Language of document : ECLI:EU:T:2023:376

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

5. Juli 2023(*)

„Dumping – Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland – Endgültige Antidumpingzölle – Antrag auf eine Auslaufüberprüfung – Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Art. 5 Abs. 3 und 9 der Verordnung 2016/1036 – Gesetzliche Frist – Genügend Beweise – Verfahren zur Anforderung noch fehlender Informationen – Nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorgelegte Informationen“

In der Rechtssache T‑126/21,

AO Nevinnomysskiy Azot mit Sitz in Nevinnomyssk (Russland),

AO Novomoskovskaya Aktsionernaya Kompania NAK „Azot“ mit Sitz in Novomoskovsk (Russland),

vertreten durch Rechtsanwältin P. Vander Schueren und Rechtsanwalt T. Martin-Brieu,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Luengo und P. Němečková als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Fertilizers Europe, vertreten durch Rechtsanwälte B. O’Connor und M. Hommé,

Streithelferin,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann, der Richter U. Öberg (Berichterstatter) und R. Mastroianni, der Richterin M. Brkan und des Richters I. Gâlea,

Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehren die Klägerinnen, die AO Nevinnomysskiy Azot und die AO Novomoskovskaya Aktsionernaya Kompania NAK „Azot“, die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2020, L 425, S. 21, im Folgenden „angefochtene Verordnung“).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerinnen sind Herstellerinnen und Ausführerinnen von Ammoniumnitrat mit Sitz in Russland.

3        Mit der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 des Rates vom 16. August 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. 1995, L 198, S. 1) führte der Rat der Europäischen Union einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat der Codes der Kombinierten Nomenklatur 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in Russland ein.

4        Nach einer ersten Auslaufüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) sowie einer ersten Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 des Rates vom 15. April 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. 2002, L 102, S. 1) ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Ausfuhren Russlands aufrechterhalten.

5        Nach einer zweiten Auslaufüberprüfung und einer zweiten teilweisen Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 384/96 erhielt der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. 2008, L 185, S. 1) die geltenden Maßnahmen aufrecht.

6        Nach einer dritten Auslaufüberprüfung erhielt die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. 2014, L 280, S. 19) die geltenden Maßnahmen aufrecht.

7        Nach einer Interimsüberprüfung erließ die Kommission nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Grundverordnung) die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1722 vom 14. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 999/2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung 2016/1036 (ABl. 2018, L 287, S. 3).

8        Die Klägerinnen unterlagen daher weiterhin einem Antidumpingzoll, der je nach Warentyp zwischen 28,78 und 32,71 Euro pro Tonne lag und für das gesamte russische Hoheitsgebiet galt.

9        Am 21. Juni 2019 beantragte die Streithelferin Fertilizers Europe, ein europäischer Verband von Düngemittelherstellern, bei der Kommission die Einleitung einer Überprüfung wegen des Auslaufens der Zölle gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung (im Folgenden: ursprünglicher Antrag). Dieser Antrag erfolgte nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2019, C 53, S. 3), zu denen auch der oben in Rn. 8 genannte Zoll gehörte.

10      Im ursprünglichen Antrag wurde auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den Ausfuhrpreisen und einem rechnerisch ermittelten Normalwert geltend gemacht, dass es Beweise dafür gebe, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen anhalten würde. Die Streithelferin hatte sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, dass aufgrund der Koordinierung von Preisbeschränkungen und der Strategie der russischen Regierung, künstlich niedrige Preise für Erdgas – den wichtigsten Grundwerkstoff für Ammoniumnitrat – festzulegen, in Russland eine besondere Marktlage herrsche.

11      Auf Aufforderung der Kommission hin legte die Streithelferin am 20. August 2019 zusätzliche Informationen (im Folgenden: zusätzliche Informationen) vor, die in eine konsolidierte Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung aufgenommen wurden (im Folgenden: konsolidierter Antrag). Die zusätzlichen Informationen, die auf diese Weise dem konsolidierten Antrag hinzugefügt wurden, stützten sich auf einen Normalwert, der auf den tatsächlichen Preisen auf dem russischen Inlandsmarkt beruhte.

12      Am 23. September 2019 veröffentlichte die Kommission die Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. 2019, C 318, S. 6, im Folgenden: Einleitungsbekanntmachung), da sie der Ansicht war, dass genügend Beweise vorlägen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten und eine Untersuchung durchzuführen.

13      Nach Abschluss der Untersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der für Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland geltenden Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würden. Daher beschloss sie mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung, diese Maßnahmen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern.

 Anträge der Parteien

14      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit eines zusätzlichen Beweises

16      Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2022 einen zusätzlichen Beweis eingereicht, der aus einer von der Informations- und Analyseagentur Chem-courier vorgelegten Tabelle besteht, in der die durchschnittlichen monatlichen Preise für Ammoniumnitrat des Werks Acron Novgorod für das Jahr 2018 (im Folgenden: Anlage G.1) aufgeführt werden.

17      In der mündlichen Verhandlung haben die Kommission und die Streithelferin geltend gemacht, dieser Beweis sei als unzulässig zurückzuweisen. Sie haben vorgetragen, dass der Beweis verspätet im Sinne von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts sei und dass die Klägerinnen die Verspätung der Vorlage dieses neuen Beweises nicht gerechtfertigt hätten.

18      Das Gericht weist darauf hin, dass der Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis der Gegenpartei nicht von der Präklusionsvorschrift des Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung erfasst sind. Diese Vorschrift betrifft nämlich neue Beweisangebote und ist im Zusammenhang mit Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung zu sehen, wonach Gegenbeweis und Erweiterung der Beweisangebote ausdrücklich vorbehalten bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 71 und 72).

19      Im vorliegenden Fall kann die in Anlage G.1 enthaltene Tabelle der durchschnittlichen monatlichen Preise für Ammoniumnitrat des Werks Acron Novgorod für das Jahr 2018 nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, dass sie unter Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sei.

20      Mit diesem Beweismittel soll auf das Vorbringen der Kommission in den Rn. 30 und 32 ihrer Antworten auf die vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellten schriftlichen Fragen vom 25. Juli 2022 geantwortet werden.

21      Im Wege prozessleitender Maßnahmen vom 25. Juli 2022 hat das Gericht die Kommission nämlich aufgefordert, zu begründen, warum es für die Streithelferin gerechtfertigt gewesen sei, bei der Berechnung der Dumpingspanne im konsolidierten Antrag unterschiedliche Ausgangs- und Zielpunkte – und somit unterschiedliche Berichtigungen der Transportkosten – zu berücksichtigen, nämlich das Werk Novomoskovsk Eurochem für den Vergleich der auf dem russischen Inlandsmarkt tatsächlich angewandten Preise mit den Preisen der Ausfuhren nach Estland, in die übrige Europäische Union und nach Brasilien, und das Werk Acron Novgorod für den Vergleich des rechnerisch ermittelten Normalwerts mit den Preisen der Ausfuhren nach Estland, in die übrige Union und nach Brasilien.

22      Die Kommission hat in ihrer Antwort auf die fünfte schriftliche Frage des Gerichts ausgeführt, man könne vernünftigerweise nicht erwarten, dass die Streithelferin Daten sowohl über die Kosten als auch über die Preise desselben Werks in Russland beschaffen könne, so dass bei beiden Methoden derselbe Ausgangspunkt hätte verwendet werden können. Nach einem Hinweis darauf, dass das Werk Acron Novgorod relativ gesehen näher an der Grenze zu Estland liege als das Werk Novomoskovsk Eurochem und daher geringere Transportkosten zu tragen habe, hat die Kommission sodann insbesondere hinzugefügt, dass die Berichtigungen auf der Grundlage von Beweismitteln vorgenommen worden seien, die der Streithelferin vernünftigerweise zur Verfügung gestanden hätten.

