Language of document : ECLI:EU:T:2004:236

Arrêt du Tribunal

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
13. Juli 2004(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GAS STATION – Ältere nationale Bildmarke BLUE JEANS GAS – Ablehnung der Eintragung“

In der Rechtssache T-115/03

Samar SpA mit Sitz in Mottalciata (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ruo,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Montalto und M. L. Capostagno als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2003 (Sache R 340/2002-3) in Bezug auf den Widerspruch des Inhabers der nationalen Bildmarke BLUE JEANS GAS gegen die Eintragung der Gemeinschaftswortmarke GAS STATION

Grotto SpA mit Sitz in Vicenza (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bosshard und S. Verea,

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)



unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund der am 7. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund des am 21. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Streithilfeschriftsatzes,

aufgrund der am 25. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2004,

folgendes



Urteil




Vorgeschichte des Rechtsstreits

1
Am 12. Januar 1998 reichte die Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) ein.

2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen GAS STATION.

3
Die Waren, für die die Eintragung der Marke beantragt wurde, gehören zur Klasse 25 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung und entsprechen folgender Beschreibung: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

4
Am 22. März 1999 wurde diese Anmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 22/99 veröffentlicht.

5
Am 21. Juni 1999 erhob die Streithelferin gemäß Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die angemeldete Marke in Bezug auf alle von ihr erfassten Waren. Dabei stützte sie sich insbesondere auf ihre ältere nationale Bildmarke Nr. 677 288, eingetragen u. a. für Waren der Klasse 25, und zwar „Hosen, Jacken, Jeans, Hemden, Röcke, Winterjacken, Trikots, Sweater, Überzieher (‚Capispalla‘), Strümpfe, Schuhwaren, Stiefel, Pantoffeln“, die nachfolgend wiedergegeben ist:

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6
Mit Entscheidung vom 28. Februar 2002 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch im Hinblick auf die ausgesprochene Ähnlichkeit zwischen den Zeichen sowie die Wechselwirkung zwischen den Zeichen und den Waren bei der Beurteilung der Verwechslung statt.

7
Am 16. April 2002 legte die Klägerin beim HABM gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

8
Mit Entscheidung vom 30. Januar 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin am 10. Februar 2003 zugestellt wurde, wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück, da im Hinblick auf das Wesen der Marke der Streithelferin, die starke Ähnlichkeit der Marken, die Identität oder Ähnlichkeit der erfassten Waren und die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr bestehe.


Verfahren und Anträge der Beteiligten

9
Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass vorliegend keine Verwechslungsgefahr besteht, und die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

hilfsweise, festzustellen, dass vorliegend hinsichtlich keiner der angemeldeten Waren mit Ausnahme von Blue Jeans oder zumindest nicht hinsichtlich der Waren, für die es das Gericht für angemessen hält, Verwechslungsgefahr besteht, und die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10
Das HABM und die Streithelferin beantragen,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


Entscheidungsgründe

11
Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, die auf eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung und auf einen Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr gestützt sind. In der mündlichen Verhandlung hat sie erläutert, dass die in ihrem ersten Antrag enthaltene Wendung „festzustellen, dass … keine Verwechslungsgefahr besteht“, und die in ihrer Klageschrift erfolgte Bezugnahme auf ihr gesamtes Vorbringen vor dem HABM bloße stilistische Klauseln seien; das Gericht hat dies zur Kenntnis genommen.

12
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ein Dokument vorgelegt, das die Existenz zahlreicher italienischer Marken auf dem Gebiet der Bekleidung, die das Wort „gas“ enthalten, beweisen soll. Dabei hat sie sich auf Artikel 48 der Verfahrensordnung des Gerichts berufen und betont, dass ihr im Anschluss an die Weigerung des Gerichts, einen zweiten Schriftsatzwechsel zuzulassen, versichert worden sei, dass sie ihre Gründe in der mündlichen Verhandlung vorbringen könne. Das Gericht hat dieses Dokument unter Vorbehalt einer späteren Entscheidung über seine Zulässigkeit vorsorglich angenommen.

Zur Zulässigkeit des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokuments

13
Nach ständiger Rechtsprechung dient die beim Gericht erhobene Klage der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern im Sinne von Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94. Tatsachen, die vor dem Gericht geltend gemacht werden, ohne dass sie vorher den Dienststellen des HABM zur Kenntnis gebracht worden sind, können jedoch die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung nur berühren, wenn das HABM sie von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen. Insoweit ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Satz 2, wonach das HABM in einem Verfahren betreffend relative Eintragungshindernisse bei der Sachverhaltsermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist, dass das HABM nicht verpflichtet ist, von Amts wegen Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Beteiligten nicht vorgetragen worden sind. Solche Tatsachen können demnach die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen.

