswahlverfahrens sowie der Sprachen für die Kommunikation zwischen dem Parlament und den Bewerbern auf Deutsch, Englisch und Französisch in objektiver und vertretbarer Weise angesichts eines legitimen Ziels von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik gerechtfertigt war. Mit dem zweiten Urteil hat der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission (T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495), zurückgewiesen. Nach Verkündung des letztgenannten Urteils ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache wiederaufgenommen worden.

23      Am 3. April 2019 sind die Beteiligten aufgefordert worden, vor dem Gericht zu den Konsequenzen Stellung zu nehmen, die aus der Verkündung der Urteile vom 26. März 2019, Spanien/Parlament (C‑377/16, EU:C:2019:249) und Kommission/Italien (C‑621/16 P, EU:C:2019:251), für die vorliegende Rechtssache zu ziehen sind. Die Beteiligten sind dem fristgerecht nachgekommen.

24      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung der Neunten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

25      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Neunte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Beteiligten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen, was sie fristgerecht getan haben, und in der mündlichen Verhandlung einige schriftliche Fragen zu beantworten.

26      Mit Beschluss vom 6. November 2019 hat die Präsidentin der Neunten Kammer des Gerichts die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T‑443/16, Italien/Kommission, gemäß Art. 68 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

27      Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 5. Dezember 2019 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

28      Mit Beschluss vom 27. Januar 2020 hat die Präsidentin der Neunten Kammer des Gerichts das mündliche Verfahren in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache T‑443/16, Italien/Kommission, gemäß Art. 113 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensordnung wiedereröffnet.

29      Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 hat die Präsidentin der Neunten Kammer des Gerichts die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T‑443/16, Italien/Kommission, nach Anhörung der Beteiligten gemäß Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensordnung getrennt.

30      Mit Beschluss vom 8. März 2020 hat die Präsidentin der Neunten Kammer des Gerichts das mündliche Verfahren geschlossen.

31      Die Italienische Republik beantragt,

–        die angefochtene Bekanntmachung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

32      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

33      Das Königreich Spanien beantragt,

–        die angefochtene Bekanntmachung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

34      Die Italienische Republik stützt ihre Klage auf sieben Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Art. 263, 264 und 266 AEUV, zweitens einen Verstoß gegen Art. 342 AEUV sowie gegen die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) in geänderter Fassung, drittens einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 18 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Buchst. f des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) sowie Art. 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs III des Statuts, viertens einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EUV und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, fünftens einen Ermessensmissbrauch sowie einen Verstoß gegen die „materiellen Vorschriften über Art und Zweck der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren“, insbesondere gegen Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Buchst. f, Art. 34 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 1 des Statuts sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sechstens einen Verstoß gegen Art. 18 und Art. 24 Abs. 4 AEUV, Art. 22 der Charta, Art. 2 der Verordnung Nr. 1 sowie Art. 1d Abs. 1 und 6 des Statuts und siebtens einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, Art. 1d Abs. 1 und 6 sowie Art. 28 Buchst. f des Statuts, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Statuts und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie eine „Verfälschung von Tatsachen“ rügt.

35      Die Italienische Republik stellt mit ihren Klagegründen die Rechtmäßigkeit von zwei Aspekten der Sprachenregelung für das unter die angefochtene Bekanntmachung fallende Auswahlverfahren in Frage. So wendet sie sich zum einen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung, die die Wahl der zweiten Sprache im Auswahlverfahren durch die Bewerber auf Deutsch, Englisch und Französisch beschränken, und zum anderen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung, die die Sprachen betreffen, die in der Kommunikation zwischen den Bewerbern dieses Auswahlverfahrens und EPSO verwendet werden können.

36      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht dessen, dass der angefochtenen Bekanntmachung zufolge bestimmte Prüfungen in der von den Bewerbern als zweite Sprache des fraglichen Auswahlverfahrens gewählten Sprache stattfinden sollen, eine etwaige Rechtswidrigkeit der Beschränkung der Wahl dieser zweiten Sprache zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit der Organisation sämtlicher Prüfungen des Auswahlverfahrens führen würde.

37      Daher ist im Licht der Klagegründe und des Vorbringens der Beteiligten nacheinander die Rechtmäßigkeit dieser beiden Aspekte der angefochtenen Bekanntmachung zu prüfen.

A.      Zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens durch die Bewerber auf Deutsch, Englisch und Französisch

38      Der Aspekt der angefochtenen Bekanntmachung, der die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des fraglichen Auswahlverfahrens durch die Bewerber betrifft, ist im Wesentlichen Gegenstand des dritten und des siebten Klagegrundes der Italienischen Republik.

39      Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des in Rede stehenden Auswahlverfahrens verstoße gegen Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 18 AEUV, Art. 22 der Charta, die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Buchst. f des Statuts sowie Art. 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs III des Statuts. Im Rahmen dieses Klagegrundes vertritt die Italienische Republik u. a. die Auffassung, eine solche Beschränkung stelle eine Diskriminierung aufgrund der Sprache dar, und die diesbezüglich in der angefochtenen Bekanntmachung dargelegten Gründe könnten nicht das Vorliegen tatsächlicher Bedürfnisse belegen, die sie konkret rechtfertigten.

40      Der siebte Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 28 Buchst. f des Statuts und Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Statuts sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und eine „Verfälschung von Tatsachen“ gestützt. Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Italienische Republik insbesondere eine fehlende und unzureichende Begründung der angefochtenen Bekanntmachung geltend und beruft sich darauf, dass nur mit besonderen dienstlichen Erfordernissen zusammenhängende Gründe eine Diskriminierung aufgrund der Sprache rechtfertigen könnten.

41      Das Königreich Spanien schließt sich dem Vorbringen der Italienischen Republik an.

42      Aus den Ausführungen oben in den Rn. 39 und 40 ergibt sich, dass die Italienische Republik mit den genannten Klagegründen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht und im Hinblick auf die verschiedenen von ihr angeführten Bestimmungen die Stichhaltigkeit der in der angefochtenen Bekanntmachung angeführten Gründe für die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des in Rede stehenden Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch durch die Bewerber in Abrede stellt.

1.      Begründung der angefochtenen Bekanntmachung

43      Was zunächst die im Rahmen des siebten Klagegrundes geltend gemachte fehlende oder unzureichende Begründung der angefochtenen Bekanntmachung betrifft, weist die Kommission das Vorbringen der Italienischen Republik zurück. Insbesondere sei in Anhang II dieser Bekanntmachung die Rechtfertigung für die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des in Rede stehenden Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch korrekt geliefert und durch die in den Anlagen zur Klagebeantwortung angeführten Tatsachen bestätigt worden. Da es sich im Übrigen bei der angefochtenen Bekanntmachung um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung handele, könne sich ihre Begründung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darauf beschränken, die „Gesamtlage“ anzugeben, die zum Erlass des fraglichen Rechtsakts geführt habe, und „die allgemeinen Ziele“ zu bezeichnen, die mit ihm erreicht werden sollten.

44      Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Gründe zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung eines Rechtsakts soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen er beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, ausreichend sein kann (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission, T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495, Rn. 79 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 5. September 2019, Italien/Kommission, T‑313/15 und T‑317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im vorliegenden Fall enthält die angefochtene Bekanntmachung, wie aus den oben in den Rn. 6 bis 11 wiedergegeben Erwägungen im Teil „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“ und in ihrem Anhang II hervorgeht, sehr wohl eine Begründung, mit der die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des in Rede stehenden Auswahlverfahrens gerechtfertigt werden soll. Im Einzelnen heißt es dort, diese Beschränkung sei im Licht der in Anhang II Nr. 2 dieser Bekanntmachung festgelegten Kriterien beschlossen worden (siehe oben, Rn. 10), und sie beruhe auf drei Gründen, nämlich erstens der Notwendigkeit, dass neue Mitarbeiter sofort einsatzfähig sein müssten, zweitens der Art des Auswahlverfahrens und drittens den finanziellen und operativen Sachzwängen. Diese Gründe werden im einleitenden Teil dieses Anhangs angegeben (siehe oben, Rn. 8) und in dessen Abschnitt 1 Ziff. i bis iii näher beschrieben (siehe oben, Rn. 9). Die gesonderte Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung wird nachfolgend geprüft.

2.      Zur Stichhaltigkeit der in der angefochtenen Bekanntmachung angeführten Gründe für die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des in Rede stehenden Auswahlverfahrens durch die Bewerber auf Deutsch, Englisch und Französisch

a)      Zum Vorliegen einer Diskriminierung

46      Die Italienische Republik macht geltend, der durch Art. 22 der Charta geschützte Grundsatz der Mehrsprachigkeit erlaube es nicht, die Wahl der zweiten Sprache eines Auswahlverfahrens auf eine begrenzte Zahl von Amtssprachen zu beschränken, sondern impliziere im Gegenteil die Möglichkeit für die Bewerber, hierfür jede Amtssprache zu wählen. Zwar ergebe sich aus einigen Bestimmungen des Statuts, insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. f seines Anhangs III, dass es möglich sei, die Wahl dieser zweiten Sprache einzuschränken, doch könnten diese Einschränkungen niemals die Regel für alle Auswahlverfahren darstellen.

47      Die Kommission ihrerseits ist u. a. der Ansicht, die in der angefochtenen Bekanntmachung vorgesehene sprachliche Beschränkung betreffe nur die zweite Sprache, die die Bewerber des fraglichen Auswahlverfahrens für die Teilnahme u. a. an den Prüfungen im Assessment-Center zu wählen hätten, und nicht ihre Muttersprache oder die von ihnen angegebene erste Sprache, da diese für die computergestützten Tests verwendet werden könne, so dass sie keine Diskriminierung aufgrund der Sprache bedeute.

48      Hierzu ist festzustellen, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 1 Folgendes vorsieht:

„Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Union sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.“

49      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 67 des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), festgestellt, in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 zwar ausdrücklich geregelt ist, welche Sprachen Arbeitssprachen der Unionsorgane sind, diese aber nach Art. 6 dieser Verordnung in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen festlegen können, wie die mit der Verordnung eingeführte Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist. In derselben Randnummer dieses Urteils hat der Gerichtshof im Übrigen festgestellt, dass die von den in jener Rechtssache in Rede stehenden Stellenausschreibungen betroffenen Organe nicht gemäß Art. 6 dieser Verordnung die Sprachenfrage in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen im Einzelnen geregelt hätten.

50      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass auf der Grundlage der sich aus den Akten der vorliegenden Rechtssache ergebenden Elemente nicht nachgewiesen werden kann, dass die unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Organe bis zur Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in ihren Geschäftsordnungen Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung Nr. 1 festgelegten allgemeinen Sprachenregelung gemäß deren Art. 6 erlassen hatten. Vielmehr hat der Kommission zufolge „kein Organ eine solche Regelung getroffen“.

51      Im Übrigen ist nach Art. 1d Abs. 1 des Statuts bei dessen Anwendung jede Diskriminierung u. a. aufgrund der Sprache verboten. Nach Art. 1d Abs. 6 Satz 1 des Statuts ist „[j]ede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen“.

52      Ferner darf nach Art. 28 Buchst. f des Statuts nur zum Beamten ernannt werden, wer nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union besitzt. Zwar wird in dieser Bestimmung präzisiert, dass vom Bewerber ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache verlangt werden, „in dem Umfang …, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist“; es werden aber nicht die Kriterien angegeben, anhand deren die Wahl dieser Sprache unter den genannten Amtssprachen beschränkt werden kann (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission, T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495, Rn. 85 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 5. September 2019, Italien/Kommission, T‑313/15 und T‑317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Solche Kriterien ergeben sich auch nicht aus Art. 27 des Statuts, dessen Abs. 1 ohne Bezugnahme auf Sprachkenntnisse bestimmt, dass „[b]ei der Einstellung … anzustreben [ist], dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen“, und dass „[k]ein Dienstposten … den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden [darf]“. Gleiches gilt für Abs. 2 dieses Artikels, in dem es lediglich heißt: „Der Grundsatz der Gleichheit der Unionsbürger erlaubt es jedem Organ, geeignete Maßnahmen zu erlassen, wenn es ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Staatsangehörigkeiten der Beamten feststellt, das nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist“; u. a. heißt es dort weiter, dass „[d]iese geeigneten Maßnahmen … gerechtfertigt sein [müssen] und … niemals in anderen als den auf die Verdienste gestützten Einstellungskriterien zum Ausdruck kommen [dürfen]“.

54      Schließlich können nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Statuts in der Stellenausschreibung gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse angegeben werden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich jedoch keine allgemeine Ermächtigung, die Wahl der zweiten Sprache eines Auswahlverfahrens auf eine begrenzte Zahl von Amtssprachen zu beschränken, die in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 genannt sind (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission, T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495, Rn. 86 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 5. September 2019, Italien/Kommission, T‑313/15 und T‑317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Aus all diesen Erwägungen folgt, dass die Beschränkung der von den Bewerbern eines Auswahlverfahrens zu wählenden zweiten Sprache auf eine begrenzte Zahl von Sprachen unter Ausschluss der übrigen Amtssprachen eine Diskriminierung aufgrund der Sprache darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 66). Es liegt nämlich auf der Hand, dass durch eine solche Vorgabe bestimmte potenzielle Bewerber, nämlich diejenigen, die eine ausreichende Kenntnis mindestens einer der bezeichneten Sprachen besitzen, begünstigt werden, weil sie am Auswahlverfahren teilnehmen und somit als Beamte oder sonstige Bedienstete der Union eingestellt werden können, während andere Bewerber, die keine solche Kenntnis besitzen, ausgeschlossen werden (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission, T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495, Rn. 91 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 5. September 2019, Italien/Kommission, T‑313/15 und T‑317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Die vorstehende Schlussfolgerung kann durch das Vorbringen der Kommission nicht entkräftet werden.

57      Erstens ist das Argument, die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens stelle keine Diskriminierung aufgrund der Sprache dar, „da die Beschränkung der Verwendung der Sprache des Auswahlverfahrens nicht die Muttersprache oder die erste Sprache der Bewerber betrifft, sondern nur die zweite Sprache, die die Bewerber zu wählen haben“, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Das in Art. 1d Abs. 1 des Statuts aufgestellte Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Sprache beschränkt sich nämlich nicht auf die Verwendung der Muttersprache der unter diese Bestimmung fallenden Personen oder der im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Einstellung von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union angegebenen ersten Sprache.

