Language of document : ECLI:EU:T:2023:854

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

20. Dezember 2023(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Haus & Grund – Absolute Nichtigkeitsgründe – Beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑779/22,

Transport Werk GmbH mit Sitz in Offenbach am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin D. Donath,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Haus & Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt K. Welkerling,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richter U. Öberg (Berichterstatter) und P. Zilgalvis,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Transport Werk GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. Oktober 2022 (Sache R 84/2022-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 29. Januar 2021 stellte die Klägerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionswortmarke Haus & Grund, eingetragen auf Antrag des Streithelfers, des Haus & Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus‑, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V., vom 14. August 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1], diese wiederum ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]).

3        Die angegriffene Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 42 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Datenträger; Computersoftware für den Erwerb, die Veräußerung, Verwaltung, Vermietung, Errichtung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen“;

–        Klasse 16: „Druckereierzeugnisse“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; betriebswirtschaftliche Beratung; Büroarbeiten; Recherchieren, Sammeln, systematische Zusammenfassung von Nachrichten, einschließlich gerichtlicher Urteile und Entscheidungen sowie jeder Art von Vorschriften“;

–        Klasse 36: „Immobilienwesen; gutachterliche Stellungnahmen im Versicherungswesen, Finanzwesen, Immobilienwesen und für Geldgeschäfte“;

–        Klasse 38: „Liefern von Nachrichten, einschließlich gerichtlicher Urteile und Entscheidungen sowie jeder Art von Vorschriften“;

–        Klasse 42: „Gutachterliche technische Stellungnahmen; technische Beratung; Erstellen von Computersoftware für den Erwerb, die Veräußerung, Vermietung, Errichtung, Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen; Erstellen von Computersoftware zur Optimierung des Betriebs, der Wirtschaftlichkeit, der Nutzung, der Vermarktung und der Werterhaltung von Liegenschaften und Einrichtungen“;

–        Klasse 45: „Juristische Dienstleistungen“.

4        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die in Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 genannten Gründe gestützt.

5        Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag auf Nichtigerklärung am 29. November 2021 zurück.

6        Am 14. Januar 2022 erhob die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

7        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

8        Die Beschwerdekammer prüfte zunächst den absoluten Nichtigkeitsgrund, wonach die angegriffene Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei.

9        Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die deutschsprachigen Verkehrskreise der Europäischen Union seien, die sich aus Gewerbetreibenden und Verbrauchern aus der breiten Öffentlichkeit zusammensetzten und deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich bis überdurchschnittlich sei.

10      Das erste Wort „Haus“ der angegriffenen Marke bedeute insbesondere „Gebäude“, und das zweite Wort „Grund“ könne u. a. im Sinne von „Erdoberfläche“ oder „Grundstück“ verstanden werden. Der in dem Ausdruck „Haus & Grund“ enthaltene Hinweis auf eine Kombination aus Haus und Grundstück könnte als beschreibende Angabe zu qualifizieren sein, wenn ihn die maßgeblichen Verkehrskreise dem üblichen deutschen Sprachgebrauch zuordneten. Dies sei jedoch für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zweifelhaft.

11      Dies entspreche auch den Feststellungen im Urteil des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 31. Juli 2008, Az. I ZR 21/06, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterscheidungskraft des Ausdrucks „Haus & Grund“ als Unternehmenskennzeichen.

12      In Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer aus, auch aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergebe sich nicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dem Ausdruck „Haus & Grund“ einen die von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen konkreter beschreibenden Begriffsgehalt zuordneten.

13      Im Übrigen belegten alle von der Klägerin genannten Verwendungsbeispiele für den Ausdruck „Haus & Grund“ ausnahmslos eine Verbindung zum Inhaber der angegriffenen Marke und legten eine markenmäßige Benutzung des Ausdrucks nahe.

14      Vor diesem Hintergrund stellte die Beschwerdekammer in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung fest, dass ein ausreichend direkter und spezifischer Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Ausdrucks „Haus & Grund“ und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht angenommen werden könne.

15      Schließlich prüfte die Beschwerdekammer den absoluten Nichtigkeitsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001. Die Klägerin habe die fehlende Unterscheidungskraft mit dem beschreibenden Charakter der Unionsmarke begründet. Ein solcher sei jedoch nicht festzustellen.

