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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. März 2013 – Taghani/Kommission

(Rechtssache F-93/11)1

(Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens über die Nichtzulassung zu den Prüfungen – Rechtsbehelfe – Klage, die erhoben wird, ohne die Entscheidung über die Beschwerde abzuwarten – Zulässigkeit – Änderung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nach Abhaltung der Zulassungsprüfungen – Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens – Rechtssicherheit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jamal Taghani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 – Sekretäre (AST 1), den Kläger nicht zu den Prüfungen zuzulassen

Tenor des Urteils

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 vom 15. Juni 2011, Herrn Taghani nicht zu den Prüfungen zuzulassen, wird aufgehoben.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, 1 000 Euro an Herrn Taghani zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 347 vom 26.11.2011, S. 46.