58      Zweitens ist das Argument der Kommission zurückzuweisen, die Bewerber könnten ihre Muttersprache bei den computergestützten Tests des Typs QCM verwenden, so dass die Prüfungssprache des Assessment-Centers zwingend anders sein müsse. Keine Bestimmung der angefochtenen Bekanntmachung lässt nämlich die Annahme zu, dass die Bewerber notwendigerweise veranlasst seien, die computergestützten Tests des Typs QCM in ihrer Muttersprache abzulegen, und erst recht nicht, dass sie dazu verpflichtet wären. Somit hindert einen Bewerber, dessen Muttersprache Deutsch, Englisch oder Französisch ist und der auch über gründliche Kenntnisse in einer anderen dieser drei Sprachen verfügt, nichts daran, diese Sprache als erste Sprache des Auswahlverfahrens anzugeben und somit die übrigen in der angefochtenen Bekanntmachung vorgesehenen Prüfungen in seiner Muttersprache abzulegen. Es liegt somit auf der Hand, dass ein Bewerber, dessen Muttersprache keine der drei genannten Sprachen ist, keine vergleichbare Wahl treffen könnte. Das von der Kommission vorgelegte Beispiel einer Prüfung des sprachlogischen Denkens kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen, da allein auf der Grundlage dieses Dokuments nicht ausgeschlossen werden kann, dass gründliche Kenntnisse oder gar die perfekte Beherrschung einer anderen Sprache als der Muttersprache es dem betreffenden Bewerber ermöglichen, diese Art von Test erfolgreich abzulegen.

59      Zudem kann zwar nach Rn. 94 des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), das Ziel, den Organen die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, besser erreicht werden, wenn die Bewerber ihre Auswahlprüfungen in ihrer Muttersprache oder in der zweiten Sprache, die sie ihrer Einschätzung nach am besten beherrschen, absolvieren. Anders als aus den Schriftsätzen der Kommission hervorgeht, kann aus diesem Urteil jedoch nicht abgeleitet werden, dass jede Einschränkung der Wahl der zweiten Sprache der Bewerber unter der Voraussetzung gerechtfertigt wäre, dass die Bewerber unter den in der angefochtenen Bekanntmachung vorgeschlagenen Sprachen diejenige wählen könnten, die sie nach ihrer Muttersprache am besten beherrschen. Es ist nämlich durch nichts ausgeschlossen, dass die zweite Sprache, die diese Bewerber im Sinne von Rn. 94 des genannten Urteils „ihrer Einschätzung nach am besten beherrschen“, eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch ist (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission, T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495, Rn. 95 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 5. September 2019, Italien/Kommission, T‑313/15 und T‑317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Allerdings ergibt sich der Rechtsprechung zufolge aus sämtlichen vorgenannten Bestimmungen, dass das dienstliche Interesse ein legitimes Ziel darstellen kann, das berücksichtigt werden kann. Insbesondere verbietet Art. 1d Abs. 1 des Statuts zwar jede Diskriminierung aufgrund der Sprache, doch sieht sein Abs. 6 Satz 1 vor, dass Einschränkungen dieses Verbots möglich sind, sofern sie „unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen“ gerechtfertigt sind und „legitimen Ziele[n] von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik“ dienen (vgl. Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 89).

61      Dem weiten Gestaltungsspielraum, über den die Unionsorgane – und auch EPSO, wenn es, wie im vorliegenden Fall, Befugnisse ausübt, die ihm von den Organen übertragen worden sind – bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügen, sind demnach durch Art. 1d des Statuts Grenzen gesetzt, so dass Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache durch eine Beschränkung der Sprachenregelung eines Auswahlverfahrens auf eine beschränkte Zahl von Amtssprachen nur zulässig sind, sofern die Einschränkung objektiv gerechtfertigt ist und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richtet (vgl. Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Nach alledem ist – da die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens eine nach Art. 1d Abs. 1 des Statuts grundsätzlich verbotene Diskriminierung aufgrund der Sprache darstellt (siehe oben, Rn. 55) – zu prüfen, ob EPSO durch die Beschränkung dieser Wahl auf Deutsch, Englisch und Französisch aufgrund der Vornahme einer nicht gerechtfertigten Diskriminierung gegen Art. 1d des Statuts verstoßen hat.

b)      Zum Vorliegen einer Rechtfertigung der streitigen Diskriminierung

63      Die Italienische Republik macht zunächst geltend, die sprachlichen Fähigkeiten der Bewerber fielen nicht unter die Kompetenzen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Statuts, so dass die Beurteilung Letzterer im Rahmen der Prüfungen eines Auswahlverfahrens, um effizient und nicht diskriminierend zu sein, von Ersteren nicht entscheidend beeinflusst werden dürfe. Eine Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache eines Auswahlverfahrens würde daher voraussetzen, dass die besonderen Erfordernisse, die sie konkret rechtfertigen, in dem Sinne angemessen dargelegt und begründet würden, dass eine Verbindung zwischen der zweiten Sprache und der besonderen Funktion hergestellt werde, die von den erfolgreichen Bewerbern des betreffenden Auswahlverfahrens ausgeübt werden solle.

64      Im vorliegenden Fall impliziere die Verschiedenartigkeit der Aufgaben, die die erfolgreichen Bewerber des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens auszuüben hätten, die Einstellung von Personen, die über unterschiedliche Sprachkenntnisse verfügten. Aufgrund des weiten Bereichs des Audits der Verwaltung der Strukturfonds durch die Mitgliedstaaten erfordere die Wahrnehmung solcher Aufgaben nämlich offensichtlich eine größtmögliche Kenntnis der Unionssprachen.

65      Die in der angefochtenen Bekanntmachung zur Rechtfertigung der streitigen Beschränkung angeführten Gründe stünden jedoch weder im Zusammenhang mit den konkret zu erfüllenden Aufgaben noch mit den spezifischen dienstlichen Anforderungen.

66      So sei erstens der Grund, dass es notwendig sei, über sofort einsatzfähige erfolgreiche Bewerber zu verfügen, kein Erfordernis, das eine derart schwerwiegende sprachliche Diskriminierung rechtfertigen könne. Ein solches Ziel könne nämlich nicht allgemein und theoretisch geltend gemacht werden, sondern müsse im Zusammenhang mit den spezifischen wahrzunehmenden Aufgaben stehen. Beschränkungen der Sprachenregelung des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens seien daher nur zulässig, wenn nachgewiesen werde, dass es den neu eingestellten Beamten ohne diese Beschränkungen absolut unmöglich wäre, zu arbeiten.

67      Was den in der angefochtenen Bekanntmachung enthaltenen Hinweis auf die Erfordernisse der internen Kommunikation angehe, so werde in dieser Bekanntmachung in keiner Weise dargetan, inwiefern diese Kommunikation für die Erfüllung der spezifischen Aufgaben, mit denen die neu eingestellten erfolgreichen Bewerber betraut würden, wesentlich sei und warum sie zwangsläufig auf Deutsch, Englisch oder Französisch erfolgen müsse. Solche Anforderungen könnten nicht als eine Art im Voraus festgelegter universeller Wert dargestellt werden, der stets und auf jeden Fall eine Einschränkung der Grundrechte rechtfertigen könne. Außerdem gebe es keinen Beweis dafür, dass die drei fraglichen Sprachen die in der internen Kommunikation der Unionsorgane am häufigsten verwendeten Sprachen seien.

68      Zweitens trägt die Italienische Republik in Bezug auf den auf die Art des Auswahlverfahrens gestützten Grund vor, eine solche Erwägung könne für sich genommen eine sprachliche Diskriminierung in diesem Umfang nicht rechtfertigen. Darüber hinaus werde in der angefochtenen Bekanntmachung nicht dargelegt, weshalb allein die Verwendung des Deutschen, des Englischen und des Französischen die größtmögliche Wirksamkeit dieses Verfahrens gewährleisten könne.

69      Drittens und letztens könnten, was den mit finanziellen und operativen Sachzwängen zusammenhängenden Grund angehe, finanzielle Erfordernisse für sich genommen niemals eine Diskriminierung rechtfertigen, die ein Grundrecht berühre. Jedenfalls werde in Anhang II der angefochtenen Bekanntmachung nicht angegeben, welche Kosten ein anderes System hätte, und auch nicht, warum nur ein System, das sich auf die drei im vorliegenden Fall gewählten Sprachen und nicht z. B. auf drei andere Sprachen stütze, mit den finanziellen Sachzwängen vereinbar wäre.

70      Die Kommission betont ihrerseits, der weite Gestaltungsspielraum, über den die Unionsorgane im Bereich der Personalpolitik verfügten, ermögliche es ihnen, das dienstliche Interesse und die Kompetenzen zu bestimmen, über die die neuen Mitarbeiter nach Art. 27 Abs. 1 des Statuts verfügen müssten, aber auch die Ziele zu bestimmen, die eine sprachliche Beschränkung nach Art. 1d Abs. 6 Satz 1 des Statuts rechtfertigen könnten.

71      Im vorliegenden Fall bestehe das dienstliche Interesse der angefochtenen Bekanntmachung zufolge in der Notwendigkeit, das ordnungsgemäße Funktionieren der unter diese Bekanntmachung fallenden Organe, d. h. der Kommission und des Europäischen Rechnungshofes, durch die Einstellung von sofort einsatzfähigem Personal sicherzustellen, das sich aufgrund seiner Kenntnis einer der Verkehrssprachen leichter in ein neues und internationales Arbeitsumfeld einfügen könne.

72      Somit beruhe die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des in Rede stehenden Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch auf objektiven Gesichtspunkten, nämlich dem Umstand, dass diese drei Sprachen in den beiden oben in Rn. 71 genannten Organen als Verkehrssprachen verwendet würden. Zur Stützung dieses Vorbringens legt die Kommission in ihrer Klagebeantwortung eine Reihe von Belegen vor, und zwar zum einen verschiedene von ihr und vom Rechnungshof verabschiedete Texte und zum anderen statistische Angaben zum Nachweis des besonderen Umfangs der Verbreitung dieser drei Sprachen unter dem in diesen Organen mit Auditaufgaben betrauten Personal.

73      Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweck des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens allein darin bestehe, die Befähigung der Bewerber zu überprüfen, und dass das Ziel, deren Fähigkeit zu beurteilen, sich in einer anderen als ihrer Muttersprache auszudrücken, völlig zweitrangig sei. Vielmehr sei es von wesentlicher Bedeutung, die Voraussetzungen für eine effiziente interne Kommunikation sicherzustellen, indem dafür Sorge getragen werde, dass jeder Beamte über ausreichende Kenntnisse in einer der drei Sprachen verfüge, die als Verkehrssprachen innerhalb der betreffenden Organe dienten. Daher könne ein Bewerber, der nicht in der Lage sei, in einer dieser drei Sprachen zu kommunizieren, nicht im Sinne von Art. 27 des Statuts ein Beamter werden, „der in Bezug auf die Befähigung höchsten Ansprüchen genügt“.

74      Außerdem führe der Ansatz der Italienischen Republik, wonach die Wahl der zweiten Sprache des in Rede stehenden Auswahlverfahrens unter allen Amtssprachen möglich sein müsse, zu erheblichen wirtschaftlichen Kosten. In einem Arbeitskontext, der durch ein deutliches Überwiegen des Deutschen, des Englischen und des Französischen gekennzeichnet sei, seien diese Kosten jedoch offensichtlich ungerechtfertigt.

75      Ein solcher Ansatz trage auch nicht der Besonderheit der Prüfungen im Assessment-Center Rechnung. Da es wenig wahrscheinlich sei, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses sämtliche Amtssprachen der Union beherrschten, müssten sich die Bewerber mit Hilfe von Dolmetschern äußern, was im Hinblick auf das Ziel, über erfolgreiche Bewerber zu verfügen, die sofort einsatzfähig seien, völlig absurd sei.

76      Außerdem handele es sich bei den drei in Rede stehenden Sprachen um die in den Mitgliedstaaten am häufigsten erlernten und in Europa bekanntesten Fremdsprachen sowie um diejenigen, deren Erlernen den Unionsbürgern am zweckmäßigsten erscheine. Dies ergebe sich insbesondere aus verschiedenen von der Kommission mit ihrer Klagebeantwortung vorgelegten Unterlagen.

77      In ihrer Erwiderung stellt die Italienische Republik insbesondere die Erheblichkeit der von der Kommission mit ihrer Klagebeantwortung vorgelegten Beweismittel in Abrede.

78      In ihrer Gegenerwiderung hält die Kommission an ihrem Vorbringen fest und weist insbesondere darauf hin, dass die von ihr vorgelegten Beweismittel dessen Stichhaltigkeit belegten.

79      Das Königreich Spanien seinerseits trägt im Wesentlichen vor, Gegenstand des in Rede stehenden Auswahlverfahrens sei die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe AD, die ihre Aufgaben, die alle Tätigkeitsbereiche der Union beträfen, in den Mitgliedstaaten und in Drittländern wahrnähmen. Die erfolgreichen Bewerber müssten somit über ein möglichst breites Spektrum an Sprachkenntnissen verfügen. Was die von der Kommission vorgelegten Elemente angehe, seien diese unvollständig, da sie weder die Situation aller Organe noch der unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Organe widerspiegelten.

1)      Zu den in der angefochtenen Bekanntmachung angeführten Gründen

80      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Organe im Rahmen eines Verfahrens zur Auswahl von Personal über ein weites Ermessen bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses sowie der zu berücksichtigenden Qualifikationen und Verdienste der Bewerber verfügen. Somit ist nicht auszuschließen, dass das dienstliche Interesse gebietet, dass neue Mitarbeiter spezielle Sprachkenntnisse besitzen. Die besondere Art der zu erfüllenden Aufgaben kann es daher rechtfertigen, dass eine Einstellung u. a. aufgrund gründlicher Kenntnisse einer spezifischen Sprache erfolgt (vgl. Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Ein Organ, das die Sprachenregelung für ein Auswahlverfahren auf eine begrenzte Zahl von Amtssprachen der Union beschränkt hat, muss allerdings nachweisen, dass diese Beschränkung geeignet ist, den tatsächlichen Erfordernissen in Bezug auf die Amtsausübung durch neue Mitarbeiter zu entsprechen. Werden spezielle Sprachkenntnisse verlangt, muss dies im Übrigen diesem Interesse angemessen sein sowie auf klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien beruhen, anhand deren die Bewerber nachvollziehen können, warum sie diese Voraussetzung erfüllen müssen, und die Unionsgerichte überprüfen können, ob diese Voraussetzung rechtmäßig ist (vgl. Urteile vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      In diesem Rahmen ist es Sache des Unionsrichters, eine konkrete Prüfung der Vorschriften betreffend die Sprachenregelung für Auswahlverfahren wie das unter die angefochtene Bekanntmachung fallende vorzunehmen, da sich nur so ermitteln lässt, welche Sprachkenntnisse von den Organen bei speziellen Aufgaben objektiv im dienstlichen Interesse verlangt werden können und damit, ob die Beschränkung der Sprachen, die verwendet werden können, um sich an den Auswahlverfahren zu beteiligen, objektiv gerechtfertigt ist und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richtet (vgl. Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 94).