14
Es steht fest, dass das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Dokument, das die Existenz zahlreicher italienischer Marken auf dem Gebiet der Bekleidung, die das Wort „gas“ enthalten, beweisen soll, dem HABM nicht vorgelegt worden ist. Folglich kann es vom Gericht nicht berücksichtigt werden.

15
Die Klägerin kann die verspätete Einreichung des Dokuments auch nicht unter Berufung auf Artikel 48 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung rechtfertigen. Zum einen hat sie keine Begründung für die Vorlage neuer Beweismittel im Stadium der Erwiderung gegeben. Zum anderen rechtfertigt auch der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nicht die verspätete Einreichung, da das Dokument nicht als bloße Antwort auf die Schriftsätze des HABM und der Streithelferin angesehen werden kann. Beide haben sich nämlich um den Nachweis bemüht, dass das Wort „gas“ als solches unterscheidungskräftig sei, ohne jemals auf die Unterscheidungskraft der älteren Marke auf dem italienischen Bekleidungsmarkt einzugehen.

16
Folglich ist das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Dokument zurückzuweisen, ohne dass seine Beweiskraft geprüft werden müsste oder die anderen Beteiligten am vorliegenden Verfahren weiter dazu angehört werden müssten.

Zum Begründungsmangel

17
Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe die Begründungspflicht verletzt, als sie in Randnummer 20 der angefochtenen Entscheidung ohne eine Erklärung ausgeführt habe, dass zwischen den betreffenden Zeichen eine gewisse gedankliche Verbindung bestehe. Sie sei deshalb nicht in der Lage, diese Aussage zu bestreiten.

18
Das Gericht bemerkt dazu, dass die Kritik der Klägerin auf einer unvollständigen Lektüre der angefochtenen Entscheidung beruht. Denn die Beschwerdekammer macht sich in Randnummer 20 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich die Feststellung der Widerspruchsabteilung zu Eigen, dass die betreffenden Zeichen „in gewisser Weise gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden können“. Die Klägerin brauchte sich also nur auf diese Beurteilung in der – ihr zugestellten – Entscheidung der Widerspruchsabteilung zu beziehen und gegebenenfalls die hierfür gegebene Begründung vor dem Gericht anzugreifen.

19
Soweit die von der Beschwerdekammer erwähnte gedankliche Verbindung auf den Bestandteil „gas“ gestützt wird, wie es die weiteren Ausführungen in Randnummer 20, nach denen dieser Bestandteil als dominant eingestuft wird, vermuten lassen, ist erstens festzustellen, dass die Kritik der Klägerin an der Entscheidung der Widerspruchsabteilung – dass es nämlich widersprüchlich sei, einzuräumen, dass das Wort „gas“ Kraftstoff für Verbrennungsmotoren bedeute, und gleichzeitig festzustellen, dass damit nicht Benzin gemeint sei – in Randnummer 6 erster Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben wird. Zweitens hat die Beschwerdekammer in Randnummer 24 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das Wort „gas“ eine eigenständige Bedeutung habe und dass „die Frage, welchen Sinn der Verbraucher italienischer Sprache ihm tatsächlich beimisst (‚Gas‘, ‚Kraftstoff‘), letztlich nicht von Bedeutung“ sei. Es wäre der Klägerin daher ein Leichtes gewesen, die Erwägungen in Randnummer 20 der angefochtenen Entscheidung und die in Randnummer 24 einander zuzuordnen und gegebenenfalls vor dem Gericht der Auffassung der Beschwerdekammer entgegenzutreten, dass unabhängig von der Bedeutung, die dem Wort „gas“ beigemessen werde, eine gedankliche Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen bestehe.

20
Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr

Vorbringen der Beteiligten

21
Die Klägerin trägt vor, es sei falsch, die fraglichen Zeichen und die von ihnen erfassten Waren getrennt voneinander zu vergleichen. Konkret habe die Beschwerdekammer ausgeführt, dass der Ausdruck „Blue Jeans“ beschreibend sei, und daraus geschlossen, dass das Wort „gas“ den dominanten Bestandteil der Marke der Streithelferin darstelle. Diese Feststellung treffe jedoch nur für Blue Jeans zu, d. h. für Bekleidungsstücke, die aus Jeansstoff hergestellt seien, nicht dagegen für andere Waren wie Sweater, Pantoffeln oder Stiefel. Außerdem habe die Beschwerdekammer zu Unrecht das Wort „station“ in der angemeldeten Marke bei seiner Prüfung vernachlässigt.