 Anträge der Parteien

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        das EUIPO anzuweisen, die angegriffene Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 42 und 45 aus dem Unionsmarkenregister zu löschen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

17      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

18      Der Streithelfer beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      In Anbetracht des Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung, nämlich des 14. August 2008, der für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist, sind auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Was das materielle Recht betrifft, sind folglich die Bezugnahmen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung sowie der Klägerin und des Streithelfers in ihren Schriftsätzen auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 als Bezugnahmen auf den inhaltsgleichen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 zu verstehen.

21      Da nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten für den Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001.

 Zum zweiten Antrag der Klägerin

22      Das EUIPO hält den zweiten Antrag der Klägerin für unzulässig, mit dem das Gericht ersucht wird, dem EUIPO aufzugeben, die angegriffene Marke für sämtliche von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen aus dem Unionsmarkenregister zu löschen.

23      Wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, hat das EUIPO im Rahmen einer beim Unionsrichter eingereichten Klage gegen die Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern nach Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Unionsrichters ergeben. Das Gericht kann somit dem EUIPO keine Anordnungen erteilen. Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Unionsrichters zu ziehen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV nicht befugt ist, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Anordnungen zu erteilen (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C‑199/94 P und C‑200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. September 2018, Schweden/Kommission, T‑260/16, EU:T:2018:597, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist der zweite Antrag der Klägerin wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

25      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94

26      Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Marke für die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei und dass die Beschwerdekammer daher gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe.

27      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

28      Nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 wird eine Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften von Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist.

29      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung „Marken [ausgeschlossen], die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.

30      Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben oder Zeichen, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung schließt es daher aus, dass derartige Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteile vom 15. Januar 2013, BSH/HABM [ecoDoor], T‑625/11, EU:T:2013:14, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. Dezember 2019, Currency One/EUIPO – Cinkciarz.pl [CINKCIARZ], T‑501/18, EU:T:2019:879, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Mai 2022, Sturz/EUIPO – Clatronic International [STEAKER], T‑261/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:269, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Um eine aus mehreren Wörtern bestehende Marke als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ansehen zu können, genügt es nicht, dass ein etwaiger beschreibender Charakter gesondert für jedes dieser Wörter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für das durch die Wörter gebildete Ganze festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 40).

33      Eine aus mehreren Wörtern bestehende Marke, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen den Wörtern und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Wörter aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erwecken, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 27).

34      Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (vgl. Urteil vom 14. Mai 2013, Unister/HABM [fluege.de], T‑244/12, EU:T:2013:243, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Im Übrigen setzt die Zurückweisung einer Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 durch das EUIPO nicht voraus, dass das fragliche Zeichen tatsächlich beschreibend verwendet wird, sondern es genügt, dass es zu diesem Zweck verwendet werden kann. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer/HABM [CHROMA], T‑281/09, EU:T:2010:537, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Der erste Klagegrund ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

37      Im vorliegenden Fall beanstandet die Klägerin in Bezug auf die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise weder die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die angegriffene Marke aus deutschen Wörtern bestehe, so dass die absoluten Eintragungshindernisse im Hinblick auf die deutschsprachigen Verkehrskreise der Union zu beurteilen seien, noch die Feststellung, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen an Gewerbetreibende und an ein allgemeines Publikum richteten.

38      Die Akten enthalten auch keinen Anhaltspunkt dafür, diese Beurteilungen von Amts wegen in Frage zu stellen.

39      Dagegen beanstandet die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise von durchschnittlich bis überdurchschnittlich reiche, da sich die meisten Waren und Dienstleistungen aufgrund des in der Regel hohen Preises von Gebäuden, Anlagen, Einrichtungen und Liegenschaften und der damit verbundenen wohlüberlegten Anschaffung an sehr aufmerksame Verbraucher richteten. Daher sei von einem überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise auszugehen.

40      Wie das EUIPO zu Recht ausgeführt hat, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass es für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 unerheblich ist, ob der zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehörende Verbraucher eine geringe, durchschnittliche oder hohe Aufmerksamkeit aufweist (Urteile vom 19. Dezember 2019, Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft/EUIPO [eVoter], T‑175/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:874, Rn. 25, und vom 23. Februar 2022, Govern d’Andorra/EUIPO [Andorra], T‑806/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:87, Rn. 28).