83      Insbesondere muss der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung der Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Wie sich oben aus Rn. 8 ergibt, heißt es im einleitenden Teil des Anhangs II der angefochtenen Bekanntmachung, dass das in Rede stehende Auswahlverfahren der Bildung einer Reserve von Beamten der Funktionsgruppe Administration im Bereich Audit zur Einstellung durch die Kommission und, in einer „begrenzten Anzahl“, durch den Rechnungshof dient. Zur Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des in Rede stehenden Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch heißt es weiter, dass diese im Licht der in Nr. 2 dieses Anhangs festgelegten Kriterien (siehe oben, Rn. 10) sowie aus drei Gründen, nämlich erstens der Notwendigkeit, dass neue Mitarbeiter sofort einsatzfähig sein müssten, zweitens der Art des Auswahlverfahrens und drittens finanziellen und operativen Sachzwängen (siehe oben, Rn. 45) beschlossen worden sei.

85      Was zunächst den auf finanzielle und operative Sachzwänge gestützten Grund angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grund, wie er in Abschnitt 1 Ziff. iii des Anhangs II der angefochtenen Bekanntmachung formuliert ist, allenfalls dazu dienen kann, abstrakt eine Beschränkung der Zahl der Sprachen zu rechtfertigen, die als zweite Sprache des fraglichen Auswahlverfahrens gewählt werden können. Dagegen erlaubt er weder die Feststellung, wie groß die Zahl dieser Sprachen genau sein muss, noch liefert er eine Erklärung, warum bestimmte Sprachen unter Ausschluss anderer berücksichtigt werden sollten.

86      Ebenso ließe sich der auf finanzielle und operative Sachzwänge gestützte Grund wegen der allgemeinen Formulierung in Abschnitt 1 des Anhangs II der angefochtenen Bekanntmachung nicht nur auf das in Rede stehende Auswahlverfahren anwenden, sondern auf jedes beliebige von EPSO durchgeführte Auswahlverfahren. So enthält der fragliche Grund keine Angaben zu den konkreten finanziellen und operativen Sachzwängen, denen sich EPSO oder die unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Dienststellen angeblich gegenübersehen und die in diesem speziellen Fall eine Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des fraglichen Auswahlverfahrens auf lediglich bestimmte Sprachen gerechtfertigt hätten. Die Kommission hat auch keine konkreten Angaben zu den Vorteilen, die die in der angefochtenen Bekanntmachung vorgesehene Sprachenregelung aus der Sicht der finanziellen und operativen Mittel mit sich bringen würde, und zu den Folgen vorgelegt, die die Anwendung eines anderen Systems nach sich ziehen würde.

87      Jedenfalls können nach ständiger Rechtsprechung Haushaltserwägungen eine Diskriminierung nicht rechtfertigen (vgl. Urteil vom 1. März 2012, O’Brien, C‑393/10, EU:C:2012:110, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen ergibt sich aus dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung nicht, dass das Ziel der Kostensenkung bei den Unionsorganen als solches eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellen kann.

88      Daher kann der in Abschnitt 1 Ziff. iii des Anhangs II der angefochtenen Bekanntmachung angeführte, auf finanzielle und operative Sachzwänge gestützte Grund für sich genommen die streitige Diskriminierung nicht rechtfertigen.

89      Entsprechende Erwägungen gelten für den in Abschnitt 1 Ziff. ii des Anhangs II der angefochtenen Bekanntmachung angeführten Grund, der sich auf die Art des Auswahlverfahrens und insbesondere auf die Besonderheit der Prüfungen des Assessment-Centers bezieht. Ebenso wie der auf finanzielle und operative Sachzwänge gestützte Grund könnte der fragliche Grund nämlich aufgrund seiner allgemeinen Formulierung für jedes beliebige Auswahlverfahren gelten und kann die Wahl der drei im spezifischen Rahmen des fraglichen Auswahlverfahrens herangezogenen Sprachen nicht rechtfertigen. Außerdem macht die Kommission hierzu keine konkreten Angaben. Insbesondere sind die von ihr vorgelegten statistischen Angaben zu der von den Bewerbern in Auswahlverfahren zwischen 2010 und 2012 gewählten Hauptsprache für die Beurteilung der Anforderungen an die Wahl der zweiten Sprache im Rahmen des fraglichen Auswahlverfahrens unerheblich. Gleiches gilt für die Angaben zu der von den Bewerbern in Auswahlverfahren des Jahres 2005, d. h. zu einem Zeitpunkt vor der Reform der EPSO-Auswahlverfahren, die die Einführung der Prüfungen des Assessment-Centers zur Folge hatte, gewählten zweiten Sprache.

90      Was im Übrigen die Tragweite dieses Grundes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich eindeutig aus Abschnitt 1 Ziff. ii des Anhangs II der angefochtenen Bekanntmachung ergibt, die Unionsorgane dank der Bewertung der unterschiedlichen Kompetenzen der Bewerber im Rahmen des Assessment-Centers „feststellen [können], inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen“. Es zeigt sich somit, dass der auf die Art des Auswahlverfahrens gestützte Grund nach seinem Wortlaut in Wirklichkeit mit dem Grund verknüpft ist, dass neue Mitarbeiter sofort einsatzfähig sein müssten. Die Kommission tritt dieser Feststellung nicht entgegen; sie vertritt in ihren Schriftsätzen die Auffassung, der fragliche Grund sei ein „zusätzliches Element“, das die Wahl einer Auswahlmethode durch die Organe wiedergebe, die darin bestehe, ein echtes Arbeitsumfeld zu simulieren, und die auf die Interaktionsfähigkeit der Bewerber in einem internationalen Kontext ausgerichtet sei. Ebenso ist festzustellen, dass das von der Kommission vorgelegte EPSO-Programm zur Durchführung der Reform der Auswahlverfahren vom 11. September 2008 vor allem dazu dient, zu veranschaulichen, dass das Ziel der Einstellung von Personal, das sofort einsatzfähig ist, unmittelbar mit dieser Reform zusammenhängt.

91      Daraus folgt, dass weder der mit den finanziellen und operativen Sachzwängen noch der mit der Art des Auswahlverfahrens zusammenhängende Grund – für sich genommen oder gemeinsam – die in der angefochtenen Bekanntmachung vorgenommene Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des fraglichen Auswahlverfahrens durch die Bewerber rechtfertigen kann, zumal mit diesen Gründen nicht dargetan werden kann, warum diese Wahl nur unter den drei im vorliegenden Fall berücksichtigten Sprachen, nämlich Deutsch, Englisch und Französisch, zu treffen ist, unter Ausschluss anderer Amtssprachen der Union. Dagegen könnte der Grund, dass neu eingestellte Mitarbeiter sofort einsatzfähig sein müssten, gegebenenfalls eine Beschränkung auf diese drei Sprachen rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission, T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495, Rn. 106 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Die entscheidende Bedeutung dieses Grundes wird im Übrigen durch die Allgemeinen Vorschriften bestätigt, nach deren Nr. 1.3 „[d]ie als zweite Sprache bei Auswahlverfahren zugelassenen Sprachen … im Interesse des Dienstes gewählt [werden], da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren“.

93      Zum Inhalt des Grundes, dass neu eingestellte Mitarbeiter sofort einsatzfähig sein müssten, ergibt sich aus dem einleitenden Teil sowie aus Abschnitt 1 Ziff. i des Anhangs II der angefochtenen Bekanntmachung, dass die Teilnehmer des in Rede stehenden Auswahlverfahrens, um als sofort einsatzfähig angesehen werden zu können, „über ausreichende Kenntnisse in einer Kombination von Sprachen verfügen [müssen], die es ihnen ermöglichen, ihre Aufgaben erfolgreich zu erledigen. Insbesondere müssen sie in der Lage sein, in ihrem Arbeitsalltag mit ihren Kollegen und Vorgesetzten effizient zu kommunizieren“ (siehe oben, Rn. 9). „Da Englisch, Französisch und Deutsch die Sprachen sind, die in den [Unionsorganen] am häufigsten gesprochen, übersetzt und in der Kommunikation auf Verwaltungsebene verwendet werden, müssen die Bewerber bei der Wahl ihrer beiden Pflichtsprachen mindestens eine dieser Sprachen angeben. Gute Kenntnisse der englischen, französischen oder deutschen Sprache sind darüber hinaus für Auditanalysen, Vorträge, Diskussionen und die Berichterstattung unerlässlich, damit eine gute Zusammenarbeit und ein effizienter Informationsaustausch mit den geprüften Stellen und den zuständigen Behörden sichergestellt ist“ (siehe oben, Rn. 8).

94      Hierzu ist festzustellen, dass in Anbetracht der oben in den Rn. 80 und 81 angeführten Rechtsprechung die vorstehend in Rn. 93 angestellten Erwägungen, auch wenn sie auf das Vorliegen eines dienstlichen Interesses daran hindeuten, dass neue Mitarbeiter ihre Aufgaben erfüllen und ab ihrem Dienstantritt effizient kommunizieren können, für sich genommen nicht für den Nachweis ausreichen, dass die in Rede stehenden Aufgaben, nämlich die eines AD-Beamten im Bereich Audit in den betroffenen Organen, konkret die Kenntnis des Deutschen, des Englischen oder des Französischen unter Ausschluss der anderen Amtssprachen der Union erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 72).

95      Diese Feststellung wird nicht durch die in der angefochtenen Bekanntmachung enthaltene Beschreibung der von den eingestellten erfolgreichen Bewerbern wahrzunehmenden Aufgaben in Frage gestellt.

96      Nach Anhang I („Art der Aufgaben“) der angefochtenen Bekanntmachung obliegt diesen erfolgreichen Bewerbern nämlich u. a. die „Entwicklung eines soliden Verständnisses und Wissens über die Arbeitsabläufe der geprüften Stellen“, die „Durchführung von Leistungs‑, Compliance- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen in einer Vielzahl von … Politikbereichen [der Union] und Geschäftsprozessen“, die „Validierung der Prüfungsfeststellungen in Zusammenarbeit mit der geprüften Stelle“, die „Mitteilung der Prüfergebnisse, Risiken und Empfehlungen in Form klarer und prägnanter Berichtsentwürfe/Abschlussberichte“ oder das „Erbringen von Beratungsleistungen im Auftrag des Managements“. Des Weiteren ergibt sich aus dem einleitenden Teil des Anhangs II der angefochtenen Bekanntmachung, dass zu den fraglichen Aufgaben „Auditanalysen, Vorträge, Diskussionen und … Berichterstattung“ sowie eine „gute Zusammenarbeit und ein effizienter Informationsaustausch mit den geprüften Stellen und den zuständigen Behörden“ gehören. Darüber hinaus heißt es im Teil „Welche Aufgaben erwarten mich?“ der angefochtenen Bekanntmachung: „Während ihrer beruflichen Laufbahn können die Prüfer mit Audits in verschiedenen [Ländern der Union] sowie in Drittländern betraut werden.“

97      Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme ausgeführt hat, sind unter „geprüften Stellen“ Einrichtungen wie die Agenturen der Union, der Europäische Auswärtige Dienst (EAD), der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) oder andere Organe zu verstehen, während unter „geprüften [Dienststellen]“ die Dienststellen der verschiedenen Generaldirektionen der Kommission zu verstehen seien. Dagegen beziehe sich der Begriff „zuständige Behörde“ auf die Haushaltsbehörden, d. h. den Rat der Europäischen Union und das Parlament.

98      Es ist jedoch offensichtlich nicht möglich, allein anhand der Beschreibung der Tätigkeiten, auf die sich die angefochtene Bekanntmachung bezieht, festzustellen, inwiefern jede der drei Sprachen, auf die die Wahl der zweiten Sprache des in Rede stehenden Auswahlverfahrens beschränkt wurde, es den eingestellten erfolgreichen Bewerbern ermöglicht, sofort einsatzfähig zu sein. Insbesondere gibt es in dieser Bekanntmachung keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese drei Sprachen tatsächlich bei der Erfüllung der in ihrem Anhang I aufgeführten Aufgaben oder bei der Vorbereitung von Vorträgen, im Rahmen von Diskussionen und bei der Abfassung von Berichten verwendet werden, auf die im einleitenden Teil ihres Anhangs II Bezug genommen wird. Ebenso wenig geht aus dieser Bekanntmachung hervor, dass die drei vorgenannten Sprachen tatsächlich in den Berichten der mit Auditaufgaben betrauten AD-Beamten an die geprüften Stellen bzw. [Dienststellen] und die zuständigen Behörden verwendet würden.

99      Außerdem spricht die Vielzahl der in der angefochtenen Bekanntmachung genannten Aufgaben, zu denen nicht nur das interne Audit gehört, sondern auch Missionen in verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern, und zwar „in einer Vielzahl von [Politikbereichen der Union] und Geschäftsprozessen“, eher dafür, dass – ohne die Möglichkeit auszuschließen, dass sich die Beherrschung einer bestimmten Sprache als unerlässlich erweist – die Einstellung von Personal mit verschiedenen Sprachprofilen einen Vorteil für das Funktionieren des Dienstes mit sich bringen könnte.

100    Daraus folgt, dass selbst im Licht der Beschreibung der Aufgaben in der angefochtenen Bekanntmachung der Grund, dass neue Mitarbeiter sofort einsatzfähig sein müssten, in Anbetracht seiner vagen und allgemeinen Formulierung und mangels konkreter Angaben in der angefochtenen Bekanntmachung zu seiner Untermauerung die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des in Rede stehenden Auswahlverfahrens allein auf Deutsch, Englisch und Französisch nicht rechtfertigen kann.

101    Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die verschiedenen von der Kommission in Bezug auf diesen Grund angeführten Gesichtspunkte belegen können, dass die fragliche Einschränkung in Anbetracht der funktionellen Besonderheiten der zu besetzenden Stellen unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt war, dass die erfolgreichen Teilnehmer des fraglichen Auswahlverfahrens sofort einsatzfähig sein mussten.

2)      Zu den von der Kommission vorgelegten Beweismitteln

i)      Einleitende Bemerkung

102    Die Kommission legt eine Reihe von Beweismitteln vor, von denen sich ein Teil auf ihre eigene Arbeitsweise bezieht, während sich ein anderer auf die Arbeitsweise des Rechnungshofes bezieht. Damit möchte sie belegen, dass Deutsch, Englisch und Französisch sowohl innerhalb ihrer Dienststellen als auch innerhalb der Dienststellen des Rechnungshofes eine herausragende Stellung einnehmen, was zur Folge habe, dass neue Mitarbeiter, um sofort einsatzfähig zu sein, über ausreichende Kenntnisse in mindestens einer dieser drei Sprachen verfügen müssten. Im Übrigen macht sie bestimmte Angaben, aus denen sich ergebe, dass die drei in Rede stehenden Sprachen die in den Mitgliedstaaten am häufigsten erlernten und in Europa am besten bekannten Fremdsprachen seien.

103    Da die Italienische Republik der Ansicht ist, das in Rede stehende Auswahlverfahren betreffe alle Organe, ist zu den die Kommission und den Rechnungshof betreffenden Angaben darauf hinzuweisen, dass der angefochtenen Bekanntmachung zufolge das fragliche Auswahlverfahren „in erster Linie“ der Erstellung von Reservelisten für AD-Beamte im Bereich Audit dient, „von denen die [Unionsorgane], insbesondere die … Kommission in Brüssel und der … Rechnungshof in Luxemburg, neue Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes“ der Union einstellen könnten (siehe oben, Rn. 1 und 8).

