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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2020 – PV/Kommission

(Rechtssache T-89/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Birkenmaier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

und infolgedessen

das zweite Disziplinarverfahren CMS 17/025 insgesamt, die Entscheidung des Dreiergremiums der Anstellungsbehörde vom 21. Oktober 2019 über die Entfernung aus dem Dienst und die Zurückweisung der Beschwerde R/630/19 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts vom 25. März 2020 aufzuheben;

die Zurückweisung des Antrags D/456/19 auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts vom 12. Dezember 2019 und die Zurückweisung der Beschwerde R/71/20 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts vom 20. Mai 2020 aufzuheben;

die Entscheidung über Gehaltabzüge (Az. Ares[2016]5348994) vom 15. September 2016 und die Zurückweisung der Beschwerde R/519/19 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts vom 22. Januar 2020 auf der Grundlage des allgemeinen Rechtsgrundsatzes „fraus omnia corrupit“ aufzuheben, weil hierauf keine Ausschlussfrist angewandt werden könne;

die vollständige Abrechnung der unechten Schulden (Az. Ares[2016]5486800) vom 21. September 2016 und die Zurückweisung der Beschwerde R/537/19 nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts vom 29. Januar 2020 infolge einer Verschleierung und absichtlichen Fehlverhaltens nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz „fraus omnia corrupit“ aufzuheben, weil hierauf keine Ausschlussfrist angewandt werden könne;

die folgende Entschädigung auf der Grundlage der Art. 268 und 340 AEUV zu gewähren:

den Ersatz der immateriellen Schäden in Höhe von 146 000 Euro und der materiellen Schäden in Höhe von 359 481,29 Euro, die sich aus den angefochtenen Entscheidungen ergeben und auf insgesamt 505 481,29 Euro geschätzt werden, vorbehaltlich einer Neubewertung und unter Hinzurechnung von Verzugs- und Ausgleichszinsen bis zum Tag der vollständigen Begleichung;

und jedenfalls

der Beklagten die gesamten Kosten einschließlich die Kosten der Prozesskostenhilfe aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zehn Gründe gestützt:

Verstoß gegen die Art. 1, 3, 4 und 31 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie gegen die Art. 1e Abs. 2 und Art. 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), da diese Bestimmungen Mobbing verböten und den Anspruch auf rechtliches Gehör verankerten.

Verstoß gegen die Charta, gegen Art. 9 Abs. 3 des Anhangs IX des Statuts und gegen den Grundsatz „ne bis in idem“.

Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Einrede der Nichterfüllung und gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit.

Verstoß gegen Art. 48 Abs. 1 der Charta und gegen Art. 3 Abs. 2 der allgemeinen Durchführungsbedingungen 2019 für Disziplinarsachen wegen Verletzung der Unschuldsvermutung.

Strafrechtliche Beschlagnahme der Disziplinarakte CMS 17/025 durch einen belgischen Ermittlungsrichter wegen der „Fälschung öffentlicher Urkunden“, was zur Folge habe, dass die angefochtenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe rechtlich nicht mehr haltbar seien.

Fehlende Zustimmung zum neuen Arbeitsverhältnis nach der ersten Entfernung aus dem Dienst ab dem 26. Juli 2016 und zur Wiedereinstellung ab dem 16. September 2017 sowie Verstoß gegen Art. 15 der Charta.

Verstoß gegen Art. 41 der Charta, gegen Art. 11a des Statuts betreffend Interessenkonflikte und gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit und der Waffengleichheit.

Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung durch Überschreitung angemessener Fristen für das Disziplinarverfahren CMS 17/025.

Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz „fraus omnia corrupit“ durch die Verwendung einer gefälschten Unterschrift in der letzten Entscheidung vom 15. September 2016 über die Gehaltsabzüge, wodurch die unechte Schuld in Höhe von 58 837,20 Euro ungültig worden sei.

Veruntreuung, offensichtlicher Betrug und absichtliches Fehlverhalten des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche, Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit sowie gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz „fraus omnia corrupit“.

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