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Klage, eingereicht am 6. August 2021 – Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-475/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, T. Stéhelin, A-L. Desjonquères, G. Bain)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/988 der Kommission vom 16. Juni 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union teilweise für nichtig zu erklären, soweit er für die Fakultative gekoppelte Stützung eine Berichtigung in Höhe von 45 869 990,19 EUR mit den Gründen „M24 – Antragsjahr 2017 (Haushaltsjahr 2018)“ und „M24 – Antragsjahr 2017 (Haushaltsjahr 2019)“ für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 vorsehe;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht einen einzigen Klagegrund gegen den angefochtenen Beschluss geltend.

Die Kommission habe einen Rechtsfehler in Form einer fehlerhaften Auslegung des Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/20131 begangen, indem sie festgestellt habe, dass die in Kombination mit Gras angebauten Leguminosen nicht für eine fakultative gekoppelte Stützung in Betracht kommen könnten.

Erstens ermögliche Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 es den Mitgliedstaaten, eine gekoppelte Stützung zugunsten aller in einem Mitgliedstaat gängigen Verfahren beim Anbau von Eiweißpflanzen einzuführen, die sich auf die wegen ihres Eiweißgehalts angebauten Leguminosen beziehen.

Zweitens sei Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin auszulegen, dass der Anbau von Eiweißpflanzen die insbesondere in Frankreich gängige Praxis des Anbaus von vorwiegend Futterleguminosen in Kombination mit Gras einschließe.

Daher habe die Kommission, indem sie durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass der Anbau von vorwiegend Futterleguminosen in Kombination mit Gras nicht für eine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 1307/2013 in Betracht kommen könne, einen Rechtsfehler begangen.

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1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).