104    Auch wenn der Wortlaut der angefochtenen Bekanntmachung die Möglichkeit einer Einstellung in allen Unionsorganen offenbar nicht ausschließt, ergibt sich daraus doch, dass die beiden hauptsächlich unter diese Bekanntmachung fallenden Organe die Kommission und der Rechnungshof sind. Im Übrigen hat die Kommission in Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass eine Einstellung durch andere Organe zwar möglich sei, sie aber gleichwohl einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Organ, auf das sich die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beziehe, und dem Organ, das die betreffende Person einzustellen beabsichtige, bedürfe. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall unerheblich gewesen, da nur vier von 72 erfolgreichen Bewerbern des in Rede stehenden Auswahlverfahrens von anderen Arbeitgebern eingestellt worden seien, nämlich drei vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und einer vom EAD.

105    Nach alledem sind die von der Kommission in Bezug auf ihre eigene Arbeitsweise und die des Rechnungshofes vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen, so dass ihre Relevanz für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zu prüfen ist.

ii)    Zu den Beweismitteln betreffend die Arbeitsweise der Kommission

–       Zu den Beweismitteln betreffend die interne Sprachpraxis der Kommission

106    Die Kommission legt eine Reihe von Dokumenten vor, aus denen sich ergeben soll, dass Deutsch, Englisch und Französisch die „Verkehrssprachen“ oder die von ihren Dienststellen verwendeten Arbeitssprachen sind.

107    Erstens handelt es sich um die Mitteilung SEC(2000) 2071/6 des Präsidenten der Kommission vom 29. November 2000 über die Vereinfachung des Entscheidungsprozesses dieses Organs und um einen Auszug aus dem am 6. Dezember 2000 unter dem Aktenzeichen PV(2002) 1502 erstellten Protokoll der 1502. Sitzung der Kommission vom 29. November 2000 betreffend die Genehmigung dieser Mitteilung durch das Kollegium der Mitglieder.

108    Zweitens legt die Kommission ihre Geschäftsordnung (K[2000] 3614) (ABl. 2000, L 308, S. 26) in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angefochtenen Bekanntmachung geltenden Fassung sowie die Durchführungsbestimmungen zu dieser vor, die ihrem Beschluss C(2010) 1200 final vom 24. Februar 2010 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung beigefügt sind. Außerdem legt sie ein Dokument mit dem Titel „Sprachliche Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens“ vor, das sie als „Regeln für die Annahme von Entscheidungen der Kommission, aufgestellt von [ihrem] Präsidenten“ bezeichnet. Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus diesen „Regeln“, dass „jeder Entscheidungsentwurf, der dem Kollegium zur schriftlichen oder mündlichen Entscheidung oder zur Ermächtigungsentscheidung vorgelegt wird, in englischer, französischer und deutscher Sprache abgefasst sein muss“.

109    Im Übrigen hat die Kommission in Beantwortung prozessleitender Maßnahmen auch bestimmte Dokumente zur Durchführung der in dem oben in Rn. 108 genannten Dokument enthaltenen „Regeln“ sowie ihre Mitteilung SEK(2006) 1489 endg. vom 20. Dezember 2006 über „Die Übersetzung in der Kommission“ und eine Anlage mit den „Übersetzungsregeln ab 2007“ vorgelegt.

110    Die Italienische Republik stellt die Relevanz dieser Texte in Abrede und vertritt im Wesentlichen die Auffassung, diese bezögen sich ausschließlich auf die Arbeitsweise des Kollegiums der Kommissionsmitglieder, ohne in irgendeiner Weise zu belegen, dass Deutsch, Englisch und Französisch von den Dienststellen der Kommission als Verkehrssprachen verwendet würden. Außerdem hat sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Mitteilung SEK(2006) 1489 endg. sei als neue Tatsache anzusehen und daher als verspätet zurückzuweisen.

111    Die Kommission entgegnet, die oben in den Rn. 107 bis 109 erwähnten Texte seien auf die Erstellung jedes von ihr zu genehmigenden Entwurfs eines Rechtsakts anwendbar, was zwangsläufig bedeute, dass „[ihre] Dienste diesen Entwurf vorbereiten“. Da nämlich der Präsident der Kommission auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung Regeln aufgestellt habe, nach denen die Verkehrssprachen, d. h. „die Sprachen, in denen die Entwürfe von Schriftstücken dem Kollegium zur Genehmigung vorgelegt werden müssen“, Englisch, Französisch und Deutsch seien, hätten solche Regeln „unausweichliche Auswirkungen auf die Arbeit der Dienststellen, die diese Dokumente unter Verwendung dieser Sprachen abfassen müssen“. Was im Übrigen die oben in Rn. 109 erwähnte Mitteilung betrifft, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, diese ermögliche eine Ergänzung ihrer Antwort auf die vom Gericht an sie gerichteten prozessleitenden Maßnahmen, weshalb sie nicht als verspätet zurückzuweisen sei.

112    Insoweit ist zunächst anzumerken, dass sich die Kommission, was die Mitteilung SEC(2000) 2071/6 angeht, auf Nr. 2.2 dieser Mitteilung bezieht, die ihrer Ansicht nach die Zahl der „Arbeitssprachen“ auf drei beschränkt.

113    Jedoch ist festzustellen, dass der Zweck der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 im Wesentlichen darin besteht, die verschiedenen Arten der Verfahren zur Beschlussfassung durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder, wie sie in der Geschäftsordnung der Kommission in ihrer zum Zeitpunkt der Herausgabe dieser Mitteilung geltenden Fassung vorgesehen waren, zu beurteilen und deren Vereinfachung vorzuschlagen. In diesem Zusammenhang und unter Bezugnahme auf eine bestimmte Art von Verfahren, nämlich das schriftliche Verfahren, heißt es in Nr. 2.2 der fraglichen Mitteilung, dass „die Dokumente in den drei Arbeitssprachen der Kommission verbreitet werden [müssen]“, ohne sie im Übrigen zu benennen. Diese Bezugnahme allein reicht jedoch – auch wenn sie den Ausdruck „Arbeitssprachen“ enthält – nicht aus, um zu belegen, dass Deutsch, Englisch und Französisch die von allen Dienststellen der Kommission bei ihrer täglichen Arbeit tatsächlich verwendeten Sprachen sind.

114    Außerdem wird die Tragweite dieser Bezugnahme durch andere Passagen der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 nuanciert.

115    So geht zum einen aus Nr. 2.2 der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 hervor, dass im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens, in dem die Kommission eines oder mehrere ihrer Mitglieder ermächtigen kann, in ihrem Namen und in eigener Verantwortung Beschlüsse zu fassen, der Wortlaut des zu erlassenden Beschlusses „in einer einzigen Arbeitssprache und/oder in ihren verbindlichen Fassungen vorgelegt“ wird.

116    Zum anderen wird in Nr. 5.2 („Vereinfachung der Sprachenregelung“) der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 die Rolle der „in vollem Umfang in den Entscheidungsprozess einbezogen[en]“ Generaldirektion (GD) Übersetzung der Kommission hervorgehoben. Dort heißt es u. a., dass „einer der Hauptgründe für eine Verzögerung bei der Einleitung oder dem Abschluss der schriftlichen Verfahren und der Ermächtigungsverfahren die Beschaffung von Übersetzungen einschließlich der von den Rechts- und Sprachsachverständigen revidierten Texte ist“, weshalb eine rechtzeitige Übermittlung der betreffenden Dokumente an die GD Übersetzung unerlässlich sei.

117    Nach alledem lassen sich aus der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 keine zweckdienlichen Schlüsse auf die tatsächliche Verwendung des Deutschen, des Englischen und des Französischen bei der täglichen Arbeit der Dienststellen der Kommission oder gar bei der Wahrnehmung der in der angefochtenen Bekanntmachung genannten Aufgaben ziehen.

118    Diese Feststellung kann nicht durch die anderen Texte in Frage gestellt werden, auf deren Grundlage die Kommission vorschlägt, die Mitteilung SEC(2000) 2071/6 zu analysieren, nämlich ihre Geschäftsordnung, die Durchführungsbestimmungen zu dieser und das Dokument „Sprachliche Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens“ (siehe oben, Rn. 108).

119    Zur Geschäftsordnung der Kommission ist zunächst festzustellen, dass diese weder Bestimmungen über die Sprachen enthält, die von den in ihrem Kapitel I genannten Einrichtungen, d. h. den Mitgliedern der Kommission, die als Kollegium handeln, sowie ihrem Präsidenten und ihrem Generalsekretär zu verwenden sind, noch zu den Arbeitssprachen, die von den in ihrem Kapitel II genannten Dienststellen der Kommission zu verwenden sind. Lediglich Art. 17 der Geschäftsordnung, der die Feststellung der von der Kommission angenommenen Rechtsakte betrifft, beschränkt sich auf die Angabe, dass diese „in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind“, erfolgt, d. h. nach Abs. 5 dieses Artikels in den „Amtssprachen der … Union, sofern es sich um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung handelt; andernfalls [in der/den] Sprache(n) der Adressaten“.

120    Den Angaben der Kommission in der mündlichen Verhandlung zufolge sind jedoch die Art. 6 und 12 bis 14 ihrer Geschäftsordnung sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Durchführungsbestimmungen sei im Übrigen das Dokument „Sprachliche Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens“ verabschiedet worden.

121    Art. 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Kommission bestimmt: „Der Präsident legt für jede Sitzung der Kommission eine Tagesordnung fest.“ Abs. 4 dieses Artikels lautet: „Die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen sind den Kommissionsmitgliedern unter den entsprechend den Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen zu übermitteln.“

122    Die Art. 12 bis 14 der Geschäftsordnung der Kommission betreffen andere Beschlussfassungsverfahren als das in ihrem Art. 8 vorgesehene mündliche Verfahren; sie regeln das schriftliche Verfahren, das Ermächtigungsverfahren und das Verfahren der Befugnisübertragung (Delegation). Was insbesondere das schriftliche Verfahren betrifft, bestimmt Art. 12 Abs. 2 der Geschäftsordnung, dass „[d]er Wortlaut der Vorlage … allen Mitgliedern der Kommission nach den Bedingungen zugeleitet [wird], die die Kommission entsprechend den Durchführungsbestimmungen festgelegt hat“.

123    Sämtliche oben in Rn. 122 angeführten Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kommission werden in den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen vom 24. Februar 2010 erläutert.

124    Im Einzelnen enthalten die Durchführungsbestimmungen zu Art. 6 der Geschäftsordnung der Kommission eine Nr. 6‑4 („Verteilung der Dokumente und Sprachenregelung“), die Folgendes vorsieht:

„6-4.3      Die in der Kommissionssitzung zu prüfenden Unterlagen werden den Kommissionsmitgliedern

–        in den Sprachen, die der Präsident unter Berücksichtigung der Mindesterfordernisse der Kommissionsmitglieder festlegt,

–        sowie in der Sprache (den Sprachen) übermittelt, die namentlich für das Inkrafttreten und die Mitteilung des Beschlusses an die Adressaten erforderlich ist (sind).

6-4.5      Für die offizielle Übermittlung an andere Gemeinschaftsorgane und/oder die Veröffentlichung im Amtsblatt … müssen die Texte in allen Amtssprachen … verfügbar sein.

6-4.6      Der Präsident beurteilt, ob eine Situation vorliegt, in der die unter [Nummer] 6‑4.3 erster Gedankenstrich festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind. In Abwägung der Umstände kann er beschließen, dass der betroffene Punkt in die Tagesordnung einer nächsten Kommissionssitzung aufgenommen wird.

Ein Punkt muss in jedem Fall vertagt werden, wenn die Sprachfassung (die Sprachfassungen), die namentlich für das Inkrafttreten und die Mitteilung des Rechtsakts an die Adressaten erforderlich ist (sind), nicht verfügbar ist (sind).“

125    Ferner enthalten die Durchführungsbestimmungen zu Art. 12 der Geschäftsordnung der Kommission eine Nr. 12‑13 („Sprachenregelung für schriftliche Verfahren“), in der es heißt:

„12-13.1 Die Unterlagen, über die im schriftlichen Verfahren beschlossen wird, werden den Kommissionsmitgliedern übermittelt:

–        in den Sprachen, die der Präsident unter Berücksichtigung der Mindesterfordernisse der Kommissionsmitglieder festlegt. In außergewöhnlichen und begründeten Fällen (wie etwa insbesondere schwerwiegenden Krisen oder Naturkatastrophen), in denen dies nicht möglich ist, entscheidet der Präsident;

–        sowie in der Sprache (den Sprachen), die namentlich für das Inkrafttreten und die Mitteilung des Beschlusses an die Adressaten erforderlich ist (sind).

12-13.3 Für die offizielle Übermittlung an andere Gemeinschaftsorgane und/oder die Veröffentlichung im Amtsblatt … müssen die Texte in allen Amtssprachen … verfügbar sein.“

126    Zu den den Art. 13 und 14 der Geschäftsordnung der Kommission gemeinsamen Durchführungsbestimmungen heißt es in Nr. 13/14‑4 („Sprachenregelung für Ermächtigungen und Delegationen“):

„13/14-4.1 Zum Zweck der Ausübung einer zugewiesenen Befugnis müssen die Unterlagen je nach Fall in folgenden Sprachen vorliegen:

–        in [der bzw.] den für das Inkrafttreten des Rechtsakts erforderlichen [Sprache bzw.] Sprachen;

–        in der Sprache bzw. in den Sprachen, in denen der Rechtsakt den Adressaten mitgeteilt wird;

–        in [der bzw.] den vom Präsidenten festgelegten [Sprache bzw.] Sprachen unter Berücksichtigung der Mindestbedürfnisse der Mitglieder der Kommisston oder in [der Sprache bzw.] den Sprachen, die im Zusammenhang mit der Annahme des Rechtsakts mit den übrigen Fällen benötigt [wird bzw.] werden.

13/14-4.3 Für die offizielle Übermittlung an andere Gemeinschaftsorgane und/oder die Veröffentlichung im Amtsblatt … müssen die Texte in allen Amtssprachen … verfügbar sein.“

127    Was schließlich das Dokument „Sprachliche Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens“ betrifft, so soll dieses nach Ansicht der Kommission im Wesentlichen die oben in den Rn. 124 bis 126 wiedergegebenen Durchführungsbestimmungen zu ihrer Geschäftsordnung im Einzelnen ausführen. Dieses Dokument bezieht sich u. a. auf die Verwendung von „Verfahrenssprachen“, wobei dieser Begriff, wie sich aus dem Vorbringen der Kommission ergibt, dahin zu verstehen ist, dass er die Sprachen bezeichnet, die dem Verständnis des Inhalts eines Entwurfs eines Rechtsakts im Hinblick auf seine Annahme durch das Kollegium ihrer Mitglieder oder gegebenenfalls durch eine befugte Stelle dienen. Aus diesem Dokument geht hervor, dass die „Verfahrenssprachen“ Deutsch, Englisch und Französisch sind und dass ihre Verwendung je nach Art des Annahmeverfahrens unterschiedlich ist.