23      Dieser Standpunkt der Kommission geht weder aus der Einleitungsbekanntmachung, der angefochtenen Verordnung, der Klagebeantwortung noch aus der Gegenerwiderung hervor, so dass die Klägerinnen davon erst mit den Antworten der Kommission auf die schriftlichen Fragen, die das Gericht im Wege prozessleitender Maßnahmen gestellt hat, erfahren haben.

24      Mit der Vorlage der Anlage G.1 zielen die Klägerinnen darauf ab, der Kommission zu widersprechen und darzutun, dass das Vorbringen unzutreffend sei, die Streithelferin habe keine Daten über die Kosten und Preise desselben Werks in Russland, einschließlich des Werks Acron Novgorod, beschaffen können. Sie machen geltend, Chem-courier, die von der Kommission und der Streithelferin als unabhängige Sachverständige angesehen werde, stelle für jedes Ammoniumnitratwerk solche Preislisten auf, und legen insoweit die Tabelle der durchschnittlichen monatlichen Preise für Ammoniumnitrat des Werks Acron Novgorod für das Jahr 2018 vor.

25      Folglich ist die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anlage G.1 als Gegenbeweis anzusehen. Die Präklusionsvorschrift des Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung findet keine Anwendung, so dass dieser Beweis zulässig ist.

 Zur Begründetheit

26      Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie im Wesentlichen rügen, dass dadurch gegen Art. 11 Abs. 2 und 5 sowie gegen Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen worden sei, dass die Kommission zu Unrecht ein Verfahren zur Auslaufüberprüfung eingeleitet habe, obwohl hierfür nicht genügend Beweise vorgelegen hätten.

27      Erstens hätte die Kommission nur den ursprünglichen Antrag berücksichtigen dürfen, um zu beurteilen, ob die vorgelegten Beweise ausgereicht hätten, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und nicht die zusätzlichen Informationen, die den Antrag wesentlich geändert hätten. Sie hätte auch die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der von der Streithelferin im ursprünglichen Antrag vorgelegten Beweise prüfen müssen. Zweitens habe der ursprüngliche Antrag nicht genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde. Drittens habe die Kommission jedenfalls zu Unrecht angenommen, dass der konsolidierte Antrag genügend Beweise für eine solche Wahrscheinlichkeit enthalten habe.

28      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst das Vorbringen der Klägerinnen zu der Frage zu prüfen, ob die im ursprünglichen Antrag enthaltenen Beweise im Hinblick auf die rechtlichen Kriterien ausgereicht hätten, die für Anträge auf Auslaufüberprüfung gälten, die von Unionsherstellern oder in deren Namen auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung gestellt worden seien.

 Vorbemerkungen zur Kontrolle durch das Gericht und zu den Grundsätzen für die Auslegung der Grundverordnung

29      Im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, verfügen die Unionsorgane nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen, so dass die gerichtliche Kontrolle dieses weiten Ermessens auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      In diesem Zusammenhang stellt die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen stützen, keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts dar. Sie greift nicht in das weite Ermessen der Organe im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen. Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Bei Rechtsfragen hingegen nimmt das Gericht eine umfassende Prüfung vor, die auch die Auslegung von Rechtsvorschriften anhand objektiver Kriterien sowie die Überprüfung einschließt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer solchen Vorschrift erfüllt sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, EU:C:1985:327, Rn. 34, sowie vom 9. November 2022, Kambodscha und CRF/Kommission, T‑246/19, EU:T:2022:694, Rn. 45).

32      Insoweit gebietet es der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Verträgen auszulegen (vgl. Urteile vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat der Unionsrichter, wenn die Union eine bestimmte im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung an den WTO-Regeln zu messen (Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C‑149/96, EU:C:1999:574, Rn. 49, vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 54, und vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 30), was beinhaltet, dass er die Auslegung der verschiedenen Bestimmungen dieses Übereinkommens durch das Streitbeilegungsgremium der WTO berücksichtigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 32 und 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. April 2022, Yieh United Steel/Kommission, C‑79/20 P, EU:C:2022:305, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      So geht aus den Erwägungsgründen 2 und 3 der Grundverordnung hervor, dass diese u. a. bezweckt, die Regeln des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen), zu denen insbesondere die Regeln über die Geltungsdauer und die Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen gehören, so gut wie möglich in das Unionsrecht zu übertragen, um eine angemessene und transparente Anwendung dieser Regeln zu sichern. Der vierte Erwägungsgrund der Grundverordnung fügt hinzu, dass es zur Aufrechterhaltung des mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 errichteten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig ist, dass die Union der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner Rechnung trägt.

35      Insbesondere wollte die Union mit Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung die besonderen Verpflichtungen aus Art. 11.3 des Antidumping‑Übereinkommens erfüllen (vgl. Urteil vom 24. September 2008, Reliance Industries/Rat und Kommission, T‑45/06, EU:T:2008:398, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Art. 5 der Grundverordnung stellt seinerseits im Wesentlichen die Umsetzung der Art. 5.1 bis 5.9 und 6.1.3 des Antidumping-Übereinkommens in das Unionsrecht dar und ist so weit wie möglich im Licht dieser Artikel und ihrer Auslegung durch das Streitbeilegungsgremium der WTO auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat, T‑67/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:481, Rn. 90, und vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, T‑199/04 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:740, Rn. 90).

37      Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Kommission die Überprüfung im Einklang mit den rechtlichen Kriterien eingeleitet hat, die für Anträge auf Auslaufüberprüfung gelten, die von Unionsherstellern oder in deren Namen auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung gestellt wurden.

 Zur Frage, ob die im ursprünglichen Antrag enthaltenen Beweise im Hinblick auf die rechtlichen Kriterien ausreichen, die für Anträge auf Auslaufüberprüfung gelten

38      Nach Auffassung der Klägerinnen ist gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Grundverordnung die Frage, ob genügend Beweise dafür vorliegen, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, anhand der Beweise zu beurteilen, die in dem Überprüfungsantrag enthalten sind, der „bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums“, nach dem die Antidumpingmaßnahmen auslaufen, eingereicht wird (im Folgenden: gesetzliche Frist).

39      Eine konsolidierte Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung, die nach Ablauf der gesetzlichen Frist – in den drei Monaten vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums – eingereicht worden sei, stelle keine gültige Grundlage dar, da die Grundverordnung keine Bestimmung enthalte, die es erlaube, nach Ablauf der gesetzlichen Frist neue Beweise vorzulegen, um das Fehlen ausreichender Beweise zum Zeitpunkt der Einreichung des innerhalb der Frist gestellten Antrags auf Überprüfung zu kompensieren oder zu beheben.

40      Die Entscheidung, eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, könne daher nicht durch neues Vorbringen oder durch Beweise gerechtfertigt werden, die zum Zeitpunkt der Einreichung des innerhalb der gesetzlichen Frist gestellten Überprüfungsantrags nicht vorgelegen hätten. Nur Erläuterungen und Klarstellungen, die es ermöglichten, die bereits innerhalb dieser Frist vorgelegten Beweise zu verstehen oder zu berichtigen – oder zu bestätigen, dass die Beweise ausreichend seien –, könnten in den drei Monaten vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums angefordert oder vorgelegt werden.

41      Insoweit sei zu unterscheiden zwischen der insbesondere in Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung geregelten Einleitung einer Ausgangsuntersuchung, die keiner Frist unterliege, innerhalb deren ein Antrag gestellt werden müsse, der genügend Beweise enthalte, und der Einleitung einer Auslaufüberprüfung auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung, die es erfordere, dass ein genügend Beweise enthaltender Überprüfungsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt werde. Die Anwendung von Art. 5 Abs. 9 dieser Verordnung auf Verfahren der Auslaufüberprüfung sei zudem durch Art. 11 Abs. 5 der Verordnung ausgeschlossen.

42      Außerdem gelte Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung gemäß Art. 11 Abs. 5 dieser Verordnung für Auslaufüberprüfungen, so dass die Kommission verpflichtet sei, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der im ursprünglichen Antrag enthaltenen Beweise zu prüfen.