22
Zum bildlichen Vergleich der fraglichen Marken in Bezug auf alle Waren außer Blue Jeans führt die Klägerin aus, der Ausdruck „BLUE JEANS“ mit seiner hohen Unterscheidungskraft sei der dominante Bestandteil der Marke der Streithelferin. Der dominante Aspekt der angemeldeten Marke werde aus den beiden Wörtern „gas“ und „station“ gebildet. Es bestehe daher keine Ähnlichkeit zwischen den Marken. Soweit sich die betreffenden Marken auf Blue Jeans bezögen, sei der Ausdruck „Blue Jeans“ beschreibend, so dass das Wort „gas“ der dominante Bestandteil der Marke der Streithelferin sei. Dominanter Aspekt der angemeldeten Marke bleibe „gas station“. Da die Marke der Streithelferin einen grafischen Aspekt mit hoher Unterscheidungskraft enthalte, reiche das den beiden fraglichen Marken gemeinsame Wort, nämlich „gas“, nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen. Diese Analyse werde durch die Erwägungen bestätigt, denen das Gericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T‑110/01 (Vedial/HABM – France Distribution [HUBERT], Slg. 2002, II‑5275, Randnr. 54) gefolgt sei.

23
Was den klanglichen Vergleich angehe, so seien die beiden fraglichen Marken völlig verschieden, vor allem in Bezug auf andere Waren als Blue Jeans. Dies gelte erst recht, wenn dem Anfangsteil der Marken im Einklang mit der Rechtsprechung größere Aufmerksamkeit geschenkt werde.

24
Was den Vergleich der jeweiligen Bedeutung betreffe, so seien die fraglichen Marken in Bezug auf andere Waren als Blue Jeans völlig verschieden, da die eine als dominanten Bestandteil den Ausdruck „Blue Jeans“ enthalte und die andere die Wörter „gas station“, mit denen ein Gasbehälter bezeichnet werde. Selbst wenn der Ausdruck „Blue Jeans“ beschreibend sein sollte, rufe die Marke der Streithelferin die Vorstellung von Gas hervor, während die Marke der Klägerin an die Lagerung, hier von Gas, denken lasse.

25
Die Beschwerdekammer habe keine Konsequenzen aus ihrer Definition der angesprochenen Verkehrskreise gezogen, unter denen sie die normal informierten und verständigen Verbraucher im Allgemeinen verstehe. Sie habe jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie diese Definition nicht in Frage stelle.

26
Die Klägerin schließt aus alledem, dass die Unterschiede zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr ausschließen.

27
Das HABM und die Streithelferin stellen zunächst fest, dass die Klägerin die Identität oder Ähnlichkeit der fraglichen Waren nicht bestreite. Sodann sei der dominante Bestandteil in beiden widerstreitenden Marken zweifellos das Wort „gas“. Sowohl der Ansatz als auch das Ergebnis, zu dem die Beschwerdekammer gelangt sei, seien korrekt.

Würdigung durch das Gericht

28
Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.

29
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr in Bezug auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen umfassend, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Produktähnlichkeit, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T‑162/01, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 29 bis 33, und die dort zitierte Rechtsprechung).

30
Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht die Ansicht vertreten hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall die italienischen Verbraucher seien, da die berücksichtigte ältere Marke eine nationale italienische Marke sei (Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung), und dass diese Verkehrskreise aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern bestünden (Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung), da es sich bei den von den fraglichen Marken erfassten Waren um Waren des täglichen Bedarfs handelt.

31
Sodann hat die Beschwerdekammer zutreffend darauf hingewiesen, dass die von den betreffenden Marken erfassten Waren identisch oder ähnlich seien (Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung).

32
Was den Vergleich der widerstreitenden Zeichen angeht, so ist nach ständiger Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der widerstreitenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003 in der Rechtssache T‑292/01, Phillips‑Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47, und die dort zitierte Rechtsprechung).