128    So heißt es in Bezug auf die mündlichen und schriftlichen Verfahren in dem Dokument „Sprachliche Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens“, dass ein Entwurf eines Schriftstücks mit seinen etwaigen Anhängen den Mitgliedern der Kommission in den drei Verfahrenssprachen sowie gegebenenfalls in der Sprache oder den Sprachen vorgelegt wird, die für das Inkrafttreten oder die Zustellung des betreffenden Rechtsakts erforderlich ist bzw. sind. Weiter heißt es dort, dass nach dem Erlass eines solchen Rechtsakts die anderen für die Veröffentlichung oder die Übermittlung an andere Unionsorgane gegebenenfalls erforderlichen Sprachen so schnell wie möglich folgen müssen.

129    Was die Ermächtigungs- oder Delegationsverfahren betrifft, ergibt sich aus dem Dokument „Sprachliche Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens“, dass die befugte Stelle dem Erlass eines Rechtsakts auf der Grundlage einer einzigen Verfahrenssprache zustimmen kann, dass aber gegebenenfalls auch die andere(n) für das Inkrafttreten oder die Zustellung dieses Rechtsakts erforderlichen) Sprache(n) zur Verfügung gestellt werden müssen. Außerdem heißt es in dem fraglichen Dokument, ebenso wie für das mündliche und das schriftliche Verfahren, dass die anderen für die Veröffentlichung oder die Übermittlung an andere Unionsorgane gegebenenfalls erforderlichen Sprachen so schnell wie möglich folgen müssen.

130    Im Übrigen sieht das Dokument „Sprachliche Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens“ vor, dass der Präsident der Kommission unter bestimmten Voraussetzungen punktuell oder auf Dauer Ausnahmen in Bezug auf die Zahl der Verfahrenssprachen bewilligen kann, die für die Einleitung eines Annahmeverfahrens oder zugleich für die Einleitung eines solchen Verfahrens und für die Annahme des Rechtsakts zu verwenden sind.

131    Was insbesondere dauerhafte Ausnahmeregelungen betrifft, heißt es in dem Dokument „Sprachliche Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens“, dass diese für bestimmte wiederkehrende Vorgänge durch offizielle Vermerke des Generalsekretärs oder des Kabinetts des Präsidenten bewilligt werden können. Zur Veranschaulichung erwähnt das fragliche Dokument die für Beschlüsse oder Mitteilungen, die namentlich im schriftlichen Verfahren in mehreren Bereichen erlassen wurden, nämlich den Erlass restriktiver Maßnahmen aufgrund von Art. 29 EUV, das Stabilitätsinstrument, die Außenbeziehungen, individuelle Entscheidungen auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen, Durchführungsmaßnahmen in den Bereichen Kartelle, Missbrauch einer beherrschenden Stellung und Zusammenschlüsse sowie schließlich die Unterzeichnung von Rahmenverträgen mit internationalen Einrichtungen bewilligten Ausnahmen.

132    Hierzu ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 107 und 108 angeführten Texte in ihrer Gesamtheit nicht als in der Geschäftsordnung der Kommission enthaltene Durchführungsbestimmungen der in der Verordnung Nr. 1 vorgesehenen allgemeinen Regelung der Sprachenfrage im Sinne von Art. 6 dieser Verordnung angesehen werden können. Wie die Kommission in Beantwortung der vom Gericht im Rahmen der vorliegenden Rechtssache an sie gerichteten prozessleitenden Maßnahmen klargestellt hat, spiegeln diese Texte nur eine lange gefestigte Verwaltungspraxis dieses Organs wider, Deutsch, Englisch und Französisch als Sprachen zu verwenden, in denen die Dokumente zur Verfügung gestellt werden müssen, um dem Kollegium der Mitglieder zur Genehmigung vorgelegt zu werden.

133    Was insbesondere die Natur des Dokuments „Sprachliche Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens“ betrifft, hat die Kommission darauf hingewiesen, dass es dem „Handbuch über die Arbeitsverfahren“ entstamme, d. h. einem internen elektronischen Leitfaden, der von den Dienststellen ihres Generalsekretariats ausgearbeitet worden sei und u. a. die Kodifizierung dieser Verwaltungspraxis zum Gegenstand habe. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Annahme und der zeitlichen Anwendung dieses Leitfadens hat sich die Kommission darauf beschränkt, auf den Vermerk SEC(2003) 153 ihres Generalsekretärs an die Generaldirektoren und Dienststellenleiter vom 11. Februar 2003 betreffend die Aktualisierung dieses Leitfadens und seine Verbreitung auf ihrer Intranet-Seite zu verweisen.

134    Selbst wenn man annimmt, dass die von der Kommission mit ihrer Klagebeantwortung vorgelegte Fassung die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angefochtenen Bekanntmachung bestehende Fassung war, kann das dem „Handbuch über die Arbeitsverfahren“ entnommene Dokument nicht als Beschluss ihres Präsidenten angesehen werden, die Sprachen für die Einreichung der dem Kollegium vorgelegten Dokumente im Sinne der Nrn. 6‑4.3 erster Gedankenstrich, 12‑13.1 erster Gedankenstrich und 13/14‑4.1 dritter Gedankenstrich der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung der Kommission festzulegen. Im Übrigen enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieses Schriftstück vom Präsidenten der Kommission oder gar vom Kollegium ihrer Mitglieder förmlich genehmigt worden wäre.

135    Allgemein hat die Kommission in ihren Antworten auf die vom Gericht im Rahmen der vorliegenden Rechtssache an sie gerichteten prozessleitenden Maßnahmen eingeräumt, dass es keine interne Entscheidung gebe, in der die Arbeitssprachen der Kommission festgelegt würden.

136    Nach diesen einleitenden Ausführungen ist festzustellen, dass die von der Kommission vorgelegten Texte, da sie nur die für die Durchführung der verschiedenen Beschlussfassungsverfahren der Kommission erforderlichen Sprachen festlegen sollen, die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des fraglichen Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch angesichts der funktionellen Besonderheiten der in der angefochtenen Bekanntmachung genannten Stellen nicht rechtfertigen können.

137    Genauer gesagt geht aus diesen Texten und erst recht aus den anderen Aktenstücken nicht hervor, dass ein notwendiger Zusammenhang zwischen den Beschlussfassungsverfahren der Kommission, insbesondere denen innerhalb des Kollegiums ihrer Mitglieder, und den Aufgaben besteht, die die erfolgreichen Teilnehmer des streitigen Auswahlverfahrens wahrnehmen könnten, nämlich die oben in Rn. 96 dargelegten Auditaufgaben. Selbst wenn nämlich die Mitglieder eines bestimmten Organs bei ihren Beratungen ausschließlich eine oder bestimmte Sprachen verwenden sollten, kann ohne weitere Erläuterungen nicht davon ausgegangen werden, dass ein neu eingestellter Beamter, der keine dieser Sprachen beherrscht, nicht in der Lage wäre, bei dem fraglichen Organ sofort eine nützliche Arbeit zu erbringen (Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission, T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495, Rn. 121 und 122 [nicht veröffentlicht]). Dies gilt umso mehr, als es in der vorliegenden Rechtssache um ganz spezifische Aufgaben geht, die a priori keinen engen Zusammenhang mit den Arbeiten des Kollegiums der Kommissionsmitglieder aufweisen.

138    Ebenso wenig lässt sich den von der Kommission vorgelegten Texten entnehmen, dass alle drei als „Verfahrenssprachen“ bezeichneten Sprachen von ihren Dienststellen tatsächlich bei ihrer täglichen Arbeit verwendet werden. Außerdem ergibt sich aus der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 (siehe oben, Rn. 116), dass der Übersetzungsdienst dieses Organs „umfassend“ am Entscheidungsprozess beteiligt ist. In dieser Mitteilung wird auch auf den für die Erstellung der Übersetzungen erforderlichen Zeitraum, einschließlich der von den Rechts- und Sprachsachverständigen revidierten Texte, sowie auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Übermittlung der betreffenden Unterlagen an den Übersetzungsdienst hingewiesen. Diese Hinweise lassen somit erkennen, dass nicht die für die Abfassung eines Dokuments tatsächlich verantwortliche Dienststelle, sondern die GD Übersetzung die Fassungen dieses Dokuments in den Verfahrenssprachen erstellt, die für ihre Übermittlung an das Kollegium der Mitglieder erforderlich sind, da sich die zuständige Dienststelle auf eine Überprüfung der übersetzten Text beschränkt. Es erscheint nämlich kaum vorstellbar, dass eine Dienststelle außerhalb dieser Generaldirektion von jedem ihrer Mitarbeiter verlangen könnte, drei Sprachfassungen der dem Kollegium zur Annahme vorzulegenden Dokumente vorzulegen.

139    Da schließlich kein Beamter verpflichtet ist, über ausreichende Kenntnisse aller drei in der angefochtenen Bekanntmachung verlangten Sprachen zu verfügen, ist es ebenso schwer vorstellbar, dass die Erstellung eines Entwurfs eines Rechtsakts in den für seine Übermittlung an dieses Kollegium erforderlichen Sprachfassungen gleichzeitig auf eine entsprechende Zahl von Beamten aufgeteilt wird, die der für die Abfassung dieses Entwurfs zuständigen Dienststelle angehören. Dies wird noch dadurch erschwert, dass es keine Garantie dafür gibt, dass in jeder Dienststelle Beamte eingestellt werden, die über ausreichende Kenntnisse aller drei in Rede stehenden Sprachen verfügen.

140    Das auf die Mitteilung SEK(2006) 1489 endg. gestützte Vorbringen der Kommission kann die vorstehende Beurteilung nicht in Frage stellen. Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus diesem Dokument, insbesondere aus seinem Anhang „Übersetzungsregeln ab 2007“, dass bei Dokumenten für den internen Gebrauch nur eine Übersetzung ins Englische, ins Französische und ins Deutsche, gegebenenfalls zusätzlich zu einer Verfahrenssprache, verlangt werde. Im Übrigen zeige diese Mitteilung, dass die Kommissionsdienststellen neben den Übersetzungen, die bei der GD Übersetzung in Auftrag gegeben würden, von ihren eigenen Bediensteten „graue“ Übersetzungen anfertigen ließen.

141    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass der Inhalt der Mitteilung SEK(2006) 1489 endg. die oben in den Rn. 138 und 139 vorgenommene Beurteilung nicht entkräftet, sondern im Gegenteil bestätigt. In den dieser Mitteilung beigefügten „Übersetzungsregeln ab 2007“ werden Deutsch, Englisch und Französisch nämlich nur als Zielsprachen genannt, in die bestimmte Kategorien von Dokumenten übersetzt werden müssen, ohne deren Ausgangssprache in irgendeiner Weise zu bestimmen. Im Übrigen ist für die große Mehrzahl der in diesem Anhang genannten Kategorien von Dokumenten eine Übersetzung in alle Amtssprachen vorgesehen, wobei die Übersetzung allein in die deutsche, die englische und die französische Sprache in Wirklichkeit die Ausnahme ist.

142    Zum anderen wird das auf die Erstellung „grauer“ Übersetzungen gestützte Argument durch keinerlei Angaben zum genauen Anteil bestätigt, den diese Übersetzungsart am Gesamtvolumen der bei der Kommission angefertigten Übersetzungen ausmacht. Die Mitteilung SEK(2006) 1489 endg. erkennt zwar in Nr. 2.2 an, dass es „mangels zuverlässiger Indikatoren äußerst schwierig [ist], den Umfang dieser Übersetzungen zu beziffern“, doch enthält sie in Nr. 3.1 eine Schätzung für das Jahr 2007, wonach sich die von der GD Übersetzung erstellten Übersetzungen auf 1 700 000 Seiten beliefen, während die „grauen“ Übersetzungen 100 000 Seiten erreichten. Da die letztgenannte Zahl jedoch allen anderen Dienststellen der Kommission neben der GD Übersetzung entspricht, ist es mehr als offensichtlich, dass die „grauen“ Übersetzungen nur eine im Verhältnis zu dem von dieser GD allein erzeugten Umfang sehr geringe Menge darstellten. Schließlich und vor allem gibt es in den Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den drei vorgenannten Sprachen um die Sprachen handelt, in die diese „grauen“ Übersetzungen erfolgen.

143    Unter diesen Umständen ist, ohne dass über die Statthaftigkeit dieses Beweises entschieden zu werden braucht, davon auszugehen, dass die Mitteilung SEK(2006) 1489 endg. für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist.

144    Jedenfalls ist selbst unabhängig vom Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den Beschlussfassungsverfahren der Kommission und den spezifischen Aufgaben, auf die sich die angefochtene Bekanntmachung bezieht, festzustellen, dass die von der Kommission vorgelegten Texte keineswegs eine ausschließliche Verwendung der drei „Verfahrenssprachen“ in den Verfahren anzeigen, auf die sie sich beziehen.

145    Zum einen ergibt sich nämlich aus dem Dokument „Sprachliche Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens“ im Licht der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung der Kommission, dass die Einleitung eines Annahmeverfahrens zwar im Allgemeinen und unbeschadet der Möglichkeit, in Ermächtigungs- und Delegationsverfahren eine einzige Sprache zu verwenden, die Vorlage des Entwurfs des Rechtsakts in den drei Verfahrenssprachen erfordert. Gleichwohl kann die Annahme dieses Entwurfs es aber je nach den Erfordernissen, die sich aus der Art des betreffenden Rechtsakts ergeben, erforderlich oder obligatorisch machen, dass er auch in einer oder mehreren anderen Sprachfassungen oder, wenn er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht oder an andere Organe übermittelt werden soll, in allen Amtssprachen der Union vorliegt.

146    Zum anderen sind, wie auch aus dem Dokument „Sprachliche Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens“ hervorgeht, Ausnahmen hinsichtlich der Zahl der für die Einleitung eines Annahmeverfahrens oder auch der für die Annahme eines Entwurfs eines Rechtsakts verwendeten Verfahrenssprachen möglich (siehe oben, Rn. 130).

147    Was insbesondere die oben in Rn. 131 angesprochenen dauerhaften Ausnahmeregelungen betrifft, heißt es in dem Dokument „Sprachliche Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens“ z. B., dass Einzelfallentscheidungen auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen in einer der Verfahrenssprachen, „in der Regel Englisch oder Französisch“, abgefasst werden. Was die anderen unter diese Art von Ausnahmeregelung fallenden Bereiche angeht, erlauben Vermerke des Generalsekretärs der Kommission, welche die Kommission dem Gericht in Beantwortung prozessleitender Maßnahmen vorgelegt hat, die Vorlage von Entwürfen von Schriftstücken in einer einzigen Verfahrenssprache. Es ist jedoch festzustellen, dass diese Vermerke nicht angeben, welche der drei Verfahrenssprachen konkret verwendet werden kann, so dass aus ihnen keine zweckdienlichen Schlüsse gezogen werden können.

