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Klage, eingereicht am 28. November 2011 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F–126/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Boury)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Klage auf Aufhebung der Verfügung der Anstellungsbehörde, soweit darin gegen den Kläger eine Disziplinarstrafe in Form eines Verweises verhängt wird

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verfügung der Anstellungsbehörde CMS 10/038, gegen ihn einen Verweis zu verhängen, sowie die Verfügung der Anstellungsbehörde Nr. R/393/11, mit der die erste Verfügung bestätigt wurde, aufzuheben;

festzustellen, dass der Verweis, den die Anstellungsbehörde ohne Vorlage rechtsgültiger Nachweise für die geltend gemachten Belästigungshandlungen, die ihm zum Vorwurf gemacht werden, und ohne Durchführung einer echten unabhängigen, unparteiischen und fairen Untersuchung, mit der bewiesen werden konnte, dass die geltend gemachten Belästigungshandlungen, die er seinem Kollegen gegenüber begangen haben soll, wirklich stattgefunden haben, gegen ihn verhängt hat, dass diese im Ermessen stehende Disziplinarstrafe eine Diskriminierung des Klägers durch die Anstellungsbehörde darstellt;

festzustellen, dass der Kläger während der gesamten Dauer dieser Rechtssache schwere immaterielle und materielle Schäden erlitten hat und deshalb Anspruch auf Ersatz dieser Schäden hat, die nach vom Gericht zu bestimmenden Kriterien zu bemessen sind;

insbesondere festzustellen, dass die Grundrechte des Klägers, die in den Verträgen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt sind, während der gesamten Dauer dieser und der anderen vorhergehenden, mit ihr zusammenhängenden Rechtssachen in schwerwiegender Weise verletzt wurden und der Kläger deshalb Anspruch auf Schadensersatz für diese Verletzungen in vom Gericht zu bestimmender Höhe hat.