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Klage, eingereicht am 28. März 2012 - Wehmeyer/HABM - Cluett, Peabody (Fairfield)

(Rechtssache T-139/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Wehmeyer GmbH & Co. KG (Aachen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Weil)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cluett, Peabody & Co. Inc. (New York, Vereinigte Staaten von Amerika)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Januar 2012 in der Sache R 2509/2010-1 aufzuheben;

den Widerspruch der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke "Fairfield" zurückzuweisen;

dem HABM und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Fairfield" für Waren der Klassen 3, 14, 18 und 25 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6294342.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3079481 der Bildmarke "FAIRFIELD BY ARROW" für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung der streitigen Marke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass zwischen den beiden Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe.

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