148    Im Übrigen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es dem Dokument „Sprachliche Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens“ zufolge auch möglich ist, eine punktuelle Ausnahme von der Sprachenregelung für einen bestimmten Entwurf eines Rechtsakts zu gewähren, und zwar unabhängig von der Art des Beschlussfassungsverfahrens.

149    Nach alledem ist festzustellen, dass die von der Kommission vorgelegten Texte nicht als zum Nachweis geeignet angesehen werden können, dass die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens wirklichen dienstlichen Erfordernissen entsprechen und damit das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Hinblick auf die funktionellen Besonderheiten der in dieser Bekanntmachung genannten Stellen daran nachweisen kann, dass die neuen Mitarbeiter sofort einsatzfähig sind.

–       Zu den Beweismitteln betreffend die von dem mit Auditaufgaben betrauten Personal der Kommission verwendeten Sprachen

150    Die Kommission legt zwei Anlagen vor, die von der GD Personal gesammelte statistische Daten zu den Sprachen enthalten, die von den mit Auditaufgaben betrauten Beamten und Bediensteten ihrer verschiedenen Dienststellen verwendet werden. Nach ihrer Ansicht können diese Anlagen belegen, dass Deutsch, Englisch und Französisch die drei von den mit den in der angefochtenen Bekanntmachung genannten Aufgaben betrauten AD-Beamten als Arbeits‑ oder Verkehrssprachen verwendeten Sprachen sind.

151    Die Italienische Republik trägt vor, die Angaben zu den Sprachkenntnissen des betreffenden Personals ließen keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Situation der internen Kommunikation innerhalb der betreffenden Dienststellen zu. Relevant sei vielmehr allein, welche die Hauptverkehrssprache oder ‑sprachen sei(en), d. h. die Sprachen, die eine effiziente Kommunikation zwischen Personen unterschiedlicher Muttersprache ermöglichten.

152    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Anhang „Angaben zur Verwendung des Englischen, des Deutschen und des Französischen als Verkehrssprachen durch das im Auditbereich tätige Personal der Kommission am 30.09.2016“ die von den mit internen und externen Auditaufgaben sowie r Auditpolitik betrauten Beamten und Bediensteten auf Zeit (policy officers), d. h. insgesamt 430 Mitarbeitern der Funktionsgruppe Administration, angegebenen Kenntnisse betreffend die erste, die zweite und die dritte Sprache enthält.

153    Was die Daten zur „Sprache 1“, also ganz klar der Muttersprache der Betreffenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission, T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495, Rn. 134 [nicht veröffentlicht]), angeht, sind die ersten drei angegebenen Sprachen Französisch (68 Personen), Niederländisch (53 Personen) und Englisch (46 Personen), auf die u. a. Spanisch (31 Personen) sowie Deutsch (26 Personen) und Italienisch (26 Personen) folgen.

154    Bei den Daten zur „Sprache 2“ sind die ersten drei angegebenen Sprachen Englisch (312 Personen), Französisch (72 Personen) und Deutsch (14 Personen), gefolgt u. a. von Italienisch (7 Personen), Spanisch (5 Personen) und Niederländisch (4 Personen). Zum Kenntnisstand in den angegebenen Sprachen ist nach Angaben der Kommission in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass er Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) entspricht und damit eine „ausreichende“ Kenntnis bestätigt.

155    Was schließlich die Daten zur „Sprache 3“ betrifft, sind Französisch (184 Personen), Englisch (51 Personen) und Deutsch (49 Personen) die ersten drei angegebenen Sprachen; die drei folgenden sind Spanisch (29 Personen), Niederländisch (25 Personen) und Italienisch (8 Personen). In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf Nachfrage des Gerichts keine näheren Angaben zum Kenntnisstand in den diesbezüglich angegebenen Sprachen machen können.

156    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem Anhang „Angaben zur Verwendung des Englischen, des Deutschen und des Französischen als Verkehrssprachen durch das im Auditbereich tätige Personal der Kommission am 30.09.2016“ ergibt, die darin enthaltenen Zahlen die Situation dieser Sprachkenntnisse zu einem Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der angefochtenen Bekanntmachung, d. h. dem 12. Mai 2016, darstellen. Angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen diesen beiden Zeitpunkten kann jedoch angenommen werden, dass diese Zahlen alles in allem den Stand der Sprachkenntnisse zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung widerspiegeln. Folglich ist dies bei der Beurteilung der Stichhaltigkeit des in der angefochtenen Bekanntmachung angeführten Grundes der Notwendigkeit, dass neu eingestellte Mitarbeiter sofort einsatzfähig sein müssten, zu berücksichtigen.

157    Jedoch ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Daten nur die Sprachkenntnisse der AD-Beamten angeben, die Auditaufgaben bei der Kommission wahrnehmen. Folglich erlauben sie weder für sich genommen noch in Verbindung mit den oben in den Rn. 106 bis 149 geprüften Texten die Feststellung, welche die von den verschiedenen Dienststellen, aus denen diese Daten stammen, in ihrer täglichen Arbeit tatsächlich verwendete(n) Verkehrssprache(n) ist/sind oder welche die Sprache(n) ist/sind, die für die Wahrnehmung der in der angefochtenen Bekanntmachung genannten Aufgaben gegebenenfalls unerlässlich ist/sind. Anhand dieser Daten lässt sich daher nicht feststellen, welches die Sprache(n) ist/sind, deren ausreichende Kenntnis bewirken würde, dass die erfolgreichen Teilnehmer des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens sofort einsatzfähige AD‑Beamte sind.

158    Aus denselben Gründen ist das ergänzende Vorbringen der Kommission zu den Sprachkenntnissen ihres im Auditbereich tätigen Personals, das zur Funktionsgruppe AST und zur Kategorie der Vertragsbediensteten gehört, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht relevant.

159    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache der Bewerber eines Auswahlverfahrens auf eine begrenzte Zahl von Amtssprachen nicht als objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn zu diesen Sprachen neben einer Sprache, deren Kenntnis wünschenswert oder sogar notwendig ist, weitere Sprachen gehören, die potenziellen erfolgreichen Teilnehmern eines Auswahlverfahrens keinen besonderen Vorteil gegenüber einer anderen Amtssprache verschaffen. Wenn nämlich als Alternative zur einzigen Sprache, deren Kenntnis für einen neu eingestellten Beamten einen Vorteil darstellt, andere Sprachen zugelassen werden, deren Kenntnis keinen Vorteil bringt, gibt es keinen stichhaltigen Grund, nicht auch alle anderen Amtssprachen zuzulassen (Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission, T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495, Rn. 140 [nicht veröffentlicht]).

160    Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass die Sprachkenntnisse des aktiven Personals darauf hindeuten könnten, dass ein neuer Mitarbeiter, um bei der internen Kommunikation sofort einsatzfähig zu sein, eine Sprache beherrschen müsse, die innerhalb dieses Personals einen besonders hohen Verbreitungsgrad habe, könnten die im vorliegenden Fall von der Kommission vorgelegten Daten die durch die angefochtene Bekanntmachung vorgenommene Beschränkung auf die Wahl der zweiten Sprache des fraglichen Auswahlverfahrens nicht rechtfertigen.

161    Aus einer Analyse der Angaben zu den als „Sprache 1“ und „Sprache 2“ angegebenen Sprachen (siehe oben, Rn. 153 und 154) geht nämlich hervor, dass nur eine ausreichende Kenntnis des Englischen den potenziellen erfolgreichen Bewerbern des fraglichen Auswahlverfahrens einen Vorteil verschaffen könnte. Dagegen lässt sich anhand dieser Daten nicht erklären, warum ein Bewerber, der z. B. über gründliche Kenntnisse des Italienischen und eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache verfügt, für die interne Kommunikation sofort einsatzfähig sein könnte, während ein Bewerber, der über gründliche Kenntnisse des Italienischen und eine ausreichende Kenntnis des Niederländischen oder des Spanischen verfügt, dies nicht wäre.

162    Was ferner die Angaben zu „Sprache 3“ betrifft, ist klarzustellen, dass sie, auch wenn ihr Inhalt nichts an der oben in Rn. 161 vorgenommenen Beurteilung ändert, jedenfalls nicht berücksichtigt werden können. Aus Art. 45 Abs. 2 des Statuts ergibt sich nämlich, dass die Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten, eine Vorbedingung für die erste Beförderung nach der Einstellung eines Beamten ist. Im vorliegenden Fall geht aus dem von der Kommission vorgelegten Anhang indessen keineswegs hervor, dass alle hiervon erfassten Beamten bereits eine solche Eignung nachgewiesen hätten oder ihre erste Beförderung erhalten hätten. Außerdem betrifft dieser Anhang nicht nur Beamte, sondern auch Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete, die nicht der gleichen Beförderungsregelung des Statuts unterliegen (vgl. in diesem Sinne, was die Vertragsbediensteten angeht, Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 58).

163    Daraus folgt, dass die Angaben über die Sprachkenntnisse des im Auditbereich tätigen Personals der Kommission es nicht rechtfertigen können, die Wahl der zweiten Sprache des in Rede stehenden Auswahlverfahrens im Hinblick auf das Ziel, über sofort einsatzfähige erfolgreiche Teilnehmer zu verfügen, zu beschränken.

164    Zweitens legt die Kommission ein Dokument vor, das bei ihrem Internen Auditdienst erhobene Daten enthält, aus dem angeblich hervorgeht, dass die Beratungen dieses Dienstes mit anderen ihrer Dienststellen nur auf Englisch und Französisch stattfänden, während die endgültigen Prüfungsberichte nur in englischer Sprache erstellt würden.

165    Da dieses Dokument jedoch nichts enthält, was eine Verwendung des Deutschen als Arbeits‑ oder Verkehrssprache in den betreffenden Dienststellen belegen könnte, kann es nicht als für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits relevant angesehen werden.

iii) Zu den Beweismitteln betreffend die Arbeitsweise des Rechnungshofes

166    Die Kommission legt drei den Rechnungshof betreffende Anlagen vor, von denen die ersten beiden bestimmte Anforderungen an die Sprachkenntnisse innerhalb dieses Organs und die dritte die Sprachkenntnisse seines Personals betreffen. Diese Dokumente belegen ihrer Ansicht nach, dass die von den Dienststellen des Rechnungshofes verwendeten Verkehrssprachen Deutsch, Englisch und Französisch sind.

167    Die Italienische Republik hält diese Anlagen für irrelevant und macht geltend, die ersten beiden beträfen nur die Vorbereitung und den Ablauf der Sitzungen der Mitglieder des Rechnungshofes, während die dritte keine Rückschlüsse auf die Sprachen zulasse, die als Verkehrssprachen in den Dienststellen dieses Organs verwendet würden.

–       Zu den Beweismitteln betreffend die interne Sprachenpraxis des Rechnungshofes

168    Als Erstes legt die Kommission den Beschluss 22/2004 des Rechnungshofes vom 25. Mai 2004 über die Regeln für die Übersetzung von Dokumenten für Sitzungen seiner Mitglieder, der Prüfungsgruppen und des Verwaltungsausschusses (im Folgenden: Beschluss 22/2004) vor. In Beantwortung prozessleitender Maßnahmen hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass dieser Beschluss zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angefochtenen Bekanntmachung tatsächlich anwendbar gewesen sei und im Übrigen noch immer in Kraft sei, ohne hierfür jedoch zusätzliche Gesichtspunkte vorzutragen.

169    Soweit der Beschluss 22/2004 zu diesem Zeitpunkt tatsächlich anwendbar war, ist darauf hinzuweisen, dass nach seinem Art. 1 „[d]ie Ausgangssprachen/Pilotsprachen des Hofes … Englisch und Französisch [sind]“.

170    Nach Art. 2 des Beschlusses 22/2004 sind „[a]lle Übersetzungsanträge … unter Verwendung des elektronischen Übersetzungsantrags (Artemis) zu übermitteln“.

171    Art. 4 des Beschlusses 22/2004 lautet wie folgt:

„Alle Originaldokumente werden in einer der Ausgangssprachen erstellt. Nur bei wichtigen Teilen von Dokumenten, zu deren Abfassung mehr als eine Stelle, die Urheber ist, beigetragen haben, ist eine Ausnahme von dieser Regel möglich … Sobald die erste Übersetzung vorliegt, wird das Dokument einsprachig.“

172    Zunächst ist festzustellen, dass der Beschluss 22/2004, wie die Italienische Republik zu Recht bemerkt, im vorliegenden Fall nicht relevant sein kann, da er keine Angaben zur Verwendung des Deutschen als Arbeits‑ oder Verkehrssprache in den Dienststellen des Rechnungshofes enthält.

173    Jedenfalls ist festzustellen, dass sich der materielle Anwendungsbereich des Beschlusses 22/2004 auf die „Übersetzung der Dokumente für die Sitzungen des [Rechnungshofes], der Prüfungsgruppen und des Verwaltungsausschusses“ beschränkt. Daher lässt dieser Beschluss entgegen dem Vorbringen der Kommission keine zweckdienlichen Schlüsse auf die von den Dienststellen des Rechnungshofes insgesamt verwendeten Arbeits‑ oder Verkehrssprachen zu.

174    Schließlich ergibt sich zwar namentlich aus den Art. 2 und 4 des Beschlusses 22/2004, dass alle Originalunterlagen in einer der Ausgangssprachen erstellt und anschließend der zuständigen Dienststelle des Rechnungshofes zur Übersetzung übermittelt werden, doch lässt sich daraus nicht der konkrete Umfang der Beteiligung des Übersetzungsdienstes dieses Organs ableiten. Insbesondere wird in dem fraglichen Beschluss nicht angegeben, ob die Erstellung eines Schriftstücks in der zweiten Ausgangssprache durch die für die Ausarbeitung dieses Schriftstücks in der ersten Ausgangssprache verantwortliche Dienststelle oder durch den Übersetzungsdienst erfolgt. Aus diesem Beschluss lassen sich somit keine zweckdienlichen Schlüsse hinsichtlich der von den Dienststellen des Rechnungshofes und insbesondere den Dienststellen, bei denen die erfolgreichen Teilnehmer des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens gegebenenfalls eingestellt werden, verwendeten Arbeits‑ oder Verkehrssprachen ziehen (siehe oben, Rn. 138).

175    Als Zweites legt die Kommission einen Vermerk des ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofes an die Mitglieder vom 11. November 1983 über das Simultandolmetschen in den Sitzungen des Rechnungshofes vor. Diesem Vermerk sind zum einen ein Protokoll der Sitzung im engeren Kreis vom 12. Oktober 1982 betreffend die Dolmetschregelung für die Sitzungen des Rechnungshofes und zum anderen ein ebenfalls vom Präsidenten des Rechnungshofes unterzeichneter und auf denselben Tag datierter Vermerk an die Mitglieder über das Dolmetschen und die praktische Organisation der Sitzungen des Rechnungshofes beigefügt.