41      Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise von durchschnittlich bis überdurchschnittlich reiche, jedenfalls zurückzuweisen.

42      Zum beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke macht die Klägerin geltend, dass die angegriffene Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Der Begriff „Haus“ bezeichne ein Gebäude, das zum Wohnen, Arbeiten, zur Lagerung oder Nutzung von Sachen diene, und der Begriff „Grund“ werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als „Grundbesitz“ oder „Grundstück“ verstanden. So befassten sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mit „Haus“ und „Grund“, also mit Gebäuden und unbebauten Grundstücken. Der Begriff „Haus & Grund“ decke daher bebaute und unbebaute Grundstücke ab, und die Kombination dieser beiden Wörter enthalte keine inhaltliche Überschneidung. Dies sei auch für die aufmerksamen maßgeblichen Verkehrskreise sofort erkennbar und erfassbar.

43      Die Verbindung der beiden Wörter erwecke noch keinen Eindruck, der hinreichend stark von dem abweiche, der bei bloßer Nebeneinanderreihung der Wörter „Haus“ und „Grund“ entstehe. Diese Wortkombination entspreche den deutschen Syntax- und Grammatikregeln und sei in der Struktur dieser Sprache nicht ungewöhnlich. Anders als es die Beschwerdekammer darstelle, würden den angesprochenen Verkehrskreisen daher keine besonders komplexen Gedankengänge abverlangt.

44      Schließlich sei der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2008, Az. I ZR 21/06 zur Begründung der von der Beschwerdekammer vertretenen Ansicht, dass es sich bei der angegriffenen Marke um keine beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 handele, ohne jeglichen rechtlichen Belang. Erstens stelle die Unionsregelung für Marken ein autonomes System dar, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig sei. Zweitens beziehe sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausschließlich auf die Frage, ob „Haus & Grund“ als Unternehmenskennzeichen eine noch ausreichende originäre Unterscheidungskraft im Sinne von § 5 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082 und BGBl. 1995 I S. 156, im Folgenden: Markengesetz) zukomme.

45      Nach Ansicht des EUIPO hat die Beschwerdekammer nicht gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Ausdruck „Haus & Grund“ in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eine klare, beschreibende Bedeutung habe. Insbesondere könne der in dem Ausdruck „Haus & Grund“ enthaltene Hinweis auf die Kombination aus Haus und Grundstück zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, d. h. am 14. August 2008, nicht dem üblichen deutschen Sprachgebrauch zugeordnet werden. Dieser Begriff in seiner Gesamtheit vermittle keine konkrete Information zu den Waren der Klassen 9 und 16 und zu den Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 42 und 45. Auch könne kein direkter und spezifischer Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Ausdrucks „Haus & Grund“ und diesen Waren und Dienstleistungen angenommen werden.

46      Im Übrigen habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Ausdruck „Haus & Grund“ als Ganzes auf dem relevanten Markt tatsächlich zur Beschreibung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer objektiven, inhärenten und dauerhaften Merkmale benutzt werde. Die von der Klägerin genannten Verwendungsbeispiele belegten eine Verbindung zur Benutzung des Ausdrucks „Haus & Grund“ durch den Streithelfer und legten folglich eine markenmäßige Benutzung des Ausdrucks nahe.

47      Der Hinweis der Beschwerdekammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe lediglich unterstreichen sollen, dass die angegriffene Marke nicht beschreibend und unterscheidungskräftig sei, nicht jedoch als alleiniges Argument oder Hauptargument dienen sollen.

48      Der Streithelfer macht geltend, dass die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse nach den Bestimmungen des Markengesetzes und nach der Verordnung Nr. 40/94 identisch sei. Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei davon auszugehen, dass es sich bei der angegriffenen Marke um ein unterscheidungskräftiges und nicht beschreibendes Zeichen nach deutschem Sprachverständnis handele. Die Klägerin prüfe die Wortbestandteile nur isoliert und nicht – wie erforderlich – in ihrer durch die Anmeldung determinierten Kombination. Konsequent beschäftige sich die Klägerin auch nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem durch die angegriffene Marke geschützten Zeichen.

