Language of document : ECLI:EU:T:2012:258

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

23. Mai 2012(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑213/09 DEP

Yorma’s AG mit Sitz in Deggendorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Weiß,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parr,

betreffend einen Antrag der Streithelferin, der Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG, auf Festsetzung der Kosten gegen die Klägerin, die Yorma’s AG, im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2011, Yorma’s/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb (YORMA’S) (T‑213/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht),

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und J. Schwarcz,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

1        Mit Klageschrift, die am 28. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Yorma’s AG Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Februar 2009 (Sache R 1879/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG und ihr selbst.

2        Die Streithelferin, die Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG, trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des HABM bei. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Urteil vom 15. Februar 2011, Yorma’s/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb (YORMA’S) (T‑213/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin gemäß Art. 87 § 2 seiner Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten, einschließlich der Kosten der Streithelferin.

4        Mit Beschluss vom 8. Februar 2012, Yorma’s/HABM (C‑191/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Yorma’s AG gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache YORMA’S zurück und verurteilte die Yorma’s AG zur Tragung der Kosten. Das Urteil YORMA’S ist somit rechtskräftig geworden.

5        Mit Schreiben vom 31. März 2011 verlangte die Streithelferin von der Klägerin den Ausgleich ihrer Kosten, die sie auf 2 603,88 Euro bezifferte. Die Klägerin lehnte die Begleichung dieses Betrags ab.

6        Mit Schriftsatz, der am 27. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin gemäß Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung beantragt, die erstattungsfähigen Kosten, die von der Klägerin zu erstatten sind, auf 2 901,38 Euro festzusetzen. Diese Summe setzt sich zusammen aus einem Betrag von 2 603,88 Euro, der sich aus der Kostennote vom 28. August 2009 ergibt, und einem Betrag von 297,50 Euro, der sich aus der Rechnung vom 26. Juli 2011 für den Kostenfestsetzungsantrag ergibt.

7        Mit Schriftsatz, der am 12. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin diesem Antrag, den sie für überhöht hält, widersprochen.

 Rechtliche Würdigung

8        Nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung „[entscheidet das Gericht] Streitigkeiten über die erstattungsfähigen … Kosten auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss“.

9        Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“, als erstattungsfähige Kosten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg. 2004, II‑1785, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10      Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse der Gerichts Airtours/Kommission, oben in Randnr. 9 angeführt, Randnr. 17, und vom 5. März 2012, Royal Appliance International/HABM – BSH Bosch und Siemens Hausgeräte [Centrixx], T‑446/07 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).

11      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung, hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Airtours/Kommission, oben in Randnr. 9 angeführt, Randnr. 18, und Centrixx, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 13).

12      Nach diesen Kriterien ist die Höhe der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

13      Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass das Verfahren in der Hauptsache ein Widerspruchsverfahren betraf und nach seinem Gegenstand und seiner Art keine besondere Komplexität aufwies. So wurden zwei Begründungen geltend gemacht, zum einen ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung, zum anderen ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung. Außerdem erging in diesem Verfahren eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung, mit der der Widerspruch zurückgewiesen wurde und die anschließend durch eine Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer aufgehoben wurde, die mit der Klage im Hauptsacheverfahren angefochten wurde. Gleichwohl handelt es sich bei dieser Rechtssache um eine gewöhnliche Rechtsstreitigkeit des Markenrechts, die nicht als besonders komplex oder außergewöhnlich anzusehen ist.

14      Ferner hatte die Streithelferin zwar offenkundig ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache, da sie jedoch keine konkreten Angaben gemacht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses wirtschaftliche Interesse außergewöhnlich ist oder sich erheblich von demjenigen unterscheidet, das jedem Widerspruch gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke zugrunde liegt.

15      Was schließlich die Beurteilung des durch das Verfahren in der Hauptsache bedingten Arbeitsaufwands der Rechtsanwältin der Streithelferin betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter den für das gesamte gerichtliche Verfahren objektiv notwendigen Arbeitsaufwand zu berücksichtigen hat. Zudem kann er den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Airtours/Kommission, oben in Randnr. 9 angeführt, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Kostennote vom 28. August 2009, dass sich der Betrag von 2 603,88 Euro zusammensetzt aus einem Betrag von 2 062,50 Euro, der auf die für die Bearbeitung der Akten aufgewendete Zeit entfällt, und aus einem Betrag von 541,38 Euro, der auf die sonstigen Kosten (Kopien, Telefon, Fax, Porto usw.) entfällt. Zudem ist für die anwaltliche Tätigkeit (Studium der Akten, Ausarbeitung einer Klagebeantwortung der Streithelferin, Anforderung von Dokumenten, Studium der Rechtsprechung) ein Zeitaufwand von 8 Stunden und 25 Minuten zu einem Stundensatz von 250 Euro angegeben, was den Betrag von 2 062,50 Euro ergibt.

17      Erstens erscheinen diese Angaben zum Inhalt der geleisteten Tätigkeit, zum Zeitaufwand und zum angewandten Stundensatz in Anbetracht der Umstände des Falles als hinreichend detailliert, um den Betrag von 2 062,50 Euro zu rechtfertigen, und zwar auch ohne eine genaue und nach Datum aufgeschlüsselte Übersicht über die aufgewendete Arbeitszeit in Form von Timesheets, wie sie die Klägerin verlangt hat.

18      Zweitens stellt der von der Streithelferin geltend gemachte Stundensatz entgegen den Ausführungen der Klägerin einen für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Fall angemessenen Stundensatz dar.

19      Drittens hat die Bearbeitung des Falles, auch wenn sich die Ausführungen der Streithelferin in ihrer Klagebeantwortung nicht grundlegend von den Ausführungen des HABM unterscheiden, notwendigerweise u. a. die Lektüre der Aktenstücke, Recherchen und das Verfassen der Klagebeantwortung der Streithelferin erfordert. Nach dem Inhalt der Akten und nach den Umständen des vorliegenden Falles erscheint der Zeitaufwand für das Verfahren vor dem Gericht nicht als überhöht.

20      Nach alledem ist festzustellen, dass die von der Streithelferin geltend gemachten Anwaltsgebühren in Höhe von 2 603,88 Euro Beträgen entsprechen, die objektiv notwendig waren, um die Verteidigung ihrer Interessen sicherzustellen.

21      Nach den vorstehenden Erwägungen und in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles ist die Klägerin zu verurteilen, der Streithelferin die im Rahmen des Verfahrens T-213/09 aufgewendeten Gebühren und Kosten, d. h. 2 603,88 Euro, und die für das vorliegende Verfahren aufgewendeten Gebühren und Kosten, d. h. 297,50 Euro, zu erstatten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der von der Yorma’s AG zu erstattenden Kosten wird auf 2 901,38 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 23. Mai 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      N. J. Forwood


*Verfahrenssprache: Deutsch.