Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. März 2013 – Taghani/Kommission
(Rechtssache F-93/11)1
(Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens über die Nichtzulassung zu den Prüfungen – Rechtsbehelfe – Klage, die erhoben wird, ohne die Entscheidung über die Beschwerde abzuwarten – Zulässigkeit – Änderung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nach Abhaltung der Zulassungsprüfungen – Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens – Rechtssicherheit)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jamal Taghani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Blot)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 – Sekretäre (AST 1), den Kläger nicht zu den Prüfungen zuzulassen
Tenor des Urteils
Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 vom 15. Juni 2011, Herrn Taghani nicht zu den Prüfungen zuzulassen, wird aufgehoben.
Die Europäische Kommission wird verurteilt, 1 000 Euro an Herrn Taghani zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
________________________1 ABl. C 347 vom 26.11.2011, S. 46.