176    Der Vermerk vom 12. Oktober 1982 beschreibe die „allgemeine Regelung“ für das Simultandolmetschen in den Sitzungen des Rechnungshofes. Nach dieser Regelung habe jedes Mitglied die Möglichkeit, sich in seiner eigenen Sprache zu äußern, so dass die Verdolmetschung in allen Sprachen der an der betreffenden Sitzung teilnehmenden Mitglieder gewährleistet sei. Diese Regelung sei durch die Einführung einer in der Sitzung vom 12. Oktober 1982 einstimmig beschlossenen „lockereren“ Regelung erleichtert worden. Nach dieser Regelung, die anstelle der „allgemeinen Regelung“ weiter angewandt werden solle, sei, solange die Mitglieder des Rechnungshofes einverstanden seien, eine Verdolmetschung in „einer ausreichenden Zahl von jedem einzelnen Mitglied verständlichen Sprachen“ gewährleistet. Schließlich sei diese Regelung, wie sich aus dem Vermerk vom 11. November 1983 ergebe, von den Mitgliedern des Rechnungshofes einvernehmlich weiter vereinfacht worden, um es jedem Mitglied zu ermöglichen, sich auf Deutsch, Englisch oder Französisch bei gleichzeitiger Verdolmetschung in die beiden anderen Sprachen zu äußern. Diese „lockere“ Verdolmetschungsregelung sei mit dem „alleinigen Ziel erlassen worden, der tatsächlichen Situation zu entsprechen, die [zu diesem Zeitpunkt] im Rechnungshof bestand[en habe], unter Berücksichtigung der verschiedenen Sprachkenntnisse der [damaligen] Mitglieder und des guten Willens eines jeden von ihnen“. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, findet diese „lockere“ Regelung weiterhin Anwendung.

177    Den oben in den Rn. 175 und 176 angeführten Dokumenten lässt sich nicht entnehmen, welche die in den Dienststellen, in denen die erfolgreichen Teilnehmer des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens gegebenenfalls eingestellt werden, verwendete(n) Arbeits‑ oder Verkehrssprache(n) sind, sondern sie beziehen sich lediglich auf die Verdolmetschungsregelung für die Sitzungen der Mitglieder des Rechnungshofes.

178    Im Übrigen ist festzustellen, dass sich der Gegenstand dieser Dokumente betreffend die Verdolmetschungsregelung für die Sitzungen der Mitglieder des Rechnungshofes deutlich von dem des oben in Rn. 173 angeführten Beschlusses 22/2004 unterscheidet. Daher kann das Vorbringen der Kommission, mit dem sie im Wesentlichen dartun möchte, Deutsch sei zu den beiden durch diesen späteren Beschluss festgelegten „Ausgangssprachen/Pilotsprachen“ Englisch und Französisch namentlich aufgrund des Vermerks vom 11. November 1983 hinzugekommen, nicht durchgreifen.

179    Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Vermerk vom 11. November 1983 eine Praxis widerspiegelt, die bei der Verdolmetschung in den Sitzungen der Mitglieder des Rechnungshofes immer noch aktuell ist, ändert dies im Übrigen nichts daran, dass, wie sich bereits aus dem Wortlaut dieses Vermerks ergibt, eine solche Sachlage auf dem gegenseitigen Einvernehmen dieser Mitglieder sowie auf dem „guten Willen“ jedes einzelnen von ihnen beruht, d. h. auf Umständen, die sich jederzeit ändern können.

180    Nach alledem sind die von der Kommission vorgelegten Dokumente betreffend die interne Sprachpraxis des Rechnungshofes für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht relevant.

–       Zu den Beweismitteln betreffend die vom Personal des Rechnungshofes verwendeten Sprachen

181    Die Kommission legt außerdem eine Tabelle betreffend „Von dem am 30.09.2016 aktiven Personal des Rechnungshofes gesprochene Sprachen“ vor, aus der sich ihrer Ansicht nach ergibt, dass Deutsch, Englisch und Französisch die von diesem Personal am meisten als zweite und dritte Sprache gesprochenen Sprachen darstellen.

182    Die Italienische Republik stellt die Erheblichkeit dieses Dokuments in Abrede und macht u. a. geltend, es gebe nur die Sprachkenntnisse des Personals des Rechnungshofes an, und überdies mache die Art und Weise, in der es abgefasst worden sei, es völlig unverständlich.

183    Hierzu ist festzustellen, dass diese Tabelle Daten zu den von den „Prüfern“, den AD-Beamten und der Gesamtheit der Beamten des Rechnungshofes als erste, zweite und dritte Sprache angegebenen Kenntnissen enthält.

184    Unabhängig davon, dass sich diese Daten auf den 30. September 2016 beziehen (siehe oben, Rn. 156) ist in Bezug auf den Teil dieser Tabelle, der sich auf die „Prüfer“ (303 Personen) bezieht, d. h. AD‑Beamte, von denen angenommen werden kann, dass ihre Aufgaben denen entsprechen, auf die sich die angefochtene Bekanntmachung bezieht, und unter Ausschluss der Daten zu „Sprache 3“ (siehe oben, Rn. 162) festzustellen, dass Englisch als „Sprache 1“ von 14 Personen und als „Sprache 2“ von 228 Personen, Französisch von 39 bzw. 45 Personen und Deutsch von 30 bzw. 19 Personen angegeben wird. Es folgen u. a. Spanisch (24 bzw. 3 Personen) und Italienisch (22 bzw. 3 Personen), während Polnisch von 30 Personen als „Sprache 1“ angegeben wird.

185    Jedoch ist festzustellen, dass die in dieser Tabelle enthaltenen Daten – ebenso wie die von der Kommission vorgelegten Daten betreffend ihr eigenes Personal (siehe oben, Rn. 157) – nur die Sprachkenntnisse verschiedener Kategorien von Beamten des Rechnungshofes angeben. Folglich erlauben sie weder für sich genommen noch in Verbindung mit den oben in den Rn. 168 bis 180 geprüften Texten die Feststellung, welche Sprache(n) von den Dienststellen, aus denen diese Daten stammen, in ihrer täglichen Arbeit tatsächlich als Verkehrssprache(n) verwendet wird/werden oder welche die Sprache(n) ist/sind, die für die Wahrnehmung der in der angefochtenen Bekanntmachung genannten Aufgaben gegebenenfalls unerlässlich ist/sind. Anhand dieser Daten lässt sich daher nicht feststellen, welches die Sprache(n) ist/sind, deren ausreichende Kenntnis bewirken würde, dass die erfolgreichen Teilnehmer des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens sofort einsatzfähige Mitarbeiter sind.

186    In jedem Fall erlauben diese Daten allenfalls die Feststellung, dass nur eine ausreichende Kenntnis des Englischen den potenziellen erfolgreichen Teilnehmern des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens einen Vorteil im Sinne der oben in Rn. 159 angeführten Rechtsprechung verschaffen könnte. Dagegen können sie nicht erklären, warum ein Bewerber, der z. B. über gründliche Kenntnisse des Italienischen und ausreichende Kenntnisse des Deutschen verfügt, als sofort einsatzbereit im Rahmen der internen Mitteilung angesehen werden könnte, während dies bei einem Bewerber, der über gründliche Kenntnisse des Italienischen und ausreichende Kenntnisse des Spanischen verfügt, nicht der Fall wäre.

187    Folglich können die von der Kommission vorgelegten Daten betreffend die Sprachkenntnisse des Personals des Rechnungshofes die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des in Rede stehenden Auswahlverfahrens im Hinblick auf das Ziel, über sofort einsatzfähige Bewerber zu verfügen, nicht rechtfertigen.

188    Angesichts der oben in den Rn. 106 bis 187 vorgenommenen Analyse ist festzustellen, dass sämtliche von der Kommission in Bezug auf ihre eigenen Dienststellen und auf die des Rechnungshofes vorgelegten Beweise nicht geeignet sind, den in der angefochtenen Bekanntmachung angeführten Grund zu stützen, dass die neu eingestellten AD-Beamten sofort einsatzfähig sein müssten.

iv)    Zu den Beweismitteln betreffend die Verbreitung des Deutschen, des Englischen und des Französischen als in Europa gesprochene und studierte Fremdsprachen

189    Die Kommission macht geltend, zu den Elementen, die bei der Abwägung der verschiedenen Interessen, die bei der Durchführung eines Auswahlverfahrens auf dem Spiel stünden, zu berücksichtigen seien, gehörten die Sprachen, die von denjenigen, die sich für den öffentlichen Dienst der Union bewürben, d. h. den „jungen Unionsbürgern“, am häufigsten als Zweitsprache erlernt würden.

190    Zur Stützung ihres Vorbringens legt die Kommission erstens einen in Statistics in Focus Nr. 49/2010 veröffentlichten Bericht des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) vor. Aus diesem Bericht geht zum einen hervor, dass Englisch „bei Weitem die auf allen Bildungsebenen am häufigsten erlernte Fremdsprache [in Europa] ist, gefolgt von Französisch, Deutsch, Russisch und – zu einem geringeren Grad – Spanisch“, und zum anderen, dass „als die bei Weitem verbreitetste Fremdsprache [in Europa] Englisch angesehen wird, gefolgt von Deutsch, Russisch, Französisch und Spanisch“.

191    Zweitens legt die Kommission den Bericht Spezial Eurobarometer 386 vom Juni 2012 vor, aus dem sie ableitet, dass Deutsch die in Europa am häufigsten gesprochene Sprache sei, „da es von 16 % der gesamten Bevölkerung der … Union verwendet wird und die drei in Europa als zweite Sprache meisterlernten und ‑gesprochenen Fremdsprachen der Reihe nach Englisch, Französisch und Deutsch sind, gesprochen von 38 %, 12 % bzw. 11 % der Unionsbevölkerung“.

192    Drittens schließlich fügt die Kommission ihren Schriftsätzen die Eurostat-Pressemitteilung Nr. 144/2014 vom 25. September 2014 über die 2012 in der Sekundarstufe I am häufigsten erlernten Sprachen bei, der sie entnimmt, dass die drei in Rede stehenden Sprachen offensichtlich „die in Europa von den europäischen Bürgern, d. h. von denen, die an Auswahlverfahren im Sinne von Art. 28 Buchst. a des Statuts teilnehmen, am häufigsten erlernten Sprachen sind“.

193    Hierzu ist festzustellen, dass sich die fraglichen statistischen Daten auf alle Unionsbürger beziehen, einschließlich der noch nicht volljährigen Personen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die Sprachkenntnisse der potenziellen Teilnehmer des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens korrekt widerspiegeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission, T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495, Rn. 142 [nicht veröffentlicht]).

194    Im Übrigen könnten diese Statistiken lediglich belegen, dass die Zahl potenzieller Bewerber, deren Situation durch die Beschränkung der als zweite Sprache des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens wählbaren Sprachen auf Englisch, Französisch und Deutsch beeinträchtigt wird, geringer ist als bei einer auf andere Sprachen beschränkten Wahlmöglichkeit. Dies reicht jedoch nicht aus, um die fragliche Beschränkung als nicht diskriminierend einzustufen, da die möglicherweise begrenzte Zahl von Personen, deren Situation potenziell beeinträchtigt wird, insoweit kein tragfähiges Argument darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission, T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495, Rn. 143 [nicht veröffentlicht]).

195    Diese Daten könnten allenfalls die Verhältnismäßigkeit der fraglichen Beschränkung belegen, sofern dargetan wäre, dass sie dem Bedürfnis der unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Dienststellen entsprach, über sofort einsatzfähige erfolgreiche Bewerber zu verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission, T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495, Rn. 144 [nicht veröffentlicht]), oder etwa dass sie Anforderungen im Zusammenhang mit finanziellen und operativen Sachzwängen oder der Art des Auswahlverfahrens erfüllte. Wie jedoch u. a. oben in den Rn. 91 und 188 festgestellt, hat die Kommission nicht dargetan, dass diese Beschränkung tatsächlich durch solche Erwägungen gerechtfertigt war.

196    Aus diesen Gründen können die oben in den Rn. 190 bis 192 angeführten statistischen Angaben weder für sich genommen noch zusammen mit anderen Aktenstücken, u. a. den oben in Rn. 89 genannten, die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des in Rede stehenden Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch rechtfertigen.

197    Nach alledem erweist sich daher die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens durch die Bewerber auf Deutsch, Englisch und Französisch weder als objektiv gerechtfertigt noch steht sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Hauptziel, nämlich der Einstellung von sofort einsatzfähigen AD-Beamten. Im Übrigen können in Weiterführung der oben in den Rn. 85 bis 91 angestellten Erwägungen auch die auf finanzielle und operative Sachzwänge sowie auf die Art des Auswahlverfahrens gestützten Gründe, selbst zusammen mit dem Grund betrachtet, dass die neu eingestellten AD-Beamten sofort einsatzfähig sein müssten, die in Rede stehende Beschränkung nicht rechtfertigen.

198    Es genügt nämlich nicht, eine solche Beschränkung unter Bezugnahme auf die große Zahl der in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 als Amts‑ und Arbeitssprachen der Union anerkannten Sprachen und das daraus folgende Erfordernis, eine geringere Zahl von Sprachen oder sogar nur eine von ihnen als interne Kommunikationssprachen oder „Verkehrssprachen“ zu wählen, im Grundsatz zu verteidigen. Daneben bedarf es im Hinblick auf Art. 1d Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 des Statuts einer objektiven Rechtfertigung der Wahl einer oder mehrerer konkreter Sprachen unter Ausschluss aller anderen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission, T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495, Rn. 156 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

199    Genau dies haben sowohl EPSO als Urheber der angefochtenen Bekanntmachung als auch die Kommission als Beklagte vor dem Gericht unterlassen.

200    Folglich ist dem dritten und dem siebten Klagegrund der Italienischen Republik stattzugeben, und die angefochtene Bekanntmachung ist für nichtig zu erklären, weil sie die Wahl der zweiten Sprache des in Rede stehenden Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch beschränkt.

201    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die festgestellte Rechtswidrigkeit zwangsläufig bedeutet, dass auch die Beschränkung der bei bestimmten Prüfungen der letzten Phase des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens zu verwendenden Sprache rechtswidrig ist (siehe oben, Rn. 13).

B.      Zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Wahl der Sprachen, die in der Kommunikation zwischen den Bewerbern des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens und EPSO verwendet werden können

202    Der Aspekt der angefochtenen Bekanntmachung, der die Beschränkung der Wahl der Sprachen betrifft, die in der Kommunikation zwischen den Bewerbern des in Rede stehenden Auswahlverfahrens und EPSO verwendet werden dürfen, ist Gegenstand des sechsten Klagegrundes der Italienischen Republik. Mit diesem Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 18 und Art. 24 Abs. 4 AEUV, Art. 22 der Charta, Art. 2 der Verordnung Nr. 1 sowie Art. 1d Abs. 1 und 6 des Statuts gerügt.

