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Klage, eingereicht am 29. März 2022 – Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-224/22)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (vertreten durch J. Rodríguez de la Rúa Puig als Bevollmächtigten)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EU) 2022/1101 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 für nichtig zu erklären, soweit darin Folgendes festgelegt wird: (i) der höchstzulässige Fischereiaufwand für Langleinenfischer von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius) und Roter Meerbarbe (Mullus barbatus) in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7) gemäß Anhang III Buchst. c; (ii) die Fangbeschränkungen für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7) gemäß Anhang III Buchst. e;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Erster Klagegrund:

Zu der Festsetzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands für Langleinenfischer von Europäischem Seehecht und Roter Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 wird Folgendes geltend gemacht:

Sie sei nicht gemäß den Erfordernissen nach Art. 7 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/10221 begründet, da die wissenschaftlichen Gutachten, aus denen erhebliche Fänge aus einem bestimmten Bestand abgeleitet würden, nicht angegeben worden seien.

Hilfsweise: (i) Sie verstoße gegen Art. 7 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1022, da die vom Königreich Spanien geprüften wissenschaftlichen Gutachten keine erheblichen Fänge aus einem bestimmten Bestand auswiesen; (ii) sie sei unverhältnismäßig, weil sie für die Verwirklichung des Ziels der Verordnung 2019/1022 offensichtlich ungeeignet sei, da sie weder dem Erfordernis wissenschaftlicher Gutachten noch der kohärenten Entwicklung der Gemeinsamen Fischereipolitik in ihrer dreifachen (ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen) Dimension entspreche, und weil sie nicht notwendig sei, da es alternative Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels gebe (Schongebiete bzw. -zeiten und stärkere Einschränkung des Einsatzes von Schleppnetzen).

Zweiter Klagegrund:

Zu der Festsetzung einer spezifischen Fangbeschränkung für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 wird Folgendes geltend gemacht:

Sie sei nicht gemäß den Erfordernissen nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2019/1022 begründet, da die wissenschaftlichen Gutachten, aus denen sich die Notwendigkeit dieser Bestandserhaltungsmaßnahme ergebe, nicht angegeben worden seien.

Hilfsweise: (i) Sie verstoße gegen Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2019/1022, da der Rückgriff auf diese Maßnahme in dieser Verordnung nicht vorgesehen gewesen sei und sich aus den vom Königreich Spanien geprüften wissenschaftlichen Gutachten nicht die Notwendigkeit dieser Bestandserhaltungsmaßnahme ergebe; (ii) sie sei unverhältnismäßig, weil sie für die Verwirklichung des Ziels der Verordnung 2019/1022 offensichtlich ungeeignet sei, da sie nicht dem Erfordernis wissenschaftlicher Gutachten entspreche und sich mit anderen Bestandserhaltungsmaßnahmen überschneide, und weil sie nicht notwendig sei, da es alternative Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels gebe (Schongebiete bzw. –zeiten, Mindestgrößen sowie stärkere Einschränkung des Einsatzes von Schleppnetzen).

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1     Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. 2022, L 21, S. 165).

1     Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. 2019, L 172, S. 1).