Language of document :

Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 - Formenti Seleco/Kommission

(Rechtssache T-210/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Formenti Seleco SpA (Pordenone, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Malatesta, G. Terracciano, S. Malatesta)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihrer Klage stattzugeben;

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Ersatz von insgesamt 156 208 915,03 Euro an die Formenti Seleco SpA in Liquidation in Amministrazione straordinaria zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem Tag der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder hilfsweise in der vom Gericht festgesetzten Höhe zu verurteilen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die klagende Gesellschaft, eine der italienischen Hauptproduzentinnen von Farbfernsehern, ist für zahlungsunfähig erklärt und dem Verfahren der Amministrazione straordinaria unterstellt worden, nachdem in größerem Umfang von türkischen Gesellschaften hergestellte Farbfernseher in den europäischen Markt eingeführt worden seien, die zu Preisen verkauft worden seien, die die Grenze des Dumpings erreicht hätten.

Dieser Sachverhalt, der sich innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ereignet habe, sei unmittelbar durch eine Verletzung des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei von 1963 und der nachfolgenden Ergänzungen durch die Republik Türkei verursacht worden, da die türkische Regierung eine gesetzliche Regelung vorgesehen habe, durch die die Verpflichtungen aus dem Assoziierungsabkommen mit der Gemeinschaft hätten umgangen werden sollen, insbesondere betreffend die Bestimmung der türkischen Herkunft von in die Gemeinschaft eingeführten Farbfernsehern, während die Kommission von diesen Umgehungen zumindest seit 1993 Kenntnis gehabt habe.

Die Formenti Seleco SpA hält die Kommission insbesondere aus folgenden Gründen für verantwortlich, die geeignet seien, ihre außervertragliche Haftung und daher ihre Verpflichtung zum Schadensersatz zu begründen:

1.    Verletzung der ihr im Assoziierungsabkommen und dem Zusatzprotokoll auferlegten Verpflichtungen, da es die Kommission während der Übergangsphase zur Errichtung einer Zollunion der Gemeinschaft mit der Republik Türkei bzw. bis 1994 und umso mehr in der Phase der endgültigen Zollunion unterlassen habe, die korrekte Anwendung der einschlägigen Zollregelung zu überwachen, obwohl ihr die Verstöße der Republik Türkei gegen die Vereinbarungen bekannt gewesen seien.

2.    Verstoß gegen Art. 211 EG und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da das Assoziierungsabkommen und das Zusatzprotokoll Teil des Gemeinschaftsrechts seien und die Kommission auch über deren Vorschriften zu wachen und eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten habe.

3.    Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kommission durch ihr oben dargestelltes Verhalten das Vertrauen der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere das der Klägerin auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion mit der Türkei, das durch die von der Kommission unterlassenen Kontrollen und Nachprüfungen hätte gewährleistet werden sollen, enttäuscht habe.

4.    Verstoß gegen die Antidumping-Vorschriften und/oder ihre unrichtige Anwendung, da sie schon seit 1993 von schweren Verstößen der türkischen Exporteure gewusst und keine Schutzmaßnahmen gegen diese ergriffen habe und nicht die einer Verwaltung normalerweise eigene Sorgfalt und Vorsicht habe walten lassen.

____________