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Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. Mai 2011 – Formenti Seleco/Kommission

(Rechtssache T‑210/09)

„Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Einfuhr von Farbfernsehern aus der Türkei – Schadensersatzklage – Verjährung – Unzulässigkeit“

Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Sukzessiv eintretender Schaden – Maßgeblicher Zeitpunkt (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnrn. 47-48, 50, 61-62)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission bei der Bestimmung der Herkunft von Farbfernsehern, die aus der Türkei in die Gemeinschaft eingeführt wurden, keine Maßnahmen ergriffen habe, um die türkischen Behörden an der Verletzung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zu hindern

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Formenti Seleco SpA trägt die Kosten.