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Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud (Tschechische Republik), eingereicht am 3. August 2023 – QE, IJ/DP, EB

(Rechtssache C-494/23, Mahá1 )

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: QE, IJ

Beklagte: DP, EB

Vorlagefragen

Ist Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/20121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Vorschrift ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Beklagten zur Herausgabe einer Sache aus der gerichtlichen Verwahrung fällt, bei dem es sich um ein Nebenverfahren zum Verfahren zur gerichtlichen Verwahrung handelt, das dadurch eingeleitet wird, dass eine von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellte Sache in Verwahrung gegeben wird?

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 8 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass eine von einer der Parteien des Verwahrungsverfahrens gegen eine andere Partei dieses Verfahrens erhobene Klage auf Ersetzung der Zustimmung zur Herausgabe einer Sache aus der Verwahrung des Gerichts, bei dem die betreffende Sache verwahrt wird, eine Klage im Sinne dieser Bestimmung darstellt?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen     eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     ABl. 2012, L 351, S. 1