43      Dagegen gehe aus der WTO-Rechtsprechung hervor, dass sich die Kommission nicht auf das in Art. 5.3 des Antidumping-Übereinkommens aufgestellte Kriterium der Einleitung einer Ausgangsuntersuchung berufen könne, um nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemachte zusätzliche Angaben zu berücksichtigen, da dieses Kriterium nicht auf eine Auslaufüberprüfung anwendbar sei.

44      Diese Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung finde Bestätigung in der Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 17. März 2016 zum Abschluss der Untersuchung zur Beschwerde 577/2014/MDC über die Weigerung der Europäischen Kommission, gemäß der Verordnung Nr. 1225/2009 Zugang zu einem Antrag auf Überprüfung des Außerkrafttretens von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Ammoniumnitrat aus Russland zu gewähren (im Folgenden: Entscheidung der Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 577/2014/MDC).

45      Im vorliegenden Fall sei jedoch nur der ursprüngliche Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden, und die einzigen in diesem Antrag vorgelegten Beweise dafür, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde, hätten die Berechnung der Dumpingspanne auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Normalwerts betroffen.

46      In den im konsolidierten Antrag enthaltenen zusätzlichen Informationen, die am 20. August 2019 – d. h. fast zwei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Frist – vorgelegt worden seien, werde hingegen eine Dumpingspanne auf der Grundlage der tatsächlichen Inlandspreise in Russland ermittelt. Es handele sich somit um neue Beweise, die anderen Rechtsvorschriften unterlägen und auf einer anderen Berechnungsmethode beruhten, die die im ursprünglichen Antrag enthaltenen Beweise wesentlich geändert hätten, so dass die Kommission sie nicht habe berücksichtigen dürfen.

47      Dass der ursprüngliche Antrag nicht genügend Beweise enthalten habe, ergebe sich im Übrigen aus dem 23. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, in dem es im Wesentlichen heiße, dass es ohne die von der Streithelferin nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorgenommenen Erläuterungen keine ausreichenden Beweise gegeben hätte, die die Einleitung der Auslaufüberprüfung hätten rechtfertigen können.

48      Die Kommission habe daher einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie, wie sich insbesondere aus dem 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergebe, festgestellt habe, dass es irrelevant sei, ob der ursprüngliche Antrag durch geschätzte Normalwerte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die tatsächlichen Inlandspreise in Russland ergänzt worden sei, und indem sie beschlossen habe, die Auslaufüberprüfung „auf der Grundlage des konsolidierten Überprüfungsantrags“ einzuleiten, der neue Beweise enthalten habe, die nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorgelegt worden seien. Sie habe somit gegen Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen, indem sie beschlossen habe, das Überprüfungsverfahren einzuleiten, obwohl nicht genügend Beweise dafür vorgelegen hätten, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten würde.

49      Die Kommission macht geltend, die Grundverordnung bestimme nirgends, dass ihre Analyse auf die Informationen beschränkt sei, die in dem innerhalb der gesetzlichen Frist eingereichten Überprüfungsantrag enthalten seien. Die Voraussetzung, dass genügend Beweise vorliegen, müsse erst zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem beschlossen werde, die Auslaufüberprüfung einzuleiten. Es sei auch nicht erforderlich, dass bereits der Beweis dafür erbracht worden sei, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten würde.

50      Das in Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung festgelegte Verfahren sei ein dynamischer Prozess. Bei Bedarf könne eine konsolidierte Fassung des Überprüfungsantrags, die in den drei Monaten vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums, nach dem die Antidumpingmaßnahmen ausliefen, eingereicht worden sei, den innerhalb der gesetzlichen Frist eingereichten Überprüfungsantrag – durch zusätzliche Angaben und Erläuterungen, die durch die Unionshersteller von sich aus oder auf einen Austausch mit der Kommission hin erfolgten – ergänzen oder klären. Diese konsolidierte Fassung könne den innerhalb der gesetzlichen Frist eingereichten Überprüfungsantrag weder ersetzen noch ihn wesentlich ändern und könne keine neue Einreichung darstellen.

51      Insoweit seien Art. 5 Abs. 3 und 9 der Grundverordnung, die die Einleitung des Verfahrens der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung regelten, nach Art. 11 Abs. 5 dieser Verordnung auf die Einleitung von Auslaufüberprüfungen anwendbar und bestätigten die Auslegung, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie entscheide, solche Überprüfungen einzuleiten, nachweisen müsse, dass genügend Beweise dafür vorlägen, dass das schädigende Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde, und dass sie zu diesem Zweck zusätzliche Auskünfte einholen könne.

52      Während die Prüfung der Richtigkeit und der Stichhaltigkeit der in einem Überprüfungsantrag enthaltenen Beweise im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung ein Mittel sei, um festzustellen, ob die Beweise ausreichend seien, beziehe sich dagegen das rechtliche Kriterium, das bei der Entscheidung darüber anzuwenden sei, ob es zweckmäßig sei, eine Überprüfungsuntersuchung einzuleiten, allein darauf, ob zu dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung „genügend“ Beweise vorlägen, und nicht auf ihre Stichhaltigkeit und ihre Richtigkeit.

53      Jede andere Auslegung beschränke die Möglichkeit der Kommission, zu prüfen, ob die Beweise ausreichend seien, was durch die von den Klägerinnen angeführte Entscheidung der Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 577/2014/MDC bestätigt werde.

54      Die Kommission fügt in ihrer schriftlichen Stellungnahme hinzu, dass die Unterschiede zwischen den Bestimmungen über Ausgangsuntersuchungen und denen über Auslaufüberprüfungen, einschließlich der Fristen, nicht bedeuteten, dass im Zusammenhang mit diesen Überprüfungen das Fehlen ausreichender Beweise im ursprünglichen Antrag nicht auf Nachfrage der Kommission berichtigt werden könne.

55      Im vorliegenden Fall sei der ursprüngliche Antrag nicht isoliert geprüft worden, sondern zusammen mit den zusätzlichen Informationen, die in den drei Monaten vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums vorgelegt worden und im konsolidierten Antrag enthalten gewesen seien.

56      Die im konsolidierten Antrag enthaltenen Berechnungen der Dumpingspanne auf der Grundlage der tatsächlichen Preise auf dem russischen Inlandsmarkt hätten die wesentlichen Beweise betreffend einen Vergleich zwischen dem rechnerisch ermittelten Normalwert und den Ausfuhrpreisen im ursprünglichen Antrag bestätigt und ergänzt, ohne die in diesem Antrag enthaltenen Vorwürfe der Sache nach zu ändern.

57      Die Klägerinnen würden außerdem den 23. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung falsch auslegen. Dort heiße es eindeutig, dass die Überprüfung sowohl auf der Grundlage des ursprünglichen Antrags als auch der zusätzlichen Informationen eingeleitet worden sei, und es werde nicht darauf eingegangen, ob die im ursprünglichen Antrag enthaltenen Informationen ausreichend gewesen seien, um die Auslaufüberprüfung einzuleiten.

58      Die Kommission habe daher keinen Fehler begangen, indem sie sich zu dem Zeitpunkt, zu dem sie entschieden habe, die Auslaufüberprüfung einzuleiten, auf den konsolidierten Antrag gestützt habe, um festzustellen, dass ihr insoweit genügend Beweise vorgelegen hätten.

59      Die Streithelferin verweist im Wesentlichen auf das Vorbringen der Kommission.

60      Für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache wird das Gericht die Rügen der Klägerinnen prüfen, die sich zum einen auf einen Verstoß gegen die rechtlichen Kriterien beziehen, die für den Inhalt eines innerhalb der gesetzlichen Frist gestellten Antrags auf Auslaufüberprüfung gelten, und zum anderen darauf, ob die im ursprünglichen Antrag enthaltenen Beweise ausreichten und welcher Art die zusätzlichen Informationen waren.