49      Der Streithelfer bestreitet nicht, dass bei isolierter Betrachtung der Zeichenbestandteil „Haus“ synonym mit einer bestimmten Gebäudeart sei. Dagegen habe der Bestandteil „Grund“ zahlreiche Bedeutungen, nämlich „Boden eines Gewässers“, „Boden eines Sees“, „Boden eines Gefäßes“, „Umstand“, „Tatbestand“ oder „Begründung“. Somit sei ein Zeichenbestandteil der Marke uneindeutig und vage und sei Gegenstand einer Auslegung durch die maßgeblichen Verkehrskreise. Folglich könne der Eintragung nicht entgegengehalten werden, dass das Zeichen eine ausschließlich beschreibende Funktion habe.

50      Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der Wortbestandteile der angegriffenen Marke, nämlich „Haus & Grund“, als für die Waren der Klassen 9 und 16 sowie die Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 42 und 45 beschreibend wahrnehmen.

51      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ohne dass die Parteien dem widersprechen, ist festzustellen, dass der Begriff „Haus“ insbesondere „Gebäude“ bedeutet und der Begriff „Grund“ u. a. „Erdoberfläche“ oder „Grundstück“ bedeuten kann.

52      Der bloße Umstand, dass das Wort „Grund“ auch andere Bedeutungen haben könnte, ist insoweit für die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke unerheblich (Urteil vom 21. Dezember 2022, European Lotto and Betting/EUIPO – Tipp24 Services [Cash4Life], T‑554/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:841, Rn. 32). Nach der Rechtsprechung muss ein Zeichen nämlich von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn zumindest einer seiner möglichen Bedeutungen ein absolutes Eintragungshindernis entgegensteht (Urteil vom 12. Dezember 2019, Conte/EUIPO [CANNABIS STORE AMSTERDAM], T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 25).

53      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Ausdruck „Haus & Grund“ aus gängigen, allgemein gebräuchlichen Wörtern besteht, die für jede Person mit Kenntnissen der deutschen Sprache verständlich sind.

54      Das EUIPO und der Streithelfer machen geltend, dass der Ausdruck „Haus & Grund“ eine andere Bedeutung habe als die Zusammenfügung seiner Bestandteile, da er nicht dem üblichen deutschen Sprachgebrauch zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke entspreche. Sie erläutern jedoch nicht, welche andere Bedeutung dies sein könnte. Dieses Vorbringen ist daher unbegründet.

55      Daher kann bei vernünftiger Betrachtung davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit sofort und ohne weitere Überlegungen im Sinne von „Haus & Grund“ verstanden wird. Im Hinblick auf ihre nicht ungewöhnliche Struktur und die Tatsache, dass sie den Regeln der deutschen Sprache entspricht, erweckt diese Marke beim maßgeblichen Publikum keinen Eindruck, der von dem durch das bloße Nebeneinander der Wörter hervorgerufenen hinreichend stark abweicht, um die Bedeutung oder die Tragweite dieser Marke zu verändern (Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 32).

56      Folglich sind die maßgeblichen Verkehrskreise in der Lage, die Bedeutung des Ausdrucks „Haus & Grund“ in seiner Gesamtheit zu verstehen.

57      Die von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen 36 und 42 betreffen im Wesentlichen das Immobilienwesen. Abweichend von der Beurteilung der Beschwerdekammer ist festzustellen, dass die Worte „Haus“, „&“ und „Grund“ im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen eine klare und unzweideutige Bedeutung haben.

58      Auch wenn der Ausdruck „Haus & Grund“ nicht als Synonym für den Begriff „Liegenschaften“ angesehen werden kann, sind die Bestandteile dieses Ausdrucks im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, die mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung, der Vermietung, der Errichtung und der Bewirtschaftung von Gebäuden zusammenhängen. So erfasst das Wort „Haus“ bebaute Grundstücke, und das Wort „Grund“ unbebaute Grundstücke.

59      Die Kombination der deutschen Wörter „Haus“ und „Grund“ wird daher von den deutschsprachigen Verkehrskreisen unmittelbar als Information darüber verstanden, dass die von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen 36 und 42 speziell auf bebaute und unbebaute Grundstücke ausgerichtet sind.

60      So informiert der Ausdruck „Haus & Grund“ in Zusammenhang mit den Waren der Klasse 9 und den Dienstleistungen der Klassen 36 und 42, die Liegenschaften betreffen, unmittelbar über die Tätigkeit des Streithelfers, seine Spezialisierung und den Gegenstand der betreffenden Waren und Dienstleistungen. Daher ist festzustellen, dass das Zeichen „Haus & Grund“ bei Anwendung auf diese Waren und Dienstleistungen die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar über ein wesentliches Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen informiert.

