Language of document : ECLI:EU:T:2014:957





Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. November 2014 – ANKO/Kommission

(Rechtssache T‑17/13)

„Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) – Vertrag im Rahmen des Projekts Pocemon – Erstattung der gezahlten Vorschüsse – Schreiben, mit dem die Ausstellung einer Belastungsanzeige angekündigt wird – Mahnschreiben – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen – Notwendigkeit des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113 und 114 § 3 und 4) (vgl. Rn. 30)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Ausschließlich durch Art. 272 AEUV und die Schiedsklausel festgelegte Zuständigkeit des Gerichts – Anwendung nationaler Zuständigkeits- und Zulässigkeitsvorschriften – Ausschluss (Art. 272 AEUV) (vgl. Rn. 31)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Verträge, die im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration geschlossen wurden – Einseitige Beendigung durch die Kommission wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen – Klage auf Rückzahlung der Vorschüsse – Klage des Empfängers gegen das Schreiben der Kommission, mit dem sie ihre Absicht ankündigt, eine Belastungsanzeige auszustellen – Fehlende Festlegung der Zahlungsbedingungen und des Fälligkeitsdatums – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit der Klage (Art. 272 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 71 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 78 und 79) (vgl. Rn. 38, 39, 46-51, 53)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die Klägerin erstens nicht verpflichtet ist, den gesamten Betrag, den ihr die Kommission für das Projekt Pocemon im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) gezahlt hat, zurückzuzahlen, dass die Klägerin zweitens nicht verpflichtet ist, eine Pauschalentschädigung für dieses Projekt zu zahlen, und drittens, dass die Kommission nicht berechtigt ist, mit Beträgen, die sie der Klägerin schuldet, aufzurechnen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias trägt die Kosten.