–       Zu den rechtlichen Kriterien, die für den Inhalt eines Überprüfungsantrags gelten

61      Nach Art. 11 Abs. 1 der Grundverordnung wird ein Antidumpingzoll nur so lange und in dem Umfang angewandt, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

62      Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Grundverordnung sieht vor, dass eine Antidumpingmaßnahme fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer Kraft tritt, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Unionsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss dieser Überprüfung in Kraft.

63      Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Grundverordnung bestimmt u. a., dass eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme eingeleitet wird, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Grundverordnung sind die Unionshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Überprüfungsantrag gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung zu stellen.

64      Wie sich aus der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung ergibt, nimmt das Gericht eine umfassende Prüfung bezüglich der Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 und 4 der Grundverordnung vor sowie eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind.

65      Erstens ergibt sich aus einer wörtlichen Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung, dass der Überprüfungsantrag, der von Unionsherstellern oder in deren Namen bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums, nach dem die Antidumpingmaßnahmen auslaufen, zu stellen ist, bereits genügend Beweise dafür enthalten muss, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

66      Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Grundverordnung, der die gesetzliche Frist festlegt, innerhalb deren der Überprüfungsantrag von den Unionsherstellern oder in deren Namen zu stellen ist, verweist nämlich ausdrücklich auf Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung, der die inhaltlichen Voraussetzungen des Antrags, unter denen eine Überprüfung möglich ist, bestimmt.

67      Da aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Grundverordnung hervorgeht, dass ein Überprüfungsantrag, der von den Unionsherstellern oder in deren Namen bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums gestellt wird, mit Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Grundverordnung im Einklang stehen muss, muss er bis spätestens zu diesem Zeitpunkt genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, um die Einleitung der Überprüfung zu rechtfertigen.

68      Eine solche Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 und 4 der Grundverordnung hat auch die Bürgerbeauftragte in ihrer Entscheidung über die Beschwerde 577/2014/MDC vorgenommen, die – wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen – das Recht einer betroffenen Partei auf Zugang zur ursprünglichen Fassung eines innerhalb der gesetzlichen Frist eingereichten Überprüfungsantrags betraf. In dieser Entscheidung hat die Bürgerbeauftragte zu Recht darauf hingewiesen, dass die beiden kumulativen Voraussetzungen für die Durchführung einer Auslaufüberprüfung darin bestehen, dass ein Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, und dass dieser Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wurde. Der Zugang zu der innerhalb der gesetzlichen Frist eingereichten Fassung des Überprüfungsantrags ermöglicht es somit den Betroffenen, zu prüfen, ob in diesem Stadium des Verfahrens die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt waren.

69      Das mit Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 und 4 der Grundverordnung verfolgte Ziel, sicherzustellen, dass die der Kommission innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegten Beweise ausreichen, um festzustellen, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, kann nicht erreicht werden, wenn diese Bestimmungen dahin ausgelegt werden, dass die Unionshersteller nach Ablauf der gesetzlichen Frist über weitere drei Monate verfügen, um diese Voraussetzung zu erfüllen.

70      Die Einführung der Frist von drei Monaten vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums, nach dem die Antidumpingmaßnahmen auslaufen, trägt somit zur Rechtssicherheit bei, indem sie es den Marktteilnehmern ermöglicht, rechtzeitig zu erfahren, ob die Antidumpingmaßnahmen voraussichtlich aufrechterhalten werden, was die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, und indem sie der Kommission einen angemessenen Zeitrahmen verschafft, um die Beweise zu bewerten, die in einem von Unionsherstellern oder in deren Namen innerhalb der gesetzlichen Frist gestellten Überprüfungsantrag enthalten sind, und es ihr ermöglicht, sich zu vergewissern, dass die Beweise ausreichen und relevant sind, um zu verhindern, dass eine Antidumpingmaßnahme zu Unrecht über die vorgeschriebene Zeit hinaus aufrechterhalten wird.

71      Zweitens – und dies ist zwischen den Parteien unstreitig – können die Unionshersteller nach Ablauf der gesetzlichen Frist und innerhalb der Frist von drei Monaten vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums zusätzliche Angaben auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung vorlegen. Solche Beweise können, wie die Parteien einräumen, weder neues Vorbringen darstellen noch den innerhalb der gesetzlichen Frist gestellten Überprüfungsantrag ersetzen oder den darin enthaltenen nicht ausreichenden Beweisen abhelfen. Zwar hat die Kommission in ihrer Gegenerwiderung geltend gemacht, dass die Unterschiede zwischen den Bestimmungen über Ausgangsuntersuchungen und denen über Auslaufüberprüfungen nicht bedeuteten, dass im Zusammenhang mit diesen Überprüfungen das Fehlen ausreichender Beweise im ursprünglichen Antrag nicht auf Nachfrage der Kommission berichtigt werden könne, jedoch hat sie dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

72      Wie sich aus Rn. 70 des vorliegenden Urteils ergibt, ermöglicht es die Frist von drei Monaten vor dem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen der Kommission, die im Überprüfungsantrag – in seiner innerhalb der gesetzlichen Frist eingereichten Form – enthaltenen Beweise zu bewerten und zu prüfen, ob sie ausreichen und relevant sind, bevor sie über die Einleitung der Überprüfung entscheidet. Zu diesem Zweck ist es ihr gestattet, in den drei Monaten vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums zusätzliche Klarstellungen zu erhalten oder anzufordern, die zu einer konsolidierten Fassung des Antrags führen.

73      Die Kommission kann zwar die von einem Unionshersteller auf diese Weise gemachten zusätzlichen Angaben berücksichtigen, um die Einleitung einer Überprüfung im Anschluss an einen von Unionsherstellern oder in deren Namen gestellten Überprüfungsantrag zu rechtfertigen, doch können diese Angaben lediglich Beweise ergänzen oder untermauern, die ausreichen und innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt worden sind. Sie können hingegen weder neues Vorbringen oder neue Beweise darstellen noch den in diesem Antrag enthaltenen nicht ausreichenden Beweisen abhelfen, die – und dies ist anhand der innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegten Beweise zu bewerten – nicht ausreichen.

74      Daher kann die Kommission – wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – das Fehlen von ausreichenden Beweisen, die innerhalb der gesetzlichen Frist von den Unionsherstellern vorgelegt worden sind, nicht von Amts wegen berichtigen, indem sie in den drei Monaten vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums ein Verfahren zur Anforderung noch fehlender Informationen bei diesen Herstellern durchführt.

75      Die entscheidende Frage bezieht sich daher sowohl auf die Informationen, die die Kommission bei der Einleitung einer Überprüfungsuntersuchung auf der Grundlage eines von Unionsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrags heranzog, als auch auf den Zeitpunkt, zu dem sie diese Informationen erhielt, sowie darauf, inwieweit die innerhalb der gesetzlichen Frist erhaltenen Informationen genügend Beweise dafür darstellen, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

76      Daher hat die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass die drei Monate unmittelbar vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums in dem Zeitraum enthalten seien, in dem ein Überprüfungsantrag mit ausreichenden Beweisen habe eingereicht werden können, und dass die Voraussetzung des Vorliegens ausreichender Beweise erst zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Einleitung der Auslaufüberprüfung habe erfüllt sein müssen.

77      Eine solche gegenteilige Auslegung nähme Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung seinen Sinn, da die darin vorgesehene rechtliche Verpflichtung gegenstandslos würde, und liefe dem Zweck des Überprüfungsverfahrens zuwider, der darin besteht, sicherzustellen, dass der von Unionsherstellern oder in deren Namen bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums gestellte Antrag dem in Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Grundverordnung vorgesehenen Beweiserfordernis entspricht, wonach der Antrag genügend Beweise dafür enthalten muss, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

78      Der Verweis der Kommission auf Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

79      Art. 11 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung sieht nämlich vor, dass die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, für die Überprüfungen u. a. nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung gelten.