61      Folglich ist im vorliegenden Fall der Bezug, der zwischen der angegriffenen Marke und den von dieser Marke erfassten Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen 36 und 42 besteht, hinreichend direkt und konkret, um es den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, diese Marke unmittelbar und ohne weitere Überlegung als Beschreibung eines der Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen zu erkennen. Für die deutschsprachigen Verkehrskreise ist die Botschaft, die der Ausdruck „Haus & Grund“ in Bezug auf Liegenschaften vermittelt, eindeutig, da die Wörter, aus denen dieser Ausdruck besteht, in einer ihrer Grundbedeutungen verstanden werden, und da der Ausdruck keine grammatikalischen oder semantischen Besonderheiten aufweist, die diese Grundbedeutungen verändern könnten.

62      Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen des Streithelfers in Frage gestellt, wonach das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2008 bestätigt habe, dass die angegriffene Marke nicht beschreibend sei. Dieses Urteil betrifft nämlich nur die Frage, ob der Bezeichnung „Haus & Grund“ als Unternehmenskennzeichen eine noch ausreichende originäre Unterscheidungskraft im Sinne von § 5 des Markengesetzes zukommt.

63      Zwar heißt es in § 5 des Markengesetzes:

„(1)      Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2)      Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

…“

64      Allerdings ist die Tatsache, dass ein Begriff Teil der verschiedenen Wortbestandteile der Firma einer juristischen Person ist, für die Prüfung des beschreibenden Charakters dieses Begriffs unerheblich, da diese Prüfung zum einen in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2018, J. Portugal Ramos Vinhos, C‑629/17, EU:C:2018:988, Rn. 27).

65      Folglich ist festzustellen, dass die angegriffene Marke für die von ihr erfassten Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen 36 und 42 beschreibend ist.

66      Dagegen besteht kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken im Sinne des Wortzeichens „Haus & Grund“ einerseits und den „Druckereierzeugnissen“ der Klasse 16, den Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; betriebswirtschaftliche Beratung; Büroarbeiten; Recherchieren, Sammeln, systematische Zusammenfassung von Nachrichten, einschließlich gerichtlicher Urteile und Entscheidungen sowie jeder Art von Vorschriften“ der Klasse 35, dem „Liefern von Nachrichten, einschließlich gerichtlicher Urteile und Entscheidungen sowie jeder Art von Vorschriften“ der Klasse 38 sowie den „Juristische[n] Dienstleistungen“ der Klasse 45 andererseits.

67      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber durch die Verwendung der Begriffe „Art, … Beschaffenheit, … Menge, … Bestimmung, … Wer[t], … geografisch[e] Herkunft oder … Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder sonstig[e] Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zum einen vorgegeben hat, dass diese Begriffe allesamt als Merkmale der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind, und zum anderen klargestellt hat, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 49).

68      Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Unionsgesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nur solche Zeichen erfasst, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. Daher kann die Eintragung eines Zeichens nur dann auf der Grundlage dieser Bestimmung verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Zudem muss, auch wenn es keine Rolle spielt, ob ein solches Merkmal wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich ist (Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 20), ein Merkmal im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 gleichwohl ein „objektives, dem Wesen der Ware [oder Dienstleistung] innewohnendes“ Merkmal oder ein „intrinsisches und dauerhaftes“ Merkmal dieser Ware oder Dienstleistung sein (Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 44).

70      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich aus den Akten kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken und den von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klasse 16 sowie Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 45 ergibt. Diese Waren und Dienstleistungen können nämlich in einer Vielzahl von Bereichen angeboten werden, wobei das Immobilienwesen nur ein Beispiel unter vielen ist. Somit stellen bebaute und unbebaute Grundstücke kein Merkmal dar, das in Bezug auf die erfassten Waren und Dienstleistungen „intrinsisch“ und „[ihrem] Wesen innewohnend“ ist.