203    Der Italienischen Republik zufolge räumen diese Bestimmungen jedem Unionsbürger das Recht ein, sich in einer beliebigen Sprache der Union an die Organe zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten, was im vorliegenden Fall durch die in Rede stehende Beschränkung verletzt werde. Unter Berufung auf das Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), macht sie geltend, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens verwendete Sprache sei keineswegs eine bloße Frage der internen Organisation, sondern ein konstitutives Element eines Verhältnisses verfassungsrechtlicher Art zwischen dem betroffenen Bürger und der Union. Folglich müsse die Sprache eines Auswahlverfahrens die Sprache des Bürgers sein, d. h. des Bewerbers, der noch nicht zum öffentlichen Dienst der Union gehöre.

204    Die Italienische Republik rügt außerdem einen offensichtlichen Begründungsmangel der angefochtenen Bekanntmachung, da diese zu den die Beschränkung der Wahl der Sprachen für die Abfassung des Bewerbungsbogens rechtfertigenden Gründen völlig schweige.

205    Das Königreich Spanien schließt sich dem Vorbringen der Italienischen Republik an.

206    Die Kommission ihrerseits weist darauf hin, dass die von der Italienischen Republik angeführten Randnummern des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien, da in ihnen nur die Frage der Sprache für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen von Auswahlverfahren behandelt werde.

207    Jedenfalls sei bei dem Auswahlverfahren, auf das sich die angefochtene Bekanntmachung beziehe, danach zu unterscheiden, ob die Kommunikation allgemeine und abstrakte Fragen betreffe oder ob sie spezifische Fragen insofern aufwerfe, als sie darauf abziele, das Interesse des Bewerbers an einer Stelle im öffentlichen Dienst der Union kundzutun, was u. a. die Einreichung des Bewerbungsbogens einschließe.

208    Im ersten Fall hätten die Bewerber die Möglichkeit, unter allen Sprachen der Union, in denen sie die Antworten von EPSO erhalten wollten, mindestens zwei Sprachen anzugeben. Das auf einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1 gestützte Vorbringen könne daher insoweit keinen Erfolg haben. In diesem Zusammenhang legt die Kommission das den Bewerbern von EPSO auf seiner Website zur Verfügung gestellte Kontaktformular sowie Angaben zu den Sprachen vor, in denen dieser Dienst im Rahmen des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens gestellte Fragen oder Anträge beantwortet habe.

209    Im zweiten Fall müssten die Bewerber ihre zweite Auswahlverfahrenssprache verwenden, für die sie nur Deutsch, Englisch oder Französisch wählen könnten. Eine solche Beschränkung sei durch Art. 28 Buchst. f des Statuts, der die Kenntnis von zwei Unionssprachen zur Voraussetzung für die Einstellung von Beamten mache, gerechtfertigt, aber auch durch das Gebot der Gleichbehandlung der Bewerber. Im Übrigen entspreche diese Beschränkung dem dienstlichen Interesse daran, dass derartige Kommunikationen rasch und effizient erfolgten, dass sie vom Prüfungsausschuss, für dessen Mitglieder die drei genannten Sprachen stets die Arbeitssprachen seien, sowie von EPSO gleichbehandelt würden, und schließlich, dass sie keinen erheblichen Mittelaufwand für EPSO mit sich brächten.

210    Was zunächst den von der Italienischen Republik geltend gemachten Begründungsmangel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Nr. 3 des Anhangs II der angefochtenen Bekanntmachung ergibt, die Beschränkung der Wahl der Kommunikationssprachen einschließlich der Sprachen für die Einreichung des Bewerbungsbogens im Wesentlichen mit dem Ziel „einer zügigen und effizienten Kommunikation“ begründet wird sowie damit, dass „die Vergleichbarkeit [der] Leistungen [der Bewerber] sichergestellt“ werden müsse (siehe oben, Rn. 11). Mithin ist das Vorbringen der Italienischen Republik betreffend einen Begründungsmangel zurückzuweisen.

211    Was sodann das Vorliegen einer Diskriminierung und deren etwaige Rechtfertigung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1, der im Wesentlichen mit Art. 24 Abs. 4 AEUV und Art. 41 Abs. 4 der Charta übereinstimmt, Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person an Organe der Union richtet, nach Wahl des Absenders in einer der in Art. 1 dieser Verordnung aufgeführten Amtssprachen abgefasst werden können und dass die Antwort des Organs in derselben Sprache zu erteilen ist. Das Recht dieser Personen darauf, unter den Amtssprachen der Union die Sprache zu wählen, die sie im Schriftverkehr mit den Organen verwenden wollen, hat als wesentlicher Bestandteil der Achtung der Sprachenvielfalt in der Union, deren Bedeutung in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV sowie in Art. 22 der Charta hervorgehoben wird, grundlegenden Charakter (vgl. Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 36).

212    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann aus der Verpflichtung der Union zur Achtung der Sprachenvielfalt jedoch nicht abgeleitet werden, dass es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach jede Person Anspruch darauf hätte, dass alles, was ihre Interessen berühren könnte, unter allen Umständen in ihrer Sprache abzufassen wäre, und wonach die Organe verpflichtet wären, ausnahmslos in jeder Situation sämtliche Amtssprachen zu verwenden (vgl. Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

213    Speziell im Rahmen der Verfahren zur Auswahl des Personals der Union hat der Gerichtshof entschieden, dass den Organen keine über die Anforderungen in Art. 1d des Statuts hinausgehenden Verpflichtungen auferlegt werden dürfen (vgl. Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

214    Wie sich aus Art. 1d Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 des Statuts ergibt, ist es zwar durchaus denkbar, dass die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache eines Auswahlverfahrens, einschließlich der Sprache(n) für die Kommunikation zwischen den Bewerbern und EPSO, auf eine beschränkte Zahl von Amtssprachen, die am weitesten verbreitet sind, durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt ist, doch muss eine solche Beschränkung auf jeden Fall auf Umständen beruhen, die sowohl durch die Bewerber des Auswahlverfahrens als auch durch die Unionsgerichte objektiv überprüfbar sind und die die geforderten Sprachkenntnisse, die sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richten müssen, zu rechtfertigen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

215    Hierzu ist festzustellen, dass dem einleitenden Teil des Anhangs II der angefochtenen Bekanntmachung zufolge „[d]ie Online-Bewerbung … von den Bewerbern in ihrer zweiten Sprache (Englisch, Französisch oder Deutsch) auszufüllen [ist und dass] EPSO … [für die Massenkommunikation] mit den Bewerbern, die eine gültige Online-Bewerbung eingereicht haben, [diese Sprachen verwenden wird]“ (siehe oben, Rn. 8).

216    Im Übrigen heißt es in Anhang II Nr. 3 der angefochtenen Bekanntmachung, dass „[d]ie Bewerber … sich in jeder … Amtssprache [der Union] an … EPSO wenden [können], doch im Sinne einer effizienten Bearbeitung der Anfragen … eine der Sprachen wählen [sollten], die von den EPSO-Mitarbeitern unverzüglich und ohne Rückgriff auf den Übersetzungsdienst bearbeitet werden kann“ (siehe oben, Rn. 11).

217    Zwar ist, was Kommunikationen der letztgenannten Art angeht, vor dem Hintergrund des oben in Rn. 208 angeführten Vorbringens der Kommission nicht ersichtlich, dass die Bewerber mit EPSO nicht in der Amtssprache ihrer Wahl kommunizieren konnten, doch ist festzustellen, dass sowohl die Einreichung des Bewerbungsbogens als auch die „[Massenkommunikation] mit den Bewerbern, die eine gültige Online-Bewerbung eingereicht haben,“ nur auf Deutsch, Englisch oder Französisch erfolgen konnten. Eine solche Beschränkung stellt somit, aus denselben wie den oben in den Rn. 51 bis 55 dargelegten Gründen, was die zweite Sprache der Prüfungen des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens angeht, eine nach Art. 1d Abs. 1 des Statuts grundsätzlich verbotene Diskriminierung aufgrund der Sprache dar.

218    Diese Beschränkung kann im Übrigen nicht dadurch ausgeglichen werden, dass die Bewerber, wie oben in Rn. 217 angeführt, die Möglichkeit hatten, wegen anderer Aspekte des in Rede stehenden Auswahlverfahrens in der Amtssprache ihrer Wahl Kontakt mit EPSO aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 48).

219    Zur Stichhaltigkeit der für diese Beschränkung angeführten Gründe, die im Wesentlichen auf die Notwendigkeit gestützt werden, eine zügige und effiziente Kommunikation sowie die Vergleichbarkeit der Leistungen der Bewerber sicherzustellen (siehe oben, Rn. 210), ist darauf hinzuweisen, dass diese für sich allein nur eine abstrakte Beschränkung der Zahl der für die Abfassung des Bewerbungsbogens und die Massenkommunikation von EPSO mit den in Betracht kommenden Bewerbern verwendbaren Sprachen begründen könnten. Dagegen könnten diese Gründe, wie die Kommission in Nr. 148 der Klagebeantwortung im Wesentlichen selbst einräumt, eine Beschränkung der Kommunikationssprachen auf Deutsch, Englisch und Französisch nur dann rechtfertigen, wenn die ausreichende Kenntnis dieser Sprachen es den Bewerbern ermöglichen würde, angesichts der Art der wahrzunehmenden Aufgaben und der tatsächlichen dienstlichen Erfordernisse sofort einsatzfähig zu sein.

220    Wie jedoch oben in Rn. 197 festgestellt, ist dies hier nicht der Fall.

221    Im Übrigen ist das von der Kommission auf das Vorliegen finanzieller Sachzwänge gestützte Vorbringen aus denselben wie den oben in den Rn. 85 bis 88 dargelegten Gründen zurückzuweisen. Ebenso ist in Anbetracht der oben in den Rn. 106 bis 188 vorgenommenen Prüfung der von der Kommission zu ihrer eigenen Arbeitsweise und der des Rechnungshofes vorgelegten Beweismittel das Vorbringen des Rechnungshofes, die Arbeitssprachen der Beamten, aus denen sich der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren zusammensetze, seien „stets“ Deutsch, Englisch oder Französisch, zurückzuweisen.

222    Nach alledem ist dem sechsten Klagegrund der Italienischen Republik stattzugeben, so dass die angefochtene Bekanntmachung insoweit für nichtig zu erklären ist, als sie die Wahl der Sprachen für die Kommunikation zwischen den Bewerbern und EPSO allein auf Deutsch, Englisch und Französisch beschränkt.

223    Daher ist der Klage insgesamt stattzugeben, ohne dass die übrigen von der Italienischen Republik geltend gemachten Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

224    In Anbetracht der Ausführungen oben in Rn. 36 wirken sich nämlich die festgestellten Rechtsverstöße betreffend die in der angefochtenen Bekanntmachung vorgesehene Sprachenregelung auf das fragliche Auswahlverfahren in seiner Gesamtheit aus und führen daher zur Nichtigerklärung dieser Bekanntmachung insgesamt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. September 2019, Italien/Kommission, T‑313/15 und T‑317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 130).

225    Was die Wirkungen der Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Italienische Republik auf eine entsprechende Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, daraus seien die Konsequenzen zu ziehen und auch die zum Abschluss des fraglichen Auswahlverfahrens erstellten Reservelisten für nichtig zu erklären. Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts seit 2012 könne nämlich kein berechtigtes Vertrauen in die Aufrechterhaltung dieser Listen entstehen. Das Königreich Spanien hat sich dem Standpunkt der Italienischen Republik angeschlossen.

226    Die Kommission hält dem entgegen, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament (C‑377/16, EU:C:2019:249), ergangen sei und in der das Königreich Spanien ausdrücklich beantragt habe, die mit diesem Urteil im Anschluss an die für nichtig erklärte Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Datenbank für nichtig zu erklären, sei die Italienische Republik in der vorliegenden Rechtssache nicht befugt, die Nichtigerklärung der im Anschluss an das fragliche Auswahlverfahren erstellten Reservelisten zu beantragen, da sie in ihrer Klageschrift keinen diesbezüglichen Antrag gestellt habe. Im Übrigen sei das Auswahlverfahren, um das es in der Rechtssache gegangen sei, in der das vorgenannte Urteil ergangen sei, viel flexibler gewesen als das Auswahlverfahren, um das es in der vorliegenden Rechtssache gehe, so dass die Nichtigerklärung sämtlicher Ergebnisse des vorliegenden Auswahlverfahrens völlig ungerechtfertigt erscheine.

227    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden können und dass die Begründetheit der Klage nur im Hinblick auf diese Anträge zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 25. Februar 2016, Musso/Parlament, T‑589/14 und T‑772/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:101, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). So kann der Kläger im Laufe des Verfahrens grundsätzlich keinen neuen Antrag stellen oder den Gegenstand bestehender Anträge erweitern, was zu einer Änderung des Streitgegenstands führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1965, Krawczynski/Kommission, 83/63, EU:C:1965:70, S. 785), sofern nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 86 der Verfahrensordnung über die Anpassung der Klageschrift erfüllt sind. Wie sich aus den Akten der vorliegenden Rechtssache ergibt, ist dies hier jedoch nicht der Fall.

228    Soweit die Stellungnahme der Italienischen Republik in der mündlichen Verhandlung dahin zu verstehen sein sollte, dass sie auf Nichtigerklärung der im Anschluss an das fragliche Auswahlverfahren erstellten Reservelisten gerichtet ist, müsste ein solcher Antrag, da er nicht den oben in Rn. 227 genannten Anforderungen entspricht, folglich als unzulässig zurückgewiesen werden.

229    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil, mit dem dieses Handeln für nichtig erklärt wurde, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat. Der Gerichtshof hat diesbezüglich entschieden, dass das fragliche Organ einem solchen Urteil nur dann nachkomme und es nur dann voll durchführe, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachte, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt hätten, und die ihn in dem Sinne trügen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich seien (vgl. Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C‑361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

230    Aus Gründen, die den in den Rn. 83 bis 87 des Urteils vom 26. März 2019, Spanien/Parlament (C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 85), dargelegten Gründen entsprechen, kann sich die Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachung jedoch im Hinblick auf das berechtigte Vertrauen der Bewerber, denen auf der Grundlage ihrer Aufnahme in die im Anschluss an das fragliche Auswahlverfahren erstellten Reservelisten bereits eine Stelle angeboten wurde, nicht auf etwaige Einstellungen auswirken, die auf der Grundlage dieser Listen bereits vorgenommen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. September 2019, Italien/Kommission, T‑313/15 und T‑317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 131).

 Kosten

231    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

232    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich trägt das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/322/16 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5/AD 7) im Bereich Audit wird für nichtig erklärt.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten einschließlich derjenigen der Italienischen Republik.

3.      Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Costeira

Gratsias

Kancheva

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2020.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Italienisch.