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Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juni 2022 von Air France-KLM gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 30. März 2022 in der Rechtssache T-337/17, Air France-KLM/Europäische Kommission

(Rechtssache C-370/22 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Air-France-KLM (vertreten durch Rechtsanwältin A. Wachsmann und Rechtsanwalt M. Blayney)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

in erster Linie

das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

in weiterer Folge den Beschluss C(2017) 1742 final der Europäischen Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39258 – Luftfracht) für nichtig zu erklären, soweit er die Air France-KLM SA betrifft, sowie die den verfügenden Teil des Beschlusses tragenden Gründe für nichtig zu erklären, soweit in diesem Beschluss eine Geldbuße gegen die Air France-KLM SA verhängt wird;

und

hilfsweise, gemäß Art. 261 AEUV die in Art. 3 Buchst. b und d des Beschlusses C(2017) 1742 final der Europäischen Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39258 – Luftfracht) gesamtschuldnerisch gegen Air France-KLM und die Air France SA bzw. gegen Air France-KLM und KLM verhängte Geldbuße von 307 360 000 Euro auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen;

jedenfalls der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der der Air France-KLM SA im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf einen Hauptrechtsmittelgrund zur Aufhebung, einen hilfsweisen Rechtsmittelgrund zur Aufhebung und zwei äußerst hilfsweise Rechtsmittelgründe zur Abänderung gestützt.

Mit dem Hauptrechtsmittelgrund macht Air France-KLM geltend, dass das angefochtene Urteil zu Unrecht die Ahndung der Verhaltensweisen von Air France und eines Teils der Verhaltensweisen des Unternehmens Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (im Folgenden: KLM) bestätige. Air France-KLM beantragt daher die Nichtigerklärung des Beschlusses.

Hilfsweise macht Air France-KLM in einem zweiten Rechtsmittelgrund geltend, dass das Gericht die Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung von Art. 101 AEUV auf eingehende, also aus einem Drittstaat in den EWR kommende Dienstleistungen nicht richtig beurteilt habe. Air France-KLM bringt vor, dass die Bewertung der qualifizierten Auswirkungen mit Rechtsfehlern behaftet sei und dass das Gericht gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe. Air France-KLM beantragt daher die Nichtigerklärung des Beschlusses.

Äußerst hilfsweise macht Air France-KLM in einem dritten Rechtsmittelgrund geltend, dass das Gericht im Hinblick auf die Berücksichtigung von Regulierungssystemen gegen seine Begründungspflicht und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe.

Mit dem vierten und letzten Rechtsmittelgrund macht Air France-KLM geltend, dass das Gericht Rechtsfehler begangen habe, als es durch die Feststellung der ununterbrochenen Beteiligung von Air France an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 7. Dezember 1999 bis zum 14. Februar 2006 die Beweislast umgekehrt habe.

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