71      Der bloße Umstand, dass die von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 45 möglicherweise im Zusammenhang mit der Immobilienbranche angeboten werden können, stellt keinen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen dem Wortzeichen „Haus & Grund“ und diesen Waren und Dienstleistungen her. Es ist vernünftigerweise nicht davon auszugehen, dass bebaute und unbebaute Grundstücke allein deshalb von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen intrinsischen oder ihrem Wesen innewohnenden Merkmals erkannt werden.

72      Folglich ist dem ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 für die oben in Rn. 3 genannten Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen 36 und 42 gerügt wird, stattzugeben.

73      Nach der Rechtsprechung ist ein Zeichen jedoch bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29).

74      Folglich ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Waren der Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klassen 36 und 42 betrifft, ohne dass es insoweit erforderlich ist, über den zweiten Klagegrund der Klägerin zu entscheiden.

75      Da die angefochtene Entscheidung jedoch nur in Bezug auf die Waren der Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klassen 36 und 42 aufgehoben wird, ist der zweite Klagegrund der Klägerin gleichwohl in Bezug auf die anderen von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

76      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, da die angegriffene Marke für die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend sei, fehle ihr zwangsläufig die Unterscheidungskraft hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. Die angegriffene Marke sei weder besonders originell noch eingängig und erfordere auch nicht eine gewisse Interpretation oder gedanklichen Aufwand seitens der angesprochenen Verkehrskreise. Zudem habe das Deutsche Patent- und Markenamt eine Anmeldung der Wortmarke Haus & Grund aktuell für Waren der Klasse 16 aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

77      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

78      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

79      Insoweit genügt ein Minimum an Unterscheidungskraft, um das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehene absolute Eintragungshindernis zu überwinden (Urteil vom 7. Februar 2002, Mag Instrument/HABM [Form von Taschenlampen], T‑88/00, EU:T:2002:28, Rn. 34).

80      In Anbetracht der Feststellungen zum ersten Klagegrund ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, soweit es sich auf die Behauptung stützt, dass die angegriffene Marke für die von ihr erfassten Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 45 beschreibend sei.

81      Sodann besteht nur ein schwacher oder gar kein Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Ausdrucks „Haus & Grund“, der sich auf bebaute und unbebaute Grundstücke bezieht, und den von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 45, die nicht notwendigerweise mit Liegenschaften zusammenhängen. Im vorliegenden Fall könnte die angegriffene Marke allenfalls einen sehr eingeschränkten anspielenden Charakter für einige dieser Waren und Dienstleistungen haben. Außerdem ist dieser Ausdruck aufgrund seiner einfachen Struktur und Kürze für die maßgeblichen Verkehrskreise leicht einprägsam. Folglich hat die angegriffene Marke zumindest ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft, so dass sie geeignet erscheint, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.

82      Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet, dass das Deutsche Patent- und Markenamt eine Anmeldung der Wortmarke Haus & Grund aktuell zurückgewiesen habe. Diese Marke ist nicht mit dem streitigen Zeichen „Haus & Grund“ identisch. Überdies ist die Regelung über Unionsmarken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Rivella International/HABM, C‑445/12 P, EU:C:2013:826, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Wortzeichen „Haus & Grund“ in Bezug auf die von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 45 eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist.

84      Nach alledem ist der zweite Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen.

85      Daher ist die angefochtene Entscheidung für die Waren der Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klassen 36 und 42 aufzuheben; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

86      Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da das EUIPO und die Klägerin mit ihren Anträgen jeweils teilweise unterlegen sind, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

87      Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt der Streithelfer seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. Oktober 2022 (Sache R 84/2022-5) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 29. November 2021 hinsichtlich der Unionswortmarke Haus & Grund für „Datenträger; Computersoftware für den Erwerb, die Veräußerung, Verwaltung, Vermietung, Errichtung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen“ der Klasse 9, „Immobilienwesen; gutachterliche Stellungnahmen im Versicherungswesen, Finanzwesen, Immobilienwesen und für Geldgeschäfte“ der Klasse 36, und „Gutachterliche technische Stellungnahmen; technische Beratung; Erstellen von Computersoftware für den Erwerb, die Veräußerung, Vermietung, Errichtung, Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen; Erstellen von Computersoftware zur Optimierung des Betriebs, der Wirtschaftlichkeit, der Nutzung, der Vermarktung und der Werterhaltung von Liegenschaften und Einrichtungen“ der Klasse 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung zurückgewiesen wurde.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Costeira

Öberg

Zilgalvis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Dezember 2023.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.