33
Der Vorwurf der Klägerin, dass die Beschwerdekammer die widerstreitenden Zeichen abstrakt verglichen habe, ohne die von den fraglichen Marken erfassten Waren zu berücksichtigen, ist nicht berechtigt. Denn die Beschwerdekammer hat unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C‑39/97 (Canon, Slg. 1998, I‑5507) ausdrücklich festgestellt, dass „die Schlussfolgerung in Bezug auf die Verwechslungsgefahr auf der ausgesprochenen Ähnlichkeit zwischen den Zeichen sowie der Wechselbeziehung zwischen den Zeichen und den Waren bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr“ beruhe (Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdekammer hat außerdem ausgeführt, dass „die Beurteilung, ob ein Zeichen geeignet ist, die Funktionen einer Marke zu erfüllen, in Bezug auf die in der Anmeldung angegebenen Waren erfolgen“ müsse (Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung).

34
Im Rahmen ihrer Prüfung hat die Beschwerdekammer zutreffend die Auffassung vertreten, dass der dominante Bestandteil der älteren Marke im Wort „gas“ liege (Randnrn. 20 und 28 der angefochtenen Entscheidung). Denn der Ausdruck „Blue Jeans“ für Bekleidungsstücke, die aus Jeansstoff bestehen oder so aussehen, ist ausschließlich beschreibend. Für andere Bekleidungsstücke besitzt dieser Ausdruck keine hohe Unterscheidungskraft, die der des Wortes „gas“ gleichkäme, das keinen Bezug zu Bekleidungsstücken aufweist (Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung). Darüber hinaus ist der grafische Bestandteil „BLUE JEANS“ in dem betreffenden Bildzeichen nebensächlich, da er in Buchstaben geschrieben ist, die deutlich kleiner sind und als ein bloßer Zusatz zum Wort „gas“ erscheinen.

35
Ebenso durfte die Beschwerdekammer davon ausgehen, dass das Wort „gas“ den dominanten Bestandteil der angemeldeten Marke darstellt, da das Wort „station“ zwar als solches eine bestimmte Bedeutung hat, aber den Sinn des Wortes „gas“ nicht ändert (Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung). Das Wort „station“ kann sich nämlich auf mehrere verschiedene Orte beziehen, ob es sich nun um die Haltestelle für ein Landverkehrsmittel oder um den Verkaufs- oder Lagerort für Kraftstoff handelt, und erhält eine endgültige Bedeutung erst durch das angefügte Epitheton. Somit verstärkt das Wort „station“ den Sinn des Wortes „gas“, ohne eine alternative Bedeutung anzubieten.

36
Folglich sind die fraglichen Zeichen, was ihren dominanten Bestandteil angeht, in Bild, Klang und Bedeutung identisch.

37
Was die widerstreitenden Zeichen insgesamt betrifft, so konnte die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler annehmen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht die Unterschiede zwischen diesen Zeichen, nämlich den sekundären grafischen Bestandteil „BLUE JEANS“ auf der einen und den sekundären Wortbestandteil „station“ auf der anderen Seite, sondern den Bestandteil „gas“ in Erinnerung behalten werden (Randnrn. 27 bis 29 der angefochtenen Entscheidung). Insoweit ist zu bemerken, dass der Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit hat, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen in Erinnerung behalten hat (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 26).

38
Dieses Ergebnis wird nicht durch die Erwägungen des Gerichts in dem von der Klägerin angeführten Urteil HUBERT (siehe oben, Randnr. 22) in Frage gestellt. In diesem Urteil hat das Gericht einem grafischen Bestandteil und den abweichenden Wortbestandteilen ein größeres Gewicht beigemessen als dem Wortbestandteil, der den widerstreitenden Marken gemeinsam war, nämlich dem Wort „Hubert“. Anders als im vorliegenden Fall war der grafische Bestandteil dort jedoch besonders wichtig. Demgegenüber ist, wie oben bereits festgestellt, der Bestandteil „BLUE JEANS“ sekundär, da er als bloßer Zusatz zum Bestandteil „gas“ erscheint.

39
Folglich ist im Hinblick auf die Identität oder Ähnlichkeit der von den fraglichen Marken erfassten Waren und die Ähnlichkeit der widerstreitenden Zeichen die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise die Gefahr von Verwechslungen zwischen den betreffenden Marken besteht.

40
Da diese Verwechslungsgefahr für sämtliche erfassten Waren besteht, auch wenn sie für Jeansbekleidung noch bedeutender zu sein scheint, besteht kein Anlass, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie andere Bekleidungsstücke als solche aus Jeansstoff oder andere Unterkategorien von Waren der Klasse 25 betrifft.

41
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.


Kosten

42
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Pirrung

Meij

Forwood

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2004.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

J. Pirrung


1
Verfahrenssprache: Italienisch.