80      Zwar verweist dieser Artikel nicht ausdrücklich auf die einschlägigen Bestimmungen, um die es im vorliegenden Fall geht, doch ist bereits entschieden worden, dass Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung nicht alle Bestimmungen über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, die für die Ausgangsuntersuchung gelten, auf die Überprüfungsverfahren erstreckt. Art. 11 Abs. 5 dieser Verordnung knüpft die Geltung dieser Bestimmungen für Überprüfungsverfahren daran, dass sie einschlägig sind (Urteil vom 11. September 2018, Foshan Lihua Ceramic/Kommission, T‑654/16, EU:T:2018:525, Rn. 37).

81      Somit unterscheidet sich ein Überprüfungsverfahren vom Verfahren der Ausgangsuntersuchung, das sich nach anderen Bestimmungen der Grundverordnung richtet. Aus diesem Grund hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck des durch die Grundverordnung geschaffenen Systems einige der Bestimmungen, die die Ausgangsuntersuchung regeln, keine Anwendung auf das Überprüfungsverfahren finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C‑373/08, EU:C:2010:68, Rn. 77).

82      Zum einen weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission nach Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung dann, wenn sich herausstellt, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren eröffnet und eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kommission über die von ihr durchgeführte Prüfung des Antrags.

83      Die Formulierung „[s]tellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen“, mit der Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung beginnt, kann nicht losgelöst vom Rest dieser Bestimmung gelesen werden; aus deren Wortlaut geht eindeutig hervor, dass sie die Fristen festlegen soll, innerhalb deren die Kommission das ursprüngliche Untersuchungsverfahren nach dem Zeitpunkt der Antragstellung einleiten muss, den Antragsteller davon in Kenntnis setzen muss, dass keine Untersuchung stattfindet, oder die Mitgliedstaaten über die Prüfung des Antrags unterrichten muss.

84      Aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung geht jedoch ausdrücklich hervor, dass die anderen Bestimmungen dieser Verordnung, die die Fristen betreffen, nicht für Auslaufüberprüfungen gelten.

85      Da es sich bei Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung um eine Bestimmung handelt, die die Fristen für die ursprünglichen Antidumpinguntersuchungen betrifft, kann er daher, wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen, gemäß Art. 11 Abs. 5 dieser Verordnung nicht auf Verfahren der Auslaufüberprüfung angewandt werden.

86      Zum anderen sieht Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung vor, dass „[d]ie Kommission …, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise [prüft], um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen“.

87      Insoweit stellt das Gericht fest, dass Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung nur die Prüfung der Richtigkeit und der Stichhaltigkeit der in einem Antrag enthaltenen Beweise durch die Kommission betrifft, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Ausgangsuntersuchung zu rechtfertigen, und nicht die Einleitung eines Verfahrens zur Anforderung noch fehlender Informationen von Amts wegen rechtfertigen kann, wenn die Beweise, die innerhalb der gesetzlichen Frist für Anträge auf Auslaufüberprüfung, die von Unionsherstellern oder in deren Namen gestellt werden, vorgelegt werden, nicht ausreichen, um festzustellen, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

88      Zwar hat der Gerichtshof, wie die Kommission zu Recht geltend macht, festgestellt, dass Voraussetzung für die Einleitung einer Untersuchung – unabhängig davon, ob es sich um die Eröffnung eines Antidumpingverfahrens oder um die Überprüfung einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt werden, handelt – stets das Vorhandensein ausreichender Beweise für das Vorliegen eines Dumpings und der dadurch verursachten Schädigung ist (Urteil vom 7. Dezember 1993, Rima Eletrometalurgia/Rat, C‑216/91, EU:C:1993:912, Rn. 16).

89      Diese Rechtsprechung wurde jedoch auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1988, L 209, S. 1) entwickelt, in der die Bestimmung über die Einleitung einer Überprüfung ausdrücklich auf den Artikel über die Einleitung einer Ausgangsuntersuchung verwies.

90      Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2423/88, der ganz dem Überprüfungsverfahren gewidmet war, verwies nämlich für die Regelung der Untersuchung auf Art. 7 der Verordnung, der im Rahmen eines ursprünglichen Verfahrens anwendbar war. Mit dieser ausdrücklichen Verweisung hatte der Gemeinschaftsgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass für die „ursprüngliche" und die „Überprüfungs“-Untersuchung die gleichen Bestimmungen zu befolgen waren (Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Kommission/NTN und Koyo Seiko, C‑245/95 P, EU:C:1997:400, Nr. 81).

91      Die Verordnung Nr. 2423/88 wurde jedoch durch die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1994, L 349, S. 1) ersetzt, in der der Wortlaut der fraglichen Bestimmungen geändert und dann bis zur derzeitigen Fassung der Art. 5 und 11 der Grundverordnung, die keine solche ausdrückliche Verweisung mehr enthalten, beibehalten wurde.

92      Nichts in Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung deutet darauf hin, dass die darin festgelegten Beweiskriterien für andere Verfahren als die Einleitung von ursprünglichen Antidumpinguntersuchungen gelten oder dass die darin festgelegten Kriterien auch auf Auslaufüberprüfungen im Anschluss an einen von Unionsherstellern oder in deren Namen gestellten Überprüfungsantrag anwendbar sein können.

93      Die Kommission legt auch die Berichte der WTO-Gremien zur Auslegung von Art. 5.3 des Antidumping-Übereinkommens, dessen Wortlaut mit dem von Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung übereinstimmt, falsch aus, wenn sie geltend macht, daraus ergebe sich, dass die Frage, ob genügend Beweise vorlägen, zu dem Zeitpunkt beurteilt werden müsse, zu dem sie darüber entscheide, ob es zweckmäßig sei, eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und dass sie zu diesem Zweck zusätzliche Angaben berücksichtigen könne, die nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorgelegt worden seien.

94      Die Analyse in dem am 18. Januar 2021 angenommenen Bericht des Panels „Pakistan – Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf biaxial orientierte Polypropylenfolien mit Ursprung in den Vereinigten Arabischen Emiraten“ (WT/DS 538/R, Rn. 7.30) betraf nämlich die Auslegung von Art. 5.3 des Antidumping-Übereinkommens über die Einleitung einer ursprünglichen Antidumpinguntersuchung auf einen Antrag hin. Was die Analyse in dem am 14. August 2003 angenommenen Bericht des Panels „Vereinigte Staaten – Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens in Bezug auf korrosionsbeständigen Stahl“ (WT/DS 244/R, Rn. 7.27 bis 7.39 und 7.45) angeht, so betraf diese die Beweiskriterien nach den Art. 5.6 und 11.2 des Antidumping-Übereinkommens über die Einleitung einer ursprünglichen Antidumpinguntersuchung von Amts wegen, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag von oder im Namen eines inländischen Wirtschaftszweigs gestellt wurde, bzw. über die Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen von Amts wegen oder auf Antrag der interessierten Parteien. Diese Fragen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, so dass das Vorbringen der Kommission und der Streithelferin hierzu ins Leere geht.

95      Außerdem wurde in dem am 24. Juli 2020 angenommenen Bericht des Panels „Europäische Union – Methoden der Kostenberichtigung II (Russland)“ (WT/DS 494/R, Rn. 7.332 und 7.333) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass Art. 11.3 des Antidumping-Übereinkommens keinerlei Verweis auf Art. 5.3 des Übereinkommens enthalte, so zu verstehen sei, dass sich das Kriterium für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung von dem Kriterium für die Einleitung einer Ausgangsuntersuchung unterscheide und dass das in Art. 5.3 des Übereinkommens genannte Kriterium nicht für eine Auslaufüberprüfung gelte.

96      Zwar hat die Kommission in Bezug auf den Bericht des Panels WT/DS 494/R darauf hingewiesen, dass sie am 28. August 2020 ein Rechtsmittel eingelegt habe, gefolgt von der Russischen Föderation, die am 2. September 2020 ein Rechtsmittel eingelegt habe. Da das Berufungsgremium derzeit nicht in der Lage ist, diese Rechtsmittel zu prüfen, weil Sitze in ihm unbesetzt bleiben, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass dieser Bericht keinen Wert als Präzedenzfall habe und dieser Streit in naher Zukunft keiner rechtlichen Lösung zugeführt werden könne.

