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Klage, eingereicht am 27. Mai 2009 - Alder Capital/HABM - Halder Holdings (ALDER CAPITAL)

(Rechtssache T-209/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Alder Capital Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hartwig und A. von Mühlendahl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Halder Holdings BV (Den Haag, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Februar 2009 in der Sache R 486/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen, und

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen, falls Halder Holdings Streithelferin in der vorliegenden Sache werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "ALDER CAPITAL" für Dienstleistungen der Klasse 36.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Eingetragene Benelux-Wortmarken "Halder" und "Halder Investments" für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36, international registrierte Wortmarke "Halder" für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 und im geschäftlichen Verkehr benutzte, nicht eingetragene Handelsnamen und Unternehmensbezeichnungen "Halder", "Halder Holdings", "Halder Investments" und "Halder Interest".

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

1.    Verstoß gegen die Art. 57 und 58 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 58 und 59 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) sowie gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 der Kommission1, da die Beschwerdekammer zu Unrecht dem Antrag der anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren stattgegeben habe, die Frage der ernsthaften Benutzung erneut zu prüfen.

2.    Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) und gegen Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer den von der anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Nichtigerklärung nicht von vornherein zurückgewiesen habe, soweit er auf ältere Rechte gestützt worden sei, die an einen Dritten übertragen worden seien.

3.    Verstoß gegen Art. 56 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) und gegen Art. 10 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates2 und Regel 40 Abs. 6 in Verbindung mit Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission3, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die andere Beteiligte im Beschwerdeverfahren die ernsthafte Benutzung ihrer älteren Marken irgendwo nachgewiesen habe.

4.    Hilfsweise Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. L 29, S. 11).

2 - Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40 S. 1).

3 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).