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Klage, eingereicht am 31. Oktober 2022 – SBM Développement/Kommission

(Rechtssache T-667/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: SBM Développement SAS (Ecully, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Arash und H. Lindström)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1388 der Kommission vom 23. Juni 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs und Schwedens gegen die Bedingungen der Zulassung des Biozidprodukts Pat’Appât Souricide Canadien Foudroyant gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2022, L 208, S. 7) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Verletzung der Rechtsstaatlichkeit bei der Anwendung von Art. 48 sowie Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (im Folgenden: Verordnung über Biozidprodukte)1 .

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 33, 35 und 36 der Verordnung über Biozidprodukte.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Rechtsstaatlichkeit bei der Anwendung der Verträge – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 19 der Verordnung über Biozidprodukte und offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Fünfter Klagegrund: Befugnisüberschreitung und Verletzung der Rechtsstaatlichkeit bei der Anwendung der Verträge – Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sowie Art 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

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1 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (2012, L 167, S. 1).