97      Hierzu hat die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es nicht wünschenswert sei, dass der Unionsrichter einen Auszug aus einer Entscheidung eines WTO-Organs als solchen übertrage und ihn als Auslegung des Unionsrechts vorschreibe, insbesondere wenn die Bestimmungen einen anderen Wortlaut und einen anderen Zweck hätten.

98      Mangels einer Auslegung der Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens durch das Berufungsgremium, an der sich der Unionsrichter gegebenenfalls bei der Auslegung von Bestimmungen, deren Wortlaut im Unionsrecht übereinstimmt, orientieren könnte, kann sich jedoch die Autorität der Entscheidung eines Panels, gegen die vor dem Berufungsgremium ein Rechtsmittel „ins Leere“ eingelegt wurde, jedenfalls nur auf die Überzeugungskraft der Erwägungen stützen, die der Auslegung dieser Bestimmungen durch die Streitbeilegungsgremien der WTO zugrunde liegen.

99      Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist es allerdings nicht möglich, einen „dynamischen Prozess“ in Gang zu setzen, bei dem von den Unionsherstellern neue Klarstellungen angefordert werden, die erforderlich sind, um die Voraussetzung zu erfüllen, dass zu dem Zeitpunkt der Einleitung der Auslaufüberprüfung „genügend“ Beweise vorliegen.

100    Die Vorschriften des Unionsrechts, die den einschlägigen Vorschriften des Antidumping-Übereinkommens entsprechen, d. h. Art. 5 Abs. 3 und 9 der Grundverordnung, gelten nämlich nicht für Auslaufüberprüfungen im Anschluss an einen von Unionsherstellern oder in deren Namen gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung gestellten Überprüfungsantrag. Die allgemeine Systematik und der Zweck des durch diese Verordnung geschaffenen Systems hindern die Kommission daran, sich auf Art. 11 Abs. 5 der Verordnung zu stützen, um der Verpflichtung nachzukommen, sich zu vergewissern, dass der in dieser Weise innerhalb der gesetzlichen Frist gestellte Überprüfungsantrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

101    Das Gericht hält fest, dass der objektive Unterschied zwischen einem Überprüfungsverfahren und einem Verfahren der Ausgangsuntersuchung darin besteht, dass einer Überprüfung diejenigen Einfuhren unterliegen, für die bereits endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden sind und bei denen grundsätzlich genügend Beweise dafür beigebracht worden sind, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen dieser Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Werden Einfuhren dagegen einer Ausgangsuntersuchung unterzogen, so besteht deren Zweck gerade in der Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken (Urteile vom 27. Januar 2005, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, C‑422/02 P, EU:C:2005:56, Rn. 50, und vom 28. April 2015, CHEMK und KF/Rat, T‑169/12, EU:T:2015:231, Rn. 60).

102    Daher tritt in einer Auslaufüberprüfung im Anschluss an einen Überprüfungsantrag, der von Unionsherstellern oder in deren Namen gestellt worden ist, die geltende Antidumpingmaßnahme automatisch außer Kraft, wenn die innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegten Beweise nicht ausreichen, um festzustellen, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Liegen dagegen genügend Beweise vor und leitet die Kommission die Überprüfung ein, so werden die Antidumpingzölle während des Untersuchungszeitraums automatisch aufrechterhalten.

103    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Voraussetzung, dass der Überprüfungsantrag, der von Unionsherstellern oder in deren Namen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Grundverordnung gestellt worden ist, genügend Beweise enthält, erfüllt ist, wenn die Beweise gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Grundverordnung bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums vorgelegt werden.

104    Daher hat die Kommission einen Rechtsfehler begangen, als sie im 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung feststellt hat, dass es irrelevant gewesen sei, ob der ursprüngliche Antrag durch zusätzliche Informationen ergänzt worden sei, und dass die Einleitung der Überprüfung auf der Grundlage des konsolidierten Antrags habe gerechtfertigt werden können.

–       Zur Frage, ob der ursprüngliche Antrag genügend Beweise enthielt, und zur Art der zusätzlichen Informationen

105    Aus der vorstehenden Analyse ergibt sich, dass die Kommission im vorliegenden Fall feststellen musste, ob der ursprüngliche Antrag, der am 21. Juni 2019 gestellt wurde, genügend Beweise enthielt. Hierfür verfügte sie über eine Frist von drei Monaten, d. h. bis zum 25. September 2019, dem Zeitpunkt, an dem die Antidumpingmaßnahmen ausgelaufen wären. Von der Streithelferin am 20. August 2019 nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorgelegte zusätzliche Informationen konnte die Kommission nur insoweit berücksichtigen, als sie ausreichende Beweise, die im ursprünglichen Antrag enthalten waren, ergänzten oder untermauerten und es sich nicht um neue Beweise oder neues Vorbringen handelte.

106    Insoweit ist unstreitig, dass die im ursprünglichen Antrag enthaltenen Beweise, die als Grundlage für die Behauptung dienten, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen anhalten würde, auf einen rechnerisch ermittelten Normalwert gestützt wurden, da sich die Streithelferin darauf berufen hatte, dass aufgrund der Koordinierung von Preisbeschränkungen und der Strategie der russischen Regierung, künstlich niedrige Preise für Erdgas – den wichtigsten Grundwerkstoff für Ammoniumnitrat – festzulegen, eine besondere Marktlage in Russland herrsche.

107    Auch ist unstreitig, dass sich die Beweise in den zusätzlichen Informationen im konsolidierten Antrag auf einen Normalwert bezogen, der auf der Grundlage der tatsächlichen Inlandspreise auf dem russischen Markt ermittelt worden war.

108    Das Gericht stellt fest, dass zwischen den Beweisen für die Berechnung der Dumpingspannen im ursprünglichen Antrag und den in den zusätzlichen Informationen vorgelegten Beweisen wesentliche Unterschiede bestehen.

109    Im ursprünglichen Antrag griff die Streithelferin nämlich auf den rechnerisch ermittelten Normalwert zurück. Sie berief sich darauf, dass in Russland – aufgrund der regulierten Preise auf dem russischen Inlandsmarkt – eine besondere Marktlage herrsche, so dass es für Russland keine zuverlässigen Daten zu den Inlandspreisen im normalen Handelsverkehr gebe. Zur Stützung dieses Vorbringens legte sie eine am 18. April 2017 veröffentlichte Liste der gemeldeten Höchstpreise für mineralische Düngemittel zur Verwendung durch landwirtschaftliche Erzeuger vor, die sich auf einen Zeitraum von vier Monaten im Jahr 2017 erstreckte.

110    Daraufhin berechnete die Streithelferin den Normalwert auf der Grundlage der Produktionskosten von Ammoniumnitrat in Russland und schätzte dessen tatsächliche Kosten vor der Berichtigung des Gaspreises auf 104,88 US-Dollar (USD) pro Tonne oder 6 387,19 russische Rubel (RUB) pro Tonne. Aufgrund der künstlich niedrigen Gaspreise in Russland berücksichtigte sie die Preise für das nach Waidhaus in Deutschland gelieferte Gas. Diese Kosten wurden weiter um Transportkosten in Höhe von 6 Euro pro Tonne, Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie eine durchschnittliche Gewinnspanne von 8 % und eine US-amerikanische Gewinnspanne von 29 % berichtigt. Nach Berichtigung der Gas‑, Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der Gewinnspannen belief sich der von der Streithelferin berücksichtigte rechnerisch ermittelte Normalwert für Estland und die übrige Union auf 191 Euro pro Tonne unter Zugrundelegung der Gewinnspanne von 8 % und 247 Euro pro Tonne unter Zugrundelegung der Gewinnspanne von 29 %.

