Klage, eingereicht am 22. Mai 2012 - MPM-Quality und EUTECH/HABM - Elton hodinářská (MANUFACTURE PRIM 1949)
(Rechtssache T-215/12)
Sprache der Klageschrift: Tschechisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: MPM-QUALITY v.o.s. (Frýdek-Místek, Tschechische Republik) und EUTECH akciová společnost (Šternberk, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: M. Kyjovský, advokát)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Elton hodinářská, a.s.
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. März 2012 in der Sache R 826/2010-4 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Zusammengesetzte Marke "MANUFACTURE PRIM 1949", Nr. 3531662, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14 und 35
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Elton hodinářská, a.s.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerinnen
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Antrag auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2009 und auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Die Klägerinnen tragen vor, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 8 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (im Folgenden: Verordnung) verstoßen, indem sie
von einer unzutreffenden Auffassung der Darlegungs- und Beweislast gemäß Art. 54 und Art. 165 Abs. 4 der Verordnung ausgegangen sei;
die Rechtsprechung des Gerichtshofs falsch angewandt habe;
die erhebliche Verwertung, die Bekanntheit und die Benutzung der internationalen Marke, die für die Wahrnehmung des Zeichens PRIM durch die relevanten Verbraucher von Bedeutung seien, nicht berücksichtigt habe;
Art. 55 in Verbindung mit Art. 41 der Verordnung fehlerhaft angewandt habe, indem sie dargelegt habe, dass die älteren Rechte an dem Zeichen demselben Inhaber zustehen müssten;
dem Tatsachenvorbringen der Klägerinnen und den von ihnen vorgelegten Beweisen nicht Rechnung getragen habe, den Beweisen nicht die ihnen zustehende Bedeutung beigemessen habe und sich mit einigen von ihnen (wie etwa dem Lizenzvertrag) überhaupt nicht auseinandergesetzt habe;
den Umstand außer Acht gelassen habe, dass identische Zeichen, die das Wort "PRIM" enthielten, bereits im Gebiet der Europäischen Union eingetragen seien.
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