111    Die Berechnung der Dumpingspannen erfolgte durch einen Vergleich der rechnerisch ermittelten Normalwerte mit den Preisen der Ausfuhren nach Estland, in die übrige Union und nach Brasilien, wobei durchschnittliche Ausfuhrpreise in Höhe von 139 Euro pro Tonne für Estland, 152 Euro pro Tonne für die übrige Union und 142 bzw. 143 Euro pro Tonne für Brasilien berücksichtigt wurden. Für die Union mit Ausnahme Estlands errechnete die Streithelferin – unter Zugrundelegung einer Gewinnspanne von 8 % – eine Dumpingspanne von 39 Euro pro Tonne und – unter Zugrundelegung einer Gewinnspanne von 29 % – eine Dumpingspanne von 95 Euro pro Tonne. Für Estland betrug das Ergebnis 52 Euro pro Tonne bzw. 108 Euro pro Tonne.

112    In den zusätzlichen Informationen hingegen stützte sich die Streithelferin auf einen Normalwert, der auf den tatsächlichen Preisen auf dem russischen Inlandsmarkt beruhte. Sie berücksichtigte eine Liste der Handelspreise für das Kalenderjahr 2018 und den Jahresdurchschnitt der Handelspreise, die vom unabhängigen Sachverständigen Chem-courier stammten. Sie legte einen russischen Inlandspreis für Ammoniumnitrat in Höhe von 142 Euro pro Tonne bzw. 10 501 RUB pro Tonne zugrunde, der um Transportkosten in Höhe von 25 Euro pro Tonne berichtigt wurde.

113    Anschließend erfolgte die Berechnung der Dumpingspanne durch einen Vergleich der auf dem russischen Inlandsmarkt tatsächlich angewandten Preise mit den Preisen der Ausfuhren in die Union, wobei ein durchschnittlicher Ausfuhrpreis in Höhe von 133 Euro pro Tonne berücksichtigt wurde. Die Streithelferin errechnete eine Dumpingspanne von 9 Euro pro Tonne.

114    Die in den zusätzlichen Informationen enthaltenen Beweise stützen sich somit auf eine andere Berechnungsmethode für die Ermittlung der Dumpingspanne und beruhen auf anderen Daten als den im ursprünglichen Antrag enthaltenen.

115    Diese Beweise stützen sich zudem auf eine andere Rechtsgrundlage und beziehen sich auf andere Umstände.

116    Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Ermittlung des Normalwerts einer Ware eine der wesentlichen Etappen zur Feststellung eines möglichen Dumpings (Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina, C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Zur Ermittlung dieses Normalwerts erläutert Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung die Hauptmethode und sieht vor, dass er sich normalerweise auf die Preise stützt, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind. Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung bestimmt, dass dann, wenn die gleichartige Ware von dem Ausführer im Ausfuhrland weder hergestellt noch verkauft wird, der Normalwert anhand der Preise der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden kann (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 77; vgl. auch Urteil vom 14. Juli 2021, Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/Kommission, T‑716/19, EU:T:2021:457, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118    Dieser allgemeine Grundsatz gilt vorrangig bei der Ermittlung des Normalwerts. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung bei der Ermittlung des Normalwerts der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119    Nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Grundverordnung kann nur dann, wenn die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wird oder diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zulassen, von der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung dadurch abgewichen werden, dass der Normalwert entweder anhand der Herstellungskosten in dem Herkunftsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für die Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne – d. h. der rechnerisch ermittelte Normalwert – oder anhand repräsentativer Ausfuhrpreise bestimmt wird. Diese Ausnahmen von der Methode der Ermittlung des Normalwerts anhand der tatsächlichen Preise sind erschöpfend (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina, C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 20 und 21 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 und Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Grundverordnung erstellen somit eine Hierarchie zwischen den dort genannten Methoden zur Ermittlung des Normalwerts. Folglich überschneiden sich die von jeder dieser Methoden erfassten Situationen nicht (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 81).

121    Im vorliegenden Fall stützen sich die im ursprünglichen Antrag enthaltenen Beweise, die sich auf einen rechnerisch ermittelten Normalwert beziehen, auf Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung, der die Kriterien für die Nichtanwendung der Methode der Ermittlung des Normalwerts und die subsidiären Methoden seiner Berechnung festlegt. Diese Ausnahmen von der Methode der Ermittlung des Normalwerts anhand der tatsächlichen Preise sind erschöpfend. Sie beziehen sich außerdem auf eine besondere Situation, da die Streithelferin der Ansicht war, dass die Berechnung der Dumpingspanne nicht auf die tatsächlich in Russland angewandten Handelspreise habe gestützt werden können.

122    Hingegen stützen sich die in den zusätzlichen Informationen enthaltenen Beweise auf den Normalwert, der dem in Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung niedergelegten Grundsatz entspricht.

123    Da die Begriffe des Normalwerts und des rechnerisch ermittelten Normalwerts durch unterschiedliche Rechtsvorschriften geregelt sind und auf einer anderen geschäftlichen Methodik beruhen, kann nicht geltend gemacht werden, dass der Rückgriff auf eine andere Methode der Berechnung des Normalwerts in den zusätzlichen Informationen – eine Methode, die sich wesentlich von der im ursprünglichen Antrag enthaltenen unterscheidet und auf einer anderen Rechtsvorschrift und einem anderen Grundsatz beruht – als eine Information zur Ergänzung oder Untermauerung der im ursprünglichen Antrag enthaltenen Beweise angesehen werden könne.

124    Im Übrigen kann entgegen dem Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgegangen werden, dass die als Teil der zusätzlichen Informationen vorgelegte Liste der tatsächlichen Preise auf dem russischen Inlandsmarkt die im ursprünglichen Antrag genannten Preise ergänzen sollte. Der ursprüngliche Antrag enthielt nämlich keine Liste der tatsächlich auf dem russischen Inlandsmarkt für die ersten vier Monate des Jahres 2017 angewandten Preise, sondern eine Liste der gemeldeten Höchstpreise für mineralische Düngemittel zur Verwendung durch landwirtschaftliche Erzeuger in Russland, wie sie am 18. April 2017 veröffentlicht worden war. Diese Liste der Höchstpreise zielte außerdem nicht darauf ab, einen auf den tatsächlichen Preisen beruhenden Normalwert zu ermitteln, sondern diente als Grundlage für das Vorbringen der Streithelferin, dass aufgrund der Strategie der russischen Regierung, künstlich niedrige Preise festzulegen, eine besondere Marktlage herrsche.

125    Daher handelt es sich bei der Einbeziehung der Berechnung von Dumpingspannen auf der Grundlage der angeblichen russischen Inlandspreise in den konsolidierten Antrag nicht um eine bloße Erläuterung der im ursprünglichen Antrag enthaltenen – auf den rechnerisch ermittelten Normalwert gestützten – Beweise. Es handelt sich um neue Beweise, die die Ermittlung der im ursprünglichen Antrag bestimmten Dumpingspannen wesentlich veränderten und den wesentlichen Inhalt dieses Antrags änderten. Da sie nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht wurden, konnte sich die Kommission bei ihrer Entscheidung, die Auslaufüberprüfung im Anschluss an den Überprüfungsantrag der Streithelferin einzuleiten, nicht auf sie berufen.

126    Die Kommission hat daher einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen, als sie – wie aus den Erwägungsgründen 20, 23, 25, 26 und 29 der angefochtenen Verordnung hervorgeht – davon ausging, dass sie sich auf den konsolidierten Antrag mit den in den zusätzlichen Informationen enthaltenen Beweisen stützen könne, um festzustellen, dass genügend Beweise vorlägen, um die Einleitung der Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen.

127    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erstmals vorgetragen, es gehe aus den Abschnitten 1 und 4.1 der Einleitungsbekanntmachung sowie aus dem 23. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervor, dass der ursprüngliche Antrag allein genügend Beweise dafür enthalten habe, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde. Sie fügte hinzu, dass sie die Auslaufüberprüfung allein auf der Grundlage des ursprünglichen Antrags hätte einleiten können.

128    Aus der Einleitungsbekanntmachung und der angefochtenen Verordnung geht jedoch keineswegs hervor, dass der ursprüngliche Antrag nach ihrer Auffassung genügend Beweise dafür enthielt, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde.

129    Im 23. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung heißt es nämlich ausdrücklich, dass die Auslaufüberprüfung auf der Grundlage des konsolidierten Antrags eingeleitet worden sei, und es wird erläutert, dass die Kommission den Standpunkt vertreten habe, dass der ursprüngliche Antrag „ausreichende Beweise enthielt, die vorbehaltlich der Klarstellungen, die die [Streithelferin] nach Anforderung noch fehlender Informationen“ vorgelegt habe, die Einleitung der Auslaufüberprüfung gerechtfertigt hätten.

130    Der Wortlaut des 23. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung in anderen Sprachfassungen als der deutschen – wie z. B. der englischen Fassung, in der der Ausdruck „subject to the clarifications provided by the applicants following the deficiency process to supplement its initial request“ verwendet wird, oder der französischen Fassung, in der es heißt, „sous réserve des éclaircissements fournis par les requérants à l’issue de la procédure de complément d’information“ – bestätigt, dass die Kommission die zusätzlichen Informationen angefordert hat, um den Umstand zu beheben, dass Informationen im ursprünglichen Antrag fehlten oder mangelhaft waren.

131    Darüber hinaus heißt es im 25. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass „keine Unklarheit darüber [besteht], dass die Auslaufüberprüfung auf der Grundlage [des konsolidierten] Antrags eingeleitet wurde“, und dass „[d]ies … durch die Lektüre von Abschnitt 4.1 der Einleitungsbekanntmachung bestätigt werden [kann], der sich eindeutig auf Beweise aus dem konsolidierten Überprüfungsantrag bezieht“. Ebenso wird im 29. Erwägungsgrund dieser Verordnung bekräftigt, dass „sich die Einleitung dieser Auslaufüberprüfung, wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, nicht nur auf die im ursprünglichen Überprüfungsantrag vom 21. Juni 2019 enthaltenen Angaben [stützt], sondern auch auf weitere Beweise, die vor der Einleitung [von der Streithelferin] ergänzt und in den konsolidierten Überprüfungsantrag aufgenommen wurden“.

132    In der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung hat die Kommission im Übrigen wiederholt vorgetragen, dass sie auf der Grundlage des konsolidierten Antrags zu dem Schluss gekommen sei, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Dumpings und einer Schädigung vorgelegen hätten, und dass der ursprüngliche Antrag als solcher nicht isoliert geprüft worden sei, sondern in Verbindung mit etwaigen anderen Beweisen, über die die Kommission verfügt habe, einschließlich der zusätzlichen Klarstellungen der Streithelferin, so dass „in der angefochtenen Verordnung … nicht auf die Frage eingegangen [wurde], ob die im ursprünglichen Antrag enthaltenen Informationen ausreichend waren, um die Auslaufüberprüfung einzuleiten“.

133    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission bestätigt, dass sie die Überprüfung tatsächlich auf der Grundlage des konsolidierten Antrags eingeleitet habe. Sie hat hinzugefügt, dass in anderen Untersuchungen die Überprüfung auf der Grundlage eines innerhalb der gesetzlichen Frist gestellten Antrags und eines rechnerisch ermittelten Normalwerts eingeleitet worden sei.

134    In Abschnitt 1 der Einleitungsbekanntmachung werden sowohl der ursprüngliche Antrag als auch der konsolidierte Antrag erwähnt, wobei die Kommission klargestellt hat, dass in der Bekanntmachung der konsolidierte Antrag als „öffentlich zugängliche Fassung des Antrags“ bezeichnet werde. In Abschnitt 4.1 der Einleitungsbekanntmachung heißt es, dass die Streithelferin „hinreichende Beweise dafür vor[legte], dass zuverlässige Daten zu Inlandspreisen für Russland … im normalen Handelsverkehr fehlten“, und dass die Streithelferin daher den Normalwert berechnet habe. Dass die Beweise, auf die Bezug genommen wird, ausreichten, bezieht sich somit auf die Rechtfertigung des Rückgriffs auf einen rechnerisch ermittelten Normalwert im ursprünglichen Antrag, bedeutet aber keineswegs, dass dieser Antrag genügend Beweise dafür enthielt, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung wahrscheinlich anhalten würde.

135    Aus diesen Erwägungen ergibt sich daher ausdrücklich, dass die angefochtene Verordnung nicht so verstanden werden kann, dass der ursprüngliche Antrag genügend Beweise dafür enthielt, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde. Aus der angefochtenen Verordnung geht indessen hervor, dass die Kommission ohne die Erläuterungen in den von der Streithelferin am 20. August 2019 vorgelegten zusätzlichen Informationen nicht notwendigerweise die Auslaufüberprüfung eingeleitet hätte.

136    Das Gericht ist daher der Ansicht, dass die Aufforderung der Kommission an die Streithelferin, mit der sie die tatsächlichen Preise auf dem russischen Inlandsmarkt für das gesamte Jahr 2018 in Erfahrung bringen wollte, nicht dahin verstanden werden kann, dass damit die im ursprünglichen Antrag enthaltenen Beweise ergänzt werden sollten, da diese nur auf Berechnungen von Dumpingspannen beruhten, die mit dem rechnerisch ermittelten Normalwert bestimmt worden waren; vielmehr sollte mit ihr ein Mangel an Informationen behoben werden.

137    Wie sich jedoch aus der vorstehenden Analyse ergibt, ist es nicht Sache der Kommission, einen Unionshersteller, der innerhalb der gesetzlichen Frist einen Antrag auf Auslaufüberprüfung gestellt hat, aufzufordern, den darin enthaltenen eventuell nicht ausreichenden Beweisen abzuhelfen.

138    Die Kommission verfügt nämlich über die Frist von drei Monaten vor dem Auslaufen der Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass diese Beweise ausreichen, und kann hierzu zusätzliche Informationen einholen; sie kann jedoch weder das Fehlen ausreichender Beweise in einem innerhalb der gesetzlichen Frist gestellten Antrag kompensieren oder beheben noch fehlende oder anderweitig mangelhafte Beweise dieses Antrags durch neue Informationen ersetzen.

139    Es ist jedenfalls nicht Sache des Gerichts, seine eigene Beurteilung der Frage, ob die im ursprünglichen Antrag enthaltenen Beweise ausreichen, an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen, wie sie sich aus der Einleitungsbekanntmachung und der angefochtenen Verordnung ergibt.

140    Nach der Rechtsprechung darf das Gericht nämlich die im Untersuchungsverfahren und in der angefochtenen Verordnung geltend gemachten Gründe nicht gegen andere Gründe auswechseln, die erstmals vor ihm vorgebracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T‑442/12, EU:T:2017:372, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung). Um solche Gründe, die erstmals vor dem Gericht vorgebracht worden sind, handelt es sich bei der Würdigung der Kommission, dass der ursprüngliche Antrag genügend Beweise dafür enthalten habe, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde, so dass sie allein auf dieser Grundlage hätte beschließen können, die Auslaufüberprüfung einzuleiten.

141    Folglich greift die auf einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung gestützte Rüge der Klägerinnen durch.

142    Nach alledem ist die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, ohne dass die übrigen Rügen der Klägerinnen geprüft zu werden brauchen.

 Kosten

143    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerinnen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

144    Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt die Streithelferin ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates wird für nichtig erklärt.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der AO Nevinnomysskiy Azot und der AO Novomoskovskaya Aktsionernaya Kompania NAK „Azot“ entstanden sind.

3.      Fertilizers Europe trägt ihre eigenen Kosten.

Spielmann

Öberg

Mastroianni

Brkan

 

      Gâlea

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Juli 2023.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.